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Beschluss

3 M 69/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0606.3M69.24.00
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Leitsätze
Die Waffenbehörde hat die Feststellung zu treffen, ob sich aus der abgeurteilten Tat ein Zusammenhang zum Waffenrecht bzw. zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ergibt. (Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 12. März 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.875,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Waffenbehörde hat die Feststellung zu treffen, ob sich aus der abgeurteilten Tat ein Zusammenhang zum Waffenrecht bzw. zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ergibt. (Rn.7) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 12. März 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.875,00 € festgesetzt. I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 12. März 2024, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen der Beschwerdeschrift rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter, die aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 31. Januar 2024 gegen den im streitbefangenen Bescheid vom 23. Januar 2024 erfolgten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der Waffenbesitzkarten Nr. 106/92, 106/92-2 und 525/14 (Nr. 1 des Bescheides, § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 45 Abs. 5 Satz 1 WaffG) und gegen die die Nr. 2 und 3 des Bescheides betreffenden Zwangsgeldandrohungen (Nr. 4 Bescheides, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 AG VwGO LSA ) anzuordnen sowie die aufschiebende Wirkung bezüglich der unter nach Nr. 4 unter Sofortvollzug gestellten Verfügung in Nr. 2 und 3 des Bescheides (Nr. 2 des Bescheides: Rückgabe der Waffenbesitzkarten, Nr. 3 des Bescheides: Überlassen oder Unbrauchbarmachen der Waffen sowie Nachweis darüber, § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Denn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begegnet die Verfügung des Antragsgegners auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. Der Einwand der Beschwerde, dass es im Gegensatz zur Bewertung des Verwaltungsgerichts an einer hinreichenden individuellen Begründung für den mit Nr. 4 des Bescheides angeordneten Sofortvollzug fehle, weil sich dem Bescheid im Grunde nur die allgemeine Erwägung entnehmen lasse, dass von unzuverlässigen Personen mit Blick auf den Umgang mit Waffen besondere Gefahren ausgingen, greift nicht durch. Entgegen der Bewertung der Beschwerde ist die Begründung weder schlechthin untragbar und noch kann sie als nicht ausreichend begriffen werden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 23. Januar 2024 dem speziellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Hierbei hat es - ohne dass die Beschwerde darauf konkret eingeht - neben den allgemeinen Voraussetzungen, wonach es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen bedarf, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes dem privaten Interesse des Antragstellers vorgehendes öffentliches Interesse vorliegt, darauf abgestellt, dass angesichts des mit dem privaten Waffenbesitz verbundenen erheblichen Sicherheitsrisikos ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran bestehe, dieses Risiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen, so dass die festgestellte waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen dieser besonderen Sicherheitslage im Regelfall auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung von waffenrechtlichen Verboten ohne Angabe darüberhinausgehender Gründe rechtfertige (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 2. November 2022 - Au 8 S 22.1994 - juris). Sodann hat der Antragsgegner in seinem Bescheid zur Begründung des Sofortvollzug darauf abgehoben, dass das - im Bescheid - dargelegte rechtswidrige Verhalten des Antragstellers es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich mache, jeglichen Waffenbesitz mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, um eine Gefährdung der Allgemeinheit während eines etwaigen Widerspruchs- und Klageverfahrens ausschließen zu können. Der Antragsgegner nimmt damit auf das den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis rechtfertigende Verhalten des Antragstellers Bezug und stützt damit die Anordnung des Sofortvollzugs auf die den Widerruf tragenden Erwägungen, um die Dringlichkeit der Vollziehung zu belegen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Dessen ungeachtet führt das Verwaltungsgericht zutreffend aus, dass die Begründung auch den Fall des Antragstellers - dem die waffenrechtliche Erlaubnis aufgrund fehlender Zuverlässigkeit entzogen wurde - in den Blick genommen hat, indem ausdrücklich auf die besonderen Gefahren abgestellt wird, die von unzuverlässigen Personen mit Blick auf den Umgang mit Waffen ausgehen. 2. Soweit sich die Beschwerde gegen den vom Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht angewandten Prüfungsmaßstab des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG richtet und meint, die Waffenbehörde müsse selbst feststellen, ob sich aus der abgeurteilten Tat ein Zusammenhang zum Waffenrecht bzw. zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ergebe, so hat der Antragsgegner den erforderlichen Zusammenhang im streitbefangenen Bescheides hergestellt. Der Antragsteller gibt zutreffend wieder, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken darf, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG auf Grund besonderer Umstände ausgeräumt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1992 - 1 B 61/92 - juris). Aus der Prüfung, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit rechtfertigt, ist jedoch - anders als die Beschwerde wohl meint - nicht abzuleiten, dass der Behörde über die Prüfung hinaus, ob die Regelvermutung vorliegt und ob diese ausnahmsweise ausgeräumt ist, kein weiterer Prüfkanon vorgegeben ist. In Übereinstimmung mit den in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist lediglich zu prüfen, ob die rechtskräftig abgeurteilte Tat und die in seinem Verhalten zum Ausdruck kommende Persönlichkeit des Antragstellers nach den sich aus der gesetzlichen Regel des § 5 Abs. 2 WaffG ergebenden Maßstäben den Schluss rechtfertigt, dem Antragsteller fehle die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit (BVerwG, Beschluss vom 22. April 1992 - 1 B 61/92 - juris Rn. 4). Zunächst folgt unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, dass bereits eine einzige Verurteilung wegen einer der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c WaffG genannten Straftaten die Regelvermutung begründet, wenn eine Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verhängt worden ist. Für die Frage, wann die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit eingreift, wird folglich neben der Art der begangenen Straftat allgemein auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe, abgestellt. Ist die abgeurteilte Tat - wie hier mit § 315a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 StGB - eine fahrlässige gemeingefährliche Straftat, die mit einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen geahndet wurde, greift die Vermutung des Gesetzgebers, dass derjenige, der sich einer solchen Straftat schuldig macht, die gebotene Gewissenhaftigkeit in einer besonders gefährlichen Weise vermissen lässt, was Anlass zu der Befürchtung gibt, er könnte es auch als Waffenbesitzer an der nötigen Gewissenhaftigkeit fehlen lassen und dadurch Dritte gefährden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31/92 - juris Rn. 29). Im Hinblick auf die Vermutungsregel wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Genüge getan, dass den Besonderheiten des Einzelfalls in Ausnahmefällen Rechnung zu tragen ist, was abschließend den Prüfungskanon bestimmt. Nach der Rechtsprechung kommt eine Abweichung von der Vermutung allerdings nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (zum Ganzen: vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12/08 - juris Rn. 5, juris). Diese Prüfung hat der Antragsgegner angestrengt (vgl. S. 5 f. des Bescheides). Etwas Anderes gilt allenfalls in Sonderfällen, etwa, wenn für die Behörde ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008, a.a.O. Rn. 9). Hierfür besteht kein Anhalt. Der Antragsteller beschränkt sich zunächst darauf, im Hinblick auf den Rechtsfolgenausspruch die waffenrechtliche Konsequenz nicht erkannt und deshalb seinen Einspruch gegen den Strafbefehl zurückgenommen zu haben. Das Verwaltungsgericht hat an anderer Stelle der Entscheidung unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung - ohne dass sich die Beschwerde hiermit auseinandersetzt - zutreffend ausgeführt, dass der Umstand, dass sich der Antragsteller möglicherweise der waffenrechtlichen Auswirkungen nicht bewusst gewesen war, zu keinem für den Antragsteller positiven Ergebnis führt. Diesbezügliche Einwendungen hinsichtlich der Strafzumessung sind im Rahmen des Strafverfahrens und etwaiger Rechtsmittel zu berücksichtigen (vgl. Beschlussabdruck S. 12 f.). Dass sich das Strafgericht geirrt habe, ist indes nicht ersichtlich. Dies folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller die „strafrechtliche Bewertung der Staatsanwaltschaft“ für fragwürdig erachtet, weil zweifelhaft sei, ob die im Strafbefehl genannte Rechtsvorschrift „SERA.3101 der Durchführungsverordnung (EU) der Kommission Nr. 923/2012“, gegen die vermeintlich verstoßen worden sei, überhaupt geeignet sei, die Blankettnorm des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB auszufüllen. § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB fordert einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften zur (Flug-)Verkehrssicherung. Eine solche stellt die unmittelbare Geltung beanspruchende SERA.3101 im Anhang zur VO(EU) Nr. 924/2012 dar. Danach dürfen Luftfahrzeuge nicht in fahrlässig oder vorsätzlich riskanter Weise betrieben werden, dass Menschenleben oder Sachen Dritter gefährdet werden. Nach summarischer Prüfung dürften darunter jedenfalls auch die Beachtung der allgemeinen Betriebsregeln für ein Luftfahrzeug fallen. Es liegt auf der Hand, dass die sichere Landung eines Luftfahrzeugs im Regelfall ein Fahrwerk, mithin das vorherige Ausfahren eines solchen erfordert (sog. Standardsituation vor der Landung, die mit der Final Checklist abgearbeitet wird). Checklisten, so auch die Final Checklist, enthalten routinemäßige Abläufe in Form von listenartigen Handlungsanweisungen, welche die zum Durchführen von Maßnahmen erforderlichen Kontrollen und Aktionen in korrekter Reihenfolge enthalten. Die konsequente Anwendung/Abarbeitung von Checklisten (sog. Klarlisten) ist auch nach nationalen Recht gesetzlich vorgeschrieben (vgl. § 27 LuftBO) und für die beim Flugbetrieb zu beachtende Flugsicherheit von großer Bedeutung. Indem der Antragsgegner selbst auf einen Verstoß gegen die Regelung in § 27 LuftBO verweist, geht er - nach summarischer Prüfung - nicht über die strafgerichtlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl hinaus, sondern gibt lediglich mit der Nichtbeachtung den hier maßgebenden Umstand wieder, der den riskanten Betrieb beschreibt. Die Annahme der Regelvermutung entfällt - entgegen der Bewertung der Beschwerde - auch nicht, weil der Antragsteller nicht durch Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung, sondern durch Strafbefehl verurteilt worden ist (vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31/92 - juris Rn. 30). Der Strafbefehl steht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Waffenrechtlich gelten insoweit keine Besonderheiten. Das Gesetz verlangt für die Regelvermutung keine bestimmte Art der Verurteilung. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen gewinnen konnte (zum Ganzen: vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994, a.a.O.). Eine mindere Richtigkeitsgewähr kommt dem rechtskräftigen Strafbefehl trotz umstrittener Auffassungen hierzu grundsätzlich nicht zu (vgl. KK-StPO, StPO vor § 407 Rn. 4, beck-online). Dies zugrunde gelegt greift auch das Vorbringen der Beschwerde nicht durch, die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht seien nicht an Feststellungen im Strafbefehl gebunden und hätten deshalb selbst prüfen müssen, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertige. Denn auch der Strafbefehl beruht auf einer eigenen richterlichen Tatsachen- und Schuldfeststellung, die sich von derjenigen des gerichtlichen Strafverfahrens nur dadurch unterscheidet, dass sie auf beschränkter schriftlicher Grundlage getroffen wird. Der Strafrichter erlässt den Strafbefehl antragsgemäß, wenn er nach Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat schuldhaft begangen hat, die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und er für den Erlass zuständig ist (KK-StPO/Maur, 9. Aufl. 2023, StPO § 408 Rn. 15). Im Übrigen wird auf die folgenden Ausführungen des Senats in Ziffer 5 der Gründe des Beschlusses verwiesen. 3. Entgegen der Bewertung der Beschwerde ist das Verwaltungsgericht mit dem Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen, dass die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung nicht ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Die in diesem Zusammenhang allein erforderliche tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt, verpflichtet - entgegen der Auffassung der Beschwerde - die Verwaltungsbehörde nicht dazu, eine Prognoseentscheidung zu einer möglichen waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeitsentscheidung zu treffen, die nicht tatbezogene Umstände - wie die Bewertung des Luftfahrtbundesamtes als zuständige Luftfahrtbehörde für die „flugrechtliche Zuverlässigkeit“, die jahrzehntelange Unbescholtenheit des Antragstellers, den Umstand, dass seit dem Vorfall vor mehr als zweieinhalb Jahren weder flugrechtliche noch waffenrechtliche Beanstandungen gegeben habe - einbezieht. Zudem lässt der Vortrag des Antragstellers, sein gesamtes Vorleben und bisheriges Verhalten hätte bezüglich der Einschätzung, ob ein einzelner Vorfall tatsächlich eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründe, eine Rolle spielen müssen, unberücksichtigt, dass all dies im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig zu beachten ist. Ausweislich des Strafbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 11. Mai 2022 lagen diesem u.a. die Auszüge aus dem Bundeszentralregister und dem Fahreignungsregister zugrunde, so dass das Strafgericht - anders als die Beschwerde meint - sehr wohl berücksichtigt hat, dass der Antragsteller bisher nicht mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist. Trotz dessen hat das Strafgericht hinsichtlich der fahrlässigen Gefährdung des Luftverkehrs eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätze verhängt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zudem darauf abgehoben, dass bereits eine einzige Verurteilung wegen einer gemeingefährlichen Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG die Regelvermutung begründet und diese demnach nicht schon dann entkräftet ist, wenn der Betroffene - wie hier - sonst strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. (so bereits: BVerwG, Beschluss vom 19. September 1991 - 1 CB 24.910 - juris). Vielmehr ist zu prüfen, ob die der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegende Tat im Einzelfall lediglich Bagatellcharakter hat. Es ist für Verurteilungen wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Luftverkehrs darauf abzustellen, ob die Tat von einem typischen Fall der fahrlässigen Gefährdung des Luftverkehrs wesentlich abweicht. Handelt es sich dagegen um einen typischen Fall, so fehlen grundsätzlich besondere Tatumstände, die ausnahmsweise die Regelvermutung entkräften könnten (zur Trunkenheitsfahrt: vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 1991, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat den erstinstanzlichen Vortrag, wie es zu dem Vorfall aus Sicht des Antragstellers gekommen war, wiedergegeben und eingeschätzt, dass der Antragsteller damit keine tatbezogenen Umstände, die eine Abweichung von der Regelvermutung zuließen, vorgetragen habe. Es führt u.a. aus, dass unter Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen ein Ausnahmefall, der die Verfehlung in einem milderen, von der waffenrechtlichen Regelwertung abweichenden Licht erscheinen lassen könnte, nicht erkennbar sei. Vielmehr beschränke sich der Vortrag des Antragstellers darauf, dass er die im Strafbefehl zum Ausdruck kommende strafrechtliche Bewertung seines Verhalten für nicht angemessen zu erachten (vgl. Beschlussabdruck S. 11 f.). Dagegen ist nichts zu erinnern. Die von der Beschwerde nochmals zusammengefassten Tatumstände lassen die Tat nicht in einem milderen Licht erscheinen. Vielmehr versucht der Antragsteller sein Handeln dadurch zu rechtfertigen, dass er den Grund für seine Fehlleistung, die eingeübte Routine nicht abzurufen, jedenfalls auch im Verhalten des Lotsen sieht. So habe das Verhalten des Fluglotsen dazu beigetragen, dass der Antragsteller in eine außerordentliche und (mutmaßlich einmalige) Drucksituation gekommen sei, weil er angesichts des unmittelbar bevorstehenden Touchdowns im Zeitpunkt der Freigabe der Landung nicht mehr mit dieser habe rechnen können. Der „final check“ (Abarbeiten der Checkliste für die Landung) habe angesichts dieses engen, vom Fluglotsen zu verantwortenden Zeitfensters nicht mehr durchgeführt werden können, so dass es letztendlich zu der Fehlleistung (Nichtausfahren des Fahrwerks) gekommen sei. Die von dem Antragsteller geschilderte Drucksituation stellt sich nach der hier allein angezeigten summarischen Prüfung als nicht ungewöhnlich, insbesondere nicht als bloßes Augenblickversagen dar. Tatsächlich dürfte es gerade bei Landungen auf größeren Flughäfen, wofür der Antragsteller auch die Befähigung besitzt, nicht außergewöhnlich sein, das kurzfristige bzw. sich ändernde Angaben durch die Fluglotsen gemacht werden, auf die sich der Pilot sodann einzustellen hat. Ist eine Anweisung aus Sicht des Piloten tatsächlich zu kurzfristig, um ihr Folge zu leisten, hat dieser mit dem Abbruch der Landung und nicht etwa mit deren Durchführung unter Außerachtlassung der Vorgaben (Einhaltung der Abläufe durch Abarbeitung von Checklisten) zu reagieren. Dass der Antragsteller als Führer eines Privatflugzeugs nicht über einen Copiloten verfügt habe, der den Funkverkehr mit dem Fluglotsen abarbeitet und beim professionellen Flugverkehr dazu beiträgt, dass der Pilot entlastet werde, ist für den Piloten eines Kleinflugzeuges - wie dem Antragsteller - ebenfalls der Regelfall. Hieran ist die von ihm eingeübte Routine ausgerichtet. Beim Alleinflug sind bestimmte Abläufe auf kurzen Checklisten regelmäßig auswendig abzuarbeiten, beispielsweise der sog. Climb Check kurz nach dem Abheben oder - wie hier - die Final Checklist kurz vor der Landung. Denn in diesen Flugphasen hat der Pilot im Regelfall keine Kapazität, die Checkliste abzulesen, seine Aufmerksamkeit gilt dem Blick nach draußen und auf die Instrumente. Auch der Umstand, dass die verhängte Geldstrafe - wie hier - die unterste Grenze der Regelvermutung darstellt, führt nicht etwa dazu, dass von einem Bagatellfall auszugehen ist. Denn die Festlegung einer unteren Grenze würde - wie da Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - ihres Sinnes beraubt, wenn sodann bereits ein Ausnahmefall vorläge. Das Waffengesetz sieht gerade keine Möglichkeit vor, von der Bagatellgrenze bei einer geringfügigen Überschreitung im Ermessenswege abzusehen (vgl. BayVGH, Beschluss von 19. Januar 2022 - 24 CS 21.3067 - juris Rn. 9). 4. Soweit die Beschwerde einwendet, die Ausführungen der Kammer zur Gefährdung von Menschenleben seien aus der Luft gegriffen, folgt der Senat dem nicht. Ausweislich des Strafbefehls war es lediglich glückhaften Umständen zu verdanken, dass es - durch das Nichtausfahren des Fahrwerks des Luftfahrzeugs vor der Landung und dem in der Folge bestehenden Bodenkontakt über eine Läge von 158,50 Metern - zu keinem völligen Kontrollverlust über das Luftfahrzeug kam, wobei die namentlich bezeichneten drei Fluggäste schwer an Leib und Leben hätten geschädigt werden können. Damit ist das Strafgericht offenbar von einem sog. Beinahe-Unfall ausgegangen. Ein solcher Fall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn die Tathandlung für die Herbeiführung einer konkreten Gefahr über die ihr innewohnende latente Gefahr hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person (oder Sache) so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht. Erforderlich ist die Feststellung eines „Beinahe-Unfalls“, also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, es sei „noch einmal gut gegangen“ (zur strafbaren Gefährdung des Straßenverkehrs: BGH, Beschluss vom 2. Februar 2023 - 4 StR 293/22 - juris m.w.N.). Ein Indiz für die konkrete Gefahr ist, wenn es dem (Luft-)Fahrzeugführer nur aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion im allerletzten Moment gelingt, einen sonst drohenden Aufprall zu verhindern (zur überdurchschnittlich guten Reaktion des Gefährdeten: vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 - 4 StR 155/21 - juris Rn. 5; bzw. des Fahrzeugführers: vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 4 StR 373/09 - juris). Entgegen der Bewertung der Beschwerde besteht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers kein Anhalt dafür, dass die Feststellungen des Strafgerichts im Strafbefehl, die im Ergebnis von einem sog. Beinahe-Unfall ausgehen, nicht zutreffen. Der Antragsteller macht geltend, dass er die kritische Situation selbstständig in den Griff bekommen habe, da er gleichzeitig mit dem Tower bemerkt habe, dass das Fahrwerk nicht ausgefahren gewesen sei, er unverzüglich durch Durchstarten reagiert habe, es lediglich eine geringfügige Bodenberührung von 158,50 Metern gegeben habe und er letztlich das Flugzeug ungefährdet habe landen können. Damit verweist der Antragsteller lediglich auf sein Reaktionsvermögen, das Schlimmeres verhindert habe, wobei angesichts der festgestellten Bodenberührung der Aufprall und die damit verbundenen Folgen für Leib und Leben der Flugbesatzung bereits unmittelbar bevorstanden. An dieser Bewertung vermag auch die vom Antragsteller angeführte „Gelassenheit des Luftfahrtbundesamtes“ im Umgang mit den Geschehnissen als die sachkundigere Behörde nichts zu ändern. Dessen ungeachtet kann aus dem Umstand, dass dem Antragsteller die Fluglizenz fortgesetzt verlängert wurde, nicht gefolgert werden, dass dieser waffenrechtlich zuverlässig ist. Soweit die Beschwerde unter Verweis auf ein durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers geführtes Gespräch mit einem Berufspiloten einwendet, das Landen sei auch ohne Fahrwerk möglich, so dass es, selbst wenn er die Situation nicht abgewendet hätte, nicht zu einem Überschlag oder einem schweren Unfall gekommen wäre, rechtfertigt dies die Abänderung des Beschlusses ebenfalls nicht. Es mag zutreffen, dass Piloten in der Lage sind, Flugzeuge auch ohne ausgefahrenes Triebwerk so sicher zu landen, dass Personenschäden nicht eintreten, da Flugzeuge baulich darauf ausgelegt seien. Dies dürfte jedoch zusätzliche Maßnahmen vor Einleitung der Landung bzw. im Rahmen des Landevorgangs voraussetzen (Checkliste für Fahrwerksprobleme [Abnormal Landing Gear Extension]), die über das hinausgehen, was der Antragsteller bei dem von ihm eingeleiteten Landevorgang geleistet hat. Denn der Antragsteller hat den Landeanflug nicht in Kenntnis des nicht ausgefahrenen Fahrwerks absolviert, sondern ist erst kurz vor dem Bodenkontakt aufgrund eigener Erkenntnis bzw. nach Mitteilung und Aufforderung des Towers, durchzustarten, dem Umstand gewahr geworden, das Fahrwerk nicht ausgefahren zu haben. Damit stellt sich die Situation anders dar, als wenn das Fahrwerk aufgrund eines technischen Defekts nicht ausfahrbar ist und ein Pilot sein Verhalten hierauf einstellt, insbesondere unter Beachtung der vorbezeichneten Checkliste das Luftfahrzeug „sicher“ landet. Von einer haltlosen Gefahreinschätzung der Polizei, die von der Staatsanwaltschaft, dem Strafgericht und letztendlich der Waffenbehörde unkritisch übernommen wurde, kann nach alldem nicht ausgegangen werden. 5. Der Senat folgt auch dem Vortrag der Beschwerde nicht, dass das Verwaltungsgericht, indem es davon ausgegangen sei, dass kein Bagatellfall vorliege, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht letztendlich einen Verfahrensfehler unterstellt habe, weil das Strafbefehlsverfahren damit „eigentlich“ ein untaugliches strafrechtliches Verfahren sei. Das Strafbefehlsverfahren ist nicht auf die Erledigung von Bagatellfällen beschränkt. Voraussetzung für die Einleitung eines Strafbefehlsverfahren durch die Staatsanwaltschaft ist ein hinreichender Tatverdacht (§ 170 Abs. 1 StPO) bezüglich einer Straftat, die in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fällt (§ 407 Abs. 1 S. 1 StPO i. V. m. §§ 24 ff. GVG). Allerdings ist die Staatsanwaltschaft nur berechtigt den Antrag zu stellen, wenn sie eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet, § 407 Abs. 1 S. 2 StPO. Dies ist dann der Fall, wenn durch das Ermittlungsergebnis der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist, also von einer Hauptverhandlung keine essentiellen Abweichungen vom Ermittlungsergebnis zu erwarten sind, und wenn die Ermittlungsakten eine Urteilsfindung ermöglichen. In diesem Fall ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, anstelle öffentliche Klage zu erheben, einen Strafbefehl zu beantragen. Der Strafbefehlsantrag steht der Anklage gleich (§ 407 Abs. 1 S. 4 StPO) und er darf nach § 407 Abs. 1 S. 3 StPO nur alternativ oder kumulativ auf bestimmte Rechtsfolgen gerichtet werden, die in § 407 Abs. 2 StPO abschließend aufgeführt sind (zum Ganzen: Fünfsinn in: FS Schlothauer, II. Die Stellung der Staatsanwaltschaft im deutschen Strafprozess bei der Verfahrenswahl, 1. Aufl. 2018, beck-online m.w.N.). Damit darf das Strafbefehlsverfahren nur in einfach gelagerten Fällen durchgeführt werden. Bei diesen Sachverhalten hält das Bundesverfassungsgericht den Verzicht auf volle Wahrheitserforschung in einer Hauptverhandlung für mit dem Schuldprinzip vereinbar (Eckstein in: MüKoStPO, 1. Aufl. 2019, StPO § 407 Rn. 12 m.w.N.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht im Verzicht auf eine Hauptverhandlung keinen Verstoß gegen Art. 6 EMRK (MüKoStPO/Eckstein, 1. Aufl. 2019, StPO § 407 Rn. 11). Da das Strafbefehlsverfahren keinesfalls auf die Erledigung von Bagatellfällen beschränkt ist, bedarf diese Verfahrensart unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten einer besonderen Begründung. Hierzu ist anzuführen, dass es nicht nur im Interesse der staatlichen Strafgerichtsbarkeit liegt, die überfordert wäre, wenn jedes Verfahren durch Hauptverhandlung und Urteil erledigt werden müsste, sondern auch im Interesse des Beschuldigten, dem durchaus daran gelegen sein kann, dass ein einfacher Straffall kostensparend, ohne Zeitverlust und ohne Aufsehen erledigt wird (vgl. so bereits: BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 1969 - 2 BvR 724/67 - BVerfGE 25, 158, 165). Im Übrigen ist auf die der gegenseitigen Kontrolle dienende erforderliche Übereinstimmung von Staatsanwaltschaft und Gericht zu verwiesen, die ein unverzichtbarer Bestandteil des Strafbefehlsverfahrens ist (zum Ganzen: Fünfsinn, a.a.O. m.w.N.). Im Ergebnis kombiniert das Strafbefehlsverfahren die mangels Hauptverhandlung eingeschränkte richterliche Überzeugung mit konsensualen Elementen (Übereinstimmung von Staatsanwaltschaft und Richter; Unterlassen des Beschuldigten, Einspruch einzulegen) zu einer - bei minder schwerer Kriminalität - rechtsstaatlich tragfähigen Legitimationsbasis (Eckstein, a.a.O., § 407 StPO Rn. 17 m.w.N.). Hiervon ausgehend greifen nach summarischer Prüfung auch die weiteren gegen das Strafbefehlsverfahren erhobenen Einwände der Beschwerde nicht durch. 6. Schließlich führt der Einwand der Beschwerde nicht weiter, es liege offensichtlich ein atypischer Fall vor, weil der Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis an ein Delikt im Kontext mit der Führung eines Flugzeugs geknüpft sei, was nicht so häufig vorkomme. Zur weiteren Begründung führt die Beschwerde an, dass der Regelfall sei, dass jemand im Straßenverkehr als aggressiv auffalle oder unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führe und diese Fallgruppen auf die Ungeeignet zum Führen von Waffen - anders als im Sachverhalt des Flugunfalls - schließen ließen. Es bestehe nicht die Evidenz und dränge sich in keiner Weise auf, dass derjenige, dem bei der Bedienung eines Flugzeuges fahrlässig ein Fehler unterlaufe, in einem anderen Lebensbereich nicht zuverlässig sei. Ist - wie bereits dargestellt - die abgeurteilte Tat eine fahrlässige gemeingefährliche Straftat (hier: § 315a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 StGB), die mit einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen geahndet wurde, greift die Vermutung des Gesetzgebers, dass derjenige, der sich einer solchen Straftat schuldig macht, die gebotene Gewissenhaftigkeit in einer besonders gefährlichen Weise vermissen lässt, was Anlass zu der Befürchtung gibt, er könnte es auch als Waffenbesitzer an der nötigen Gewissenhaftigkeit fehlen lassen und dadurch Dritte gefährden. Zutreffend führt der Antragsgegner in diesem Zusammenhang im streitbefangenen Bescheid zudem aus, dass von einem Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis stets zu erwarten ist, dass dieser im Fall einer - auch ungewohnten - Stresssituation/Überforderung mit höchster Sorgfalt und nötiger Rücksicht auf Leib und Leben handelt, so dass keine Zweifel an der Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen aufgeworfen werden. Für eine Unverhältnismäßigkeit der Reaktion/Maßnahme des Antragsgegners ist nach alledem nichts ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47, 40, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 50.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).