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Urteil

W 6 K 24.598

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Da maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (hier: Erlass des Widerspruchsbescheides) und zu diesem Zeitpunkt das Cannabisgesetz noch nicht in Kraft getreten war, entfällt nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV a.F. die Fahreignung bei regelmäßigem Cannabiskonsum, ohne dass es auf ein etwaiges Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren ankommt. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Regelmäßiger Cannabiskonsum in diesem Sinne liegt bei täglicher oder nahezu täglicher Einnahme von Cannabis vor. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 3. Äußerungen des Betroffenen zur Häufigkeit seines Cannabiskonsums im Strafverfahren unterliegen selbst im Falle einer Fehlerhaftigkeit oder bei gänzlich unterbliebener Beschuldigtenbelehrung im Verwaltungsverfahren keinem Verwertungsverbot. Mit dem Recht der Allgemeinheit auf vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr von Risiken für die Verkehrssicherheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden in jedem Fall an der Berücksichtigung strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse gehindert wären. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 4. Regelmäßiger Cannabiskonsum führt ohne weitere Tatbestandselemente zum Wegfall der Fahreignung. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (hier: Erlass des Widerspruchsbescheides) und zu diesem Zeitpunkt das Cannabisgesetz noch nicht in Kraft getreten war, entfällt nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV a.F. die Fahreignung bei regelmäßigem Cannabiskonsum, ohne dass es auf ein etwaiges Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren ankommt. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Regelmäßiger Cannabiskonsum in diesem Sinne liegt bei täglicher oder nahezu täglicher Einnahme von Cannabis vor. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 3. Äußerungen des Betroffenen zur Häufigkeit seines Cannabiskonsums im Strafverfahren unterliegen selbst im Falle einer Fehlerhaftigkeit oder bei gänzlich unterbliebener Beschuldigtenbelehrung im Verwaltungsverfahren keinem Verwertungsverbot. Mit dem Recht der Allgemeinheit auf vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr von Risiken für die Verkehrssicherheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden in jedem Fall an der Berücksichtigung strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse gehindert wären. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 4. Regelmäßiger Cannabiskonsum führt ohne weitere Tatbestandselemente zum Wegfall der Fahreignung. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 21. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 11. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat dem Kläger seine Fahrerlaubnis zu Recht wegen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides fehlender Fahreignung aufgrund regelmäßigen Cannabiskonsums entzogen und die Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins angeordnet. Auch die übrigen im Bescheid getroffenen Entscheidungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Im Einzelnen: 1. Über die Klage konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 16. Mai 2024 (Beklagter) und 5. Juni 2024 (Kläger) entsprechende Erklärungen abgegeben. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 21. Februar 2024, in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 11. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht nimmt zunächst Bezug auf die zutreffende Begründung des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids und macht sich diese aus eigener Überzeugung zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Vorbringen des Klägers führt zu keiner abweichenden Sichtweise. Ergänzend ist auszuführen: a.) Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt – der Bescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 21. Februar 2024 – in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 11. März 2024 gefunden hat. Mithin ist die Ziffer II des Ausgangsbescheides in der Fassung, welche sie durch die Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides erhalten hat, Gegenstand der vorliegenden Klage und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins bezieht sich auf das dort näher bezeichnete Dokument. Die Widerspruchsbehörde ist zur Änderung des Ausgangsbescheids befugt (vgl. ausführlich: BVerwG, U.v. 15.6.2016 – 8 C 5.15 – juris Rn. 22 m.w.N.) und konnte damit die in Ziffer II des Ausgangsbescheids enthaltene offensichtliche Unrichtigkeit hinsichtlich Ausstelldatum des Führerscheins und der Fahrerlaubnisklassen nach Maßgabe von Art. 42 Satz 1 BayVwVfG ohne Weiteres berichtigen. b.) Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig erfolgt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides (st. Rspr.; zuletzt etwa: BVerwG, U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – juris Rn. 13; U.v. 11.4.2019 – 3 C 14/17 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 7.9.2023 – 11 C 23.1298 – juris Rn. 12). Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Steht die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, hat die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zu unterbleiben (§ 11 Abs. 7 FeV; BayVGH, B.v. 12.4.2021 – 11 ZB 21.163 – juris Rn. 15). Unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG kommt es im Rahmen des § 11 Abs. 7 FeV nicht auf das konkrete Vorstellungsbild der Behörde hinsichtlich der Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers an, sondern darauf, ob die Nichteignung bei Berücksichtigung aller vorliegenden Tatsachen objektiv feststeht (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2023 – 11 CS 23.78 – juris Rn. 23). Gemessen hieran stand die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides aufgrund des regelmäßigen Konsums von Cannabis nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung (FeV a.F.) fest und die vom Beklagten getroffene Wertung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist – wie oben dargestellt – die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Zu diesem Zeitpunkt war das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) vom 27. März 2024, in Kraft seit 1. April 2024 (BGBl. I, Nr. 109) noch nicht in Kraft getreten. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV a.F. entfiel zu diesem Zeitpunkt die Fahreignung bei regelmäßigem Cannabiskonsum, ohne dass es auf ein etwaiges Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren ankam. Regelmäßiger Cannabiskonsum in diesem Sinne lag bei täglicher oder nahezu täglicher Einnahme von Cannabis vor (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris Rn. 18; U.v. 26.2.2009 – 3 C 1.08 – juris Rn. 15 ff.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 2 StVG Rn. 55 m.w.N. zur Rspr.). Der Beklagte war nicht gehalten, das Inkrafttreten der Rechtsänderungen des CanG abzuwarten, da gerade im Bereich des Gefahrenabwehrrechts ein erhebliches öffentliches Interesse an einer raschen behördlichen Entscheidung besteht, zumal bei nach der zu diesem Zeitpunkt relevanten Rechtslage feststehender Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ein missbräuchliches Verhalten des Beklagten vermag die Kammer insoweit ebenfalls nicht zu erkennen. Ausgehend hiervon war der Kläger aufgrund seiner am 18. Juli 2023 gegenüber der Polizei im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung gemachten Angaben, er rauche jeden Abend aufgrund von Schmerzen Cannabis, ohne dies ärztlich verordnet zu bekommen, als regelmäßiger Cannabiskonsument im obigen Sinne anzusehen. Der Kläger muss sich insoweit an seinen eigenen Angaben gegenüber der Polizei im Rahmen der nach einer strafprozessualen Belehrung erfolgten Beschuldigtenvernehmung vom 18. Juli 2023 festhalten lassen (so auch: BayVGH, B.v. 26.3.2019 – 11 CS 18.2333 – juris Rn. 12; B.v. 20.6.2016 – 11 CS 16.806 – juris Rn. 13). Der Kläger hat nichts vorgetragen, was die Richtigkeit seiner damaligen Angaben substantiiert in Zweifel zieht bzw. nicht bestritten, diese Aussage getätigt zu haben. Soweit der Klägerbevollmächtigte eine nicht ordnungsgemäße Beschuldigtenbelehrung rügt, ist anhand der Aktenlage bereits nicht nachvollziehbar, inwieweit diese fehlerhaft erfolgt sein sollte. Aus dem Vernehmungsprotokoll (Bl. 33 f. der Behördenakte) ergibt sich, dass eine Belehrung erfolgt ist. Im Übrigen kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Belehrung ordnungsgemäß war, da selbst im Falle einer Fehlerhaftigkeit oder bei gänzlich unterbliebener Belehrung die Äußerungen des Klägers zur Häufigkeit seines Cannabiskonsums im Verwaltungsverfahren keinem Verwertungsverbot unterliegen. Denn die verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis stellt eine Maßnahme der Gefahrenabwehr zum Schutz der Allgemeinheit und keine Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs dar. Mit dem Recht der Allgemeinheit auf vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr von Risiken für die Verkehrssicherheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden in jedem Fall an der Berücksichtigung strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse gehindert wären (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2009 – 11 CS 08.3046 – juris Rn. 17 f. m.w.N.). Der Annahme eines regelmäßigen Cannabiskonsums i.S.v. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV a.F. stehen auch die Ergebnisse der am 12. Juni und 18. Juli 2023 genommenen Blutproben nicht entgegen. Zwar erreichen die dort festgestellten Werte von 17 ng/ml THC-COOH (12. Juni) und 10 ng/ml THC-COOH nicht den Wert von 150 ng/ml THC-COOH ab dem ohne weiteres gesichert von einem regelmäßigen Cannabiskonsum ausgegangen werden kann (vgl. hierzu etwa: BayVGH, B.v. 3.7.2023 – 11 C 23.363 – juris Rn. 19 m.w.N.). Gleichwohl bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum nur bei Erreichen dieses Wertes angenommen werden könnte und er ansonsten ausgeschlossen ist. Es gibt keinen Grundsatz, dass regelmäßiger Cannabiskonsum allein anhand der Ergebnisse von Blutproben bewiesen werden kann (vgl. auch: OVG LSA, B.v. 25.4.2024 – 3 L 64/24.Z – BeckRS 2024, 9613 Rn. 16). Die festgestellten Blutwerte stehen zudem nicht im Widerspruch zur Annahme, es liege ein regelmäßiger Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV a.F. vor. Denn wie oben ausgeführt, kommt es hierbei allein auf die Regelmäßigkeit des Konsums (täglich oder nahezu täglich) und nicht die jeweilige Dosierung oder Konsummenge an. Auch wenn der Kläger beispielsweise jeden Abend lediglich eine geringe Menge Cannabis konsumiert hat, ist sein Konsum dennoch als regelmäßig anzusehen und schließt seine Fahreignung aus. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die von ihm gemachten Angaben zu seinen Konsumgewohnheiten tatsächlich nicht der Wahrheit entsprechen, sondern sich lediglich darauf zurückgezogen, die festgestellten Werte ließen sich mit einem regelmäßigen Cannabiskonsum nicht in Einklang bringen. Vor diesem Hintergrund ist die vom Beklagten vorgenommene Würdigung nicht zu beanstanden. Auch das weitere Vorbringen des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Regelmäßiger Cannabiskonsum führte ohne weitere Tatbestandselemente zum Wegfall der Fahreignung (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2016 – 11 CS 16.806 – juris Rn. 12). Auf ein etwaiges Trennungsvermögen kommt es daher nicht an. Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung im rechtsmedizinischen Gutachten der Universität Würzburg vom 3. November 2023, dass eine cannabisbedingte Fahruntüchtigkeit am 18. Juli 2023 nicht festgestellt werden könne, sowie die Einstellung der gegen den Kläger eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im hiesigen Verfahren nicht von Relevanz. Im Übrigen ist zwischen der (momentanen) Fahruntüchtigkeit und der (dauerhaften) Fahrungeeignetheit zu trennen. Ferner stellt der streitgegenständliche Bescheid nicht auf ein Fahren des Klägers unter Cannabiseinfluss ab. Wegen des klaren Wortlauts von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG („Strafverfahren“) war der Beklagte trotz des Umstands, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides das Ordnungswidrigkeitenverfahren betreffend den Vorfall am 18. Juli 2023 noch nicht abgeschlossen war, nicht von Rechts wegen an einer Entscheidung gehindert, zumal eine etwaige Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG ohnehin nicht zur strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB führen kann (vgl. BayVGH, B.v. 15.9.2015 – 11 CS 15.1682 – juris Rn. 17; Will in BeckOK, Straßenverkehrsrecht, 20. Edition, Stand: 15.4.2023, § 3 StVG Rn. 85). Da nach obigen Ausführungen die Ungeeignetheit des Klägers zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nach § 11 Abs. 7 FeV feststand, hatte die Anordnung einer ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterbleiben (BayVGH, B.v. 12.4.2021 – 11 ZB 21.163 – juris Rn. 15). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bestanden auch keine Anhaltspunkte, dass der Kläger seine Fahreignung wiedererlangt haben könnte. Er hat vielmehr nicht einmal die Behauptung aufgestellt, nicht mehr regelmäßig Cannabis zu konsumieren. Soweit der Klägerbevollmächtigte die Ungleichbehandlung von Cannabis und Alkohol im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne nach der vor dem 1. April 2024 geltenden Rechtslage moniert, führt dies zu keiner abweichenden Sichtweise. Der Gesetzgeber war anerkanntermaßen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet, Alkohol und Cannabis im Straßenverkehr gleich zu behandeln. Die unterschiedliche Behandlung war vor dem Hintergrund unterschiedlicher Dosis-Wirkung-Beziehungen sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris Rn. 51; BayVGH B.v. 12.11.2021 – 11 CS 21.2536 – juris Rn. 18; jeweils unter Verweis auf BVerfG, B.v. 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 – juris Rn. 15). Die nunmehr getroffene abweichende gesetzgeberische Entscheidung – jedenfalls im Hinblick auf § 13 und § 13a FeV – ändert hieran nichts. Zuletzt stellt sich die Fahrerlaubnisentziehung unter Berücksichtigung der zum 1. April 2024 erfolgten Änderung der Rechtslage durch das CanG nicht als unverhältnismäßig und rechtswidrig dar. Denn es ist nicht offensichtlich, dass dem Kläger im Falle eines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis diese nach der jetzt gültigen Rechtslage ohne Weiteres (wieder) erteilt werden müsste. Es kann dabei dahinstehen, ob aufgrund der Angabe des Klägers aufgrund von Schmerzen jeden Abend Cannabis zu konsumieren, da er sonst überhaupt nicht schlafen könne (Bl. 34 der Behördenakte), Tatsachen vorliegen, die die Annahme einer Cannabisabhängigkeit begründen und damit die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV n.F. im Falle eines Neuerteilungsverfahrens rechtfertigen würden. Denn jedenfalls aufgrund des Vorfalls am 12. Juni 2023 bestünden hinreichende Anhaltspunkte zur Abklärung der Fahreignung im Hinblick auf eine Diabetes-Erkrankung (Nr. 5 der Anlage 4 zur FeV). Nach alledem stellt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig dar. Einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung durch die Kammer bedurfte es nicht. Einen förmlichen Beweisantrag unter Formulierung einer konkreten und individualisierten Tatsache im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO entsprechend, über den das Gericht zu entscheiden hätte, hat der Kläger nicht gestellt. Soweit er zu diversen Aspekten Beweisanregungen zur Einholung eines Sachverständigengutachtens vorbringt, brauchte dem auch vor dem Hintergrund der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO) nicht nachgekommen werden, da es auf diese Aspekte nicht entscheidungserheblich ankommt. Ob die von der Polizei festgestellten Ausfallerscheinungen möglicherweise krankheitsbedingt waren und der Kläger chronischer Schmerzpatient ist, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf den regelmäßigen Cannabiskonsum des Klägers gestützten Fahrerlaubnisentziehung nicht von Belang. Soweit der Klägerbevollmächtigte anregt, ein Sachverständigengutachten einzuholen, um festzustellen, dass die Angaben des regelmäßigen Cannabiskonsums im Hinblick auf die festgestellte THC-Konzentration objektiv falsch gewesen seien, braucht dem nach obigen Ausführungen ebenfalls nicht näher nachgegangen werden. Es liegen – wie bereits dargestellt – keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Kläger gegenüber der Polizei getätigte Äußerung nicht den Tatsachen entsprach. c.) Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in der Fassung, die sie durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit wird auf die Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Fristsetzung von fünf Tagen ab Zustellung des Bescheides ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Rückgabe bestand trotz der urlaubsbedingten längeren Abwesenheit des Klägers nicht. Gerade bei derartigen längeren Abwesenheiten ist es Sache des Klägers dafür zu sorgen, dass er erreichbar ist. Die fehlende Möglichkeit der Kontaktaufnahme durch seinen Bevollmächtigten geht zu seinen Lasten und betrifft allein das Innenverhältnis zu diesem. d.) Die übrigen getroffenen Entscheidungen (Zwangsgeldandrohung, Kostenentscheidung) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat nichts vorgetragen, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigt. Derartige Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Für die beantragte Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren ist kein Raum, da der Kläger nach der Kostengrundentscheidung vollständig unterliegt und ihm daher kein Kostenerstattungsanspruch zusteht (Hug in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2022, § 162 Rn. 17). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.