Beschluss
3 L 26/24.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0301.3L26.24.00
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es besteht kein Klärungsbedarf hinsichtlich der bereits vom Senat mit Urteil vom 1. Juli 2021 (- 3 L 154/18 -) entschiedenen Frage, ob allein die Entziehung vom Wehr- bzw. Militärdienst in Syrien eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung durch den syrischen Staat begründet.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 20. Dezember 2023 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein Klärungsbedarf hinsichtlich der bereits vom Senat mit Urteil vom 1. Juli 2021 (- 3 L 154/18 -) entschiedenen Frage, ob allein die Entziehung vom Wehr- bzw. Militärdienst in Syrien eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung durch den syrischen Staat begründet.(Rn.9) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 20. Dezember 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. „Grundsätzliche Bedeutung“ i.S. des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechtes berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2019 - 3 L 212/19 - juris Rn. 10). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht gerecht. 1. Der Kläger will folgende Fragen geklärt wissen: - „Müssen Minderjährige nicht sogar vor allen anderen Bevölkerungsgruppen als besonders stark verfolgt angesehen werden?“ und - „Handelt es sich um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn Minderjährige von vornherein nicht als politisch verfolgt angesehen werden, weil sie logischerweise vorm Verlassen des Staates noch nicht eingezogen waren?“ Die Frage, ob Minderjährige als besonders stark verfolgt anzusehen sind, lässt sich in verallgemeinerungsfähiger Weise nicht beantworten, weil es von den jeweiligen Gegebenheiten im Einzelfall abhängig ist, ob, in welchem Umfang und in welcher Art und Weise Minderjährige im jeweils maßgeblichen Herkunftsstaat verfolgt werden. Die vom Kläger gestellte Frage ist in dieser Allgemeinheit auch nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat nicht die Auffassung vertreten, dass Minderjährige generell (in Syrien) in geringerem Ausmaß verfolgt werden als andere Bevölkerungsgruppen. Der Kläger bezieht sich auf angebliche Ausführungen des Verwaltungsgerichts, nach denen eine politische Verfolgung nur in Betracht komme, wenn der Kläger schon volljährig bei Verlassen des Landes war. Eine so weitgehende Aussage hat das Verwaltungsgericht indes nicht getroffen. Das Verwaltungsgericht hat geprüft, ob dem Kläger die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) im Hinblick auf eine Vorverfolgung zugutekomme (ab Seite 6, letzter Absatz der Urteilsabschrift). In diesem Zusammenhang ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass „die Annahme einer bei Ausreise unmittelbar drohenden Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nur in Betracht kommen [könne], wenn sich ein im militärdienstpflichtigen Alter befindlicher Mann aus Sicht des syrischen Staates bereits vor dem Moment seiner Ausreise erkennbar dem Militärdienst entzogen hatte und er gerade aus diesem Grund der beachtlichen Wahrscheinlichkeit unterlag, Verfolgungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte erleiden zu müssen. Von vornherein ausscheiden [müsse] eine Vorverfolgung daher etwa in den Fällen, in welchen der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien noch nicht militärdienstpflichtig gewesen [sei]“. Die Aussage des Verwaltungsgerichts bezieht sich damit ersichtlich nur auf eine Vorverfolgung i.S. des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU im Hinblick auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Das Verwaltungsgericht hat also lediglich die Auffassung vertreten, dass die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU für Minderjährige, die im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien nicht militärdienstpflichtig waren, nicht eingreift. Damit hat es nicht zum Ausdruck gebracht, dass Asylantragsteller, die im Zeitpunkt der Ausreise (aus Syrien) minderjährig waren, generell nicht als politisch verfolgt angesehen werden können. Es hat nicht einmal die Auffassung vertreten, dass für diesen Personenkreis eine Verfolgung wegen Wehr-dienstentziehung generell ausscheidet. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Verwaltungsgericht geprüft hat, ob dem Kläger aufgrund von Ereignissen, die nach dem Verlassen Syriens eingetreten sind, Verfolgung droht (ab Seite 7, 3. Abs. der Urteilsabschrift) und sich in diesem Zusammenhang mit der Frage befasst, ob im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit Verfolgungshandlungen wegen der Entziehung vom Wehrdienst zu rechnen ist (ab Seite 8, 3. Abs. der Urteilsabschrift). Vor diesem Hintergrund ist auch der zweite Teil der Fragestellung nicht klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass Personen, die als Minderjährige aus Syrien ausgereist sind, „von vornherein nicht als politisch verfolgt angesehen werden“. Sollte der Kläger mit seiner Fragestellung darauf abzielen, ob für Minderjährige, die im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien noch nicht militärdienstpflichtig waren, im Hinblick auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU eingreift, ist die Frage ebenfalls nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort auf diese Frage unmittelbar aus rechtlichen Vorschriften ergibt. Nach dem Tatbestand des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist Voraussetzung für das Eingreifen der Beweiserleichterung, dass der betroffene Asylantragsteller „bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war“. Eine unmittelbare Bedrohung i.S. des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ist dann anzunehmen, wenn bei der Ausreise eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung festzustellen war (vgl. die Ausführungen in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des NdsOVG vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 - juris Rn. 32). Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU geht davon aus, dass bei Asylantragstellern, die bereits eine Vorverfolgung im Sinne dieser Vorschrift erlitten haben, eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass sich die frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird (vgl. NdsOVG, a.a.O. juris Rn. 24). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf eine Verweigerung des Militärdienstes i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ersichtlich nicht erfüllt, wenn der Antragsteller als Minderjähriger im Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht militärdienstpflichtig und - wie hier - als damals 14-Jähriger nicht einmal von Vorbereitungsmaßnahmen zur Rekrutierung betroffen war. Auch die vom Kläger aufgeworfene Frage, „wann in Syrien junge Männer als einberufen gelten“, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Der Senat ist in seinem Urteil vom 1. Juli - 3 L 154/18 - juris Rn. 64) davon ausgegangen, dass die für die Militärdienstpflicht maßgebende untere Altersgrenze von 18 Jahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt seitens der syrischen staatlichen Stellen im Allgemeinen (wieder) beachtet wird und Minderjährige grundsätzlich nicht zwangsweise zum Wehrdienst verpflichtet werden. Anhaltspunkte dafür, dass bereits 14-jährige wegen einer Wehrdienstentziehung oder Desertation verfolgt werden oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht sind, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Insgesamt gibt es keinen Grund dafür, bei Asylantragstellern, die als Minderjährige aus Syrien ausgereist sind, generell eine Vorverfolgung wegen Militärdienstentziehung anzunehmen. Eine solche Annahme wäre auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU nur dann eingreift, wenn im jeweiligen Einzelfall eine Vorverfolgung i.S. dieser Vorschrift feststellbar ist. Selbst bei Männern, die als Erwachsene im wehrpflichtigen Alter ausgereist sind, ist das nicht ohne weiteres der Fall (vgl. Urteil des Senats vom 1. Juli 2021, a.a.O. Rn. 54). Für eine „ungerechtfertigte Ungleichbehandlung“ von Asylantragstellern, die im Zeitpunkt der Ausreise minderjährig waren, im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen ist vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich. 2. Auch die grundsätzliche Bedeutung der weiteren Fragen „Ist Desertation insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende hohe Strafe nicht als politische Haltung und ihre Bewertung nicht gerade auch deshalb als politisch anzusehen? Warum setzt der Staat eine doch recht hohe Strafe an, wenn er einen Tatbestand nicht als politisch ansieht?“ hat der Kläger nicht zulassungsbegründend dargelegt. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 1. Juli 2021 (- 3 L 154/18 - juris Rn. 58 ff.) entschieden, dass allein die Entziehung vom Wehr- bzw. Militärdienst in Syrien keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung durch den syrischen Staat begründet. Der Kläger hat eine erneute Klärungsbedürftigkeit der von ihm gestellten Frage in einem Berufungsverfahren nicht dargelegt. Soweit der Kläger anführt, dass die Strafe für Wehrdienstentziehung „recht hoch“ sei und willkürlich verhängt werde, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine von der Rechtsprechung des Senats abweichende Beurteilung nahelegen könnten. Der Senat hat sich in dem genannten Urteil damit befasst, mit welcher Bestrafung wegen Entziehung von der Wehrpflicht Rückkehrer zu rechnen haben (Rn. 73 ff.). Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass nach der Erkenntnislage in Bezug auf gewöhnliche Wehrdienstentzieher keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG anzunehmen ist (Rn. 93). Der Senat ist ferner in einer Gesamtbewertung der in das Verfahren einbezogenen Erkenntnisquellen davon ausgegangen, dass es im Hinblick auf gewöhnliche Militärdienstentzieher an der er nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung i.S. des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG und einem Verfolgungsgrund i.S. des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG fehlt (Rn. 96 ff.). Der Kläger legt nicht dar, aus welchen Gründen die auf diversen Erkenntnisquellen beruhende Beurteilung des Senats unzutreffend sein könnte. Soweit der Kläger aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts aufgreift, dass im ungünstigsten Fall zehn Jahre Haft verhängt werden könne, setzt er sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht - wie der Senat - der Mehrzahl der Quellen entnimmt, dass einfache Wehrdienstentzieher in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt, sondern unmittelbar zum Wehrdienst herangezogen werden und damit rechnen müssen, nach ggf. nur minimaler Ausbildung unverzüglich zum Einsatz, auch an vorderster Front, zu gelangen (Seite 9, 3. Absatz der Urteilsabschrift; Urteil des Senats vom 1. Juli 2021, a.a.O. Rn. 74, 88 und 94). Eine Zwangsrekrutierung mit anschließendem Fronteinsatz ohne hinreichende militärische Ausbildung ist nicht als Bestrafung i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 4 AsylG anzusehen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 22/21 - juris Rn. 27). Die weiteren Erwägungen des Klägers hinsichtlich der Maßstäbe für Strafen bei Desertation und Wehrdienstentziehung erschöpfen sich in nicht näher belegten Mutmaßungen ohne Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht und dem Senat herangezogenen Quellen und sind daher nicht geeignet, einen Klärungsbedarf aufzuzeigen. Auch die Erwägung des Klägers, dass Desertation generell als politische Haltung zu begreifen sei, reicht nicht aus, die Rechtsprechung des Senats zulassungsbegründend in Frage zu stellen. Denn für das Bestehen einer Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund reicht es gerade nicht aus, dass Strafverfolgung oder Bestrafung an die Verweigerung des Militärdienstes oder Desertation anknüpfen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 22.21 - juris Rn. 44). Der Kläger kann eine grundsätzliche Bedeutung der von ihm gestellten Frage auch nicht daraus ableiten, dass Asylbewerber aus Syrien noch vor einigen Jahren stets Flüchtlingsschutz erhalten hätten, während ihnen nunmehr nur noch subsidiärer Schutz zugeschrieben werde. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die frühere Praxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge irrelevant ist, weil es sich bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 AsylG um eine gebundene Entscheidung handelt, die das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 AsylG anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen hat, und das Bundesamt nicht gehindert ist, seine Verwaltungspraxis zu ändern. Aus der Erwägung, dass „allein die Asylbewertung aufgrund einer Änderung der Dienstanweisung […] keine befriedigende Antwort“ auf die Ungleichbehandlung der Fälle gebe, lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung von Tatsachen- oder Rechtsfragen nicht ableiten. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf der Grundlage von - allein behördenintern geltenden - Dienstanweisungen zu treffen, sondern unabhängig davon zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 3 AsylG erfüllt sind. Da es sich hierbei um eine gebundene Entscheidung handelt, kann der ablehnende Bescheid des Bundesamts auch nicht im Hinblick auf eine Selbstbindung der Verwaltung ermessensfehlerhaft sein. Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts spielt es demgemäß keine Rolle, warum das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Dienstanweisung geändert hat. Dementsprechend wären die in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgeworfenen Fragen in einem Berufungsverfahren unerheblich. Ein Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Frage, ob „das Urteil des EuGH richtig umgesetzt“ wurde. Der Kläger spricht damit offenbar das Urteil vom 19. November 2020 (- C-238/19 - juris) an, nach dem eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht. Mit dieser Entscheidung und insbesondere mit der Frage, ob die „starke Vermutung“ im Hinblick auf die Verhältnisse in Syrien als widerlegt anzusehen ist, hat sich der Senat in seinem Urteil vom 1. Juli 2021 (a.a.O., Rn. 117) bereits befasst. Mit den Ausführungen des Senats setzt sich der Kläger nicht auseinander. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. III. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).