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Beschluss

3 M 201/21, 3 M 187/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:1203.3M201.21.00
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Leitsätze
1. § 158 Abs. 1 VwGO, wonach die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ohne gleichzeitiges Einlegen eines Rechtsmittels in der Hauptsache ausgeschlossen ist, kann in der Regel einem allein die Kostenentscheidung betreffenden Anschlussrechtsmittel nicht entgegengehalten werden, weil das Rechtsmittelgericht die Hauptsache ohnehin überprüft, mithin eine dem Sinn und Zweck der Vorschrift entgegenstehende isolierte Überprüfung sodann nicht erfolgt. Der Anwendungsbereich des § 158 Abs. 1 VwGO ist in diesem Zusammenhang allerdings nur insoweit teleologisch zu reduzieren, als die angegriffene Kostenentscheidung keinen anderen Streitgegenstand als das Hauptrechtsmittel betrifft, mithin Gründe der Verfahrensökonomie einer Befassung nicht entgegenstehen.(Rn.5) 2. Eine nach Fristablauf (§ 147 Abs. 1 VwGO) eingelegte unselbstständige Anschlussbeschwerde muss sich gegen das vom Hauptbeschwerdeführer angestrebte Ziel richten und darf keinen anderen Streitgegenstand betreffen als das Hauptrechtsmittel selbst.(Rn.18)
Tenor
Die gegen den Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2021 in dem Verfahren der Beteiligten mit dem Aktenzeichen 3 M 187/21 erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 158 Abs. 1 VwGO, wonach die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ohne gleichzeitiges Einlegen eines Rechtsmittels in der Hauptsache ausgeschlossen ist, kann in der Regel einem allein die Kostenentscheidung betreffenden Anschlussrechtsmittel nicht entgegengehalten werden, weil das Rechtsmittelgericht die Hauptsache ohnehin überprüft, mithin eine dem Sinn und Zweck der Vorschrift entgegenstehende isolierte Überprüfung sodann nicht erfolgt. Der Anwendungsbereich des § 158 Abs. 1 VwGO ist in diesem Zusammenhang allerdings nur insoweit teleologisch zu reduzieren, als die angegriffene Kostenentscheidung keinen anderen Streitgegenstand als das Hauptrechtsmittel betrifft, mithin Gründe der Verfahrensökonomie einer Befassung nicht entgegenstehen.(Rn.5) 2. Eine nach Fristablauf (§ 147 Abs. 1 VwGO) eingelegte unselbstständige Anschlussbeschwerde muss sich gegen das vom Hauptbeschwerdeführer angestrebte Ziel richten und darf keinen anderen Streitgegenstand betreffen als das Hauptrechtsmittel selbst.(Rn.18) Die gegen den Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2021 in dem Verfahren der Beteiligten mit dem Aktenzeichen 3 M 187/21 erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. 1. Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte Anhörungsrüge des Antragstellers hat keinen Erfolg. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO mit der Rüge dargelegt werden. Zwar wurde vorliegend der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem der Senat seine Entscheidung vor Ablauf der dem Antragsteller eingeräumten zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde des Antragsgegners getroffen hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dessen Anspruch auf rechtliches Gehör allerdings nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Antragsteller macht zunächst geltend, dass ihm mit der Entscheidung des Senats vor Ablauf der gesetzten Frist zur Stellungnahme die Möglichkeit der Anschlussbeschwerde genommen, weil er mit dieser die Kostenentscheidung der 1. Instanz in Übereinstimmung mit § 158 VwGO hätte selbstständig anfechten können. Es trifft zwar zu, dass § 158 Abs. 1 VwGO, wonach die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ohne gleichzeitiges Einlegen eines Rechtsmittels in der Hauptsache ausgeschlossen ist, einem allein die Kostenentscheidung betreffenden Anschlussrechtsmittel nicht entgegengehalten werden kann (vgl. OVG RhPf, Beschluss vom 10. März 2020 - 1 B 10155/20 - juris Rn. 10 m.w.N.), weil das Rechtsmittelgericht die Hauptsache ohnehin überprüft, mithin eine dem Sinn und Zweck der Vorschrift entgegenstehende isolierte Überprüfung sodann nicht erfolgt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 1 ME 71/14 - juris Rn. 22 m.w.N.). Der Anwendungsbereich des § 158 Abs. 1 VwGO ist allerdings nur insoweit teleologisch zu reduzieren, als die angegriffene Kostenentscheidung keinen anderen Streitgegenstand als das Hauptrechtsmittel betrifft, mithin Gründe der Verfahrensökonomie einer Befassung nicht entgegenstehen. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Zwar ist der Senat aufgrund der Beschwerde des Antragsgegners mit der teilweise stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung zum Hilfsantrag des Antragstellers, mit der der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verpflichtet wurde, den Antragsteller zu dem am 1. September 2021 bereits begonnenen juristischen Vorbereitungsdienst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 5 A 351/21 HAL zuzulassen, befasst gewesen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren jedoch nicht die vom Verwaltungsgericht abgelehnten Eilanträge auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. August 2021 (Hauptantrag) und auf Zuweisung zur zivilgerichtlichen Arbeitsgemeinschaft am Landgericht Halle (Teil des Hilfsantrags), die im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung allein zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt worden sind. Der Antragsteller begehrt folglich mit der im Anhörungsrügeverfahren erhobenen Anschlussbeschwerde eine Abänderung der zu seinen Lasten getroffenen Kostenentscheidung, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand steht und eine über die Befassung mit dem Beschwerdegegenstand hinausgehende Prüfung weiterer Verfahrensgegenstände beinhaltet, so dass dem Anschlussrechtsmittel gleichwohl § 158 Abs. 1 VwGO entgegen zu halten ist. Dessen ungeachtet begegnet die auf der Grundlage von § 155 Abs. 1 VwGO getroffene erstinstanzliche Kostenentscheidung, wonach der Antragsteller ¾ und der Antragsgegner ¼ der Kosten des Verfahrens zu tragen haben, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat - wovon auch der Antragsteller ausgeht - den Haupt- und Hilfsantrag gleich gewichtet und wegen des Unterliegens des Antragstellers mit dem Haupt- und dem teilweisen Unterliegen mit dem Hilfsantrag die Kostenquote bestimmt. Die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung des Hauptantrags - aufgrund Rechtskraft - vorausgesetzt, ist das Verwaltungsgericht zu Recht insoweit von einem Unterliegen des Antragstellers ausgegangen. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht davon abgesehen, dem Antragsgegner gemäß § 155 Abs. 4 VwGO Kosten aufzuerlegen. Der Antragsgegner hat zwar die Aufhebung des bereits unwirksam gewordenen Zulassungsbescheids vom 22. Juli 2021 mit Bescheid vom 25. August 2021 verfügt und damit Anlass für die Rechtsbehelfe (Widerspruch bzw. Hauptantrag im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes) gegeben, so dass sein etwaiges Verschulden nach § 155 Abs. 4 VwGO im Rahmen der Kostenentscheidung zunächst zu berücksichtigen war. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in der Folge jedoch auch davon ausgegangen, dass sich dem anwaltlich vertretenen Antragsteller die Unwirksamkeit des Zulassungsbescheides aufgrund der fettgedruckten Bedingung hätte aufdrängen müssen, so dass ihn gleichwohl insoweit die Kostenlast trifft. Ebenfalls nachzuvollziehen ist, dass das Gericht hinsichtlich des teilweisen Unterliegens des Antragstellers mit dem Hilfsantrag von einer Kostenteilung ausgegangen ist. Die Auffassung des Antragstellers, dass das teilweise Unterliegen mit dem Hilfsantrag (Ablehnung der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zuweisung zur zivilgerichtlichen Arbeitsgemeinschaft am Landgericht Halle) in Bezug auf den gesamten Hilfsantrag allenfalls mit ¼ zu bewerten sei, vermag der Senat nicht zu teilen. Entgegen der Bewertung des Antragstellers ist von einem (bloßen) Unterliegen „in einem Nebenpunkt“ nicht auszugehen, auch wenn der Umstand, dass der Antragsteller durch die einstweilige Anordnung überhaupt zum juristischen Vorbereitungsdienst im Land Sachsen-Anhalt zugelassen wurde, seiner subjektiven Einschätzung entsprechend stärker wiegt. Vielmehr war der Hilfsantrag auf einen teilbaren - auf sich aufbauenden - Streitgegenstand, nämlich der Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst und der sodann erfolgenden Zuweisung zur zivilgerichtlichen Arbeitsgemeinschaft am Landgericht Halle gerichtet. Diese Teile des Streitgegenstandes gleich zu gewichten, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das rechtliche Gehör des Antragstellers ist auch nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden, soweit der Antragsteller rügt, dass ihm mit der Entscheidung des Senats vor Ablauf der gesetzten Frist zur Stellungnahme auch deshalb die Möglichkeit der Anschlussbeschwerde genommen wurde, weil er - „soweit [dies] für die Aufhebung der Kostenentscheidung darüber hinaus notwendig“ - habe beantragen wollen, unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle vom 8. September 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. September 2021 festzustellen, dass sein Widerspruch vom 30. August 2021 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 25. August 2021 verfügte Aufhebung der mit Bescheid des Antragsgegners vom 22. Juli 2021 verfügten Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst aufschiebende Wirkung hat. Das Anschlussrechtsmittel wäre im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr statthaft gewesen. Die gegen den vom Verwaltungsgericht abgelehnten Hauptantrag eingelegte und damit einen anderen Streitgegenstand als das Hauptrechtsmittel betreffende Anschlussbeschwerde des Antragstellers wahrt die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist dem Antragsteller der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. September 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. September 2021 am 22. September 2021 zugegangen, so dass die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 6. Oktober 2021 verstrichen und durch den Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2021 nicht berührt war. In der Rechtsprechung ist die Statthaftigkeit der sog. unselbstständigen Anschlussbeschwerde umstritten. So wird (noch) überwiegend angenommen, dass sie gemäß §§ 146, 127 analog, 173 VwGO, § 567 Abs. 3 ZPO trotz Nichteinhaltung der Fristen für die Einlegung der Beschwerde und ihrer Begründung statthaft ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 4 S 6/15 -, juris Rn. 27; NdsOVG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 1 ME 71/14 - juris Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 20 CS 14.1179 - juris Rn. 3; einschränkend: OVG MV, Beschluss vom 7. September 2010 - 1 M 210/09 - juris Rn. 48 ff.; zum Meinungsstand in der Literatur: vgl. Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018 m.w.N.; § 146 Rn. 46 ff.; Kopp/Schenke, VwGO 24. Aufl. 2018, § 146 Rn. 46; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 146 Rn. 18a f.), wobei in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften auch für die Anschlussbeschwerde die Begründungspflicht des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und der eingeschränkte Überprüfungsumfang des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gelten soll um eine gewisse Waffengleichheit zwischen der qualifizierten Anforderungen unterliegenden Beschwerde und der Anschlussbeschwerde zu erreichen (vgl. u.a. HmbOVG, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 3 Bs 112/06 - juris Rn. 24 m.w.N.). Dieser Auffassung dürfte nicht zu folgen sein. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 5. März 2019 - 3 B 367/18 - juris Rn. 13-18) führt hierzu überzeugend aus: „Nach der in den genannten Vorschriften zum Ausdruck kommenden Vorstellung des Gesetzgebers hat ein unselbstständiges Rechtsmittel in solchen Fällen seine Berechtigung, in denen ein Beteiligter ungeachtet der ihm von der erstinstanzlich auferlegten Beschwer von der Einlegung eines rechtzeitigen selbstständigen Rechtsmittels in der Hoffnung darauf abgesehen hat, dass ein anderer Beteiligter ebenfalls kein Rechtsmittel einlegen wird. Wird er in dieser Hoffnung enttäuscht, soll er durch die Möglichkeit eines Anschlussrechtsmittels die Gelegenheit erhalten, die erstinstanzliche Entscheidung auch zu seinen Gunsten zur Überprüfung zu stellen (vgl. zur Anschlussberufung: BT-Drs. 14/6393 S. 13; BVerwG, Beschl. v. 4. November 2007 - 3 B 30.07 -, juris Rn. 4 f.). Der Senat hat jedoch erhebliche Zweifel, ob dies auch für Beschwerdeverfahren in einstweiligen Rechtsschutzverfahren gelten soll und für eine Anwendung von § 567 Abs. 3 ZPO über § 173 Satz 1 VwGO Raum ist. Dagegen spricht zunächst, dass der Gesetzgeber, obwohl er in den § 146 ff. VwGO für das Beschwerdeverfahren sehr detaillierte Vorschriften in die Verwaltungsgerichtsordnung aufgenommen hat, dort im Unterschied zum Rechtsmittel der Berufung kein Anschlussrechtsmittel ausdrücklich geregelt hat. Bedenken bestehen des Weiteren im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (so auch OVG MV a. a. O. Rn. 49). Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Rechtssicherheit. Er wirkt sich im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem in dem Postulat der Rechtsmittelklarheit aus. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen. Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Bürger insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Sind die Formerfordernisse so kompliziert und schwer zu erfassen, dass nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber Aufklärung verschaffen können, müsste die Rechtsordnung zumindest für eine das Defizit ausgleichende Rechtsmittelbelehrung sorgen. Diese kann aber zuverlässig nur erteilt werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des jeweiligen Rechtsbehelfs in der Rechtsordnung geregelt sind (BVerfG, Plenumsbeschl. v. 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, juris Rn. 68 ff.). Was die Anschlussbeschwerde anbetrifft, sind die Möglichkeiten für den Rechtssuchenden jedoch alles andere als klar vorgezeichnet. Insbesondere erschließt sich für den Rechtsuchenden nicht, ob der Prüfungsumfang bei der unselbstständigen Anschlussbeschwerde - wie von der herrschenden Rechtsprechung angenommen - wie bei der selbstständigen Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO - aus Gründen der Waffengleichheit ebenfalls auf die vom Anschlussbeschwerdeführer dargelegten Gründe beschränkt ist (OVG Berlin-Brandenburg a. a. O. Rn. 3; BayVGH a. a. O. Rn. 3; OVG MV a. a. O. Rn. 52; Rudisile a. a. O. § 146, Rn. 18a; a. A. Guckelberger a. a. O. Rn. 48). Im Übrigen stellt sich die Frage, weshalb die in § 567 Abs. 3 ZPO geregelte Anschlussbeschwerde anders als die Anschlussberufung nach § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht fristgebunden sein soll. Die Einlegung der Anschlussberufung ist nach dem Willen des Gesetzgebers fristgebunden, um mögliche Probleme im Hinblick auf eine Terminierung zu vermeiden (BT-Drs. 14/6393, S. 13). Die Befristung dient damit einem zügigen und geordneten Verfahren und verfolgt damit letztlich eine Beschleunigung des Verfahrens. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb gerade in Verfahren des Eilrechtsschutzes etwas anderes gelten soll und Gerichte in den für eine Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners in Betracht kommenden Fällen jederzeit damit rechnen müssen, dass noch eine Anschlussbeschwerde eingehen könnte.“ Diese Erwägungen sprechen gegen die generelle Statthaftigkeit der unselbstständigen Anschlussbeschwerde. Dessen ungeachtet muss sich eine nach Fristablauf eingelegte unselbstständige Anschlussbeschwerde gegen das vom Hauptbeschwerdeführer angestrebte Ziel richten und darf keinen anderen Streitgegenstand betreffen als das Hauptrechtsmittel selbst (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. April 2020 -19 CS 18.1704 - juris Rn. 20 m.w.N.). Hieran fehlt es. Das unselbstständige - hier allein den Hauptantrag betreffende - Anschlussrechtsmittel ist ausgeschlossen, weil es sich nicht gegen einen Ausspruch im Eilverfahren erster Instanz richtet, der auch Gegenstand der Beschwerde des Antragsgegners ist. Gegenstand der Beschwerde des Antragsgegners ist der im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO getroffene Ausspruch. Nicht mit der Beschwerde wurde innerhalb der Beschwerdefrist von den Beteiligten die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Eilantrags des Antragstellers auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog angefochten. Diese ablehnende - im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO analog getroffene - Entscheidung war mangels Anfechtung nach den §§ 146 ff. VwGO am 13. Oktober 2021, dem Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, bereits formell rechtskräftig (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 20 CS 08.2430 - juris Rn. 4). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Anhörungsrüge nach der Ziff. 5400 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).