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Beschluss

3 L 92/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0703.3L92.24.00
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Leitsätze
1. Die erforderlichen Ausbau- oder Unterhaltungsmaßnahmen, die gemäß § 95 Abs 1 S 1 Var 1 und 2 WG LSA (juris: WasG ST 2011) im Zusammenhang mit dem Betreten oder der vorübergehenden Benutzung des jeweiligen Grundstücks durchgeführt werden, sind von den gesetzlichen Duldungspflichten erfasst. (Rn.6) 2. Auch das Fällen mittelgroßer, jahrzehntealter Bäume kann von der Deichunterhaltung nach § 94 Abs 6 WG LSA (juris: WasG ST 2011) erfasst sein. (Rn.7) 3. In der Regelung des § 94 Abs 1a S 1 und 2 WG LSA (juris: WasG ST 2011) wird der Deichschutzstreifen als Bestandteil des Deichs definiert mit der Folge, dass dessen Benutzung nach Maßgabe des § 96 WG LSA (juris: WasG ST 2011) eingeschränkt ist und die Unterhaltung des Deiches auch diesen Schutzstreifen umfasst. Unerheblich ist, ob der Deich den heutigen gesetzlichen und technischen Anforderungen entsprechend errichtet wurde, ob ein abgrenzbarer Streifen mit einer Breite von fünf Metern eindeutig erkennbar ist und ob sich der Schutzstreifen auf in Privateigentum gelegenen Grundstücken oder in der Nähe von Wohnhäusern befindet. (Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 16. April 2024 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die erforderlichen Ausbau- oder Unterhaltungsmaßnahmen, die gemäß § 95 Abs 1 S 1 Var 1 und 2 WG LSA (juris: WasG ST 2011) im Zusammenhang mit dem Betreten oder der vorübergehenden Benutzung des jeweiligen Grundstücks durchgeführt werden, sind von den gesetzlichen Duldungspflichten erfasst. (Rn.6) 2. Auch das Fällen mittelgroßer, jahrzehntealter Bäume kann von der Deichunterhaltung nach § 94 Abs 6 WG LSA (juris: WasG ST 2011) erfasst sein. (Rn.7) 3. In der Regelung des § 94 Abs 1a S 1 und 2 WG LSA (juris: WasG ST 2011) wird der Deichschutzstreifen als Bestandteil des Deichs definiert mit der Folge, dass dessen Benutzung nach Maßgabe des § 96 WG LSA (juris: WasG ST 2011) eingeschränkt ist und die Unterhaltung des Deiches auch diesen Schutzstreifen umfasst. Unerheblich ist, ob der Deich den heutigen gesetzlichen und technischen Anforderungen entsprechend errichtet wurde, ob ein abgrenzbarer Streifen mit einer Breite von fünf Metern eindeutig erkennbar ist und ob sich der Schutzstreifen auf in Privateigentum gelegenen Grundstücken oder in der Nähe von Wohnhäusern befindet. (Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 16. April 2024 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt. A. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Hieran gemessen begründen die mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. 1. Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe das Fällen von zwei Bäumen auf seinem Grundstück unzutreffend als „Benutzung des Grundstücks“ i.S. des § 95 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 WG LSA qualifiziert. Der Gesetzgeber habe in § 95 Abs. 1 Satz 1 WG LSA ausdrücklich zwischen der Entnahme von Bestandteilen (Var. 3) und dem Betreten (Var. 1) sowie der vorübergehenden Benutzung (Var. 2) unterschieden. Zwar habe das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen für ein Entnehmen der Bäume gegen Entschädigung nach Var. 3 nicht greife. Angesichts der Differenzierung im Tatbestand des § 95 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 WG LSA lege es jedoch Var. 2 unvertretbar weit aus, indem es das Fällen der beiden Bäume als Benutzung qualifiziere. Zudem seien die mittelgroßen Bäume nicht Bestandteile i.S. des § 93 BGB, sondern wesentliche Bestandteile des Grundstücks i.S. des § 94 BGB. Wenn sogar § 95 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 WG LSA bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen lediglich das Entnehmen von Bestandteilen i.S. des § 93 BGB erlaube, nicht hingegen das Entnehmen wesentlicher Bestandteile eines Grundstücks i.S. des § 94 BGB, müsse dies erst Recht für das Benutzen i.S. des § 95 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 WG LSA gelten. Das entschädigungslose Entnehmen von wesentlichen Bestandteilen von Grundstücken sei also kein „Benutzen“ des Grundstücks, so dass § 95 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 WG LSA nicht greife. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgeworfen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass § 95 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 WG LSA angesichts der Satzstruktur, der syntaktischen Einbettung der Wortgruppe „gegen Entschädigung“ sowie des letzten Halbsatzes des § 95 Abs. 1 Satz 1 WG LSA und der dem Wortlaut nach ausdrücklichen Bezugnahme auf „diese“ Bestandteile so auszulegen ist, dass diese Form der Duldung nur in Betracht kommt, wenn bestimmte Erzeugnisse oder Elemente, die für den Ausbau oder die Unterhaltung des Deiches erforderlich, jedoch gleichzeitig Bestandteile eines (Privat-)Grundstücks sind, aus diesem gegen Entschädigung entnommen werden dürfen, wenn sie anderweitig nur mit unverhältnismäßigen Kosten beschafft werden können. Es geht also bei der Entnahme von Bestandteilen des Grundstücks i.S. des § 95 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 WG LSA um die Möglichkeit, einem Grundstück Materialien zu entnehmen, die an einem benachbarten Ort zur Unterhaltung eines Deiches oder einer Hochwasserschutzanlage benötigt werden (vgl. hierzu Gies, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 102. EL September 2023, WHG § 41 Rn. 39; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 41 Rn. 24). Soweit dagegen Bäume und Sträucher die Funktionsfähigkeit eines Deiches beeinträchtigen, handelt es sich bei deren Entfernung um eine Maßnahme, die unmittelbar der Deichunterhaltung dient (vgl. hierzu VG Leipzig, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 7 K 287/08 - juris; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., WHG § 38 Rn. 45 f.; Dammert/Brückner, LKV 2014, S. 6). Dies ergibt sich auch aus der Regelung des § 94 Abs. 6 Satz 1 WG LSA, nach der die Unterhaltung des Deiches u.a. die Freihaltung von Strauchwerk und Bäumen umfasst. Die in § 95 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 bis 3 WG LSA genannten Grundstücksinanspruchnahmen setzten die Erforderlichkeit von Ausbau- oder Unterhaltungsmaßnahmen voraus („soweit es der Ausbau oder die Unterhaltung […] verlangt“). Dementsprechend sind auch die jeweiligen Ausbau- oder Unterhaltungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Betreten oder der vorübergehenden Benutzung des jeweiligen Grundstücks durchgeführt werden, von den gesetzlichen Duldungspflichten erfasst. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Grund für die Annahme des Klägers, neben den in § 95 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 WG LSA genannten Entnahmen von Bestandteilen kämen weitere Formen von Entnahmen aus Grundstücken im Zusammenhang mit der Deichunterhaltung - insbesondere Entnahmen wesentlicher Bestandteile eines Grundstücks i.S. des § 94 BGB - nicht in Betracht. Von § 95 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 WG LSA geht keine Sperrwirkung im Hinblick auf die Rodung von Bäumen zur Unterhaltung des Deichs oder der Hochwasserschutzanlage aus. Auch die Erwägung des Klägers, dass die engen Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 3 Var. 3 WG LSA „erst Recht“ für die anderen Tatbestandsvarianten geltend müssten, greift nicht durch. Soweit die Entfernung von Bäumen und Sträuchern als Maßnahme der Deichunterhaltung i.S. des § 94 Abs. 6 Satz 1 WG LSA erforderlich ist, wird die Notwendigkeit der Maßnahme unmittelbar von den fraglichen Bäumen oder Sträuchern verursacht. Demgegenüber werden im Fall des § 95 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 WG LSA Eigentümer von Drittgrundstücken herangezogen, von denen selbst keine Beeinträchtigungen des Deichs oder der Hochwasserschutzanlage ausgehen. 2. Der Kläger hat auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts dargelegt, die „Entnahme“ von zwei Bäumen auf seinem Grundstück sei eine Maßnahme der Deichunterhaltung i.S. des § 94 Abs. 6 WG LSA. Soweit er bezweifelt, dass ein Fällen mittelgroßer, jahrzehntealter Bäume von der Regelung erfasst sei, weil seines Erachtens das Freihalten von Strauchwerk und Bäumen nur die Verhinderung des Wachstums im Rahmen einer regelmäßigen Mahd und Pflege erfasse, gibt es für sein Verständnis der Regelung keine Grundlage. Auch durch langjährig stehende Bäume, Sträucher oder Wurzelstöcke kann ein Deich oder eine Hochwasserschutzanlage gefährdet werden (vgl. Dammert/Brückner, LKV 2014, S. 6). Es ist auch ohne weiteres möglich, dass sich der Zustand des Deichs und der Pflanzen im Laufe von Jahren oder Jahrzehnten insbesondere durch die Alterung der Vegetation und durch Natureinflüsse verändert und sich eine Beseitigung von Pflanzen erst nachträglich als erforderlich erweist. Das Roden von Bäumen ist deshalb - wie bereits oben ausgeführt - grundsätzlich als Maßnahme der Deichunterhaltung zu bewerten. Nicht mehr als Deichunterhaltung zu qualifizieren sind wesentliche Umgestaltungen von Deich- oder Dammbauten, bei denen es sich um planfeststellungsbedürftige Deichausbauten i.S. der §§ 67 ff. WHG handelt (vgl. Schwendner/Rossi, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 58. EL August 2023, § 39 Rn. 149; Maus, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 67 Rn. 63; Dammert/Brückner, a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Auch die Annahme des Klägers, dass die Bäume nicht auf der Hochwasserschutzanlage „Deich“ stünden, sondern vollständig auf seinem angrenzenden Grundstück und damit neben dem Deich, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Regelung des § 94 Abs. 1a WG LSA ausgeführt, dass die fraglichen Bäume innerhalb des ab dem Ende des Deichfußes beginnenden, fünf Meter breiten Deichschutzstreifens zu verorten seien und es auf die Frage, ob dieser Deichschutzstreifen optisch abgegrenzt und damit als solcher tatsächlich erkennbar sei, nicht ankomme. Maßgeblich sei die rechtliche Einordnung auf der Grundlage des § 94 Abs. 1a Satz 1 WG LSA. Soweit der Kläger gegen diese Erwägungen geltend macht, der vorliegende Deich bestehe nicht - wie ein moderner Deich - aus den in § 94 Abs. 1a Satz 1 WG LSA genannten Bestandteilen, lässt dies nicht die Folgerung zu, dass sich die Unterhaltung des Deichs ausschließlich auf den Deichkörper selbst zu beschränken habe. Der Kläger stellt mit seinen Ausführungen nicht substantiiert in Frage, dass an dem fraglichen Deich ein Streifen von fünf Meter Breite ab dem Deichfuß von der Deichunterhaltung umfasst ist. Im Wassergesetz ist nicht ausdrücklich geregelt, wie ein Deichschutzstreifen beschaffen sein muss. Allerdings regelt § 94 Abs. 6 Satz 2 WG LSA, dass die Pflege der Grasnarbe und der Deichschutzstreifen grundsätzlich durch das Beweiden mit Schafen erfolgen soll. § 96 Abs. 1 WG LSA bestimmt ein grundsätzliches Verbot der Benutzung des Deiches und geht dabei - wie sich aus der Regelung des § 96 Abs. 2 Satz 2 WG LSA über die Benutzung des Schutzstreifens durch Eigentümer und Nutzungsberechtigte von innerhalb des Schutzstreifens gelegenen Grundstücken ergibt - davon aus, dass dieses Verbot auch den Deichschutzstreifen betrifft. Aus der Schutzfunktion des Deichschutzstreifens folgt, dass der Streifen zur Deichunterhaltung dienen und von Bewuchs freizuhalten sein soll, weil dessen Wurzeln den Deich beschädigen können. Im Hinblick auf diese Schutzfunktion kann die Pflicht zur Deichunterhaltung nicht auf den Deichkörper selbst beschränkt sein, auch wenn der Deich nicht den heutigen gesetzlichen und technischen Anforderungen entsprechend errichtet wurde und ein abgrenzbarer Streifen mit einer Breite von fünf Metern nicht eindeutig erkennbar ist. Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Wassergesetz in der Regelung des § 94 Abs. 1a Sätze 1 und 2 WG LSA den Deichschutzstreifen als Bestandteil des Deichs definiert mit der Folge, dass dessen Benutzung nach Maßgabe des § 96 WG LSA eingeschränkt ist und die Unterhaltung des Deiches auch diesen Schutzstreifen umfasst (in diesem Sinne auch VG Halle, Urteil vom 14. Juni 2023 - 4 A 65/21 - juris Rn. 59 ff.). Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht auch die Regelung des § 96 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 WG LSA, die davon ausgeht, dass sich innerhalb des Deichschutzstreifens Gebäude und sonstige Anlagen befinden können, die beim Inkrafttreten dieser Regelung bereits bestanden. Demnach gehört ein Schutzstreifen in einer Breite von fünf Metern auch dann zum Deich, wenn der Deich vor dem Inkrafttreten der einschlägigen Regelungen über den Schutzstreifen und ohne Einhaltung der nunmehr geltenden technischen Anforderungen errichtet wurde. Ob sich der Schutzstreifen auf in Privateigentum gelegenen Grundstücken und in der Nähe von Wohnhäusern befindet, ist - wie sich ohne weiteres aus der Regelung des § 96 Abs. 2 Satz 2 WG LSA ergibt - ohne Belang. 3. Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil - wie der Kläger vorträgt - das Verwaltungsgericht nicht über das erforderliche Fachwissen verfüge, um beurteilen zu können, ob von den beiden Bäumen auf dem Grundstück des Klägers eine Gefahr für den angrenzenden Deich ausgehe. Mit diesen Erwägungen hat der Kläger die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht ernstlich in Frage gestellt. Zwar können die Gründe, aus denen bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 2 L 71/16 - juris, Rn. 15, m.w.N.). Werden ernstliche Zweifel aus einem Verfahrensfehler hergeleitet, wird ein Zulassungsgrund aber nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird; entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 15 ZB 14.2115 - juris Rn. 19; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Rudisile, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 124 Rn. 26g). Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (Beschluss des Senats vom 12. Januar 2023 - 3 L 60/22 - juris Rn. 6). Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist dabei nur dann erfolgreich, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Außerdem muss darlegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. Beschluss des Senats vom 23. März 2023 - 3 L 109/22 - juris Rn. 9). Die Ausführungen des Klägers entsprechen diesen Anforderungen nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, warum die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob von den beiden Bäumen auf dem Grundstück des Klägers überhaupt eine Gefahr für den angrenzenden Deich ausgeht“, für die Entscheidung erheblich war. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich dahinstehen lassen, ob von den Bäumen auf dem Grundstück des Klägers eine (konkrete) Gefahr ausgeht. Aber selbst wenn man die Ausführungen des Klägers so verstehen sollte, dass es ihm um die - entscheidungserhebliche - Frage geht, ob die Fällung der Bäume zum Zweck der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Deiches erforderlich war, erfüllt das Vorbringen des Klägers die Anforderungen an eine Aufklärungsrüge nicht. Der Kläger hat es bereits versäumt, durch Stellung eines förmlichen Beweisantrags auf die entsprechende Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht hinzuwirken. Das Verwaltungsgericht hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO) und der Kläger hat nach seiner Einverständniserklärung schriftsätzlich keinen Beweisantrag mehr gestellt. Die Rüge eines Verfahrensmangels ist kein Mittel, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten im vorangegangenen Instanzenzug zu kompensieren (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31. Juli 2023 - 24 ZB 22.2439 - juris Rn. 14 m.w.N.). Der Kläger hat auch nicht dargelegt, welche tatsächlichen Feststellungen in einem von ihm nunmehr für erforderlich gehaltenen Sachverständigengutachten voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Vielmehr begnügt er sich mit der Aussage, das Verwaltungsgericht habe von Amts wegen einen Sachverständigen bestellen müssen anstatt sich den Ausführungen des Beklagten anzuschließen. In diesem Zusammenhang lässt der Kläger schon außer Betracht, dass sich das Verwaltungsgericht nicht einfach der Auffassung des Beklagten angeschlossen, sondern sich auf eine Stellungnahme des Landesbetriebs für Hochwasserschutz bezogen hat, dem es aufgrund der Stellung als wasserwirtschaftliche Fachbehörde (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 2 WG LSA sowie § 111 WH LSA) aufgrund seiner Erfahrung infolge einer jahrelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets eine besondere Bedeutung für die Beurteilung wasserwirtschaftlicher Belange beigemessen hat. Gegen diese Annahme hat der Kläger nichts vorgetragen. Im Übrigen zeigt der Kläger nicht ansatzweise auf, welche konkreten - vom Verwaltungsgericht herangezogenen - Aussagen in der Stellungnahme des Landesbetriebs für Hochwasserschutz fragwürdig sein könnten. II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen. „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 - juris m.w.N.). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, a.a.O. m.w.N.). Denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 - NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a.a.O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, a.a.O.; s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2015 - 1 L 39/14 - juris Rn. 32). Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht einen besonderen Schwierigkeitsgrad der vorliegenden Rechtssache dargelegt. Der Kläger macht hierzu (allein) geltend, dass sich der Zulassungsgrund „bereits an dem Umfang der Entscheidung des VG erkennen“ lasse. Damit legt er nicht dar, dass und weshalb die seines Erachtens bestehenden Schwierigkeiten - worauf es bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aber gerade ankommt - eine erheblich über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreitigkeiten liegende Komplexität des Verfahrens begründen sollten. Soweit sich bereits aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben kann, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt der Zulassungsantragsteller seiner Darlegungslast zwar regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils (vgl. den vom Kläger zitierten Beschluss des BVerfG vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 17). Entsprechende Passagen in der erstinstanzlichen Entscheidung werden vom Kläger jedoch nicht aufgeführt und sind auch nicht ersichtlich. III. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt ebenfalls nicht vor. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 83 m.w.N.). Der Kläger hat schon keine Fragestellung formuliert, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich wäre. Sollte sich aus den Ausführungen im Abschnitt „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ ergeben, dass der Kläger Fragen zur Auslegung des § 95 Abs. 1 Satz 1 WG LSA im Hinblick auf die Duldung der Rodung von Bäumen und des § 94 Abs. 1a Satz 1 WG LSA im Hinblick auf die Einbeziehung von Schutzstreifen als Bestandteil eines Deiches aufwerfen will, hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern die Fragen einer fallübergreifenden Klärung bedürfen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).