Beschluss
3 P 85/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:1212.3P85.23.00
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Leitsätze
1. Für die Beschwerde gegen eine vereinsrechtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gemäß §§ 10 Abs 2 S 5, 4 Abs 4 S 2 und Abs 2 VereinsG ist § 146 Abs. 4 VwGO nicht anwendbar. Eine Entscheidung über die Abhilfe nach § 148 Abs 1 VwGO ist daher nicht gemäß § 146 Abs 4 S 5 VwGO ausgeschlossen. Auch die Regelung des § 146 Abs 4 S 2 VwGO über die Frist zur Begründung der Beschwerde greift nicht ein. (Rn.3)
2. Das Oberverwaltungsgericht kann im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens davon absehen, beim Unterbleiben einer Abhilfeentscheidung die Sache gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs 3 ZPO zur Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, etwa wenn es sich in der Sache um eine gebundene Entscheidung handelt und von einer Zurückverweisung keine Verfahrensbeschleunigung ausginge. (Rn.4)
3. Die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden sofort vollziehbaren Verbotsfeststellung (§ 3 Abs 1 VereinsG) ist beim Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs 2 S 5 VereinsG nicht in vollem Umfang zu überprüfen. Vorzunehmen ist eine summarische Prüfung der für die Verbotsverfügung angeführten Gründe auf deren Schlüssigkeit und Plausibilität. (Rn.11)
4. Im Beschwerdeverfahren gegen eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung anlässlich eines Vereinsverbots ist regelmäßig nicht zu überprüfen, ob Gegenstände beschlagnahmt worden sind, die nicht von der Anordnung erfasst sind. (Rn.32)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 19. September 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beschwerde gegen eine vereinsrechtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gemäß §§ 10 Abs 2 S 5, 4 Abs 4 S 2 und Abs 2 VereinsG ist § 146 Abs. 4 VwGO nicht anwendbar. Eine Entscheidung über die Abhilfe nach § 148 Abs 1 VwGO ist daher nicht gemäß § 146 Abs 4 S 5 VwGO ausgeschlossen. Auch die Regelung des § 146 Abs 4 S 2 VwGO über die Frist zur Begründung der Beschwerde greift nicht ein. (Rn.3) 2. Das Oberverwaltungsgericht kann im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens davon absehen, beim Unterbleiben einer Abhilfeentscheidung die Sache gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs 3 ZPO zur Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, etwa wenn es sich in der Sache um eine gebundene Entscheidung handelt und von einer Zurückverweisung keine Verfahrensbeschleunigung ausginge. (Rn.4) 3. Die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden sofort vollziehbaren Verbotsfeststellung (§ 3 Abs 1 VereinsG) ist beim Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs 2 S 5 VereinsG nicht in vollem Umfang zu überprüfen. Vorzunehmen ist eine summarische Prüfung der für die Verbotsverfügung angeführten Gründe auf deren Schlüssigkeit und Plausibilität. (Rn.11) 4. Im Beschwerdeverfahren gegen eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung anlässlich eines Vereinsverbots ist regelmäßig nicht zu überprüfen, ob Gegenstände beschlagnahmt worden sind, die nicht von der Anordnung erfasst sind. (Rn.32) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 19. September 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. A. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2023 hat keinen Erfolg. I. Der Senat kann über die Beschwerde entscheiden, obwohl eine Entscheidung über die Abhilfe nach § 148 Abs. 1 VwGO nicht erfolgt ist. Die Regelung des § 148 Abs. 1 VwGO ist im vorliegenden Verfahren zwar anwendbar (1), jedoch ist eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht zur Durchführung des Abhilfeverfahrens nicht geboten (2). 1. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Abhilfe nach § 148 Abs. 1 VwGO ist nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO ausgeschlossen. Rechtsmittel gegen die in einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren ergangene richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist mangels spezieller vereinsrechtlicher Regelungen die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO. § 146 Abs. 4 VwGO ist nicht anwendbar. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich nicht um ein solches des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a und 123 VwGO, sondern um einen Antrag beim Verwaltungsgericht auf Durchsuchung und Beschlagnahme gemäß §§ 10 Abs. 2 Satz 5, 4 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 2 VereinsG. Das Verfahren auf Erlass einer - nach Art. 13 Abs. 2 GG erforderlichen - richterlichen Durchsuchungsanordnung ist unbeschadet der Tatsache, dass es in Form eines Beschlussverfahrens durchgeführt wird, der Sache nach ein Hauptsacheverfahren (OVG SH, Beschluss vom 3. März 1994 - 4 M 142/93 - juris Rn. 3). Auch für eine analoge Anwendung des § 146 Abs. 4 VwGO gibt es keinen Grund. 2. Da das Verwaltungsgericht von der Durchführung eines Abhilfeverfahrens bewusst abgesehen hat, weil es die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO für anwendbar gehalten hat, hätte der Senat zwar die Möglichkeit, die Sache gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (vgl. hierzu OVG MV, Beschluss vom 10. November 2010 - 10 O 92/10 - juris Rn. 8 f.). Der Senat macht jedoch von dem ihm zustehenden Ermessen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 30. März 2010 - 6 S 2429/09 - juris Rn. 3) Gebrauch, von einer solchen Zurückverweisung abzusehen, weil es sich in der Sache um eine gebundene Entscheidung handelt und von einer Zurückverweisung keine Verfahrensbeschleunigung ausginge (vgl. hierzu OVG MV, Beschluss vom 10. November 2010, a.a.O. Rn. 9). II. Der im Rahmen der Beschwerde gestellte Antrag des Antragsgegners ist so auszulegen (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass der Antragsgegner beantragt, festzustellen, dass die Durchsuchungsanordnungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts (Ziffer 1 und 2) rechtswidrig waren, die Beschlagnahmeanordnung (Ziffer 3) aufzuheben und Antragstellerin zu verurteilen, die im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben. Nach dem Vollzug der Durchsuchung ist die Beschwerde (des Antragsgegners) analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf das Ziel gerichtet, feststellen zu lassen, dass die Durchsuchungsanordnung rechtswidrig war (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2019 - 5 E 276/18 - juris Rn. 8; VGH BW, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 1 S 2071/17 - juris Rn. 2; OVG MV, Beschluss vom 3. März 2015 - 3 O 37/14 - Rn. 1). Der Senat hat den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass der Antrag so ausgelegt werden kann. Dem hat der Antragsgegner nicht widersprochen. Hinsichtlich der Beschlagnahmeanordnung geht der Senat angesichts des Vorbringens des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung davon aus, dass sich die Maßnahme noch nicht erledigt hat, weil die beschlagnahmten Gegenstände offenbar (noch) nicht zurückgegeben wurden. Dementsprechend bleibt es insoweit bei dem im Schriftsatz vom 18. Oktober 2023 gestellten Antrag, den (Beschlagnahme-)Beschluss aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben. Der Senat geht ferner davon aus, dass der Antragsgegner seinen sinngemäß in dem Schriftsatz vom 18. Oktober 2023 gestellten Antrag, die Antragstellerin zu verurteilen, die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben, aufrecht erhält. III. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde wurde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben. Eine gesetzliche Frist, innerhalb derer die Beschwerde zu begründen ist, gibt es nicht. Wie ausgeführt, ist die für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a, und 123 VwGO) geltende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO, die in Satz 1 eine Frist für die Begründung der Beschwerde vorsieht, nicht anwendbar. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht deshalb nicht entgegen, dass der Antragsgegner den Schriftsatz vom 18. Oktober 2023 mit Ausführungen zur Beschwerdebegründung nicht - wie es § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO für die Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a und 123 VwGO vorsieht - beim Oberverwaltungsgericht und die weitere Beschwerdebegründung erst nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereicht hat. IV. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. 1. Die vom Verwaltungsgericht am 19. September 2023 beschlossene Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners zum Zweck der Sicherstellung und Beschlagnahme von Vermögen des Vereins „… e.V.“ (Ziffer 1 der Beschlussformel) ist rechtmäßig. a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG erfüllt sind. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können aufgrund der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG verfügten Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und aufgrund besonderer Anordnung Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. aa) Die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden sofort vollziehbaren Verbotsfeststellung (§ 3 Abs. 1 VereinsG) ist beim Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG nicht in vollem Umfang zu überprüfen, da dies jeweils in gesonderten Klage- oder Eilverfahren durch andere gerichtliche Spruchkörper zu geschehen hat. Vorzunehmen ist eine summarische Prüfung der für die Verbotsverfügung angeführten Gründe auf deren Schlüssigkeit und Plausibilität. In Fällen offenkundiger Mängel ist der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung abzulehnen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 1 S 2071/17 - juris Rn. 24; BayVGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 4 C 14.1708 - juris Rn. 24; OVG Brem, Beschluss vom 11. September 2013 - 1 S 131/13 - juris Rn. 9). Nach diesen Maßstäben bestehen gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 4. August 2023 keine durchgreifenden Bedenken. Es spricht viel dafür, dass sich die Vereinigung „…e.V.“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG richtet. Auf die Frage, ob zugleich der Verbotsgrund der Strafrechtswidrigkeit erfüllt ist, kommt es daher nicht an. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Darin wird u.a. darauf hingewiesen, dass sich in den Regelwerken des Vereins die Propagierung einer der Zeit des Nationalsozialismus vergleichbaren Rassenlehre wiederfindet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine zum Verbot führende verfassungsfeindliche Zielrichtung zu bejahen ist, wenn eine Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist (BVerwG, Beschluss vom 21. September 2020 - 6 VR 1/20 - juris Rn. 17). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass in Schriftgut, Regelwerken, Sprachgebrauch und Grundeinstellungen der Funktionsträger mit der Menschenwürde unvereinbare Positionen propagiert werden und in Wortwahl und Inhalt an die NS-Ideologie angeknüpft wird. Dabei geht es nicht lediglich um „Bezugnahmen auf die ethnischkulturelle Abstammung“, das Bekenntnis zum Ziel der „Erhaltung des - ethnisch-kulturell verstandenen - Volkes“ und die Kritik an einer angeblichen „Einwanderungspolitik der unbeschränkt offenen Grenzen“, die nach Auffassung des Antragsgegners mit dem Grundgesetz und dem Völkerrecht vereinbar seien, sondern um Äußerungen, die nach den jedenfalls schlüssigen und nachvollziehbaren Erläuterungen in der Verbotsverfügung eine Verbundenheit der Vereinigung mit der Vorstellungswelt des Nationalsozialismus dokumentieren. Auch an die Schlüssigkeit und Plausibilität der Annahme, dass die Vereinigung ihre verfassungsfeindlichen Ziele kämpferisch-aggressiv verfolgt, bestehen keine Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass die Vereinigung Bücher mit rassistischen und antisemitischen Inhalten vertreibt, die sich auch an Kinder richten, und in den Schriften das Element des „Kampfes“ und der Ablehnung von Menschen, die nicht der eigenen Ethnie angehören, eine zentrale Rolle einnimmt. Die Einwände des Antragsgegners rechtfertigen keine andere Beurteilung. Eine Darlegung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, dass die Vereinigung nicht durch V-Leute beeinflusst war, ist für die Annahme der Schlüssigkeit und Plausibilität der Gründe für das Vereinsverbot nicht zu fordern, zumal aus den Unterlagen, mit denen die Verbotsverfügung begründet wurde, keinerlei Anhaltspunkte für einen entsprechenden Einsatz von V-Leuten ersichtlich sind. Die Klärung der Fragen, ob V-Leute in dem Verein tätig waren (vgl. zur Parteiverbotsverfahren: BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 406 ff.) und ob dies ggf. der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots entgegenstünde, ist einem etwaigen Klageverfahren gegen das Vereinsverbot vorbehalten. Die Ausführungen des Antragsgegners, mit denen er darzustellen versucht, dass die Begriffe „Wesen“ und „erbkrank“ nicht aus dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch stammen, sind nicht geeignet, die Annahme in der Verbotsverfügung, dass der Verein in Wortwahl und Inhalt an die nationalsozialistische Ideologie anknüpft, durchgreifend in Frage zu stellen. Im Hinblick auf den Begriff „erbkrank“ bezieht sich die Verbotsverfügung nicht allein auf die Verwendung dieses Begriffs, sondern auf den gesamten zitierten Satz, in dem - wie in der Verbotsverfügung beschrieben wird - Menschen ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Tauglichkeit für die Weitergabe einer „Erblinie“ beurteilt werden und die Zeugung von Nachwuchs mit sog. Erbranken als im Widerspruch zu Naturgesetzen stehend dargestellt wird. Dieses Verständnis des Satzes ist plausibel. Angeblich „erbkranke“ Menschen werden in dem fraglichen Satz als „im Lebenskampf weniger taugliche Nachkommen“ bezeichnet, und es wird die „Gefahr des Verlöschens“ der „Erblinie“ herbeibeschworen. Auf den Begriff des „Wesens“ geht die Verbotsverfügung in erster Linie im Zusammenhang mit dem Vereinsnamen ein. Hier wird ausgeführt, dass der Vereinsname eine sprachliche Verschleierung der Zielrichtungen des Vereins vornehme. In diesem Zusammenhang wird in plausibler Weise dargestellt, dass die Bestandteile des Vereinsnamens „in der Gesamtschau“ an die Zielrichtung „einer Rassegemeinschaft anknüpfen, die an den vergleichbaren Kriterien einer zur NS-Zeit als völkisch-germanisch bezeichneten ‚Gottgläubigkeit‘ angelehnt ist“ (Seite 23 ff. der Verbotsverfügung). Hinsichtlich des Begriffs „Wesen“ wird darauf hingewiesen, dass das - auch vom Antragsgegner angesprochene - Zitat „Und es mag am deutschen Wesen einmal noch die Welt genesen“ aus dem Gedicht „Deutschlands Beruf“ von G. im Nationalsozialismus politisch instrumentalisiert wurde, indem das „deutsche Wesen“ in einen Gegensatz zum „jüdischen Wesen“ gestellt wurde, dem diverse abstoßende „Wesensarten“ zugesprochen wurden. Die in der Verbotsverfügung erfolgte Interpretation, dass im Zusammenhang mit den anderen Begriffen des Vereinsnamens auch der Begriff des Wesens im Sinne nationalsozialistischer Ideologie zu verstehen ist, lässt sich nachvollziehen. Der Schlüssigkeit und Plausibilität der Verbotsverfügung steht auch nicht entgegen, dass in der Begründung eingeräumt wird, dass der Wortlaut der Küren des Artbekenntnisses für sich genommen keine Belege für eine unmittelbare Verfassungsfeindlichkeit des Vereins biete. Denn in der Verbotsverfügung wird weiter auf das aktuell als „Auslegungshilfe“ vertriebene „Bekenntnis unserer Art“ verwiesen, in dem die verfassungsfeindliche Richtung verdeutlicht werde. Gründe, die gegen die Heranziehbarkeit dieses Dokuments sprechen, sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsgegner rügt, dass in der Verbotsverfügung auf Äußerungen und Publikationen aus länger zurückliegenden Zeiträumen zurückgegriffen werde und dem Verein lediglich eine mangelnde Distanzierung vorgeworfen werde, stellt er offenbar darauf ab, dass in der Verbotsverfügung auf die im Jahr 1975 verfasste Erklärung „Leitbild der Artvölker“ des Vereinsgründers Bezug genommen wurde (Seite 28). In der Verfügung wird darauf hingewiesen, dass das Leitbild zwar nicht aktuell im Angebot, jedoch noch im Juli 2022 über den (vom Verein betriebenen) „A-Dienst“ vertrieben worden sei. Der Verein habe sich hiervon nicht distanziert, so dass ihm daher eine Bedeutung für den Verein zukomme. Damit stellt die Verbotsverfügung nicht darauf ab, wie sich der Vereinsgründer vor 48 Jahren geäußert hat, sondern darauf, dass der Verein diese Äußerungen noch im Juli 2022 - also vor weniger als zwei Jahren - ohne Distanzierung veröffentlicht und sich damit zu eigen gemacht hat. Die Parallele, die der Antragsgegner zu Zielsetzungen der CDU in den 1950er Jahren hinsichtlich der „deutschen Ostgebiete“ zieht, besteht nicht. Abgesehen davon, dass die Formulierungen im „Leitbild der Artvölker“ bereits 1975 eine Nähe zur nationalsozialistischen Ideologie aufwiesen, während dies für die Position der CDU in den 1950er Jahren zur Ostpolitik nicht feststellbar ist und sich die politische und rechtliche Situation der vom Antragsgegner offenbar angesprochen Ostgebiete des Deutschen Reiches seit den 1950er Jahren insbesondere durch die Anfang der 1970er Jahre geschlossenen Ostverträge sowie den Zwei-plus-Vier-Vertag vom 12. September 1990 und deutsch-polnischen Grenzvertrag vom 14. November 1990 grundlegend geändert hat, sind keine aktuellen Publikationen der CDU ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, dass die Partei ihre in den 1950er Jahren vertretene Position zu den Ostgebieten weiterhin als aktuelle Parteilinie vertritt. Es ist auch kein (offensichtlicher) Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit des Vereinsverbots daraus abzuleiten, dass dem Verein nicht - als milderes Mittel - nahegelegt worden ist, auf die Publikation bestimmter (älterer) Schriften zu verzichten. Die fraglichen Schriften wurden in der Verbotsverfügung - neben vielen anderen Äußerungen und Dokumenten - als Belege dafür angeführt, dass sich die Vereinigung „…e.V.“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG richtet. Es liegt jedenfalls nicht auf der Hand, dass die Ziele der Verbotstatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG bereits dadurch erreicht werden könnten, dass dem Verein Bedenken im Hinblick auf einzelne Schriften mitgeteilt werden (vgl. zum Maßstab der Verhältnismäßigkeit beim Vereinsverbot: BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 - juris Rn. 103). Keine durchgreifenden Bedenken bestehen dagegen, als ein Begründungselement für die Verbotsverfügung die Vernetzung mit anderen rechtsextremistischen Personen und Organisationen (Seite 72 bis 82 der Verbotsverfügung) und in diesem Zusammenhang auch die Beteiligung von Vereinsmitgliedern am „Gedenkmarsch“ anlässlich der Bombardierung Dresdens im Zweiten Weltkrieg gemeinsam mit Vertretern der Partei „Der III. Weg“, „NPD“, „Die Rechte“, „Neue Stärke“ und der „Jungen Nationalen“ heranzuziehen (Seite 77, letzter Absatz der Verbotsverfügung). Es liegt nahe, dass solche Vernetzungen dazu dienen sollen, die Bedeutung des Vereins im religiös-völkischen Bereich des rechtsextremistischen Spektrums auszubauen und zu festigen (so die Einschätzung in der Verbotsverfügung, Seite 72 unten). Ob es sich, wie der Antragsgegner behauptet, um „außervereinliche Aktivitäten“ handelt, ist zumindest zweifelhaft, bedarf aber im vorliegenden Verfahren, in dem allein eine Prüfung der Schlüssigkeit und Plausibilität der Begründung des Vereinsverbots geboten ist, keiner Klärung, zumal die Teilnahme von Mitgliedern des Vereins an der Veranstaltung kein wesentliches Element der umfangreichen Begründung der Verbotsverfügung ist. Im Übrigen ist die Teilnahme von Personen „aus ganz Europa“ angesichts des erwähnten Teilnehmerkreises aus dem rechtsextremen Spektrum kein Beleg dafür, dass die Veranstaltung nicht gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Laut Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt 2022 (https://mi.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MI/MI/3._Themen/Verfassungsschutz/Referat_44/VSB_2022_Endfassung.pdf, abgerufen am 4. Dezember 2022, Seite 69) soll der Antragsgegner bei der Veranstaltung im Jahr 2022 gemeinsam mit seiner Frau und einem Dritten die Namen deutscher Städte vorgelesen haben, die im Zweiten Weltkrieg von „anglo-amerikanischen Terrorbomben“ zerstört worden seien. Unabhängig davon folgt der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass offen bleiben kann, ob sich der Verein gegen die Gedanken der Völkerverständigung richtet, da in der Verbotsverfügung jedenfalls plausibel und nachvollziehbar begründet wurde, dass sich der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet (Seite 11 des angefochtenen Beschlusses). Die pauschale Behauptung des Antragsgegners, der Verein habe seit mehr als 70 Jahren keinerlei Aktivitäten entfaltet, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen die Völkerverständigung richten, kann der Schlüssigkeit und Plausibilität der Verbotsverfügung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Insoweit ist erneut auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu verweisen, in dem insbesondere darauf eingegangen wird, dass der Verein die verfassungsfeindlichen Ziele kämpferisch-aggressiv verfolgt. Auch die Rüge, dass sich die Antragstellerin, das Bundesministerium des Innern und für Heimat sowie das Verwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt hätten, dass der Verein als Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft dem Schutz insbesondere des Art. 4 GG sowie der Art. 9 EMRK und 18 IPbdR sowie Art. 11 EMRK unterfalle, greift nicht durch. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Verein als eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft anzusehen wäre, würde dies die Anwendung der Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG nicht ausschließen. Die Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG finden auch auf die verfassungsrechtlich geschützten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4/15 - juris Rn. 39 m.w.N.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Vereinsverbot im Hinblick auf einen etwaigen Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit (offensichtlich) gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen könnte. bb) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung nach § 10 Abs. 2 VereinsG grundsätzlich vorliegen und beim Antragsgegner erfüllt sind. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können aufgrund der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG verfügten Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und aufgrund besonderer Anordnung Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG unterscheidet nicht - wie etwa § 4 Abs. 4 VereinsG - zwischen dem Verein und seinen Organen, Hintermännern, Mitgliedern und Dritten, sondern lediglich zwischen Sachen im Gewahrsam des Vereins und solchen im Gewahrsam Dritter. Während nach § 3 VereinsG-DVO Sachen im Gewahrsam des Vereins dadurch sichergestellt werden, dass die Vollzugsbehörde sie in Gewahrsam nimmt, schreibt § 4 VereinsG-DVO für Sachen im Gewahrsam Dritter ein besonderes Verfahren vor. Die Rechtfertigung für diese Unterscheidung ergibt sich daraus, dass für Sachen, die sich etwa in den Räumen des Vereins oder eventuell auch in Wohnungen von Vorstandsmitgliedern des Vereins befinden, die Vermutung, dass es sich hier um Sachen des Vereinsvermögens handelt, eher naheliegt als für solche Sachen, die sich im Gewahrsam eines anderen befinden, der nicht Mitglied des für den Verein handelnden Organs ist. Für die Beschlagnahme von Sachen im Gewahrsam eines Dritten müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, um den erheblichen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung, der durch eine Beschlagnahme und die dazu erforderliche Durchsuchung eintritt, zu rechtfertigen. In dieser Beziehung ähnelt aber die Position eines „einfachen“, nicht mit besonderen Aufgaben betrauten Vereinsmitglieds eher der eines außerhalb des Vereins stehenden Dritten als der eines Organs des Vereins. Daraus folgt, dass eine Sicherstellung und eine zum Zweck der Sicherstellung erfolgende Durchsuchung der Wohnung eines „einfachen“ Vereinsmitglieds nicht quasi auf Verdacht zulässig ist. Es müssen darüber hinaus ausreichende Anhaltspunkte nicht nur dafür vorliegen, dass der Betreffende Verbindungen zu dem Verein hat, sondern vielmehr dafür, dass sich Gegenstände aus dem Vermögen des Vereins gerade bei ihm befinden. Diese Anhaltspunkte hat die Vollzugsbehörde bei Beantragung eines Durchsuchungsbefehls im Einzelnen darzulegen. Die Darlegung hat sich speziell auf die Vermutung zu beziehen, dass sich Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam des Betreffenden befinden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 1 S 1864/11 - juris Rn. 10). Nach diesen Maßstäben handelt es sich beim Antragsgegner zwar nicht um ein (aktuell) für den Verein handelndes Organ, weil er im Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung nicht mehr „Leiter“ des Vereins war. Die Antragstellerin hat jedoch hinreichend glaubhaft gemacht, dass sich Gegenstände des Vereins beim Antragsgegner befinden. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsgegner im fraglichen Zeitpunkt (noch) Vereinsmitglied war (wovon das Verwaltungsgericht angesichts der noch im Jahr 2022 eingezogenen Mitgliedsbeiträge ausgeht) oder ob er (wie er unter Berufung auf das Vereinsschreiben vom „22. Julmond 3822 n.St“ behauptet) aus dem Verein ausgetreten ist. Denn angesichts der hervorgehobenen Stellung des Antragsgegners als früherer langjähriger Leiter des Vereins war - wie das Verwaltungsgericht zutreffend (und nicht nur „in Floskeln“) ausführt - damit zu rechnen, dass sich bei ihm Vereinsvermögen, darunter insbesondere Aufzeichnungen über Treffen, Mitgliederbestand oder Vernetzungen mit anderen Gruppierungen sowie Schulungsunterlagen und Wertgegenstände befindet. Dafür spricht zudem (wie die Antragstellerin in dem Antrag auf Durchsuchung plausibel ausführt), dass der Verein über keine eigenen Vereinsräume verfügt hat. Daher war davon auszugehen, dass Gegenstände und Unterlagen des Vereins von - auch ehemaligen - Mitgliedern und Funktionsträgern in deren Privatbereich gelagert wurden. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend darauf abgestellt, dass der Antragsgegner von seinem Wohnsitz aus einen Buchversand mit Publikationen des Vereins betreibt. Deshalb war damit zu rechnen, dass sich in der Wohnung des Antragsgegners Bücher und Dokumentationen über Herkunft und Käufer der Schriften befinden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das vom Antragsgegner angesprochene Behördenzeugnis über eine angebliche Teilnahme an Vereinsveranstaltungen im Jahr 2021 geeignet ist zu belegen, dass Anlass für eine Durchsuchung bestanden habe. Das Verwaltungsgericht hat in der Durchsuchungsanordnung nicht auf diesen Gesichtspunkt abgestellt. Es ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass (unabhängig hiervon) aufgrund der früheren Stellung des Antragsgegners als Leiter des Vereins damit zu rechnen war, dass sich Gegenstände aus dem Vermögen des Vereins gerade bei ihm befanden. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners bestehen nicht aufgrund der Geldwäscheverdachtsmeldung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung. Das Verwaltungsgericht hat die Durchsuchungsanordnung nicht mit einem Geldwäscheverdacht begründet. Ein Geldwäscheverdacht ist für die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung auch nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob die in dem Schreiben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen an das Bundesamt für Verfassungsschutz vom 24. Januar 2023 aufgeführten Verdachtsmeldungen im Hinblick auf zwei Einzahlungen auf das Vereinskonto durch Personen, die in der Vergangenheit rechtsextreme Organisationen unterstützt haben sollen, eine hinreichende Grundlage haben. In dem Schreiben vom 24. Januar 2023 wird „nach Durchsicht der Umsätze“ erklärt, dass das Vereinskonto hauptsächlich für die Einnahmen der Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie für die Zahlungen des Zeitschriften-Abos der Mitglieder und zur Rechnungsbegleichung genutzt wird. Vor diesem Hintergrund ist nicht verständlich, warum der Antragsgegner von einer Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung aufgrund der Geldwäscheverdachtsmeldung ausgeht und in diesem Zusammenhang „der Verwertung dieser rechtswidrigen Erkenntnisse“ widerspricht. Gegen die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung bestehen keine Bedenken. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (Seite 18 bis 21 der Beschlussabschrift) wird insoweit Bezug genommen. Die Anordnung enthält auch diverse Beschränkungen, die der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dienen. Die Erwägung des Antragsgegners, dass es mit der Zustellung der Verbotsverfügung verboten sei, Vereinssymbolik zu verbreiten, greift nicht durch. Sollte der Antragsgegner mit seinen Ausführungen meinen, dass sich die Durchsuchung ausschließlich auf den Zweck der Sicherstellung von Vereinssymbolen richten darf und nicht auch von anderen Gegenständen, die in keinem Zusammenhang mit Vereinssymbolik stehen, ist diese Annahme mit dem Wortlaut und dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbaren. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG ist mit dem Vereinsverbot in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung des Vereinsvermögens zu verbinden. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG regelt, dass auf Grund der Beschlagnahme „Sachen im Gewahrsam des Vereins“ und aufgrund besonderer Anordnung im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Damit soll vor allem die verbotswidrige Fortsetzung der Vereinigung wirksam verhindert werden (vgl. Groh, in: Nomos-BR VereinsG, 2. Aufl. 2021, § 3 Rn. 43). Diesem Ziel würde es widersprechen, wenn sich die Durchsuchung ausschließlich auf das Auffinden von Gegenständen richten dürfte, die Vereinssymbolik aufweisen. Sollte der Antragsgegner mit seinen Erwägungen (nur) darauf abzielen, dass die Durchsuchungsanordnung im Hinblick auf Vereinssymbole zu weitgehend ist, also offenbar zum Punkt „Gegenstände, Abzeichen, Devotionalien, u.a. mit verbotenen Kennzeichen und Kennzeichen des Vereins“, weil - wie er meint - im konkreten Fall nicht zu erwarten sei, dass die Gegenstände öffentlich gezeigt und verbreitet würden, ist dieser Annahme nicht zu folgen. Vereinssymbole dienen als Erkennungszeichen des Vereins. Sie sollen die Identifikation mit dem Verein zum Ausdruck bringen und den Bekanntheitsgrad des Vereins vergrößern. Damit kommt ihnen auch ein werbender Effekt zu. cc) Die Durchsuchungsanordnung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil hiernach die Durchsuchung in einem zu großen zeitlichen Abstand zur Anordnung durchgeführt werden darf. Der Antragsgegner führt insoweit aus, dass eine richterliche Durchsuchungsanordnung für eine erst im größeren zeitlichen Abstand durchgeführte Maßnahme keine Rechtsgrundlage mehr bilde, da die Anordnung Gegenstand der Entscheidung sei, für den der Richter die Verantwortung übernehme. Der Antragsgegner bezieht sich in diesem Zusammenhang offenbar auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Durchsuchungsanordnungen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Danach verbietet es der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG, dass der Staatsanwalt eine Wohnungsdurchsuchung aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbefehls durchführt, der schon längere Zeit zurückliegt (BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1997 - 2 BvR 1992/92 - juris Rn. 27). Es spricht viel dafür, dass diese Grundsätze auch bei der vereinsrechtlichen Durchsuchungsanordnung zu beachten sind, so dass die entsprechende richterliche Anordnung nicht unbegrenzt oder in einem großen zeitlichen Abstand eine Durchsuchung rechtfertigen kann. Dies führt aber nicht dazu, dass eine Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 VereinsG rechtswidrig ist, wenn sie keine (ausdrückliche) zeitliche Begrenzung enthält. Eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es im Vereinsgesetz nicht. Fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, kann eine Durchsuchung nicht mehr auf eine Durchsuchungsanordnung gestützt werden, wenn der Durchsuchungsbeschluss nach den Umständen des konkreten Falls seine rechtfertigende Kraft verloren hat. Das Bundesverfassungsgericht ist davon ausgegangen, dass hiervon bei Durchsuchungsanordnungen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren spätestens nach Ablauf eines halben Jahres auszugehen ist. Für eine Durchsuchung bedarf es dann einer erneuten richterlichen Anordnung (BVerfG, a.a.O. Rn. 29). Im vorliegenden Fall stand im Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts fest, dass die Durchsuchung innerhalb eines kurzen Zeitraums stattfinden sollte. Die Antragstellerin hatte den entsprechenden Antrag mit dem Vermerk „EILT! Bitte sofort vorlegen!“ versehen. Tatsächlich hat die Durchsuchung bereits acht Tage nach dem Zeitpunkt stattgefunden, in dem der Beschluss erlassen wurde. Vor diesem Hintergrund kann von einem zu großen zeitlichen Abstand zwischen der Durchsuchungsanordnung und der Durchsuchung keine Rede sein. b) Die angefochtene Durchsuchungsanordnung ist hinreichend bestimmt. Bei der Durchsuchungsanordnung gehört zur hinreichenden Bestimmtheit, dass die „Verdachtsumschreibung“ in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkretisiert sowie Anlass und Zielrichtung der Durchsuchung hinreichend klar begrenzt werden müssen (SächsOVG, Beschluss vom 12. November 2013 - 3 E 70/13 - juris Rn. 14). Auch muss die Durchsuchungsanordnung entsprechend Zielrichtung und Stand der Ermittlungen die zu durchsuchenden Räumlichkeiten hinreichend konkret bezeichnen. Aufgrund der verfassungsrechtlich determinierten Zielrichtung der Ermittlungen und der restriktiv normierten Verbotsvoraussetzungen (Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 VereinsG) bedarf es im Allgemeinen keiner über diesen Durchsuchungsanlass hinausgehenden Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung (NdsOVG, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 11 OB 393/08 - juris Rn. 8). Eine Übertragung der Rechtsprechung zum Bestimmtheitsgebot der richterlichen Beschlagnahmeanordnungen (siehe Abschnitt 3) ist nicht geboten (vgl. VG München, Beschluss vom 31. August 2022 - M 30 X 22.4187 - juris Rn. 42). Diesen Anforderungen wird die Durchsuchungsanordnung gerecht. Aus ihr geht klar hervor, welche Räume durchsucht werden dürfen und dass die Durchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung und Beschlagnahme von Vermögen des Vereins und seiner Teilorganisationen zu erfolgen hat, wobei der Verein in der Anordnung eindeutig bezeichnet ist. c) Soweit der Antragsgegner „die Art und Weise der Durchsuchung und ihrer Vollstreckung“ beanstandet, ist dies für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung unerheblich. Der Antragsgegner macht insoweit geltend, dass es an einer Asservatenliste fehle und daher nicht nachprüfbar sei, ob die Grenzen des Durchsuchungsbeschlusses eingehalten worden seien. Ferner sei eine Vielzahl von Gegenständen mitgenommen worden, die weder Bestandteil des Vereinsvermögen seien noch als Beweismittel Vereinsbezug aufwiesen. Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Durchsuchung angeordnet und über das „Ob“ der Durchsuchung entschieden wurde. Für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit (auch) der anschließenden Durchführung der Durchsuchung - der Art und Weise („Wie“ der Durchsuchung) - ist in dem Beschwerdeverfahren regelmäßig kein Raum. Denn zur Durchführung der Durchsuchung trifft der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts zumeist - und so auch hier - keine Regelung. Diese war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 2020 - 1 S 2679/19 - juris Rn. 64; BayVGH, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 4 C 17.878 - juris Rn. 7). Auch soweit Gegenstände beschlagnahmt worden sind, die nicht von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind, betrifft dies lediglich die Art und Weise des Vollzugs und nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2002 - 5 E 5/02 - juris Rn. 43). 2. Die Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners zum Zweck des Auffindens, der Sicherstellung und der Beschlagnahme von Unterlagen und Gegenständen als Beweismittel zur weiteren Aufklärung der Zielsetzung und Aktivitäten sowie Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung des Vereins einschließlich seiner Teilorganisationen (Ziffer 2 der Beschlussformel) ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG, nach der die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Personen eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins angeordnet werden kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führen wird, die als Beweismittel im Verbotsverfahren nach §§ 3 ff. VereinsG von Bedeutung sein können. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, dass die Voraussetzung dieser Vorschrift erfüllt sind und insbesondere die Durchsuchung in dem angefochtenen Umfang verhältnismäßig ist. Der Senat verweist auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (Seite 17 bis 21 der Beschlussabschrift). 3. Auch die Anordnung der Beschlagnahme hinsichtlich der Gegenstände, die nicht bereits der Sicherstellung und Beschlagnahme des Vereinsvermögens unterliegen (Ziffer 3 der Beschlussformel), ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme ist ebenfalls § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG, dessen Voraussetzungen - wie ausgeführt - erfüllt sind. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargestellt, dass die Anordnung der Beschlagnahme die Gegenstände so genau bezeichnen muss, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind, allerdings eine gewisse, nicht ganz zu vermeidende Unbestimmtheit (etwa Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Verein) unschädlich ist. Eine „Blankettermächtigung“ ist mit dem Bestimmtheitsgebot nicht zu vereinbaren. Das Verwaltungsgericht hat diesen Anforderungen Rechnung getragen, indem es dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass der Beschlagnahmeanordnung nicht in vollem Umfang entsprochen und die Unterlagen, die von der Anordnung erfasst sind, genau bezeichnet hat. Zudem hat es zur Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Unterlagen, die nachweislich in der ausschließlichen Verfügungsgewalt anderer Personen als dem Antragsgegners, insbesondere Familienmitglieder, stehen, von der Beschlagnahme ausgenommen. Ferner hat es Unterlagen ausgenommen, deren Beweiseignung und Beweiserheblichkeit zunächst im Wege der Durchsicht geprüft werden müssen. 4. Der Antragsgegner hat auch keinen Anspruch auf Herausgabe der beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände. Soweit der Antragsgegner geltend machen will, die Beschlagnahme und Sicherstellung sei aus den gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung angeführten Gründen rechtswidrig, dringt er hiermit nicht durch, weil gegen die Anordnung - wie ausgeführt - keine rechtlichen Bedenken bestehen. Sollte der Antragsgegner die Herausgabe beschlagnahmter oder sichergestellter Gegenstände begehren, die nicht von der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung erfasst sind, kann er dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung - wie ebenfalls ausgeführt - nicht beanspruchen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. C. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.