Beschluss
3 L 100/24.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0603.3L100.24.00
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Leitsätze
Grundsätzliche Bedeutung“ i.S. des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechtes berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. (Rn.2)
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. (Rn.2)
Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (Fortführung: Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2019 - 3 L 212/19 - juris 10). (Rn.2)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 18. März 2024 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 18. März 2024 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der klägerische Antrag auf Zulassung der Berufung, der allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt ist, hat keinen Erfolg. Denn die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. „Grundsätzliche Bedeutung“ i.S. des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechtes berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2019 - 3 L 212/19 - juris Rn. 10). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht gerecht. 1. Der Kläger wirft zunächst die Frage auf, „ob im Bürgerkrieg in Syrien noch tatsächlich die Regeln des Völkerrechts eingehalten werden.“ Zur Begründung führt er aus, dass dies höchst fraglich sei, wobei er auf einen der Zulassungsschrift beigefügten FAQ-Artikel von Tagesschau.de mit der Überschrift „Wer darf was in Syrien?“ (Stand: 7. März 2018) verweist. Der Kläger behauptet weiter, dass der Krieg in Syrien menschen- und völkerrechtswidrige Tatbestände enthalte, so dass der Wehrdienst durchaus eine hohe Wahrscheinlichkeit beinhalte, in völkerrechtswidrige Handlungen involviert zu werden. Die pauschale Annahme, Kriegsdienstverweigerung sei keine politische Haltung, könne daher nicht aufrechterhalten werden. Es müsse aufgrund fehlender Auseinandersetzung des Gerichts mit dieser Frage neu entschieden werden, ob nicht die Verweigerung der Teilnahme eines Soldaten am Krieg in diesem Fall doch eine politische Verfolgung verursache. Die aufgeworfene Fragestellung ist in dem vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Senats vom 8. März 2022 (3 L 74/21, juris) darauf abgehoben, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht wegen einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG bestehe, weil es vorliegend an der Verknüpfung einer etwaigen Verfolgungshandlung in Form der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes bzw. wegen des Entzugs vom Militärdienst in einem Konflikt, der die Teilnahme an Kriegsverbrechen oder anderen völkerrechtswidrigen Handlungen umfassen würde, mit einem Verfolgungsgrund fehle (im Einzelnen: vgl. Urteilsabdruck S. 19 ff.). Letztlich hat das Verwaltungsgericht damit eine etwaige Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zugunsten des Klägers unterstellt, so dass es auf die aufgeworfene Frage nicht ankommt. Zu der umfangreichen und - entgegen dem Vorbringen des Klägers - auf die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung (zuletzt: BayVGH, Urteil vom 11. Januar 2024 - 21 B 19.33072 - juris; OVG NRW, 9. November 2023 - 14 A 1853/21.A - juris) gestützte Begründung der fehlenden Verknüpfung zwischen etwaiger Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (vgl. Urteilsabdruck S. 19 ff.) verhält sich die Zulassungsbegründung indes nicht. Auch wirft sie hinsichtlich dieses Problemkreises keine Fragestellung grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern beschränkt sich darauf, dass die Frage neu zu stellen sei, ob die Desertion von der syrischen Armee generell eine Flucht vor politischer Verfolgung sei, wenn der Krieg als völkerrechtswidrig einzustufen sei. Soweit der Kläger abschließend pauschal meint, jedem Deserteur sei eine oppositionelle Haltung zuzuschreiben, wenn der Krieg als völkerrechtswidrig eingestuft werde, so nimmt er - ohne Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung - lediglich eine abweichende Rechtsposition ein, was die Zulassung der Berufung wegen grundsätzliche Bedeutung von vornherein nicht rechtfertigt. Dessen ungeachtet reicht die Erwägung, dass Desertation generell eine Flucht vor politischer Verfolgung sei, nicht aus, die Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) zulassungsbegründend in Frage zu stellen. Denn für das Bestehen einer Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund reicht es gerade nicht aus, dass Strafverfolgung oder Bestrafung an die Verweigerung des Militärdienstes oder Desertation anknüpfen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 22.21 - juris Rn. 44). 2. Die weitere vom Kläger aufgeworfene Fragestellung, „ob nicht grundsätzlich jedem aus Syrien flüchtenden Menschen Flüchtlingsschutz zuteilwerden muss und inwieweit die inzwischen erfolgende Praxis, nach der generell und überwiegend nur noch subsidiärer Schutz zugesprochen wird, noch den Erfordernissen der Realität standhalten kann“, rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht. Der Kläger trägt zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung vor, dass allen Geflüchteten oder nahezu allen aus Syrien Flüchtlingsschutz zuzusprechen sei, wenn selbst regimetreue Menschen plötzlich einer Verfolgung ausgesetzt sein könnten. Deshalb müsse darüber nachgedacht werden, ob Menschen aus Syrien nicht immer Flüchtlingsschutz zuteilwerden müsse. Diese Ausführungen zielen wohl auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts ab, wonach das Vorgehen der syrischen Sicherheitsbehörden im Umgang im Rückkehrern generell von Brutalität und Willkür geprägt sei (vgl. Urteilsabdruck S. 22 f). Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats (vgl. a.a.O.) offengelassen, ob solchen rückkehrenden syrischen Flüchtlingen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG droht, da es jedenfalls an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen einer etwaigen Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG und einem Verfolgungsgrund i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG fehle. Die Erkenntnismittel ließen nicht den Schluss darauf zu, dass das syrische Regime Personen, die nach Ausbruch des Krieges geflüchtet seien, pauschal und regelhaft, d.h. ohne Vorliegen besonderer individueller gefahrerhöhender Merkmale, eine regimefeindliche Gesinnung unterstelle und sie deswegen bei einer unterstellten Rückkehr verfolgen werde (vgl. Urteilsabdruck S. 23 [2. und 3. Absatz]). Hierzu verhält sich die Zulassungsschrift ebenso wenig wie zu der umfangreich zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung (zuletzt: BayVGH, Urteil vom 11. Januar 2024, a.a.O.) einschließlich der dortigen Erkenntnismittel, die sich das Verwaltungsgericht zu eigen gemacht hat. Der Kläger hat damit schon nicht substantiiert dargetan, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Die weiteren in diesem Zusammenhang vorgetragenen Erwägungen, wonach seine ebenfalls desertierten Cousins nach der Rückkehr inhaftiert und dann zur Armee eingezogen worden seien, so dass die Flucht vor der Armee in Syrien eine politische Entscheidung sei, da aus der Inhaftierung in Militärgefängnissen wie S. geschlossen werden könne, dass der syrische Staat den Wehrdienstentziehern eine regimefeindliche Haltung unterstelle, können der Fragestellung schon nicht zugeordnet werden. 3. Sodann wirft der Kläger mehrere Fragestellungen im Zusammenhang mit den von ihm unterhaltenen Facebook-Accounts auf: (1) „ob die politischen Äußerungen auf Medien wie Facebook die Gefahr einer Verfolgung begründen können und ob solche Äußerungen in einer Gesellschaft und für Organe wie Geheimdienste Folgen haben können“ bzw. „ob und inwieweit Facebook-Accounts generell herangezogen werden können“, (2) „wie hoch die Beweisanforderungen an die Darlegung von ehemaligen Facebook-Accounts gestellt werden müssen“ und (3) „welche Anforderungen an die Äußerungen zu stellen sind und welche Tragweite Beiträge auf Facebook oder anderen Kanälen haben müssen, um als relevant und damit als gefährlich eingestuft zu werden“. Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Fragestellungen trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass das Gericht zu der Frage der Facebook-Accounts des Klägers - anders als bei der Frage der politischen Verfolgung [wohl als Deserteur] - nur sehr kurze Ausführungen getätigt und keine weiteren Quellen angeführt habe. Es dränge sich daher der Eindruck auf, dass hierzu bisher wenig Recht gesprochen worden sei, so dass es angezeigt sei, die Frage der politischen Aktivitäten auf Messangern genauer zu untersuchen. Der Kläger habe glaubhaft dargelegt, auf Facebook kritische Inhalte verbreitet zu haben. Im Hinblick auf ehemalige Accounts sei zu bedenken, dass Inhaber die Inhalte entfernten, um sich nicht zu gefährden bzw. nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass die dahinterstehenden Personen bekannt seien. Im Übrigen seien die Facebook-Accounts unter Fake-Namen lediglich gehackt worden und damit nicht vernichtet. Mit den genannten Fragestellungen habe sich das Gericht nicht auseinandergesetzt. Bei einer hinreichenden Auseinandersetzung hätte es zu dem Schluss kommen müssen, dass sich der Kläger von anderen Deserteuren erheblich unterscheide. Diese Begründung ist nicht geeignet, um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu bejahen. Die unter (1) aufgeworfenen Fragen sind nicht klärungsbedürftig, weil das Verwaltungsgericht nicht den Rechtssatz aufgestellt hat, dass politischen Äußerungen auf Medien wie Facebook die Gefahr einer Verfolgung nicht begründen bzw. dass solche Äußerungen folgenlos sind und keine gefahrerhöhenden Umstände darstellen können. Vielmehr hat es für den konkreten Einzelfall des Klägers eingeschätzt und im Einzelnen begründet, dass sich aus den von ihm mitgeteilten Facebook-Aktivitäten kein gefahrerhöhendes Moment für den Kläger ergebe (im Einzelnen: vgl. Urteilsabdruck S. 21). Im Hinblick auf die Fragestellung, welche Beweisanforderungen an die Darlegung von ehemaligen Facebook-Accounts zu stellen seien (2), zeigt die Zulassungsschrift die Klärungsbedürftigkeit ebenfalls nicht auf. Hinsichtlich der ehemaligen Facebook-Accounts des Klägers ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass es sich um zwei Accounts unter einem Fake-Namen gehandelt habe, die dem Kläger offenkundig nicht zuzuordnen seien bzw. keine Hinweise für eine Zuordnung bestünden, so dass die insoweitigen Facebook-Aktivitäten nicht gefahrerhöhend seien. Zugunsten des Klägers hat das Gericht zudem unterstellt, dass diese gehackt worden seien (vgl. (vgl. Urteilsabdruck S. 21). Eine Fragestellung dazu, ob Facebook/Social Media-Accounts unter einem Fake-Namen der dahinterstehenden Person durch die syrischen Behörden zugeordnet werden können, wirft die Zulassungsschrift indes nicht auf. Sie beschränkt sich darauf, zu behaupten, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass die Personen unter Fake-Namen bekannt seien. Dessen ungeachtet sind diese Ausführungen auch bei einer unterstellten Fragestellung nicht geeignet, den dargestellten Begründungsanforderungen gerecht zu werden. Mit der Zulassungsschrift wird die bloße gegenteilige Behauptung weder im Ansatz substantiiert noch belegt. Für den Senat liegt auch nicht auf der Hand, dass syrische Behörden in der Lage sind, die behauptete Zuordnung dahinterstehender Personen vorzunehmen bzw. angesichts der Vielzahl unter Fake-Namen geführten Accounts dies regelhaft tun. Soweit der Kläger in der Zulassungsschrift auf einen - ihm zuzuordnenden - Facebook-Account unter seinem eigenen Namen verweist, der im Jahr 2014 mit „kritischen Inhalten“ vernichtet worden sei, fehlt es an der Auseinandersetzung mit den Gründen im streitbefangenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Februar 2023, auf den das Gericht zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung voranstellend nach § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen hat (vgl. Urteilsabdruck S. 6 [2. Absatz]). Danach wurde ein Verfolgungsinteresse durch das syrische Regime u.a. auch mit Blick auf die betriebenen und gehackten Facebook-Accounts - ungeachtet der Frage, ob diese dem Kläger zugeordnet werden können - verneint, weil der Kläger erst im April 2015 ausgereist und die Passausstellung bei einer staatlichen Behörde im Jahr 2020 problemlos erfolgt sei. Hierzu ergänzt das Verwaltungsgericht an anderer Stelle seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf aktuelle Erkenntnismittel auch, dass bei einer Beantragung eines Reisepasses der Name des Antragstellenden eine Sicherheitsprüfung durchlaufe und das Ausstellen des Reisepasses für den Kläger (im Jahr 2020) für ein fehlendes spezifisches Interesse der syrischen Kräfte spreche, sich des Klägers zu bemächtigen und ihn für seine politische Haltung zu bestrafen (vgl. Urteilsabdruck S. 20). Hiernach kam es für die Entscheidung auf den konkreten Inhalt der nach den klägerischen Angaben durch jordanische Hacker gelöschten und damit nicht mehr vorlegbaren Posts aus dem Jahr 2014 und davor nicht mehr an. Zu den vorstehenden Ausführungen verhält sich die Zulassungsschrift nicht. Auch im Hinblick auf die unter (3) aufgeworfenen Fragen fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. Zum einen kam es dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mangels Zuordnung des Accounts zum Kläger bzw. des fehlenden Verfolgungsinteresses auf den konkreten Inhalt der Posts nicht an (s.o.). Dessen ungeachtet hat der Kläger hinsichtlich seines gelöschten namentlichen Facebook-Accounts auch nicht vorgetragen, welchen Inhalt etwaige Posts gehabt haben sollen. Vielmehr beschränkt sich sein Vortrag darauf, pauschal zu behaupten, dass seine Äußerungen regimekritisch gewesen seien. Eine obergerichtliche Beantwortung der Fragestellung ist für diesen Fall mangels konkreten Inhalts schon nicht von Bedeutung. Hinsichtlich des Facebook-Accounts, der noch heute unter dem Namen des Klägers geführt wird und in das Jahr 2014 zurückgereicht, hat das Verwaltungsgericht bei der Nachschau in der mündlichen Verhandlung im Beisein des Klägers festgestellt, dass insoweit keine regimekritischen Inhalte vorhanden seien bzw. sich der Kläger schon angesichts der geringen Anzahl der Aufrufe der dortigen Beiträge nicht aus der Masse von Wehrdienstverweigerern und von ins Ausland geflohenen syrischen Staatsbürgern abhebe, so dass der syrische Staat dem Kläger insoweit schon keine regimekritische Haltung unterstelle (vgl. Urteilsabdruck S. 21). Hierzu verhält sich die Zulassungsschrift nicht. Insbesondere trägt sie in Bezug auf diesen Account schon nicht vor, dass regimekritische Inhalte vorhanden bzw. vorgelegt worden seien. Er behauptet in diesem Zusammenhang auch nicht, dass er bestimmte regimekritische Inhalte bereits gelöscht hätte. Im Übrigen wendet sich der Kläger mit seinem weiteren, die Fragestellungen unter (2) und (3) betreffenden Vorbringen der Sache nach gegen die aus seiner Sicht fehlerhafte Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung dient allerdings nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2024 - 19 A 2477/22.A - juris Rn. 24). 4. Das Gleiche gilt, soweit der Kläger die Fragestellungen aufwirft: „Kann man einfach durch Zeitablauf auf eine nicht mehr drohende Verfolgung schließen?“ bzw. „Welche zeitlichen und kausalen Zusammenhänge zwischen einer Verfolgungshandlung wie einer Inhaftierung und einer Flucht [müssen] bestehen […]?“. Denn mit seiner Begründung nimmt der Kläger nur seinen konkreten Einzelfall in den Blick. Er trägt vor, dass das Gericht fehlerhaft den Zusammenhang zwischen der Inhaftierung im Jahr 2012 und der Ausreise im Jahr 2015 verneint habe und seine einleuchtende Begründung (Nichtverlassen des Hauses, fortbestehende Angst, kein Geld für die sofortige Ausreise) nicht zutreffend gewürdigt/beachtet habe. Ansonsten trägt er lediglich vor, dass die allgemeinen Lebensumstände bewertet werden müssten und es dem Schicksal der Flüchtenden nicht gerecht werde, allein aufgrund einer gewissen Dauer die Kausalität abzulehnen. Dies bleibt ohne Substanz. Dessen ungeachtet berücksichtigt die Zulassungsschrift nicht, dass das Gericht nicht allein wegen des Zeitablaufs zwischen der Inhaftierung und der Ausreise den Zusammenhang verneint hat. Es hat entscheidungstragend auch darauf abgehoben, dass der Kläger die geschilderten Umstände seiner Inhaftierung im Jahr 2012 selbst nicht im Zusammenhang mit der Aufforderung, seine Fluchtgründe vorzutragen, gebracht habe, er keine weiteren Handlungen des syrischen Regimes bis zu seiner Ausreise geschildert habe, er nur vage Vermutungen hinsichtlich möglicher Verhaftungsgründe angestellt habe, für die Verhaftung verschiedene (andere) Gründe wie Rekrutierung und Willkür in Betracht kämen und er selbst - nicht substantiell dargestellte - Handlungen des IS als nichtstaatlicher Akteur als Hauptgrund seiner Flucht aus Syrien angegeben habe (vgl. Urteilsabdruck S. 2, 9 f.). Zu alledem verhält sich die Zulassungsschrift. Angesichts fehlender Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die aufgeworfenen Fragen in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. III. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).