OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 L 64/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0425.3L64.24.00
2mal zitiert
19Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Dem Verwaltungsgericht ist es nicht verwehrt, aufgrund von Zeugenaussagen zu der Überzeugung zu gelangen, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt. Es gibt keinen Beweisgrundsatz, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum allein anhand der Ergebnisse von Blutproben und nicht etwa aufgrund von Zeugenaussagen bewiesen werden kann. (Rn.8) (Rn.16)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 5. Februar 2024 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.172,63 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Verwaltungsgericht ist es nicht verwehrt, aufgrund von Zeugenaussagen zu der Überzeugung zu gelangen, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt. Es gibt keinen Beweisgrundsatz, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum allein anhand der Ergebnisse von Blutproben und nicht etwa aufgrund von Zeugenaussagen bewiesen werden kann. (Rn.8) (Rn.16) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 5. Februar 2024 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.172,63 € festgesetzt. A. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Hieran gemessen begründen die mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger trägt vor, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe und die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorlägen. In diesem Zusammenhang wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, das zur Überzeugung gekommen ist, dass der Kläger jedenfalls vor dem 30. September 2022 regelmäßig Cannabis konsumiert hat. Mit seinen Einwänden gegen diese Annahme macht der Kläger Fehler der Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend, die im Zulassungsverfahren nur eingeschränkter obergerichtlicher Kontrolle unterliegen. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung lässt sich die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann ernstlich in Zweifel ziehen, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres wäre insbesondere der Fall, wenn das Gericht gesetzliche Beweisregeln, die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze verletzt hätte oder wenn die Beweiswürdigung offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich wäre. Wird die Beweiswürdigung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweis- oder Tatsachenwürdigung ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme genügt daher zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht. Sind bei der Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es fehlerfrei, wenn sich das Tatsachengericht für eine von mehreren möglichen Folgerungen entscheidet (vgl. Beschluss des Senats vom 28. April 2023 - 3 L 12/23 - juris Rn. 23; Beschluss vom 12. Januar 2023 - 3 L 60/22 - juris Rn. 9 m.w.N.). Gemessen daran liegen keine Mängel der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts vor, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen könnten. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass der Kläger in der fraglichen Zeit regelmäßig Cannabis konsumiert hat, auf Zeugenaussagen, insbesondere des PK S. gestützt. Der Zeuge S. hat ausgesagt, der Kläger habe erklärt, dass er jeden Abend ein Cannabis-Tabak-Gemisch zu sich nehme. Das Vorbringen des Klägers, mit dieser Aussage könne nicht belegt werden, dass der Kläger tatsächlich jeden bzw. nahezu jeden Abend Cannabis konsumiert habe, weil es hierzu keine Zeugen gebe, ist nicht geeignet, Lücken oder Ungereimtheiten der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen. Denn der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO schließt es nicht aus, aus der Äußerung des Klägers, dass er jeden Abend Cannabis konsumierte, den Schluss darauf zu ziehen, dass diese Äußerung auch der Wahrheit entspricht. Es bedarf nicht zwingend eines Zeugen, der den regelmäßigen Konsum beobachtet hat. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts lässt auch keine Begründung für die Annahme vermissen, dass es sich nach Auffassung des Gerichts bei der Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er konsumiere Cannabis „nur gelegentlich, also nicht täglich“ um eine Schutzbehauptung handelt. Eine Schutzbehauptung ist eine unzutreffende Behauptung, mit der jemand versucht, Sanktionen zu entgehen. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, warum es davon ausgegangen ist, dass die Angaben des Klägers zu seinem Cannabiskonsum unzutreffend sind. Das reicht als Erklärung für die Annahme einer Schutzbehauptung aus. Auf das weitere Element einer Schutzbehauptung - den Versuch, einer Sanktion zu entgehen - brauchte das Verwaltungsgericht nicht näher eingehen, da eine Falschbehauptung über den Cannabiskonsum im Zusammenhang mit einer Klage gegen eine Fahrerlaubnisentziehung offensichtlich darauf abzielt, die - unerwünschte - Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwehren. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Zeuge S. seine Konversation mit dem Kläger über dessen Cannabiskonsum als „zwischenmenschliches Gespräch“ bezeichnet hat. Es ist nicht ersichtlich, warum die Aussage des Zeugen aus diesem Grund unglaubhaft sein sollte. Soweit der Kläger ein „zwischenmenschliches Gespräch“ im vorliegenden Zusammenhang als „eigenwillig“ bezeichnet, weil der Zeuge S. das Gespräch als Polizeivollzugsbeamter geführt habe und sich in der „eigentlichen Ermittlungsakte“ keine Übereinstimmungen finden ließen, ergeben sich hieraus keine Ungereimtheiten, die durchgreifende Mängel der Beweiswürdigung begründen könnten. In der Bezeichnung des Gesprächs als „zwischenmenschlich“ kommt nicht zum Ausdruck, dass der Zeuge nicht in seiner Funktion als Polizeivollzugsbeamter tätig war, sondern dass es sich um eine weniger förmliche Konversation gehandelt hat, die nicht einer typischen Verhörssituation entsprach. Aus dem Umstand, dass der Begriff „zwischenmenschliches Gespräch“ in den Ermittlungsakten und insbesondere dem Protokoll über den Vorfall nicht erwähnt wird, lässt sich kein Widerspruch zur Zeugenaussage ableiten, da sich die Darstellung in dem Protokoll auf eine Zusammenstellung wesentlicher Fakten beschränkt, während der Zeuge bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung auch auf Randgeschehen eingegangen ist. Die Schilderung von Details zum Randgeschehen ist kein zwingender Hinweis darauf, dass eine Aussage falsch ist, sondern wird in der Regel eher als Anhaltspunkt für die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage bewertet (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 - 2 StR 248/22 - juris Rn. 12; BbgOLG, Urteil vom 1. März 2023 - 11 U 161/22 - juris Rn. 41; OLG Köln, Urteil vom 10. Mai 2013 - I-20 U 30/11 - juris Rn. 16). Die Annahme des Klägers, die Formulierung „zwischenmenschliches Gespräch“ mache deutlich, dass es dem Zeugen offensichtlich darauf angekommen sei, entsprechende Informationen zu erhalten, die er ohne ein solches „zwischenmenschliches Gespräch“ nicht erhalten hätte, ist eine nicht belegte Hypothese. Es ist ebenso möglich, dass sich ein solches Gespräch zufällig oder aufgrund eines Erklärungsbedürfnisses des Klägers ergeben hat. Aber selbst wenn der Zeuge S. den Kläger gezielt in ein unförmliches Gespräch verwickelt hätte, um nähere Informationen zu dessen Cannabiskonsum zu erhalten, ergäben sich hieraus keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge die Äußerungen des Klägers falsch wiedergegeben hat. Die Beweiswürdigung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht als Argument für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S. angeführt hat, dass der Zeuge kein erkennbares Interesse an der Angabe eines falschen Sachverhalts habe. Soweit der Kläger seine gegenteilige Auffassung darauf stützt, dass sich in den Akten keine Hinweise auf ein „zwischenmenschliches Gespräch“ und auf die Darstellung des Zeugen, der Kläger habe nach „dementsprechendem Klientel“ (eines Cannabiskonsumententen) ausgesehen, wird nicht deutlich, warum sich hieraus ein Interesse des Zeugen an einer Falschaussage ergeben sollte. Im Übrigen ist es - wie bereits ausgeführt - ohne weiteres nachvollziehbar, dass bei einer Zeugenvernehmung Angaben zum Randgeschehen gemacht werden, die in einem Polizeiprotokoll fehlen. Die Erwägung des Klägers, dass dem Zeugen S. im Zeitpunkt des Gesprächs ein sog. Poliseintrag des Klägers wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittel bekannt gewesen sei, und der Zeuge S. - im Vergleich zu dessen Kollegen Sch. - der „agierende Part“ bei der Befragung gewesen sei, spricht ebenfalls nicht gegen die Plausibilität der Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass der Zeuge S. kein Interesse an der Angabe eines falschen Sachverhalts gehabt habe. Selbst wenn dem Zeugen S. bei dem Gespräch mit dem Kläger dessen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz bekannt gewesen sein sollte, bedeutet dies nicht, dass der Zeuge ein Interesse daran hatte, den Kläger einer (unberechtigten) Sanktionierung auszusetzen. Die These des Klägers, der Zeuge S. habe ein „über das normale Maß hinausgehendes Interesse“ an der Verfolgung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und sei in das Gespräch mit einer „gewissen Voreinstellung reingegangen“, ist durch nichts belegt. Entsprechendes gilt für die (selbst so bezeichnete) „Vermutung“ des Klägers, dass der Zeuge S. „Gehörtes vielleicht falsch eingeordnet hat“. Die Aussage des Zeugen Sch., dass er keine eigenen Feststellungen getroffen habe und der Zeuge S. der „deutlich mehr agierende Part“ gewesen sei, gibt für die Thesen des Klägers nichts her. Der Aussage lässt sich allein entnehmen, dass der Zeuge S. bei der konkreten Befragung des Klägers aktiver als sein Kollege gewesen ist. Selbst wenn es sich hierbei um eine typische Rollenverteilung der beiden Polizeibeamten gehandelt haben sollte (was sich aus der Aussage aber nicht ergibt), lässt sich hieraus nicht ableiten, dass der Zeuge S. ein übersteigertes Interesse an der Verfolgung von Betäubungsmitteln hat, das ihn sogar dazu verleitet hat, dem Kläger eine Aussage zu unterstellen, die er nicht gemacht hat. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Zeuge anhand der körperlichen Konstitution des Klägers vermutet hat, dass dieser Drogen konsumiere. Auch eine solche Vermutung lässt nicht darauf schließen, dass der Zeuge ein Interesse daran hatte, eine Falschaussage zu treffen und den Kläger damit einer unberechtigten Strafverfolgung oder unberechtigten straßenverkehrsrechtlichen Sanktionen auszusetzen. Der Zeuge hätte sich mit einer solchen Falschbehauptung zudem selbst in die Gefahr disziplinarrechtlicher und strafrechtlicher Konsequenzen begeben. Aus dem Hinweis des Klägers darauf, dass der Zeuge Sch. eine ordnungsgemäße Belehrung des Klägers nicht ausdrücklich bestätigen und die genaue Formulierung des Klägers zu dessen Cannabiskonsum nicht wiedergeben konnte, ergibt sich ebenfalls nichts, was auf eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts hindeuten könnte. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass der Kläger regelmäßig Cannabis konsumiert habe, in erster Linie auf die Aussage des Zeugen S. gestützt, die es im Kern durch die Aussage des Zeugen Sch. als bestätigt angesehen hat. Der Umstand, dass sich der Zeuge Sch. an bestimmte Einzelheiten der damaligen Ereignisse nicht erinnern konnte, lässt nicht darauf schließen, dass die (detaillierte) Aussage des Zeugen S. oder die Kernaussage des Zeugen Sch. falsch war. Eine Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung ergibt sich auch nicht aus dem Ergebnisbericht zur Untersuchung der Blutprobe vom 14. Oktober 2022 durch das Universitätsklinikum Halle (Saale). Das Verwaltungsgericht hat zwar hierzu ausgeführt, dass dieser Wert für sich genommen nicht auf einen regelmäßigen Konsum schließen lasse. Die Annahme des regelmäßigen Konsums hat es jedoch maßgeblich auf die Zeugenaussagen gestützt. Damit hat das Verwaltungsgericht nicht - wie der Kläger aber meint - „inhaltlich die Aussagen der Zeugen Sch. und S. über den Ergebnisbericht des Universitätsklinikums […] gestellt“. Die Annahme, dass der Kläger abends regelmäßig Cannabis eingenommen habe, wird durch den Ergebnisbericht nicht widerlegt. Zwischen dem Ergebnis der Blutprobe und den Zeugenaussagen gibt es keinen Widerspruch. Aus dem gemessenen Wert lässt sich - wie das Verwaltungsgericht mit plausibler Begründung ausgeführt hat - nicht darauf schließen, dass der Kläger in der Vergangenheit nicht regelmäßig konsumiert hat. Dieser Feststellung ist der Kläger nicht entgegengetreten. Ist das Verwaltungsgericht demnach aufgrund von Zeugenaussagen zu der Überzeugung gekommen, dass der Kläger regelmäßig Cannabis konsumiert, ergibt sich hieraus kein Verstoß gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Einen Beweisgrundsatz, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum allein anhand der Ergebnisse von Blutproben und nicht etwa aufgrund von Zeugenaussagen bewiesen werden kann, gibt es nicht. Auch der Umstand, dass dem Protokoll bzw. dem Antrag zur Feststellung von Medikamenten / Drogen im Blut vom 30. September 2022 nicht zu entnehmen war, dass der Kläger in der Zeit, die mehr als 24 Stunden vor dem Vorfall lag, Medikamente oder Alkohol zu sich genommen hat, lässt Fehler der Beweiswürdigung nicht erkennen. Auch insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Annahmen des Verwaltungsgerichts zum Cannabiskonsum des Klägers maßgeblich darauf basieren, dass der Kläger zur Überzeugung des Gerichts einen regelmäßigen Cannabiskonsum gegenüber dem Zeugen S. eingeräumt hat. Darüber hinausgehender detaillierter Feststellungen zum Cannabiskonsum in der Vergangenheit unmittelbar vor dem 29. September 2022 bedurfte es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, weil das Gericht davon ausgegangen ist, dass ein regelmäßiger Konsum auch dann vorliegt, wenn sich der tägliche Konsum nur über einen begrenzten Zeitraum in der Vergangenheit erstreckte. Gegen diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger nichts vorgetragen. Unerheblich ist deshalb auch, dass im ärztlichen Untersuchungsbericht keine äußerlichen Anzeichen auf Cannabiskonsum festgestellt wurden. Das Verwaltungsgericht musste die Aussage des Zeugen S. auch nicht im Hinblick auf vermeintliche Widersprüche zwischen den Feststellungen bei der körperlichen Untersuchung und der Annahme des Zeugen, dass der Kläger nach seiner körperlichen Konstitution wie ein Drogenkonsument ausgesehen habe, für unglaubhaft halten. Die Feststellungen zum körperlichen Zustand des Klägers in dem ärztlichen Untersuchungsbericht stehen nicht im Widerspruch zu der Einschätzung des Zeugen, da sich die ärztliche Untersuchung auf bestimmte körperliche Merkmale beschränkt hat, während der Zeuge seine Einschätzung auf seine Erfahrung und seinen „geschulten Blick“ gestützt hat. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, warum der Zeuge ein Interesse daran gehabt haben solle, dem Kläger zur Bestätigung seiner Einschätzung einen täglichen Cannabiskonsum zu unterstellen und zu diesem Zweck falsche Angaben zu machen. Im Übrigen musste der Zeuge seine Vermutung schon deshalb als bestätigt angesehen haben, weil der Kläger - wie er selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - bereits in dem Gespräch am 30. September 2022 eingeräumt hat, am Abend vor dem Ereignis Cannabis konsumiert zu haben. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass das Polizeiprotokoll vom Kläger nicht gegengezeichnet worden ist, ergeben sich auch hieraus keine Fehler bei der Beweiswürdigung. Unabhängig von der Frage, ob eine Gegenzeichnung üblich oder vorgesehen ist, lässt allein dieser Umstand nicht darauf schließen, dass die Angaben des Zeugen S. unglaubhaft sind. Die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es die fragliche Aussage des Zeugen S. nicht aufgrund von Widersprüchen im Hinblick auf die Morbus-Crohn-Erkrankung für unglaubhaft gehalten hat. Es mag zwar zutreffen, dass die Angaben des Zeugen im Rahmen seiner „Mitteilung über eine fahrerlaubnisrelevante Maßnahme / Feststellung“ vom 30. September 2022 über den Beginn der Erkrankung fehlerhaft waren. Dabei kann dahinstehen, worauf der etwaige Fehler beruht. Möglicherweise hat der Zeuge den Kläger insoweit falsch verstanden oder der Kläger hat sich missverständlich ausgedrückt. Selbst wenn zu diesem Detail Widersprüche vorliegen, ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kern der Aussage des Zeugen - der Kläger habe ihm gegenüber erklärt, dass er „jeden Abend ein Cannabis-Tabak-Gemisch zu sich nehme“ - falsch ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den im fraglichen Vermerk hergestellten Zusammenhang zwischen der Morbus-Crohn-Erkrankung des Klägers und dem Cannabiskonsum für seine Überzeugungsbildung als unerheblich angesehen. Diesen Erwägungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen. „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 - juris m.w.N.). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, a.a.O. m.w.N.). Denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 - NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a.a.O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, a.a.O.; s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2015 - 1 L 39/14 - juris Rn. 32). Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht einen besonderen Schwierigkeitsgrad der vorliegenden Rechtssache dargelegt. Der Kläger macht hierzu geltend, dass u.a. die Würdigung der Aussagen der Zeugen in der Beweisaufnahme in der Zusammenschau mit den anderen zur Verfügung stehenden Beweismitteln streitentscheidend gewesen sei und bei der Beurteilung insbesondere Aspekte der Beweiswürdigung eine Rolle gespielt hätten. Damit legt er nicht dar, dass und weshalb die seines Erachtens bestehenden Schwierigkeiten - worauf es bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aber gerade ankommt - eine erheblich über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreitigkeiten liegende Komplexität des Verfahrens begründen sollten. Es handelt sich nicht um eine Besonderheit, wenn das Verwaltungsgericht für seine Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO Zeugenaussagen und andere Beweismittel zu würdigen hat. III. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt ebenfalls nicht vor. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 83 m.w.N.). Der Kläger hat keine Fragestellung formuliert, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich wäre. Sollte der Kläger im Hinblick auf seine Ausführungen zur Frage, ab welcher Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von einem regelmäßigen Cannabiskonsum ausgehen kann, stellt sich diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht, weil das Verwaltungsgericht seine Annahme, dass der Kläger regelmäßig Cannabis konsumiert hat, nicht auf das Ergebnis der Blutprobe, sondern auf Zeugenaussagen gestützt hat. Im Übrigen wäre diese Frage nicht klärungsbedürftig, da die vom Kläger vertretene Auffassung, dass ab einer Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml im Blutserum von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen ist, der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Beschluss vom 17. August 2023 - 3 M 57/23 - juris Rn. 4; Beschluss vom 9. Juni 2021 - 3 M 118/21 - juris Rn. 5). Soweit der Kläger die Frage stellt, „ob der Beklagte nicht zweifelsfrei nachweisen muss, dass ein regelmäßiger Konsum von Cannabis vorliegen muss“, geht es dem Kläger darum, welche Anforderungen an den Beweis eines regelmäßigen Cannabiskonsums zu stellen sind. Welcher rechtliche Maßstab für den Nachweis eines regelmäßigen Cannabiskonsums bei einer Prüfung durch das Verwaltungsgericht gilt, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblich. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist verpflichtet, sich eine Überzeugung zu bilden, ob bestimmte nach dem Gesamtergebnis erhebliche Tatsachen oder Geschehensabläufe der Wahrheit entsprechen oder nicht. Das Gericht darf sich grundsätzlich nicht lediglich mit der, und sei es auch noch so hohen, Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Geschehens begnügen (Breunig, BeckOK VwGO, 68. Ed. 1. Oktober 2023, § 108 Rn. 4). Von diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. Es hat festgestellt, dass nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass der Kläger jedenfalls vor dem 30. September 2022 regelmäßig Cannabis konsumiert hat, und dabei ausdrücklich auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO Bezug genommen. Soweit der Kläger Mängel der Beweiswürdigung geltend macht, geht es um die Richtigkeit der Würdigung im Einzelfall (siehe dazu Abschnitt I) und nicht um eine Frage, die einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich wäre. Im Hinblick darauf, dass der Kläger im Zusammenhang mit den Anforderungen an den Beweis eines regelmäßigen Cannabiskonsums auf das Verhältnis zwischen Zeugenaussagen und dem Ergebnis der Blutprobe eingeht, will der Kläger möglicherweise geklärt wissen, ob der Nachweis eines regelmäßigen Cannabiskonsums, der den Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zulässt, allein aufgrund des Ergebnisses einer Blutprobe oder - wie das Verwaltungsgericht meint - auch aufgrund von Zeugenaussagen erbracht werden kann. Auch diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung: Dem Gericht sind durch Gesetz keine Beweisregeln zur Anwendung vorgeschrieben. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Diese ist für die einzelnen Beweismittel weder absolut noch im Vergleich mit anderen Beweismitteln festgelegt (vgl. Dawin, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 108 Rn. 19). Demnach ist es dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt, aufgrund von Zeugenaussagen zu der Überzeugung zu gelangen, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt. Notwendige Voraussetzung für eine entsprechende Überzeugungsbildung ist nicht, dass der regelmäßige Cannabiskonsum durch eine entsprechende Blutprobe bewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, gibt es keinen Beweisgrundsatz, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum allein anhand der Ergebnisse von Blutproben und nicht etwa aufgrund von Zeugenaussagen bewiesen werden kann. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).