Beschluss
1 B 10155/20
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2020:0310.1B10155.20.00
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Leitsätze
Für einen Antrag nach § 80a VwGO gegen einen für sofort vollziehbar erklärten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil ein solcher Bescheid keinen gestattenden Charakter hat und damit nicht zur Ausführung des Vorhabens berechtigt.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen wird die Kostenentscheidung im vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts wie folgt geändert:
Der Antragsteller hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für einen Antrag nach § 80a VwGO gegen einen für sofort vollziehbar erklärten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil ein solcher Bescheid keinen gestattenden Charakter hat und damit nicht zur Ausführung des Vorhabens berechtigt.(Rn.4) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Auf die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen wird die Kostenentscheidung im vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts wie folgt geändert: Der Antragsteller hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid des Antragsgegners für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen in der Gemarkung W... vom 19. September 2016 zugunsten der Beigeladenen zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt dem Antragsteller bereits das für die Antragstellung im Sinne des § 80a VwGO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der von ihm angefochtene Vorbescheid nach § 9 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – keinen gestattenden Charakter hat und damit nicht zur Ausführung des Vorhabens berechtigt. Der gegen den Vorbescheid gerichtete Eilantrag kann dem Antragsteller deshalb keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen. Insofern sind die für das Baurecht entwickelten Grundsätze, die das Verhältnis zwischen Bauvorbescheid und Baugenehmigung regeln, auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren übertragbar. Im Baurecht ist ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Bauvorbescheid mangels Baufreigabe nicht geeignet, die Rechtsstellung eines drittbetroffenen Antragstellers zu verbessern (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19. September 1996 – 1 B 12692/96.OVG –, NVwZ 1998, 651, und vom 13. Januar 1989 – 1 B 66/88 –). Zwar ermöglicht bzw. erleichtert ein Bauvorbescheid die Stellung eines Bauantrags. Er ist hierfür jedoch nicht Voraussetzung. Ein entsprechender Antrag kann auch unabhängig von dem Vorliegen eines Vorbescheids eingereicht werden. Einem baurechtlichen Vorbescheid kommt im (Voll-)Genehmigungsverfahren nur ein feststellender Charakter zu, der seinen Sofortvollzug sinnlos macht. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen ein Bauvorhaben können auf jeden Fall mit dem gegen eine noch zu erteilende Baugenehmigung eingelegten Widerspruch erhoben werden, sodass es nicht zusätzlich eines Verfahrens nach § 80a VwGO gegen den Bauvorbescheid bedarf, um die Schaffung irreparabler Fakten infolge der Bauausführung zu verhindern. Auch die Beseitigung eines durch den Erlass der Vollziehungsanordnung gesetzten Rechtsscheins ist nach allem nicht angezeigt (Beschluss des Senats vom 19. September 1996, a.a.O.). Diese Erwägungen gelten für einen immissionsrechtlichen Vorbescheid entsprechend. Der Einwand, ein Vorbescheid könne im Fall der Ablehnung der Möglichkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit seine Funktion nicht erfüllen, da regelmäßig mit einer Drittanfechtung von Anlagengenehmigungen zu rechnen sei (so Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 90. EL Juni 2019, BImSchG, § 9 Rn. 98), überzeugt nicht. Diese Betrachtung ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil dem Vorhabenträger nach den dargelegten Grundsätzen durch eine sofortige Vollziehung des Vorbescheides kein Vorteil erwächst (vgl. Weber, DÖV 1980, 397, 404). Ein derartiger Vorteil kann nur ein bestandskräftiger Vorbescheid vermitteln. Würde man den mit Sofortvollzug versehenen, von einem Dritten angefochtenen Vorbescheid als Voraussetzung für die Erteilung einer auf diesem Vorbescheid gestützten (Voll-)Genehmigung ansehen (so aber wohl Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, Stand: 146. EL Juni 2006, § 9 Rn. E5), könnte der Drittbetroffene aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes die im Vorbescheid geregelten, von ihm angegriffenen Aspekte gleichwohl auch im Rahmen der Anfechtung der Genehmigung geltend machen (vgl. Dietlein, a.a.O., § 9 Rn. 99). Damit ist aber sein Rechtsschutz in hinreichender Weise gewährleistet. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Anordnung der sofortigen Vollziehung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides liefe daher auf die Gewährung eines nicht notwendigen vorbeugenden Rechtsschutzes hinaus (a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 8 S 1457/14 –, juris). Für diese Beurteilung spricht im Übrigen § 11 BImSchG. Demzufolge können nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Vorbescheides Einwendungen nicht mehr aufgrund von Tatsachen erhoben werden, die im vorhergehenden Verfahren nicht vorgebracht worden sind oder nach den ausgelegten Unterlagen hätten vorgebracht werden können. Mit dieser Bestimmung, deren analoge Anwendung auf einen mit Sofortvollzug versehenen Vorbescheid ausweislich ihres Wortlautes ausscheidet (str., siehe hierzu Jarass, BImSchG, Kommentar, 12. Auflage 2017, § 11 Rn. 9), bringt der Gesetzgeber hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sich bei einer Drittanfechtung des Vorbescheides die Prüfung der Rechtmäßigkeit der darin enthaltenen Regelungen auf das weitere Genehmigungsverfahren verlagert. Vor diesem Hintergrund könnte die Annahme einer sofortigen Vollziehbarkeit des Vorbescheides zwar die Bindungswirkung für Antragsteller und Dritte im nachfolgenden Genehmigungsverfahren beeinflussen, indes würde die Behörde ihre Prüfungspflicht bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft unterlaufen (vgl. Weber, a.a.O.). Schließlich ist dieses Ergebnis auch sachgerecht. Je nachdem, welche Fragen Regelungsgegenstand des Vorbescheides sind, ist ein Dritter ohnehin gehalten, gegen die (Voll-)Genehmigung vorzugehen. Ein Vorbescheid verhält sich abschließend nur zu einzelnen Aspekten eines Genehmigungsverfahrens. Sämtliche genehmigungsrechtlichen Fragen klärt hingegen nur die (Voll-)Genehmigung. Daher ist die Rechtsposition des Antragstellers zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht derart gefährdet, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen den Vorbescheid bestünde. 2. Die von der Beigeladenen gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung erhobene Anschlussbeschwerde, mit der sie sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig erklärt hat, ist zulässig und begründet. Die Statthaftigkeit der Anschlussbeschwerde ergibt sich aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 3 ZPO. Ihr steht insbesondere nicht § 158 Abs. 1 VwGO entgegen, wonach die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ohne gleichzeitiges Einlegen eines Rechtsmittels in der Hauptsache ausgeschlossen ist. Zulässig ist es dagegen, ein Anschlussrechtsmittel einzulegen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 2 Bs 114/17 –, OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 1 ME 71/14 –, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Mai 1998 – 12 A 12591/97 –, jeweils juris m.w.N.). Denn wenn das Beschwerdegericht – wie hier – mit dem Aussetzungsantrag des Antragstellers als Hauptsache ohnehin befasst ist, sprechen keine Gründe der Verfahrensökonomie dagegen, dass bei dieser Gelegenheit auch die Kostenentscheidung einer Rechtskontrolle unterzogen wird. Die Anschlussbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Beigeladene wendet sich mit zutreffenden Erwägungen gegen die Argumentation der Vorinstanz, eine Kostenentscheidung zu ihren Gunsten sei gemäß § 162 Abs. 3 VwGO deshalb unbillig, weil sie beim Antragsgegner die Anordnung des Sofortvollzuges selbst beantragt und damit maßgeblich das unzulässige Eilverfahren mitverursacht habe. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten entspricht in der Regel der Billigkeit, wenn ein Beigeladener einen eigenen Sachantrag gestellt hat und diesem entsprochen wurde. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Diese hat sich durch ihren im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Ablehnungsantrag dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt und steht damit auf Seiten des vor dem Verwaltungsgericht obsiegenden Antragsgegners. Dass die Beigeladene zuvor einen Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs des Vorbescheids bei dem Antragsgegner gestellt hat, führt zu keiner anderen Betrachtung. Der Antragsteller hätte im Wege einstweiligen Rechtsschutzes ohne rechtliche Nachteile gegen die Genehmigung vorgehen können. Dem erst durch seinen Eilantrag gegen den Vorbescheid ausgelösten eigenen Kostenrisiko, die Aufwendungen der Beigeladenen tragen zu müssen, kann er sich bei Ablehnung dieses Antrags nicht entziehen. 3. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169).