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Beschluss

3 M 57/23

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0817.3M57.23.00
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Leitsätze
Einem Fahrerlaubnisinhaber ist bei regelmäßigem Cannabiskonsum die Fahrerlaubnis zu entziehen. (Rn.4) Nach gesicherter, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhender Erkenntnis ist ab einer Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml im Blutserum von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen. (Rn.4) Geht es um den Verlust der Fahreignung durch die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (hier: regelmäßige Einnahme von Cannabis) gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV, müssen sich die zur Begründung eines Ausnahmefalls vorgetragenen Gründe auf eine vom Regelfall abweichende Wirkung der regelmäßigen Einnahme von Cannabis auf die Fahreignung beziehen. (Rn.7) Bei einer sog. spontanen Blutabnahme liegt ab einem THC-COOH-Wert von 150 ng/ml ein regelmäßiger Cannabiskonsum vor, d.h. der Betreffende nimmt die Droge täglich bzw. nahezu täglich ein, was dessen Kraftfahrungeeignetheit zur Folge hat. (Rn.12) Dem Fahrerlaubnisinhaber bleibt es bei von ihm geäußerten Zweifeln an der Reinheit der Blutprobe und dessen Analyseergebnis unbenommen, eine dahingehende Untersuchung anzustrengen und etwaige (neue) Beweismittel im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bzw. im Hauptsacheverfahren vorzulegen. (Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 28. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Fahrerlaubnisinhaber ist bei regelmäßigem Cannabiskonsum die Fahrerlaubnis zu entziehen. (Rn.4) Nach gesicherter, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhender Erkenntnis ist ab einer Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml im Blutserum von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen. (Rn.4) Geht es um den Verlust der Fahreignung durch die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (hier: regelmäßige Einnahme von Cannabis) gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV, müssen sich die zur Begründung eines Ausnahmefalls vorgetragenen Gründe auf eine vom Regelfall abweichende Wirkung der regelmäßigen Einnahme von Cannabis auf die Fahreignung beziehen. (Rn.7) Bei einer sog. spontanen Blutabnahme liegt ab einem THC-COOH-Wert von 150 ng/ml ein regelmäßiger Cannabiskonsum vor, d.h. der Betreffende nimmt die Droge täglich bzw. nahezu täglich ein, was dessen Kraftfahrungeeignetheit zur Folge hat. (Rn.12) Dem Fahrerlaubnisinhaber bleibt es bei von ihm geäußerten Zweifeln an der Reinheit der Blutprobe und dessen Analyseergebnis unbenommen, eine dahingehende Untersuchung anzustrengen und etwaige (neue) Beweismittel im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bzw. im Hauptsacheverfahren vorzulegen. (Rn.14) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 28. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 28. Juni 2023, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 31. Mai 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Mai 2023 wiederherzustellen bzw. anzuordnen und dem Antragsgegner im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung aufzugeben, den Führerschein des Antragstellers wieder an ihn herauszugeben, zu Recht abgelehnt. Denn der Bescheid, mit dem dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs (Ziffer 3) die Fahrerlaubnis entzogen (Ziffer 1) und die unverzügliche Abgabe des Führerscheins spätestens bis spätestens 19. Mai 2023 aufgegeben (Ziffer 2) bzw. ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins angedroht (Ziffer 4) und Verfahrenskosten auferlegt worden sind (Ziffer 5), erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht ist mit dem Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen, dass angesichts der beim Antragsteller festgestellten THC-COOH-Konzentration von 240 ng/ml ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt, der die Fahreignung ausschließt und den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigt. Die vom Antragsteller dagegen vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer regelmäßig Cannabis konsumiert. Hierbei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, bei der der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen eingeräumt ist. Der beim Antragsteller ausweislich des Ergebnisberichts des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums H-Stadt vom 17. April 2023 festgestellte THC-Carbonsäure-Wert (THC-COOH-Wert) von 240 ng/ml rechtfertigt die Annahme, dass der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert und damit den Schluss auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dieser THC-COOH-Wert liegt deutlich über dem für einen gelegentlichen Konsum anerkannten Grenzwert. Nach gesicherter, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhender Erkenntnis ist ab einer Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml im Blutserum von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Juni 2021 - 3 M 118/21 - juris; SächsOVG, Beschluss vom 14. Juli 2021 - 6 B 257/21 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 26. August 2019 - 11 CS 19.1432 - juris Rn. 9 m.w.N.; Beschlussabdruck erstinstanzliche Entscheidung S. 5 [1. Absatz]). Mit der Beschwerde ist nichts vorgetragen worden, was diese in medizinischen Studien und Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse in Frage stellt. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller allgemein einwendet, nicht die Möglichkeit gehabt zu haben, zu einer „einmaligen Überdosis“ vorzutragen und diese unter Beweis zu stellen. Es liegt auf der Hand, dass bei einer nur einmaligen überdosierten Einnahme von Cannabis die ermittelte Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH nicht erreicht werden kann, da diese Konzentration insbesondere den Zeitraum des Konsums und nicht den Umfang der letzten Einnahme abbildet. Letzteres ist anhand des Tetrahydrocannabinol (THC)-Werts zu erkennen. Folglich bestand - entgegen der Bewertung der Beschwerde - nicht nur die Möglichkeit, dass der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert. Vielmehr durfte anhand des THC-COOH auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum geschlossen werden. Eines weiteren „Hinterfragens“ seitens der Behörde bedurfte es nicht. Die Beschwerde trägt weiter vor: Ein Entzug der Fahrerlaubnis sei ausgehend von der fehlenden Fahreignung bei einer Person, die dauerhaft Drogen bzw. Alkohol konsumiere, nur dann gerechtfertigt, wenn entsprechende Tatsachen vorliegen, die für einen begründeten Verdacht Anlass gäben. Gewöhnlich und berechtigt werde dabei darauf abgestellt, dass die Person mit einer erheblichen Rauschmittel- oder Alkoholkonzentration angetroffen werde und gleichzeitig keine Ausfallerscheinung zeige. Nur diese „Gleichzeitigkeit“ rechtfertige nach der Rechtsprechung den Verdacht einer Suchterkrankung. Diese Einwände greifen nicht durch. Die Beschwerde behauptet lediglich, dass es zusätzlicher Ausfallerscheinungen bei einer erheblichen Rauschmittelkonzentration bedürfe, ohne aufzuzeigen, dass dies auch bei der hier festgestellten Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH der Fall ist, der Ausdruck dafür ist, dass der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert. Die in Bezug genommene Rechtsprechung wird nicht bezeichnet. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene suchtkrank ist. Eine - wie hier nachgewiesene - regelmäßige Cannabiseinnahme genügt, um eine Fahreignung zu verneinen, weil die erforderliche Trennung zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme aufgrund der täglichen bzw. nahezu täglichen Einnahme von Cannabis nicht möglich ist. Es handelt sich - entgegen der Bewertung der Beschwerde - nicht nur um einen bloßen Verdacht, dass der Antragsteller ungeeignet sein könnte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auch kein Ausnahmefall gegeben (vgl. Beschlussabdruck S. 5 f. [letzter Absatz]). Die in Anlage 4 zur FeV vorgenommenen Bewertungen nach Nummer 3 der Vorbemerkung gelten nur für den Regelfall, wobei Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und Verhaltensumstellungen möglich sind. Bei Zweifeln in dieser Hinsicht kann im Einzelfall eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls hat der Antragsteller weder erstinstanzlich noch mit der Beschwerde vorgetragen. Da es um den Verlust der Fahreignung durch die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (hier: regelmäßige Einnahme von Cannabis) gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV geht, müssten sich die zur Begründung eines Ausnahmefalls vorgetragenen Gründe auf eine vom Regelfall abweichende Wirkung der regelmäßigen Einnahme von Cannabis auf die Fahreignung beziehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. August 2019, a.a.O. Rn. 10 m.w.N.). Die Beschwerde beschränkt sich indes darauf, dass sich der Antragsgegner mit der Person des Antragstellers nur unzureichend auseinandergesetzt habe und dieser nicht angehört worden sei. Im Übrigen ist mangels Vortrags auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller aufgrund einer besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz regelmäßigen Cannabiskonsums fahrgeeignet ist. Die Rüge der Beschwerde, der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht hätten übersehen, dass dem Betroffenen im Rahmen der Anhörung die Gelegenheit zu geben sei, den „Verdacht“ auszuräumen, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend, ohne dass sich die Beschwerde hiermit konkret auseinandersetzt, ausgeführt, dass die Verletzung von Verfahrens- bzw. Formfehlern - hier ein etwaige Anhörungsmängel - nach aller Voraussicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt werden kann (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 45 VwVfG) und bei summarischer Prüfung ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. §§ 28 f. VwVfG die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat (§ 1 VwVfG LSA i.V.m. § 46 VwVfG). Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht, sondern führt allein aus, dass aufgrund der beantragten Akteneinsicht mit einer Entscheidung in der Sache hätte zugewartet werden müssen bzw. eine abschließende Frist zur Stellungnahme einzuräumen gewesen wäre. Im Übrigen trägt der Antragsteller auch nicht vor, welche weiteren Angaben er gemacht hätte. Der Antragsteller konnte im Rahmen des von ihm angestrengten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes umfassend - auch nach erfolgter Akteneinsicht - vortragen. Sein insoweitiges Vorbringen hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt. Die mit der Beschwerde erstmals behauptete „einmalige (Cannabis-)Überdosis“ rechtfertigt - wie dargestellt - keine andere materiell-rechtliche Bewertung. Die im Zusammenhang mit Anhörungsmängeln erfolgte Bezugnahme der Beschwerde auf zwei beim Antragsgegner - wohl durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers - geführte Verfahren zu einer Alkoholproblematik (Az. 31.1-04.16/23-GM) bzw. einer Fahrt auf einem Elektroroller unter Ausfallerscheinungen (Az. 3684AM) ist indes nicht verständlich. Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf die beiden vorbezeichneten Verwaltungsverfahren meinen sollte, die Verwaltungsbehörde sei an die strafgerichtliche/ordnungsbehördliche Feststellung zur Fahreignung gebunden, berücksichtigt sie nicht, dass den in Bußgeldsachen zuständigen Behörden und Gerichten, denen die Beurteilung über die Fahreignung entzogen ist, durch den Rechtsfolgenausspruch keine insoweit bindenden Feststellungen treffen können. Anders gewendet: Ihrem Rechtsfolgenausspruch kann grundsätzlich nur eine repressive bzw. erzieherische Wirkung zukommen, nicht jedoch die Entscheidung, ob präventiv notwendige Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zu ergreifen sind (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. März 2016 - 3 M 24/16 - juris Rn. 16). Hiervon ausgehend kommt es nicht darauf an, dass trotz der festgestellten THC-COOH-Konzentration aufgrund der „Geringfügigkeit“ des Handelns des Antragstellers lediglich ein Bußgeldverfahren geführt worden sei. Das Gleiche gilt, soweit der Antragsteller auf das gegen ihn mit Bußgeldbescheid verhängte „nur“ einmonatige Fahrverbot verweist, dessen Frist mittlerweile verstrichen sein soll. Eine faktische „Doppelbestrafung“ - wie die Beschwerde meint - liegt nicht vor. Der Einwand der Beschwerde, dass nach der Formulierung in der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgericht vom 14. Juli 2021 (a.a.O.) nur von einem regelmäßigen Cannabiskonsum ausgegangen werden „KANN“, jedoch nicht „MUSS“, mithin nicht zwingend beim Vorliegen bestimmter Grenzwerte von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen sei, greift nicht durch. Der Antragsteller zitiert einen Orientierungssatz der Rechtsprechungsdatenbank juris, der eine redaktionell erstellte Zusammenfassung darstellt. Eine richterliche Zusammenfassung der Kernaussage der Entscheidung, ein sog. Leitsatz, liegt nicht vor. Vielmehr hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung (a.a.O., Rn. 5) ausgeführt: „Zutreffend ist das Verwaltungsgericht jedenfalls davon ausgegangen, dass der Antragsgegner den Entzug der Fahrerlaubnis auf § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung stützen konnte, weil der beim Antragsteller festgestellte THC-COOH-Wert den Schluss auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum des Antragstellers rechtfertigt. Nach der beim Antragsteller am 9. Januar 2021 entnommenen Blutprobe wurden 454,2 ng/ml THC-COOH festgestellt. Dieser Wert liegt deutlich über dem für einen gelegentlichen Konsum anerkannten Grenzwert von 150 ng/ml (SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2020 - 6 B 281/19 - bislang n. v.; BayVGH, Beschl. v. 24. April 2019 - 11 CS 18.2605 -, juris Rn. 13 m. w. N.).“ Hiernach ist für ein - wie von der Beschwerde behauptetes - Ermessen im Umgang mit der Höhe der festgestellten THC-COOH-Konzentration nichts ersichtlich. Entsprechendes folgt auch nicht aus den übrigen vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen (vgl. Beschlussabdruck S. 5 [1. Absatz]). Vielmehr ist daraus abzuleiten, dass bei einer sog. spontanen Blutabnahme ab einem THC-COOH-Wert von 150 ng/ml ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt, d.h. der Betreffende die Droge täglich bzw. nahezu täglich einnimmt. Eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Beschwerde, ein Rechtsmittel gegen den ärztlichen Untersuchungsbericht und die darin angegebenen Laborwerte sei nicht möglich und das Verwaltungsgericht habe die inhaltliche Richtigkeit einfach unterstellt, obgleich beispielsweise aus dem NSU-Prozess bekannt sei, dass DNA-Spuren an einen falschen Tatort getragen worden seien bzw. es sich um kein standardisiertes Messverfahren - wie beispielsweise bei einer Geschwindigkeitsmessung - handele. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang - ohne dass sich die Beschwerde hierzu verhält - ausgeführt, dass Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Ergebnisberichts des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums H-Stadt, das regelmäßig mit Erfolg am Ringversuch der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie zur Bestimmung von Betäubungsmitteln teilnehme, weder vorgetragen noch ersichtlich seien (vgl. Beschlussabdruck S. 5 [2. Absatz]). Der Vortrag der Beschwerde gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Ausweislich des Ergebnisberichts ist das Institut für Rechtsmedizin ein akkreditiertes Prüflaboratorium nach DIN EN ISO//EC 17025. Die Proben wurden mit Enzymimmunoassay u.a. auf Cannabinoide (Fa. Siemens) vorgetestet. Als zweite forensisch sichere Methode wurde eine Bestätigungsanalyse durchgeführt, wobei die Probe durch Festphasenextraktion aufgearbeitet und nach Derivatisierung mit Gaschromathographie/Massenspektronomie untersucht wurde. Weshalb diese kein standardisiertes Messverfahren sein soll, zeigt die Beschwerde nicht auf. Auch für eine etwaige Verunreinigung oder Verwechselung der Blutproben besteht kein Anhalt. Die Blutproben mit den Identifikationsnummern 139120 und 139121 sind dem Antragsteller am 24. März 2023 entnommen und ausweislich des Ergebnisberichts des Universitätsklinikums H-Stadt vom 17. April 2023 positiv auf Cannabinoide (u.a. THC-Carbonsäure: 240 ng/ml) untersucht worden. Zuordnungszweifel ergeben sich danach nicht. Die Beschwerde zeigt zudem nicht auf, welche Vorgaben, die bei der Blutentnahme und -untersuchung einzuhalten sind, nicht eingehalten worden seien. Angesichts der dokumentierten Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens kann der Antragsteller mit dem alleinigen Hinweis darauf, die untersuchte Blutprobe könnte verunreinigt sein, nicht gehört werden. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, die wohl begehrten weiteren Untersuchungen zur Frage der Reinheit der Blutprobe und dessen Analyseergebnis hinsichtlich der beim Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikum H-Stadt routinemäßig für zwei Jahre und auf Antrag darüber hinaus aufbewahrten Blutprobe (vgl. Ergebnisbericht vom 17. April 2023) selbst anzustrengen und etwaige (neue) Beweismittel im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bzw. im Hauptsacheverfahren vorzulegen (so bereits: Beschluss des Senats vom 23. Dezember 2022 - 3 M 116/22 - juris Rn. 6 f.). Der Einwand der Beschwerde, der Antragsteller müsse sich nicht selbst belasten, indem er angebe, nicht nur einen Joint, sondern erstmals in seinem Leben fünf Joints unmittelbar vor Fahrtantritt geraucht zu haben, um den angeblich attestierten Wert zu erklären, rechtfertigt keine andere Bewertung. Ungeachtet dessen, dass sich der festgestellte THC-COOH-Wert - wie dargestellt - mit einer einmaligen Überdosierung nicht erklären lässt, ist für die gerügten rechtsstaatlichen Bedenken nichts ersichtlich. Der Entzug der Fahrerlaubnis stellt weder eine (repressive) Strafe dar noch enthält er eine individuelle Schuldzuweisung. Er dient ausschließlich (präventiv) der Abwehr straßenverkehrsspezifischer Gefahren (hier: Teilnahme am Straßenverkehr trotz regelmäßigen Cannabiskonsums). Schließlich folgt eine Abänderung des Beschlusses nicht aus der Bezugnahme auf den Leitsatz eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2021 (Az. 3 C 3.20, juris). Darin heißt es: „Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer BAK von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Bei solchen Anhaltspunkten für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung und eine damit einhergehende erhöhte Wiederholungsgefahr begründen sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV)“. Die hiesige Fallgestaltung eines bereits feststehenden regelmäßigen Cannabiskonsums, der - wie dargestellt - nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV, die Fahreignung ausschließt, ist damit schon nicht vergleichbar. In dem vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall war die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich, um zu klären, ob ein Alkoholmissbrauch i.S.v. Nr. 8.1 der Anlage 4 zu FeV vorliegt, dessen Vorliegen die fehlende Fahreignung bedingt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Nrn. 46.3, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.