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Beschluss

3 M 10/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0201.3M10.24.00
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Leitsätze
Eine Behörde kann im Falle der Verwaltungsvollstreckung typischer Weise nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG (juris: VwVfG ST 2005) von einer Anhörung absehen, sofern sie dabei atypische Sachverhalte berücksichtigt und die Verhältnisse, die der Untersagungsverfügung zugrunde liegen, sich nicht wesentlich geändert haben.(Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 6. Dezember 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Behörde kann im Falle der Verwaltungsvollstreckung typischer Weise nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG (juris: VwVfG ST 2005) von einer Anhörung absehen, sofern sie dabei atypische Sachverhalte berücksichtigt und die Verhältnisse, die der Untersagungsverfügung zugrunde liegen, sich nicht wesentlich geändert haben.(Rn.8) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 6. Dezember 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,00 € festgesetzt. I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 6. Dezember 2023 hat Erfolg. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses. 1. Die Beschwerde ist nicht bereits deshalb nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie - wie die Antragstellerin vorträgt - die Anforderung an eine hinreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung nicht erfülle. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies ist hier erfolgt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung umfangreich zu der zwischen den Beteiligten allein streitigen Frage ausgeführt, weshalb sie - die Antragsgegnerin - vor Erlass des Zwangsgeldfestsetzungsbescheids von einer Anhörung hat absehen dürfen und sich hierbei mit den das Anhörungserfordernis bejahenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Hiermit genügt sie den vorgenannten Anforderungen. 2. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin am 20. September 2023 erhobenen Klage (7 A 351/23 HAL) gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. September 2023 verfügte Zwangsgeldfestsetzung „wiederhergestellt“. Das Antragsbegehren der Antragstellerin ist indes auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtet. Denn das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in einem Fall nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung allein anordnen. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Der Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung (7 A 351/23 HAL) kommt - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht - keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 27a Abs. 4 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 9 AG VwGO, 71 Abs. 1 VwVG LSA, 53 Abs. 4 SOG LSA), so dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - anders als tenoriert - ausscheidet. Die aufschiebende Wirkung der Klage war vorliegend auch nicht anzuordnen. In Ansehung der gesetzlichen Entscheidung für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung, zu denen die Zwangsgeldfestsetzung (vgl. §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 56, 59 SOG LSA) gehört, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in der Hauptsache lediglich dann geboten, wenn diese offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, d.h., der Bescheid ernstlichen Zweifeln begegnet, oder die Vollziehung eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bei Rechtsbehelfen gegen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ergehende Verwaltungsakte wie die Festsetzung von Zwangsgeldern ist in Fällen offener Erfolgsaussicht in der Hauptsache eine Aussetzungsentscheidung mit Blick auf den nur vorübergehenden Verlust der Dispositionsmöglichkeiten des Vollstreckungsschuldners hinsichtlich des Betrags des Zwangsgeldes und der gesetzlichen Vorgabe in § 53 Abs. 4 Satz 1 SOG LSA grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Eine Interessenabwägung zugunsten des Vollstreckungsschuldners kommt nur dann in Betracht, wenn der Verlust des Geldbetrages bei dem Pflichtigen zu einem irreparablen Schaden führen würde (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 2 M 6/16 - juris Rn. 32). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung nach §§ 53 ff. SOG LSA ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Soweit - wie hier - kein Widerspruchsverfahren stattfindet, ist der Zeitpunkt des Erlasses des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides maßgeblich. Der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsakts maßgebliche Zeitpunkt beurteilt sich nach dem materiellen Recht, wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist. Hiervon kann abweichend ein anderer Zeitpunkt entscheidend sein, wenn das jeweils anzuwendende materielle Recht den Zeitpunkt ausdrücklich vorgibt, Besonderheiten dies rechtfertigen oder eine Auslegung der einschlägigen Normen die Anwendung eines abweichenden Zeitpunkts als sachgerecht erscheinen lässt (zum Ganzen: vgl. OVG LSA, Beschluss vom 24. November 2014 - 2 L 39/13 - juris Rn. 11 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze ist bei der gerichtlichen Überprüfung einer Zwangsgeldfestsetzung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Dies folgt aus § 54 Abs. 3 SOG LSA, wonach Zwangsmittel auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden können, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Hiermit kommt zum Ausdruck, dass die Anwendung, Wiederholung oder Auswechslung von Zwangsmitteln, wozu auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes gehört, rechtmäßig ist, solange der Zweck des Verwaltungszwangs noch nicht erreicht, also eine Befolgung oder Erledigung des durchzusetzenden Verwaltungsakts noch nicht eingetreten ist. Auf die nachfolgende Entwicklung kommt es insoweit nicht an. Dieser kann nach der Festsetzung eines Zwangsgeldes im Rahmen der Beitreibung Rechnung getragen werden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 24. November 2014, a.a.O.). Dies zugrunde gelegt begegnet der Bescheid der Antragsgegnerin über die Zwangsgeldfestsetzung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist dieser - entgegen der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts - nicht bereits formell rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin von der nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG erforderlichen Anhörung gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG LSA abgesehen hat. Zutreffend führt die Beschwerde aus, dass es im vorliegenden Fall einer Anhörung nicht bedurfte. Die vom Verwaltungsgericht angestrengten und von der Antragstellerin geteilten Erwägungen, die Antragsgegnerin habe bei ihrer Entscheidung, von der Anhörung abzusehen, ihr Ermessen nur unzureichend ausgeübt, greifen nicht durch. Gemäß dem nach Landesrecht anwendbaren § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Auf dem Gebiet der Verwaltungsvollstreckung liegt es in der Natur der Sache, dass eine vorherige Anhörung in vielen Fällen ihre Effektivität beeinträchtigen könnte. Dies zugrunde gelegt, kann eine Behörde im Falle der Verwaltungsvollstreckung typischer Weise nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG von einer Anhörung absehen, sofern sie dabei atypische Sachverhalte berücksichtigt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2019 - 4 A 743/17 - juris Rn. 10 f. m.w.N.). Auf eine echte Vollstreckungsvereitelung kommt es hierbei nicht an (Huck/Müller/Huck, 3. Aufl. 2020, VwVfG § 28 Rn. 28: unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 29. April 1983 - 1 C 5.83 - juris Rn. 22). Die Gefahr der Vollstreckungsvereitelung gehört nicht zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. Nr. 5 VwVfG. In der Begründung des Entwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes (BT-Drs. 7/910, Begründung zu § 24 Nr. 5, S. 52) heißt es denn auch, bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung könne die vorherige Anhörung „namentlich” dann entfallen, wenn dies der Effektivität der Vollstreckung diene. Dieser Gesichtspunkt ist also nicht der einzige, der es rechtfertigt, von der Ermächtigung des § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG Gebrauch zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1983, a.a.O.). Der Gefahr der Vollstreckungsvereitelung musste die Antragsgegnerin in ihrer Ermessensentscheidung keine größere Bedeutung zukommen lassen. Sie musste auch nicht prüfen, ob etwaige Umstände, die eine Vollstreckungsvereitelung nahelegten, tatsächlich gegeben waren. Vielmehr hat die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen unabhängig von dem Aspekt der Vollstreckungsvereitelung ordnungsgemäß ausgeübt, indem sie ausdrücklich unter Hinweis auf die Regelung des § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG von der Anhörung abgesehen und u.a. ausgeführt hat, dass nach der Untersagungsverfügung vom 22. Dezember 2022 (in der Fassung der Änderung durch das Schreiben vom 25. Januar 2023) keine neuen Umstände hinzugekommen seien, die zu inhaltlichen Einwendungen gegen die Zwangsgeldfestsetzung führen könnten. Es seien sämtliche rechtliche Aspekte ausführlich erörtert worden, so dass die Effektivität der Verwaltungsvollstreckung es rechtfertige, von der Anhörung vor der Festsetzung des Zwangsgelds abzusehen. In ihre Ermessensausübung hat die Behörde danach eingestellt, sich von der Zweckmäßigkeit und Effizienz leiten zu lassen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2019, a.a.O. m.w.N.) und ist davon ausgegangen, dass mit Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder gegen die Art und Weise der Vollstreckung nach der Beseitigung von Vollstreckungshindernissen nicht zu rechnen ist. Hiergegen ist nichts zu erinnern, wenn - wie hier - der Adressat einer mit einer Zwangsgeldandrohung verbundenen Untersagungsverfügung diese bestandskräftig werden lässt und die Verhältnisse, die der Untersagungsverfügung zugrunde liegen, sich nicht wesentlich geändert haben. Das Interesse des Betroffenen daran, vor Ergehen der Vollstreckungsmaßnahmen trotz der damit verbundenen Verfahrensverlängerung gehört zu werden, wiegt im Regelfall nicht schwer. Eine zur Anhörung verpflichtende wesentliche Änderung der Verhältnisse im vorgenannten Sinne (vgl. VGH BW, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - Rn. 93, juris) oder eine zur Anhörung verpflichtende besondere Atypik der Fallgestaltung folgt - entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts und der Antragstellerin - weder daraus, dass die von der Untersagungsverfügung drittbetroffene R. hinsichtlich des Bescheides ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (7 B 164/23 HAL, 3 M 72/23) angestrengt hat und der Antragsgegnerin zwischenzeitlich mit Zwischenentscheidung des Senats vom 16. Februar 2023 (3 M 5/23) aufgegeben worden war, von der Vollstreckung der Untersagungsverfügung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle über den Eilantrag in dem Verfahren abzusehen, noch aus der zwischen den Verfahrensbeteiligten geführten Kommunikation. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung unzutreffend darauf abgehoben, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung geboten gewesen wäre, zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin die Antragsgegnerin darauf hingewiesen habe, dass sie die vertraglichen Beziehungen zur Drittbetroffenen, der R., nicht abbrechen könne und werde, solange in den von dieser eingeleiteten Eilverfahren nicht gerichtlich geklärt worden sei, dass die Grundverfügung schon vor der erstinstanzlichen Entscheidung vollzogen werde. Hierbei nimmt das Gericht beispielhaft auf eine beim Verwaltungsvorgang befindliche, an die Antragsgegnerin gerichtete E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 2. Januar 2023 Bezug, wonach es für die rechtliche Beurteilung der Antragstellerin hilfreich wäre, zu wissen, ob es im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Verfahren Verfügungen oder Verständigungen gegeben habe. Diese E-Mail betrifft indes nicht das verwaltungsgerichtliche Verfahren das von der Drittbetroffenen gegen die Untersagungsverfügung vom 22. Dezember 2022 geführt wurde (7 B 164/23 HAL, 3 M 72/23), sondern allein die Frage zum „aktuellen Status [des Drittbetroffenen als] Anbieter im Lizenzverfahren“ bzw. etwaige abgelehnte Anträge des Drittbetroffenen, soweit diese „Gegenstand von verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein sollten“ (Erlaubnisantragsverfahren). Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin teilte vielmehr erst mit E-Mail vom 4. Januar 2023 mit, durch die Drittbetroffene „gestern überraschend informiert [worden zu sein], [dass] gegen den meiner Mandantin zugestellten Untersagungsbescheid Drittanfechtungsklage eingelegt“ worden sei. In der Folge führte er aus, von einer Beiladung in diesem Rechtsstreit auszugehen, und stellte fest, dass dies „natürlich prozessual erst einmal gewisse Fakten geschaffen habe.“ Weiteren Vortrag enthält der E-Mailverkehr der Beteiligten aus Anfang Januar 2023 nicht. Weshalb es geboten sein soll, den Ausgang des parallel zu der vorbezeichneten (Dritt-)Anfechtungsklage angestrengten Eilverfahrens (7 B 164/23 HAL) der Drittbetroffenen im Rahmen der Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin über die Frage der Notwendigkeit der Durchführung einer Anhörung im Zwangsgeldfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, obgleich sich die Antragstellerin selbst nicht gegen die Untersagungsverfügung vom 22. Dezember 2022 gewandt hat und diese in Bestandskraft erwachsen ließ, erschließt sich dem Senat nicht. Allein das bestehende Dreiecksverhältnis zwischen der Antragstellerin als Zahlungsdienstleisterin für die Drittbetroffene, der durch die Antragsgegnerin unerlaubtes Glücksspiel untersagt wurde, rechtfertigt einen solchen Schluss nicht. Diese Konstellation lässt weder atypische Umstände noch wesentliche Änderungen der Verhältnisse für das vorliegende Vollstreckungsverfahren erkennen. Dies gilt auch, soweit sich die Antragstellerin auf die fehlende Bekanntgabe des Wegfalls des gerichtlich angeordneten Vollstreckungshindernisses durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 21. August 2023 (7 B 164/23 HAL) beruft. Die Antragstellerin hatte als Adressatin einer bestandskräftigen und mit einer Vollstreckungsandrohung verbundenen Untersagungsverfügung mit Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen, wenn sie die Zahlungsdienste nicht einstellt. Zwar hatte der Senat der Antragsgegnerin mit Zwischenentscheidung vom 16. Februar 2023 (3 M 5/23) aufgegeben, bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle über den Eilantrag der Drittbetroffenen in dem Verfahren 7 B 164/23 HAL von der Vollstreckung der Untersagungsverfügung vom 22. Dezember 2022 abzusehen. Es handelte sich jedoch um einen bedingten und allein zugunsten der Drittbetroffenen angeordneten Vollstreckungsschutz, der - ohne dass es weiterer Zwischenschritte bedurfte - unmittelbar mit der erstinstanzlichen Entscheidung des Gerichts entfallen sollte. Die gerichtliche Zwischenentscheidung hat die Antragsgegnerin zwar daran gehindert, aus der gegenüber der Antragstellerin erlassenen Untersagungsverfügung zum Nachteil der Drittbetroffenen zu vollstrecken, so dass die Antragstellerin mittelbar berührt war. Mit der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren 7 B 164/23 HAL ist der Vollstreckungsschutz zugunsten des Drittbetroffenen jedoch weggefallen. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass der Wegfall der Wirkungen der Zwischenverfügung von der Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung an die dem betreffenden Verfahren nicht beteiligte Antragstellerin abhängig sein sollte. Mit dem Wegfall des Vollstreckungshindernisses aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren 7 B 164/23 HAL ist auch die Umsetzungsfrist aus Ziffer 3 der Untersagungsverfügung nicht erneut in Gang gesetzt worden. Hat sich die Antragstellerin dafür entschieden, der vollstreckbaren Untersagungsverfügung im Hinblick auf die Zwischenverfügung nicht nachzukommen, oblag es allein ihr, Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Zahlungsdienste sofort, d.h. ohne schuldhaftes Zögern eingestellt werden können, wenn die gerichtliche Entscheidung im Verfahren 7 B 164/23 HAL zu Lasten des Drittbetroffenen ausfallen würde. Es wäre zwar ermessensfehlerhaft gewesen, der Antragstellerin nach dem Wegfall der Zwischenverfügung keinerlei Reaktionszeit zu gewähren. Das hier erfolgte zweiwöchige Zuwarten nach Wegfall des Vollstreckungshindernisses mit Beschluss vom 21. August 2023 (7 B 164/23 HAL) begegnet indes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang einwendet, dass die „vollstreckungsrechtlichen Grundlagen“ der Grundverfügung vom 22. Dezember 2022 durch den der Drittbetroffenen beantragten und vom Beschwerdegericht erlassenen Hängebeschluss gegenstandslos geworden seien, was eine Atypik bedinge, folgt der Senat dem nicht. Die vollstreckungsrechtlichen Grundlagen haben sich für die Antragstellerin - wie dargestellt - nicht verändert. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, dass der Antragstellerin der Beschluss des erkennenden Gerichts vom 21. August 2023 (7 B 164/23 HAL) nicht ohne Weiteres bekannt sein konnte, weil diese nicht Beteiligte des Verfahrens gewesen sei, folgt daraus nicht die Pflicht der Antragsgegnerin, die Antragstellerin über den Wegfall des (mittelbaren) Vollstreckungshindernisses zu informieren. Richtig ist, dass die Antragstellerin in dem vorbezeichneten Verfahren nicht beigeladen wurde. Eine Pflicht zur Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) bestand vorliegend auch nicht, da sich ein etwaiges Obsiegen der antragstellenden Drittbetroffenen allenfalls zu Gunsten der hiesigen Antragstellerin hätte auswirken können (vgl. zu ähnlicher Drittkonstellation auch: BayVGH, Urteil vom 12. Juni 2012 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 24 ff.), da sodann das Vertragsverhältnis mit der Drittbetroffenen über die Zwischenentscheidung hinaus hätte ungehindert fortgesetzt werden können. Eine ablehnende erstinstanzliche Entscheidung zu Lasten der Antragstellerin im Verfahrens 7 B 164/23 HAL berührt das sich aus der gegenüber der Antragstellerin unanfechtbaren Untersagungsverfügung ergebende Verbot der Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Zahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel indes nicht, da die Antragstellerin der ihr gegenüber unanfechtbaren Untersagungsverfügung unverändert Folge zu leisten hat. Angesichts dessen hat die Antragstellerin - wie ausgeführt - Vorkehrungen dafür zu treffen, um dem Unterlassungsverlangen unmittelbar entsprechen zu können. Die Antragsgegnerin - die keinen Einfluss auf den Wegfall des Vollstreckungshindernisses hatte - war in der vorliegenden Verfahrenskonstellation nicht verpflichtet, die hiesige Antragstellerin über den Ausgang des von der Vertragspartnerin der Antragstellerin - der Drittbetroffenen - angestrengten Eilverfahrens gegen die Untersagungsverfügung zu informieren. Hatte die Antragstellerin ihre Zahlungsdienstleistungen aufgrund des eingeleiteten Eilrechtsschutzes der Drittbetroffenen und der Zwischenentscheidung des Senats (3 M 5/23) fortgesetzt angeboten, lag es in ihrer Sphäre, den weiteren Verfahrensgang des erstinstanzlichen Verfahrens 7 B 164/23 HAL zu beachten, um der Verfügung aus dem bestandskräftigen Untersagungsbescheid vom 22. Dezember 2022 (rechtzeitig) Folge leisten können. Hierzu wäre sie auch ohne Weiteres in Lage gewesen, indem sie ihre Vertragspartnerin in die Pflicht genommen oder sich bei der Antragsgegnerin informiert hätte. Allein der Umstand, dass die gerichtliche Zwischenentscheidung mehrere Monate Bestand hatte, mithin die Antragsgegnerin gehindert war, zum Nachteil der Drittbetroffenen zu vollstrecken, steht dem nicht entgegen und führt auch nicht dazu, dass ein - wie hier zu attestierendes - passives Zuwarten der Antragstellerin in der vorliegenden Verfahrenskonstellation genügen könnte. Auch die weitere Kommunikation zwischen den Beteiligten hat weder einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Antragstellerin geschaffen noch eine Informationspflicht ausgelöst. Die Antragsgegnerin hat lediglich mit E-Mail vom 25. Januar 2023 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erklärt, „bis zur Entscheidung über die Zwischenentscheidung durch das VG Halle von Vorstreckungsmaßnahmen ab[zu]sehen“. Dieser Erklärung lag die Bitte des allein durch die Drittbetroffene informierten Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugrunde, mitzuteilen, ob bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Antrag der Drittbetroffenen auf Erlass eines Hängebeschlusses (7 B 164/23 HAL) Vollstreckungsmaßnahmen zurückgestellt würden (vgl. E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 24. Januar 2023 unter Bezugnahme auf eine an die Antragsgegnerin gerichtete gerichtliche Verfügung des Verwaltungsgerichts Halle vom 23. Januar 2023). Eine weitere dahingehende Kommunikation zwischen den Beteiligten ist weder dokumentiert noch behauptet die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin ihr gegenüber darüber hinaus erklärt hätte, nicht zu vollstrecken. Für einen Vertrauenstatbestand besteht danach schon kein Anhalt. Vielmehr ist die Antragstellerin - ihren eigenen Angaben zufolge - ausschließlich durch die Drittbetroffene über den Stand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens 7 B 164/23 HAL jedenfalls bis zum Erlass der Zwischenentscheidung durch das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 16. Februar 2023 (3 M 5/23) bzw. über den Inhalt des von der Antragsgegnerin im Verfahren 7 B 164/23 HAL eingereichten Schriftsatzes vom 23. Februar 2023 informiert worden, worin es heißt, dass „von der Untersagungsverfügung gegen die A. Limited keinen Gebrauch, auch nicht mittelbar“ gemacht werde. Hieraus folgt weder ein über die Zwischenentscheidung hinausgehender Vollstreckungsverzicht gegenüber der Antragstellerin, noch ist damit verknüpft, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin über den Wegfall des Vollstreckungshindernisses informieren werde. Festzustellen ist, dass die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin an keiner Stelle des Verfahrens zum Ausdruck gebracht hat, diese künftig über den Stand, insbesondere den Ausgang des Verfahrens 7 B 164/23 HAL zu informieren. Auch die Antragstellerin hat einen entsprechenden Willen um Mitteilung gegenüber der Antragsgegnerin - was ohne Weiteres möglich gewesen wäre - nicht artikuliert. Angesichts der gegenüber der Antragstellerin bestandskräftigen Untersagungsverfügung und der beschriebenen Kommunikation zwischen den Beteiligten durfte die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgehen, dass sich die Antragstellerin mit ihrem Vertragspartner, der Drittbetroffenen, austauscht. Dies gilt erst recht, wenn sie einen fortgesetzten Kontakt zur Drittbetroffenen pflegt, was die teilweise Kenntnis vom Inhalten des Verfahrens 7 B 164/23 HAL und zum anderen die Bereitstellung zusätzlicher Zahlungsoptionen im Verlauf des gerichtlichen Eilverfahrens (7 B 164/23 HAL) zeigt. Dass die Antragstellerin von ihrem Vertragspartner offenbar nur selektiv über die für diesen günstige Fakten informiert wurde, hat die Antragsgegnerin nicht zu verantworten. Der Antragsgegnerin war der fehlende Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien weder bekannt noch musste sich ihr ein solcher aufdrängen. Folglich wurde die Antragsgegnerin auch nicht in die Lage versetzt, eine etwaige Atypik der Fallgestaltung zu erkennen und ihr Verhalten - durch Unterrichtung/Anhörung vor Erlass der Zwangsgeldfestsetzung - daran auszurichten. Soweit das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, dass im vorliegenden Vollstreckungsverfahren weitere Umstände zu prüfen gewesen sind, die im Verfahren bezüglich des Unterlassungsbescheids noch nicht geprüft worden sind, führt dies vorliegend nicht weiter. Richtig ist, dass im Rahmen der Prüfung einer Zwangsgeldfestsetzung es insbesondere entscheidungserheblich ist, ob der Betroffene dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt bereits nachgekommen ist und, falls dies nicht der Fall sein sollte, in welchem Umfang er das darin geforderte Unterlassen verletzt hat. Diese Umstände verpflichten indes nicht regelhaft zu einer Anhörung, wenn - wie hier - feststeht, dass der Adressat der Verfügung im Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung der Untersagungsverfügung nicht nachgekommen ist. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob eine atypische Fallgestaltung vorliegt, die eine Anhörung erfordert. Allein aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin angesichts des bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Geltung beanspruchenden Hängebeschlusses des Senats vom 16. Februar 2023 (3 M 5/23) gehindert war, bis zur Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes am 21. August 2023 Folgen aus der Grundverfügung zu ziehen, mithin ein Zwangsgeld gegenüber der Antragstellerin festzusetzen, lässt angesichts der vorbeschriebenen Umstände eine atypische Gesichtspunkte nicht erkennen. Konnte nach alledem die Antragsgegnerin von der Anhörung der Antragstellerin nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG in rechtmäßiger Weise absehen, kommt es auf die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts und der Antragstellerin nicht mehr entscheidend an. Dies gilt insbesondere auch für die hypothetische und von der Antragstellerin geteilte Betrachtung des Verwaltungsgerichts, wonach es folglich möglich, wenn nicht sogar überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre, dass die Antragstellerin nach einer Anhörung und einem angemessenen Zuwarten, der Untersagungsverfügung von selbst Folge geleistet hätte. Für eine solche hypothetische Erwägung bestand vor dem Erlass der Zwangsgeldfestsetzung kein Anlass, weil die Antragsgegnerin davon ausgehen konnte, dass die Antragstellerin über den Ausgang des Verfahrens 7 B 164/23 HAL informiert war, und feststellen musste, dass die Antragstellerin der Untersagungsverfügung gleichwohl nicht nachgekommen war. Nach summarischer Prüfung ist der Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung aller Voraussicht nach auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Zwangsgeldes sind § 27a Abs. 4 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 71 VwVG LSA, 53, 56, 59 SOG LSA. Danach kann der sicherheitsbehördliche oder polizeiliche Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Dies ist vorliegend der Fall. Die Untersagungsverfügung vom 22. Dezember 2022 in der Gestalt des Schreibens der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2023, mit der der Antragstellerin ein Unterlassen aufgegeben wird - hier die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel betreffend die Glücksspielangebote der R. unter den Internetseiten https://www.platincasino.de und https://www.platincasino.com - ist mangels Klageerhebung der Antragstellerin gegenüber unanfechtbar. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes liegen hier vor. Das mit dem hier angefochtenen Bescheid festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 € drohte die Antragsgegnerin der Antragstellerin in Entsprechung der Regelung des § 59 SOG LSA mit der gegen Empfangsbekenntnis den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellten und mittlerweile unanfechtbarer Untersagungsverfügung vom 22. Dezember 2022 an. Weiterhin setzt die Festsetzung des Zwangsgeldes voraus, dass nach der erfolgten Androhung des Zwangsgeldes und während der Zeit, in der die vollziehbare Ordnungsverfügung noch galt, hiergegen verstoßen wurde. Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin hat gegen die Untersagungsverfügung verstoßen, indem sie - unbestritten - im Zeitpunkt des Erlasses des Zwangsgeldfestsetzungsbescheids an Zahlungen für unerlaubtes und Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel betreffend die Glücksspielangebote der R. unter der Internetseite https://www.platincasino.com mitgewirkt hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Verfügung auch nicht erledigt. Hinsichtlich der von der Untersagungsverfügung umfassten Internetseite https://www.platincasino.com fand ein Betreiberwechsel (nunmehr: Latiform B.V.) erst in der Folge statt. Die Antragsgegnerin hat zudem ihr Ermessen bei der Festsetzung des Zwangsgelds ordnungsgemäß ausgeübt. Die Zwangsgeldfestsetzung ist geeignet, erforderlich und angemessen. Insbesondere erzeugt das Zwangsmittel den erforderlichen Druck - wie die vorliegende zügige Einstellung im unmittelbaren Anschluss an die Festsetzung - zeigt, um schnellstmöglich die Mitwirkung von Einzahlungen für unerlaubtes und Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel auszuschließen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das festgesetzte Zwangsgeld - entgegen der Darstellung der Antragstellerin - auch beigetrieben werden darf. Das Zwangsgeld ist gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 SOG LSA beizutreiben. Ein Beitreibungsverbot nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SOG LSA besteht nicht. Ein nach einem Verstoß gegen ein zwangsgeldbewehrtes Unterlassungsgebot (hier: Verbot der Mitwirkung) verhängtes Zwangsgeld kann auch dann noch beigetrieben werden, wenn ein weiterer Verstoß gegen das Unterlassungsgebot nicht mehr droht. Es muss keine Wiederholungsgefahr bestehen. Entscheidend ist allein, dass der Verstoß nach der Androhung und während der Zeit, in der die vollziehbare Ordnungsverfügung galt, erfolgt ist. Das Zwangsmittel soll, entsprechend seinem Charakter als Beugemittel, motivierend auf den Betroffenen einwirken und ihn zur Befolgung des Verwaltungsakts veranlassen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Androhung als Beugemittel nur dann geeignet ist, den von Anfang an zur Einwirkung auf den Pflichtigen notwendigen Druck auszuüben, wenn diesem bewusst ist, dass jede Verbotsübertretung zu einer Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgeldes führt. Gemessen daran ist das gegen die Antragstellerin festgesetzte Zwangsgeld gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 SOG LSA selbst dann noch beizutreiben, wenn ein weiterer Verstoß gegen die mit der Untersagungsverfügung begründete Unterlassungspflicht nicht mehr droht - etwa weil - wie hier - die von der Untersagungsverfügung Drittbetroffene die namentlich bezeichneten Internetseiten nicht mehr betreibt. Das Beitreibungsverbot des § 56 Abs. 3 Satz 2 SOG LSA gilt bei Verstößen gegen Unterlassungspflichten nicht (zum Ganzen: vgl. OVG LSA, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 2 L 51/17 - juris Rn. 36 f. m.w.N.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. Nr. 1.5. und 1.7.1 des Streitwertkatalogs (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Dezember 2022 - 2 M 89/22 - juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 4 B 118118 - juris m.w.N.) Nach der Empfehlung in Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der der Senat folgt, entspricht der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, hier also einem Betrag von 25.000,00 €. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist, da es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt handelt, nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ein Viertel des Streitwerts - mithin ein Betrag von 6.250,00 € - als Streitwert festzusetzen. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.