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Beschluss

3 L 212/19

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht mit einem abstrakten, entscheidungstragenden Rechtssatz von einem Rechtssatz eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und diese Abweichung präzise gegenübergestellt wird. • Die bloße Behauptung einer fehlerhaften Anwendung oder Unterlassung der Rechtsprechung eines anderen Gerichts genügt nicht zur Darlegung einer Divergenz. • Eine Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts ist von der Frage einer subjektiven Rechtsverletzung zu trennen; eine objektiv rechtswidrige Abschiebungsandrohung begründet nur dann Anspruch auf Aufhebung, wenn der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. • Zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs.3 Nr.1 AsylG) muss konkret dargelegt werden, welche bisher ungeklärte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt und warum ihre Beantwortung über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig ist.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Divergenz und grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan • Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht mit einem abstrakten, entscheidungstragenden Rechtssatz von einem Rechtssatz eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und diese Abweichung präzise gegenübergestellt wird. • Die bloße Behauptung einer fehlerhaften Anwendung oder Unterlassung der Rechtsprechung eines anderen Gerichts genügt nicht zur Darlegung einer Divergenz. • Eine Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts ist von der Frage einer subjektiven Rechtsverletzung zu trennen; eine objektiv rechtswidrige Abschiebungsandrohung begründet nur dann Anspruch auf Aufhebung, wenn der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. • Zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs.3 Nr.1 AsylG) muss konkret dargelegt werden, welche bisher ungeklärte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt und warum ihre Beantwortung über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig ist. Kläger wenden sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes, der nach Ablehnung ihrer Asylanträge eine Ausreisefrist von 30 Tagen statt der in § 36 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Woche setzt. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hielt den Bescheid trotz möglicher Rechtswidrigkeit der Fristsetzung nicht für aufhebungsbedürftig, weil die Kläger durch die gewährte 30-tägige Frist unionsrechtlich geschützte Mindestrechte (Bleiberecht während des Verfahrens und sieben bis 30 Tage Frist zur freiwilligen Ausreise) erhalten hätten. Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht mit der Begründung, das Verwaltungsgericht weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 1 C 15.18) ab und die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob Divergenz oder grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 AsylG vorliegt. Es stellt fest, dass die Kläger weder einen konkreten divergierenden abstrakten Rechtssatz herausgearbeitet noch dargelegt haben, warum die Frage über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig sei. • Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) erfordert Gegenüberstellung abstrakter, entscheidungstragender Rechtssätze; bloße Zitierung oder Behauptung reicht nicht. • Die Kläger haben keinen präzisen abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts und einen abweichenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts gegenübergestellt; deshalb fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Divergenz. • Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts genannt und der Sache nach eine Rechtsverletzung verneint, weil unionsrechtliche Vorgaben (Art. 7 Abs. 1 RL 2008/115) eine Frist zwischen sieben und 30 Tagen gewährleisteten; daher liegt keine abweichende Rechtsauffassung vor. • Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stellt keinen abstrakten Rechtssatz zur subjektiven Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige Abschiebungsandrohung auf; es stellte lediglich die objektive Vereinbarkeit der Frist mit dem Asylgesetz fest, wobei dort nicht die Frage der subjektiven Rechtsverletzung im Rahmen einer Anfechtungsklage entschieden wurde. • Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) verlangt konkrete Darlegung einer ungeklärten Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung und warum eine Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist; diese Anforderungen haben die Kläger nicht erfüllt. • Die Kläger haben nicht substantiiert dargelegt, dass die aufgeworfene Frage künftig in einer Vielzahl von Fällen relevant ist oder dass im Berufungsverfahren eine abweichende Entscheidung zu erwarten wäre. • Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit des Beschlusses folgen aus den einschlägigen Vorschriften (§§ 154 Abs.2, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO und § 83b AsylG; § 78 Abs.5 Satz 2, § 80 AsylG, § 152 Abs.1 VwGO). Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Weder wurde eine Divergenz zu Entscheidungen eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichts dargetan, noch liegt eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG vor. Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass das Verwaltungsgericht die einschlägigen unions- und nationalrechtlichen Vorgaben berücksichtigt und deshalb zu Recht keine Rechtsverletzung der Kläger erkannt hat. Mangels darlegbarer Divergenz und fehlender konkreter Begründung der grundsätzlichen Bedeutung ist die Berufung nicht zuzulassen; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.