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Beschluss

3 P 122/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:1016.3P122.24.00
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Leitsätze
Ein der Durchsuchung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 und § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG vorgelagertes Ersuchen um Erteilung einer freiwilligen Auskunft über Gegenstände des Vereinsvermögens und über Beweismittel sowie um Herausgabe der betreffenden Gegenstände ist regelmäßig nicht zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme geboten.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 25. Juni 2024 - 1 E 169/24 MD - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein der Durchsuchung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 und § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG vorgelagertes Ersuchen um Erteilung einer freiwilligen Auskunft über Gegenstände des Vereinsvermögens und über Beweismittel sowie um Herausgabe der betreffenden Gegenstände ist regelmäßig nicht zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme geboten.(Rn.14) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 25. Juni 2024 - 1 E 169/24 MD - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2024 erhobene Beschwerde ist so auszulegen, dass der Antragsgegner die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnungen und der Beschlagnahmeanordnung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begehrt. Nach dem Vollzug der Durchsuchung ist die Beschwerde (des Antragsgegners) analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf das Ziel gerichtet, feststellen zu lassen, dass die Durchsuchungsanordnungen rechtswidrig waren (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2023 - 3 P 85/23 - juris Rn. 6 m.w.N.). Ebenso richtet sich die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Der Senat geht im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2024 (- 6 VR 1.24 - juris) davon aus, dass dem Antragsgegner die beschlagnahmten Gegenstände inzwischen wieder zurückgegeben wurden (vgl. zum Fortsetzungsfeststellungsantrag im Rahmen der Beschwerde gegen eine Beschlagnahmeanordnung: BayVGH, Beschluss vom 12. Februar 2024 - 4 C 23.1887 - juris Rn. 30). II. Die so auszulegende Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die vom Verwaltungsgericht am 25. Juni 2024 beschlossene Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners zum Zweck der Sicherstellung und Beschlagnahme von Vermögen des Vereins „C-Magazin GmbH“ und ihrer Teilorganisation „C. Film GmbH“ (Ziffer 1 der Beschlussformel) ist rechtmäßig. a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Anordnung der Durchsuchung auf § 10 Abs. 2 Satz 1 und 5 VereinsG gestützt werden kann. Der Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes steht nicht entgegen, dass es sich bei den von der Verbotsverfügung betroffenen Organisationen um Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt. § 17 Nr. 1 VereinsG bezieht Wirtschaftsvereinigungen und ausdrücklich Gesellschaften mit beschränkter Haftung in das Vereinsgesetz ein. Auch der Unternehmensgegenstand hindert nicht die Anwendung vereinsrechtlicher Normen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 14. August 2024 (a.a.O. Rn. 13) ausgeführt: „In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Vereinsverbot gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG als Instrument des ‚präventiven Verfassungsschutzes‘ auch gegenüber zum Zweck der Verbreitung von Nachrichten und Meinungsbeiträgen gegründeten Medienorganisationen erlassen werden kann. Denn Gegenstand eines solchen Verbots, das der präventiven Bekämpfung der mit dem zweckgerichteten Zusammenschluss mehrerer Personen einhergehenden Gefahren dient, ist die hinter dem Medium stehende Organisation, die sich der von ihr verlegten Druckerzeugnisse oder Telemedien zur Verfolgung ihrer Ziele bedient (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 26 und vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 34 ff.). Die Differenzierung zwischen Organisation und Presseerzeugnis bzw. Medium als Anknüpfungspunkt und Objekt staatlicher Maßnahmen entspricht der Abgrenzung zwischen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Vereinsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG) gegenüber der Landesgesetzgebungskompetenz für das Medien- und Presserecht (Art. 70 Abs. 1 GG). Zwar wäre ein Vereinigungsverbot mit den Anforderungen des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren, wenn es nur das Mittel wäre, Meinungsäußerungen oder Publikationen zu untersagen, die für sich genommen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen. Insbesondere darf ein Vereinigungsverbot nicht bewirken, dass auf diesem Wege untersagt wird, was die Freiheitsrechte sonst erlauben. Dieser Frage ist aber - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht auf der Ebene der Anwendbarkeit der vereinsrechtlichen Verbotsnorm nachzugehen, sondern im Rahmen der Prüfung der Verbotsgründe (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 93, 98 und 113).“ Dem schließt sich der Senat an. Der Einwand des Antragsgegners, dass es um das Verbot eines Presseerzeugnisses gehe, das durch Art. 5 GG geschützt sei, und in der Verbotsverfügung die gebotene Auseinandersetzung mit diesem Grundrecht nicht stattgefunden habe, greift nicht durch. Der Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes steht nicht entgegen, dass sich die Vereinigung auf die in Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Rechte berufen kann. Ein weit gefasster Anwendungsbereich des Vereinsgesetzes entspricht einerseits der gefahrenabwehrrechtlichen Intention des Vereinsgesetzes und seinem Charakter als ein Instrument des „präventiven Verfassungsschutzes“. Art. 9 Abs. 2 GG ist insoweit - neben Art. 21 Abs. 2 und Art. 18 GG - Ausdruck des Bekenntnisses des Grundgesetzes zu einer „streitbaren Demokratie“. Andererseits dient ein weites Verständnis des Anwendungsbereichs des Vereinsgesetzes zugleich auch dem Schutz der Vereinigung. Ein Verbot darf nicht auf Meinungsäußerungen und Pressetätigkeiten gestützt werden, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG genießen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - juris Rn. 35 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14 -). Der gebotenen Berücksichtigung der Meinungs- und Pressefreiheit wird dadurch Rechnung getragen, dass im Rahmen der Anwendung der Verbotsgründe zu prüfen ist, ob sich das Verbot als verhältnismäßig erweist (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O.). Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, dass die Verbotsverfügung im hier vorliegenden Fall den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG nicht gerecht geworden sei, bezieht sich sein Einwand nicht auf die Frage der Anwendbarkeit des Vereinsrechts, sondern auf die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Auch der Hinweis des Antragsgegners darauf, dass in § 32 VereinsG der Eingriff in Art. 5 Abs. 1 GG nicht erwähnt werde, gibt für eine restriktive Anwendung des Vereinsgesetzes nichts her. Eine Verpflichtung, in Gesetzen diejenigen Grundrechte zu benennen, in die die jeweiligen Gesetze eingreifen, besteht nur im Rahmen des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG greift nicht ein, wenn „allgemeine Gesetze“ i.S. des Art. 5 Abs. 2 GG dem Grundrecht der Meinungs- oder Pressefreiheit generell Schranken setzen und damit den Inhalt des Grundrechts bestimmen. Bei den vereinsrechtlichen Regelungen der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 17 Nr. 1 VereinsG, die daran anknüpfen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Organisation gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, sind diese Voraussetzungen erfüllt (vgl. zum Zitiergebot im Zusammenhang mit Einschränkungen der Grundrechte nach Art. 5 Abs. 1 GG: Antoni, in: Hömig/Wolff, GG, 22. Aufl. 2022, Art. 19 Rn. 4; Ricker/Licht, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, Kap. 11 Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 25. April 1972 - 1 BvL 13/67 - juris Rn. 57 und 84). Auch aus der Erwägung des Antragsgegners, dass das Vereinsgesetz der Gefahr begegnen solle, die von Personenmehrheiten ausgingen, im vorliegenden Fall jedoch bei zwei Gesellschaftern keine Personenmehrheit vorliege, ergeben sich keine Zweifel an der Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Anwendbarkeit des Vereinsrechts im Rahmen des § 17 VereinsG umfasst die Gesellschaft mit beschränkter Haftung unabhängig von der Zahl ihrer Gründer und Gesellschafter, so dass die Regelung auch bei der sog. Einpersonen-GmbH anzuwenden ist (Otto, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2. Aufl. 2024, § 17 Rn. 7). Ziel der vereinsrechtlichen Regelung des § 17 Nr. 1 VereinsG ist es, Maßnahmen gegen Organisationen zu ermöglichen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. Dabei verdeutlicht § 17 VereinsG, dass der Vereinsbegriff des Gefahrenabwehrrechts über den engen Vereinsbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgeht (Otto, a.a.O., Rn. 1). b) Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 5 VereinsG erfüllt sind. aa) Die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden sofort vollziehbaren Verbotsfeststellung (§ 3 Abs. 1 VereinsG) ist beim Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG nicht in vollem Umfang zu überprüfen, da dies jeweils in gesonderten Klage- oder Eilverfahren durch andere gerichtliche Spruchkörper zu geschehen hat. Vorzunehmen ist eine summarische Prüfung der für die Verbotsverfügung angeführten Gründe auf deren Schlüssigkeit und Plausibilität. In Fällen offenkundiger Mängel ist der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung abzulehnen (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2023, a.a.O. Rn. 11; VGH BW, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 1 S 2071/17 - juris Rn. 24; BayVGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 4 C 14.1708 - juris Rn. 24; OVG Brem, Beschluss vom 11. September 2013 - 1 S 131/13 - juris Rn. 9). Nach diesen Maßstäben begegnet die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 5. Juni 2024 keinen durchgreifenden Bedenken, die der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung entgegenstehen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon ausgegangen, dass die Erfolgsaussichten der Klage der C-Magazin GmbH gegen die Verbotsverfügung „derzeit“, also im Zeitpunkt der Entscheidung, offen waren, weil das Gericht nicht abschließend beurteilen konnte, ob die Vereinigung den eng auszulegenden Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung erfüllt (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass die Verbotsverfügung unter offensichtlichen Mängeln leidet. Das Bundesverwaltungsgericht ist mit plausibler Argumentation davon ausgegangen, dass die Verbotsbehörde von der Anhörung absehen durfte, weil die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG erfüllt waren. Im Hinblick auf die Schlüssigkeit und Plausibilität der Verbotsgründe kann auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen werden, in dem das Gericht nachvollziehbar ausgeführt hat, dass sich in den von der C-Magazin GmbH herausgegebenen Print- und Online-Publikationen Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde erkennen lassen und viel dafür spricht, dass die C-Magazin GmbH mit der ihr eigenen Rhetorik in zahlreichen Beiträgen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen einnimmt. Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht ausführlich darauf eingegangen, wie die vom Antragsgegner angesprochene Thematik der unterschiedlichen Behandlung von Deutschen, die in den Publikationen als „Biodeutsche“ oder „richtige Deutsche“ bezeichnet werden, und von Deutschen mit Migrationshintergrund zu bewerten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere aufgezeigt, dass die Publikationen keineswegs davon ausgehen, dass - wie der Antragsgegner aber behauptet - alle Staatsbürger dieselben Rechte genießen sollen, sondern vielmehr „über eine - schon für sich genommen gegen die Menschenwürde verstoßende - demütigende Ungleichbehandlung hinaus eine Rechtsverweigerung für einen Teil der deutschen Staatsbürger vorgesehen“ sei, dem „grundlegende Rechte wie Meinungs-, Religions- und Versammlungsfreiheit versagt sein“ sollen; im Grunde solle „jegliches Fremdensein unterdrückt und verwehrt werden“. Den Betroffenen werde damit „anknüpfend an ihre ethnische Herkunft, an ihre Religionsausübung und letztlich auch an Gesichtspunkte wie ‚Rasse‘ der soziale Achtungsanspruch aberkannt“. Schließlich weist die Verbotsverfügung auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung keine schwerwiegenden Mängel auf, die es geboten hätten, von der Anordnung der Durchsuchung abzusehen. bb) Ferner ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung nach § 10 Abs. 2 VereinsG in der Person des Antragsgegners erfüllt sind. Insoweit wird auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung (Seite 11 f. der Beschlussabschrift) Bezug genommen. cc) Die Durchsuchungsanordnung in Nr. 1 des erstinstanzlichen Beschlusses ist auch hinreichend bestimmt. Bei der Durchsuchungsanordnung gehört zur hinreichenden Bestimmtheit, dass die „Verdachtsumschreibung“ in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkretisiert sowie Anlass und Zielrichtung der Durchsuchung hinreichend klar begrenzt werden müssen. Auch muss die Durchsuchungsanordnung entsprechend Zielrichtung und Stand der Ermittlungen die zu durchsuchenden Räumlichkeiten hinreichend konkret bezeichnen. Aufgrund der verfassungsrechtlich determinierten Zielrichtung der Ermittlungen und der restriktiv normierten Verbotsvoraussetzungen (Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 VereinsG) bedarf es im Allgemeinen keiner über diesen Durchsuchungsanlass hinausgehenden Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung. Eine Übertragung der Rechtsprechung zum Bestimmtheitsgebot der richterlichen Beschlagnahmeanordnungen ist nicht geboten (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2023, a.a.O. Rn. 29). Diesen Anforderungen wird die Durchsuchungsanordnung in Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts gerecht. Aus ihr geht klar hervor, welche Räume durchsucht werden dürfen und zu welchem - näher bezeichneten - Zweck die Durchsuchung zu erfolgen hat. Soweit der Antragsgegner Unklarheiten hinsichtlich bestimmter Gegenstände wie rechtsextremistische oder rassistische Bücher, CDs, DVDs oder Unterlagen sowie Devotionalien, Kleidungsstücke und Abzeichen bemängelt, betrifft dies nicht die Durchsuchungsanordnung in Ziffer 1, die sich lediglich auf das Vermögen des Vereins und der benannten Teilorganisation richtet. dd) Die Durchsuchungsanordnung in Nr. 1 des erstinstanzlichen Beschlusses entspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts (Seite 13 f. der Beschlussabschrift). Ergänzend ist zu bemerken: Als milderes Mittel kam eine Bitte bzw. Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe der fraglichen Gegenstände unter Verzicht auf eine Durchsuchungsanordnung nicht in Betracht. Die Zweckerfüllung der Durchsuchungsanordnung wäre durch eine solche Maßnahme nicht in gleicher Weise gewährleistet worden. Das Vereinsgesetz ist von der Zielsetzung geprägt, mit dem Vereinsverbot eine zügige und effektive Unterbindung der - verbotenen - Tätigkeit des Vereins zu gewährleisten. Entsprechend ist mit dem Verbot in der Regel die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens zu verbinden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen zum Vollzug des Verbots haben keine aufschiebende Wirkung (§ 3 Abs. 2 VereinsG). In den Regelungen der §§ 10 bis 13 VereinsG sind Maßnahmen durch Durchführung der Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine vorgesehen. Die Durchführung eines - nicht gesetzlich vorgesehenen - vorgelagerten freiwilligen Verfahrens würde die zügige Durchsetzung des Vereinsverbots erschweren. Es kommt hinzu, dass die Durchsuchung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG dem Auffinden von Gegenständen dient, die sich im Vereinsvermögen befinden. Sie ist der Beschlagnahme vorgelagert. Im Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung steht naturgemäß noch nicht fest, um welche Gegenstände es sich im Einzelnen handelt. Der betroffenen Person müsste also - um auf eine Durchsuchung zu verzichten - zunächst Gelegenheit gegeben werden, eine Auskunft über Gegenstände des Vereinsvermögens zu erteilen, die sich in ihrem Besitz befinden. Das würde zu weiteren Verzögerungen führen. Auskunftspflichtig über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens sind gemäß § 10 Abs. 4 VereinsG nur Vorstandsmitglieder. Soweit diese Regelung auf Wirtschaftsvereinigungen i.S. des § 17 VereinsG übertragbar sein sollte, kommen für die Auskunftspflicht bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechend lediglich Geschäftsführer, nicht aber (bloße) Gesellschafter in Betracht. Selbst wenn Auskünfte nach § 10 Abs. 4 VereinsG verlangt werden können oder die Bereitschaft zu einer freiwilligen Auskunft bestünde, bliebe fraglich, ob eine ggf. erteilte Auskunft auch vollständig wäre, da nicht sicher ist, ob die angesprochene Person die Zugehörigkeit eines Gegenstands zum Vereinsvermögen zutreffend bewertet. Zudem wäre eine vorherige Bitte um freiwillige Auskunft und Herausgabe von Gegenständen des Vereinsvermögens mit der Gefahr verbunden, dass Beweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft werden. Vor diesem Hintergrund ist ein der Durchsuchung vorgelagertes Ersuchen um Erteilung einer freiwilligen Auskunft über Gegenstände des Vereinsvermögens und um Herausgabe der betreffenden Gegenstände regelmäßig nicht zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme geboten. Dies ist im vorliegenden Fall nicht anders zu beurteilen. Der Antragsgegner war als Gesellschafter der verbotenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht verpflichtet, Auskünfte über den bei ihm befindlichen Bestand des Vereinsvermögens zu erteilen. Es bestanden weder hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner freiwillig die fraglichen Auskünfte erteilt und die fraglichen Gegenstände herausgegeben hätte, noch war anzunehmen, dass keine Gefahr des Beiseiteschaffens der fraglichen Gegenstände bestand. Aus dem Verweis des Antragsgegners darauf, dass er „völlig unbelastet“ sei, folgt nichts Abweichendes. Schon im Hinblick auf die kämpferisch-aggressive Haltung, die in zahlreichen Publikationen der C-Magazin GmbH gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen und - wie in der Verbotsverfügung näher ausgeführt wird (Seite 60 ff.) - gegenüber den staatlichen Institutionen und seinen demokratisch legitimierten Repräsentantinnen und Repräsentanten eingenommen wird, lässt sich bezweifeln, ob der Antragsgegner als Gesellschafter und Prokurist des Unternehmens, dem die genannten Publikationen zuzurechnen sind, das für eine vollständige Auskunft und Herausgabe der fraglichen Gegenstände gebotene Ausmaß einer Bereitschaft zu einer Kooperation mit den zuständigen Behörden gezeigt hätte, zu der er - wie oben ausgeführt - nicht verpflichtet war. In diesen Zusammenhang wurde dem Antragsgegner in der erstinstanzlichen Entscheidung auch kein rechtswidriges Handeln unterstellt. Der Antragsgegner war nicht zur Abgabe einer Auskunft verpflichtet. Die Abschlagung einer behördlichen Bitte um „freiwillige“ Auskunftserteilung und Herausgabe von Gegenständen stellt noch kein rechtswidriges Handeln dar. Darüber hinaus geht allerdings der Senat davon aus, dass die Gefahr des Beiseiteschaffens von Gegenständen bestand. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2024 (a.a.O. Rn. 16) zum Absehen von einer Anhörung Bezug genommen. Ist davon auszugehen, dass bereits im Falle einer vorherigen Ankündigung eines möglichen Vereinsverbots die Gefahr des Beiseiteschaffens von Vermögensgegenständen bestand, gilt dies erst Recht für die Bitte oder Aufforderung, Vermögenswerte des Vereins im Zusammenhang mit einem (bereits erlassenen) Vereinsverbot freiwillig herauszugeben. ee) Soweit der Antragsgegner beanstandet, dass „vollmaskierte Polizisten“ seine Wohnung „gestürmt“ und „auf den Kopf gestellt“ hätten, ist dies für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung unerheblich. Denn insoweit wendet er sich gegen die Art und Weise der Durchsuchung. Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Durchsuchung angeordnet und über das „Ob“ der Durchsuchung entschieden wurde. Für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit (auch) der anschließenden Durchführung der Durchsuchung - der Art und Weise („Wie“ der Durchsuchung) - ist in dem Beschwerdeverfahren regelmäßig kein Raum. Denn zur Durchführung der Durchsuchung trifft der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts zumeist - und so auch hier - keine Regelung. Diese war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2023, a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). 2. Die Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners einschließlich etwaiger Nebengelasse und des von ihm genutzten Kraftfahrzeugs zum Zweck des Auffindens, der Sicherstellung und der Beschlagnahme von Unterlagen und Gegenständen als Beweismittel zur weiteren Aufklärung der Zielsetzung und Aktivitäten sowie Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung des Vereins einschließlich seiner Teilorganisation (Ziffer 2 der Beschlussformel) ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG, nach der die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Personen eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins angeordnet werden kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führen wird, die als Beweismittel im Verbotsverfahren nach §§ 3 ff. VereinsG von Bedeutung sein können. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, dass die Voraussetzung dieser Vorschrift erfüllt sind und insbesondere die Durchsuchung in dem angefochtenen Umfang verhältnismäßig ist. Der Senat verweist auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Ergänzend ist unter Berücksichtigung der Einwände des Antragsgegners auf Folgendes hinzuweisen: a) Ohne Erfolg rügt der Antragsgegner die mangelnde Bestimmtheit der Durchsuchungsanordnung (auch) im Hinblick auf die Durchsuchungsanordnung in Ziffer 2. In der Durchsuchungsanordnung ist mit hinreichender Klarheit die Zielrichtung der Durchsuchung geregelt. Soweit der Antragsgegner ausführt, dass unklar sei, was rechtsextremistische oder rassistische Bücher, CDs, DVDs oder Unterlagen sein sollen, ergibt sich aus der Durchsuchungsanordnung, dass (nur) Zielrichtung der Durchsuchung das Auffinden bzw. die Sicherstellung und Beschlagnahme derartiger Medien sein soll. Mit der Angabe der Zweckbestimmung ist regelmäßig zugleich eine für die Durchsuchungsanordnung hinreichende Konkretisierung der Beweismittel verbunden, deren Auffinden die Durchsuchung dient (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 11 OB 393/08 - juris Rn. 8). Im Hinblick auf Durchsuchungsanordnungen sind auch gattungsmäßige Umschreibungen zulässig. Problematisch wäre allein der Erlass einer Beschlagnahmeanordnung, die sich auf in Gegenstände bezieht, die lediglich in der beschriebenen Weise gattungsmäßig bezeichnet sind (vgl. hierzu VG Stuttgart, Beschluss vom 2. März 2016 - 1 K 1138/16 - juris Rn. 22). Den Erlass einer Beschlagnahmeanordnung, die sich auf insoweit lediglich allgemein bezeichnete Gegenstände bezieht, hat das Verwaltungsgericht aber ausdrücklich abgelehnt (Seite 19 der Beschlussabschrift). Aus dieser Einschränkung der Beschlagnahmeanordnung ergibt sich auch nicht, dass die Durchsuchungsanordnung insoweit ins Leere läuft. Werden bei der Durchsuchung Beweismittel aufgefunden und ist eine Beschlagnahme erforderlich (§ 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG i.V.m. § 94 Abs. 2 StPO), kann die zuständige Behörde bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 5 Satz 1 VereinsG) die Beschlagnahme in eigener Kompetenz anordnen, sofern schon die mit dem Antrag auf richterliche Entscheidung verbundene zeitliche Verzögerung den Erfolg der Beschlagnahme gefährden würde (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 19.02.2009 - 11 OB 398/08 - juris Rn. 10 m.w.N.). Soweit bei der Durchsuchung Gegenstände aufgefunden werden, deren Beweiseignung erst im Wege der Durchsicht festgestellt werden kann, deckt bereits der Durchsuchungsbeschluss die vorläufige Sicherstellung und Mitnahme zu diesem Zweck ab. Denn die Mitnahme zur Durchsicht nach dem entsprechend anwendbaren § 110 StPO ist keine Beschlagnahme, sondern noch Teil der Durchsuchung (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 2. März 2016 - 1 K 1138/16 - juris Rn. 22 unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03 - juris). Im Hinblick auf Devotionalien, Kleidungsstücke und Abzeichen ergibt sich aus dem Beschluss, dass nicht allgemein nach diesen Gegenständen, sondern nach „nationalsozialistischen“ Devotionalien sowie Bekleidungsstücken und Abzeichen „mit Vereinssymbolen“ gesucht werden soll. Soweit der Antragsgegner fragt, warum Fotos, Videos, Telefonlisten oder Chatverläufe durchsucht werden sollten, handelt es sich nicht um eine Frage der hinreichenden Bestimmtheit, sondern um eine solche der Verhältnismäßigkeit. b) Die Durchsuchungsanordnung in Ziffer 2 entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. aa) Im Hinblick auf die Frage, ob als milderes Mittel eine Bitte bzw. Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe der fraglichen Gegenstände unter Verzicht auf eine Durchsuchungsanordnung in Betracht gekommen wäre, wird auf die Ausführungen in Abschnitt 1 b dd Bezug genommen. Hinsichtlich § 4 VereinsG werden der betroffene Verein und seine Mitglieder zunächst lediglich mit Duldungspflichten belastet, die eine sachgerechte Durchführung des Ermittlungsverfahrens ermöglichen sollen. Eine Mitwirkungspflicht in dem Sinne, dass der Verein oder seine Mitglieder verpflichtet werden könnten, Auskunft über etwaige Beweismittel zu erteilen, ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. hierzu Albrecht, in: Roggenkamp/Albrecht, VereinsG, 2. Aufl. 2024, § 4 Rn. 81). Das gilt auch für die Durchsuchung nach Kassenunterlagen, Kontounterlagen und sonstige Bankunterlagen mit Organisationsbezug. bb) Die Durchsuchungsanordnung ist nicht unverhältnismäßig, auch soweit sie sich auf Gegenstände aus dem privaten Bereich und insbesondere Telefonlisten, Fotos, Videos und Chatprotokolle bezieht. Es war anzunehmen, dass sich auch unter diesen Unterlagen und Gegenständen Beweismittel befinden würden, die zur weiteren Aufklärung der Zielsetzung und Aktivitäten sowie Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der verbotenen Organisation und ihrer Teilorganisation dienen konnten. Eine Einbeziehung des Privatbereichs war geboten, da beim Antragsgegner nicht davon auszugehen war, dass er hinsichtlich der fraglichen Unterlagen und Gegenständen eindeutig zwischen privaten Angelegenheiten und solchen der Organisation trennt. Der Antragsgegner verfügt auch nicht über abgetrennte Räumlichkeiten, die ausschließlich für die Organisation genutzt werden. Aus den genannten Unterlagen und Gegenständen konnten sich z.B. Erkenntnisse über Vernetzungen mit anderen Personen und Organisationen, über die Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole oder Parolen oder über Strategien und Zielsetzungen der verbotenen Vereinigung gewinnen lassen. Mildere Mittel zur Erlangung der fraglichen Erkenntnisse als die Durchsuchung sind nicht ersichtlich. Die Durchsuchung dient auch nicht der „Gesinnungsschnüffelei“, sondern ist allein auf die genannten - in der Durchsuchungsanordnung näher beschriebenen - Ziele beschränkt. 3. Auch die Anordnung der Beschlagnahme hinsichtlich der Gegenstände, die nicht bereits der Sicherstellung und Beschlagnahme des Vereinsvermögens unterliegen (Ziffer 4 der Beschlussformel), ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme ist ebenfalls § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG, dessen Voraussetzungen - wie ausgeführt - erfüllt sind. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargestellt, dass die Anordnung der Beschlagnahme die Gegenstände so genau bezeichnen muss, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind, allerdings eine gewisse, nicht ganz zu vermeidende Unbestimmtheit unschädlich ist. Eine „Blankettermächtigung“ ist mit dem Bestimmtheitsgebot nicht zu vereinbaren. Das Verwaltungsgericht hat diesen Anforderungen Rechnung getragen, indem es dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass der Beschlagnahmeanordnung nicht in vollem Umfang entsprochen und die Unterlagen, die von der Anordnung erfasst sind, genau bezeichnet hat. Zudem hat es zur Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Unterlagen, die nachweislich in der ausschließlichen Verfügungsgewalt anderer Personen als dem Antragsgegner, insbesondere Familienmitglieder, stehen, von der Beschlagnahme ausgenommen. Ferner hat es Unterlagen ausgenommen, deren Beweiseignung und Beweiserheblichkeit zunächst im Wege der Durchsicht geprüft werden müssen. Zudem wurde die Beschlagnahme nur für den Fall angeordnet, dass die Gegenstände aufgefunden, aber nicht freiwillig herausgegeben werden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.