Urteil
4 K 262/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:1105.4K262.23.00
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Leitsätze
1. Organisationsentscheidungen des Abwasserzweckverbands über die Art und Weise der Abwasserbeseitigung im Verbandsgebiet richten sich ausschließlich an ihn selbst und treffen als solche noch keine Regelungen über Rechte oder Pflichten der künftigen Leistungsbezieher und Abgabenschuldner.(Rn.34)
2. Für die Annahme eines Drittschutzes reicht es nicht aus, dass der Einzelne als Einwohner der Gemeinde und als Grundstückseigentümer Nutznießer einer sachgerechten Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben (hier: der Abwasserbeseitigung) durch die Gemeinde bzw. durch den Zweckverband ist.(Rn.36)
3. Prüfungsmaßstab der Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO ist höherrangiges Recht, hingegen nicht die tatsächliche Beachtung bzw. die rechtmäßige Umsetzung der angegriffenen Norm.(Rn.37)
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Organisationsentscheidungen des Abwasserzweckverbands über die Art und Weise der Abwasserbeseitigung im Verbandsgebiet richten sich ausschließlich an ihn selbst und treffen als solche noch keine Regelungen über Rechte oder Pflichten der künftigen Leistungsbezieher und Abgabenschuldner.(Rn.34) 2. Für die Annahme eines Drittschutzes reicht es nicht aus, dass der Einzelne als Einwohner der Gemeinde und als Grundstückseigentümer Nutznießer einer sachgerechten Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben (hier: der Abwasserbeseitigung) durch die Gemeinde bzw. durch den Zweckverband ist.(Rn.36) 3. Prüfungsmaßstab der Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO ist höherrangiges Recht, hingegen nicht die tatsächliche Beachtung bzw. die rechtmäßige Umsetzung der angegriffenen Norm.(Rn.37) Der Antrag wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig (I.) und wäre im Übrigen auch unbegründet (II.). I. 1. Die Abwasserbeseitigungssatzung vom 2. November 2022 unterliegt nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 10 AG VwGO LSA der Normenkontrolle, denn es handelt sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, für die der Landesgesetzgeber die Möglichkeit der Normenkontrolle eröffnet hat. Der Antrag wahrt auch die Jahresfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei kann dahinstehen, ob die angegriffenen Regelungen in dieser Form bereits Bestandteil früherer Abwasserbeseitigungssatzungen des Antragsgegners waren und deshalb wegen Ablaufs der Antragsfrist nicht mehr angegriffen werden könnten. Denn die hier erfolgte konstitutive „Neufassung“ der Abwasserbeseitigungssatzung setzt den Fristablauf erneut in Gang, und zwar auch dann, wenn die frühere Fassung denselben von dem Antragsteller gerügten Fehler aufwies (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 289a). 2. Den Antragstellern fehlt allerdings die erforderliche Antragsbefugnis. a) Das Normenkontrollverfahren setzt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Antragsbefugnis voraus. Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Deshalb genügt es, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem eigenen subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 4 BN 33.17 –, juris, Rn. 4 m.w.N.). Die Antragsbefugnis fehlt daher nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 5 CN 1.12 –, juris, Rn. 16 m.w.N.). Zwischen der angegriffenen Rechtsvorschrift und der behaupteten Rechtsverletzung muss ein Zurechnungszusammenhang bestehen („durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung“). Die geltend gemachte Rechtsverletzung muss also auf die angegriffene Rechtsvorschrift zurückgehen. Das gilt nicht nur bei unmittelbarer, sondern gegebenenfalls auch bei einer nur mittelbaren Betroffenheit des Antragstellers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2013 – 9 BN 2.13 –, juris, Rn. 4 f. m.w.N.). Bei Anträgen von Personen, die nicht Normadressaten sind, ist das der Fall, wenn die Belange Dritter in einer von den Interessen der Allgemeinheit abgehobenen Weise in den Schutzbereich der der angegriffenen Norm zugrundeliegenden Rechtsvorschriften einbezogen sind und daraus auf ein subjektives Recht dieser Personen auf Berücksichtigung bei der Normgebung zu schließen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 – 5 CN 1.18 –, juris, Rn. 11 f.; Urteil vom 18. März 2021 – 7 CN 1.20 –, juris, Rn. 10). Im Rahmen der Antragsbefugnis ist abschließend zu klären, ob die mögliche Rechtsverletzung gerade ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers betrifft. Die von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewollte Betonung der Komponente des Individualrechtsschutzes lässt sich allein dann sinnvoll umsetzen, wenn im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags die Frage, ob das betroffene Recht gerade ein eigenes des Antragstellers ist, abschließend beantwortet wird (Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 47 Rn. 44 m. w. N.). b) Eine Verletzung eigener Rechte durch die angegriffenen Regelungen der Abwasserbeseitigungssatzung des Antragsgegners zeigen die Antragsteller nicht auf. Unter Zugrundelegung ihres Antragsvorbringens ist eine Verletzung eigener Rechte der Antragsteller offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Damit fehlt ihnen die Antragsbefugnis. (1) Soweit die Antragsteller einwenden, in § 1 (Allgemeines) Abs. 1 Buchst. c) und Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung müsse es statt „zentraler“ Einrichtungen „öffentliche“ Einrichtungen heißen, weil die Abwasserbeseitigung nicht mittels zentraler Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen überwiegend im Trennverfahren, sondern dezentral durch den Betrieb zahlreicher Ortsnetze, die nur zum Teil mit einer zentralen Kläranlage verbunden erfolge, legen sie keine Verletzung subjektiver Rechte durch die angegriffenen Normen dar. Es handelt sich hierbei nicht um Bestimmungen, die unmittelbar die Antragsteller in ihrer Eigenschaft als Benutzer der Einrichtungen des Antragsgegners oder als Abgabenschuldner betreffen oder in sonstiger Weise Rechte und Pflichten der Antragsteller oder ihren rechtlichen Status regeln. § 1 der Abwasserbeseitigungsatzung beinhaltet Organisationsentscheidungen des Antragsgegners über die Art und Weise der Abwasserbeseitigung im Verbandsgebiet, die sich ausschließlich an den Antragsgegner selbst richten. Die Norm trifft als solche aber noch keine Regelungen über Rechte oder Pflichten der künftigen Leistungsbezieher und Abgabenschuldner. Dies erfolgt erst durch weitere Rechtsakte des Antragsgegners, insbesondere durch dessen Beitrags- und Gebührensatzungen. Die Bestimmung der öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung ist danach zwar eine Voraussetzung für den späteren Erlass von Satzungen und Bescheiden, die Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen dem Zweckverband und seinen Leistungsbeziehern regeln. Sie enthält aber selbst noch keine Regelungen mit rechtlicher Außenwirkung gegenüber den künftigen Leistungsbeziehern (vgl. hierzu bereits OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 – 4 K 215/16 –, juris, Rn. 40; OVG Thüringen, Urteil vom 3. Februar 1999 – 4 N 547/98 –, juris, Rn. 28; jeweils zu Regelungen einer Verbandssatzung). Die Antragsteller haben auch nicht dargelegt, dass ihnen die Antragsbefugnis auch ohne unmittelbare Betroffenheit durch die Norm ausnahmsweise deshalb zusteht, weil bei Erlass der Norm drittschützende Vorschriften zu beachten sind, die ihnen ein subjektives Recht auf Beachtung ihrer Belange vermitteln. In Betracht kommen dafür sowohl Grundrechte als auch einfachgesetzliche Vorschriften drittschützenden Charakters (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 3. Februar 1999 – 4 N 547/98 –, juris, Rn. 29 m.w.N.). Derartige Normen haben die Antragsteller weder vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich. Insbesondere folgt aus § 78 WG LSA, der den Gemeinden (oder in Verbindung mit § 83 WG LSA: den aus Gemeinden gebildeten Zweckverbänden) die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auferlegt, kein subjektives Recht von Einwohnern der Gemeinde auf eine bestimmte Organisationsform der Abwasserbeseitigung (z. B. zentral oder dezentral). Diese Entscheidung unterfällt vielmehr dem Organisationsermessen der Gemeinde bzw. des Zweckverbands im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) und auf der Grundlage des von ihnen zu erstellenden Abwasserbeseitigungskonzepts (vgl. § 79 WG LSA). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass dabei auf bestimmte individuelle Interessen von Einwohnern der Gemeinde oder von Grundstückseigentümern Rücksicht zu nehmen wäre und dass der Gesetzgeber insoweit dem Einzelnen die Möglichkeit zur Durchsetzung individueller Interessen eingeräumt hat. Für die Annahme eines Drittschutzes reicht es insbesondere nicht aus, dass der Einzelne als Einwohner der Gemeinde und als Grundstückseigentümer Nutznießer einer sachgerechten Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben (hier: der Abwasserbeseitigung) durch die Gemeinde bzw. durch den Zweckverband ist. Insoweit wird der einzelne nur mittelbar als Teil der Allgemeinheit der Gemeindeeinwohner vom Schutzzweck des Gesetzes begünstigt. Ein subjektives Recht, das mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden könnte, setzt jedoch zumindest voraus, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 3. Februar 1999 – 4 N 547/98 –, juris, Rn. 35). Eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf individuelle Interessenlagen eines bestimmbaren Kreises von Gemeindeeinwohnern bei der Entscheidung über die Frage, ob und ggf. inwieweit die kommunale Aufgabe der Abwasserbeseitigung durch zentrale oder dezentrale Abwasseranlagen erfüllt wird, wird weder durch das WG LSA noch durch sonstige Rechtsnormen begründet. Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, die Abwasserbeseitigung erfolge nicht mittels zentraler Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen überwiegend im Trennverfahren, sondern dezentral durch den Betrieb zahlreicher Ortsnetze, die nur zum Teil mit einer zentralen Kläranlage verbunden seien, berührt dies die Rechtmäßigkeit der Organisationsentscheidungen in § 1 der Abwasserbeseitigungssatzung im Übrigen von vornherein nicht. Dass – nach Auffassung der Antragsteller – die Abwasserbeseitigung faktisch anders erfolge als in § 1 der Abwasserbeseitigungssatzung bestimmt, bedeutet nicht, dass die Norm deshalb unwirksam ist. Denn Prüfungsmaßstab der Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO ist höherrangiges Recht, hingegen nicht die tatsächliche Beachtung bzw. die rechtmäßige Umsetzung der angegriffenen Norm (vgl. hierzu bereits OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 – 4 K 215/16 –, juris, Rn. 43). (2) Aus den oben (II.2.b)(1)) genannten Gründen fehlt den Antragstellern auch die Antragsbefugnis im Hinblick auf ihren Einwand, soweit es unter § 2 (Begriffsbestimmungen) Abs. 5 der Abwasserbeseitigungssatzung heiße, die zentrale öffentliche Abwasseranlage ende an der Grundstücksgrenze, müsse es stattdessen heißen: „Die jeweilige öffentliche […]“. Gleiches gilt für den Einwand, soweit es in § 2 Abs. 6 Abwasserbeseitigungssatzung heiße, zu der zentralen öffentlichen Abwasseranlage gehört das gesamte öffentliche Abwasserbeseitigungsnetz, müsse es heißen: „zu der jeweiligen öffentlichen […]“ und „das jeweils dazu notwendige gesamte […]“. Der Einwand, die Regelung in § 2 Abs. 6 der Abwasserbeseitigungssatzung, wonach Einrichtungen zur reinen Straßenentwässerung keine Abwasserbeseitigungseinrichtungen sind, sei unzutreffend, wenn die Straßenentwässerung eingeleitet und das Wasser behandelt werde, zeigt von vornherein keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht auf, sondern markiert ein (vermeintliches) Umsetzungsdefizit, das nicht Prüfungsgegenstand der Normenkontrolle ist (siehe oben II.2.b)(1)). (3) § 4 (Beschränkung des Anschluss- und Benutzungsrechts, Ausnahmen) der Abwasserbeseitigungssatzung enthält Beschränkungen und Ausnahmen des in § 3 der Abwasserbeseitigungssatzung geregelten Anschluss- und Benutzungsrechts. Gemäß § 4 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung können die Grundstückseigentümer die Herstellung eines neuen oder die Änderung eines bestehenden Kanals nicht verlangen. Nach Ansicht der Antragsteller fehlen hier mindestens die Zumutbarkeit und die Schadensbegrenzung als Kriterium einer Verpflichtung des Verbandes. Dieser Vortrag genügt nicht der von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geforderten Geltendmachung einer Rechtsverletzung, die von dem Antragsteller die konkrete und substantiierte Darlegung der Möglichkeit, dass die angegriffene Norm an einem für ihre Rechtsgültigkeit beachtlichen Fehler leidet und der Antragsteller dadurch in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt wird, verlangt (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 205 m.w.N.). Die Antragsteller haben bereits kein subjektives öffentliches Recht benannt, aus dem der von ihnen wohl begehrte Antrag auf Normergänzung (zu dessen grundsätzlicher Zulässigkeit im Verfahren nach § 47 VwGO vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 70) folgen könnte. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen haben, dass infolge der zentralen Niederschlagswasserbeseitigung Straßenschäden aufgetreten seien und der Ortsteil W. deshalb nur noch eingeschränkt erreichbar sei, haben sie weder einen Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Beschränkung des Anschluss- und Benutzungsrechts noch eine subjektive Rechtsverletzung aufzuzeigen vermocht. (4) Weiter machen die Antragsteller geltend, soweit es in § 5 (Anschlusszwang) Abs. 2 heiße, dauernder Anfall von Grundwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen wurde oder das Grundstück derart befestigt worden ist, dass Niederschlagswasser als Abwasser anfällt, Abs. 3 heiße, die Verpflichtung nach Abs. 1 richtet sich auf den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage, sobald die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung für das Grundstück vorhanden ist […], in Abs. 4 heiße, besteht ein Anschluss an die dezentrale Abwasseranlage, kann der Verband den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage verlangen, sobald die Voraussetzungen des Abs. 3 nachträglich eintreten, müsse es jeweils heißen: „sobald und soweit“. Auch insoweit legen die Antragsteller weder substantiiert eine Rechtsverletzung durch die angefochtenen Regelungen dar, noch zeigen sie ein subjektives Recht auf, das ihnen einen Anspruch auf Ergänzung des § 5 der Abwasserbeseitigungssatzung um die von ihnen gewünschten Formulierungen vermitteln könnte. Es ist im Übrigen schon nicht erkennbar, dass die von den Antragstellern gewünschten Formulierungen den Regelungsgehalt der Norm ändern würden, das heißt über bloße redaktionelle Änderungen hinausgingen, auf die von vornherein kein Anspruch besteht. Sofern die Antragsteller mit der von ihnen beabsichtigten Normergänzung sich gegen ein (vermeintliches) Umsetzungsdefizit der Regelungen des § 5 der Abwasserbeseitigungssatzung wenden wollten, wäre dies – wie ausgeführt (siehe oben siehe oben II.2.b)(1)) – im Normenkontrollverfahren nicht möglich. (5) Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 der Abwasserbeseitigungssatzung ist der Anschluss an die zentrale Abwasseranlage innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Aufforderung vorzunehmen, was nach Ansicht der Antragsteller zu kurz sei. Auch insoweit ist keine subjektive Rechtsverletzung dargelegt. Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern die Antragsteller, deren Grundstücke unstreitig bereits an die zentrale Abwasseranlage des Antragsgegners angeschlossen sind, von dieser Regelung betroffen sind oder künftig betroffen sein könnten. Im Übrigen fehlen jegliche Ausführungen dazu, weshalb eine Anschlussfrist von drei Monaten, die in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – generell (mehr) als ausreichend angesehen wird (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 2022 – 5 K 2399/21 –, juris, Rn. 209; VG Cottbus, Urteil vom 28. Juni 2021 – 6 K 2410/17 –, juris, Rn. 37: fünf Wochen ausreichend; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juli 2011 – 5 K 3833/10 –, juris, Rn. 73: sechs Wochen ausreichend), hier zu kurz sein sollte. (6) In § 5 Abs. 5 der Abwasserbeseitigungssatzung, wonach auf Verlangen des Verbandes alle Einrichtungen für den künftigen Anschluss an die zentrale Abwasseranlage vorzubereiten sind, wenn an einer Erschließungsanlage, in die später Abwasserentwässerungskanäle eingebaut werden sollen, Neubauten errichtet werden, bemängeln die Antragsgegner das Fehlen einer Regelung zu den Kosten oder einen entsprechenden Verweis. Auch insoweit haben die Antragsteller bereits kein subjektives öffentliches Recht bezeichnet, das ihnen einen Anspruch auf eine Normergänzung um eine entsprechende Kostenregelung (welchen Inhalts?) vermitteln könnte. Aus dem Fehlen einer Kostenregelung in § 5 Abs. 5 der Abwasserbeseitigungssatzung folgt im Umkehrschluss, dass der jeweilige Grundstückseigentümer die Vorbereitungen für den künftigen Anschluss der „Einrichtungen“ an die zentrale Abwasseranlage auf eigene Kosten vornehmen muss. Dass dies – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungszwangs – rechtswidrig ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (7) Im Hinblick auf § 5 Abs. 6 Satz 3 der Abwasserbeseitigungssatzung, wonach der Verband für den Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung allerdings dann aufgabenpflichtig ist, „soweit ein gesammeltes Ableiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit oder der Verband den Anschluss anordnet erforderlich ist, um die Beeinträchtigung wasserwirtschaftlicher Belange zu vermeiden“, bemängeln die Antragsteller, der Satz sei unverständlich und die „Beeinträchtigung wasserwirtschaftlicher Belange“ sei zudem zu unbestimmt. Auch insoweit haben sie bereits keine subjektive Rechtsverletzung dargelegt, weil der Antragsgegner insofern lediglich die Regelung des § 79b WG LSA nachvollzieht. Dass die Regelung in § 5 Abs. 6 Satz 3 der Abwasserbeseitigungssatzung (subjektiv-rechtlich nachteilig) von der Regelung des § 79b WG LSA abweicht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen haben die Antragsteller auch nicht geltend gemacht, dass anstelle des Antragsgegners ihnen die Aufgabe der Beseitigung des auf ihren Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers obliege (§ 5 Abs. 6 Satz 1 der Abwasserbeseitigungssatzung) und sie damit von der angegriffenen Norm nachteilig betroffen sind. (8) Im Hinblick auf § 6 (Benutzungszwang) der Abwasserbeseitigungssatzung rügen die Antragsteller, soweit es in Abs. 1 Satz 1 heiße, wenn und soweit ein Grundstück an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende Abwasser – sofern nicht eine Einleitungsbeschränkung nach § 10 gilt – der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen, dürfe es nicht „alles“, sondern müsse es „das“ heißen; außerdem scheine hier nur Schmutzwasser gemeint zu sein. Eine subjektive Rechtsverletzung ist insoweit weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Ersetzung des Begriffs „alles“ durch den Begriff „das“ wäre eine rein sprachliche Änderung ohne erkennbare Änderung des Bedeutungsgehalts der Norm; ein subjektives Recht des Einzelnen auf bestimmte Normformulierungen besteht nicht. Auch im Hinblick auf den Einwand, in § 6 Abs. 1 Satz 1 der Abwasserbeseitigungssatzung scheine nur Schmutzwasser gemeint zu sein, ist keine Rechtsverletzung erkennbar. Im Übrigen hat der Antragsgegner in § 6 Abs. 1 Satz 3 der Abwasserbeseitigungssatzung klargestellt, dass für den Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung ebenfalls die Verpflichtung der Benutzung der vom Verband zur Verfügung gestellten Abwasserbeseitigungsanlage besteht (vorbehaltlich der Regelung in § 5 Abs. 6 der Abwasserbeseitigungssatzung). (9) Weiterhin machen die Antragsteller geltend, die Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der Abwasserbeseitigungssatzung, wonach für den Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung ebenfalls die Verpflichtung der vom Verband zur Verfügung gestellten Abwasserbeseitigungsanlage besteht – allerdings vorbehaltlich der Regelung in § 5 Abs. 6, stehe in Widerspruch zu § 79b WG LSA. Insofern fehlt es allerdings schon an jeglichen Ausführungen zu dem (vermeintlichen) Widerspruch der angegriffenen Norm zu § 79b WG LSA, womit eine mögliche subjektive Rechtsverletzung nicht dargelegt ist. Im Übrigen haben die Antragsteller auch insofern nicht geltend gemacht, dass anstelle des Antragsgegners ihnen die Aufgabe der Beseitigung des auf ihren Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers obliege (§ 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 6 Satz 1 der Abwasserbeseitigungssatzung) und sie damit von der angegriffenen Norm nachteilig betroffen sind. (10) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Abwasserbeseitigungssatzung kann bei der zentralen Abwasseranlage die Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang auf Antrag gewährt werden, wenn der Anschluss des Grundstücks für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist. Die Antragsteller machen insoweit geltend, es dürfe nicht heißen „kann gewährt werden“, sondern „ist zu gewähren“. Dies genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der Antragsbefugnis. Die Antragsteller haben schon nicht geltend gemacht, dass sie eine Befreiung ihrer Grundstücke vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang der zentralen Abwasseranlage des Antragsgegners beabsichtigen, noch dass die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Es ist damit nicht erkennbar, dass sie vom Anwendungsbereich der Regelung (negativ) betroffen sind. (11) Gemäß § 7 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung ist die Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang unter dem Vorbehalt des Widerrufs und/oder auf bestimmte Zeit auszusprechen. Insoweit machen die Antragsteller geltend, es müsse statt „ist auszusprechen“ heißen: „kann ausgesprochen werden“. Auch insoweit ist nach dem Antragsvorbringen eine subjektive Rechtsverletzung nicht erkennbar, da die Antragsteller danach weder eine Befreiung anstreben noch die Voraussetzungen hierfür vorlägen. (12) Schließlich rügen die Antragsteller, soweit es in § 12 (Grundstücksentwässerungsanlage) Abs. 1 Sätze 2 bis 4 Abwasserbeseitigungssatzung laute: „Ist für das Ableiten der Abwässer in den Kanalanschluss in natürliches Gefälle nicht vorhanden oder besteht Rückstaugefahr, die durch eine Rückstaudoppelvorrichtung nicht sicher beseitigt werden kann, so muss eine Abwasserhebeanlage eingebaut werden. Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Verbesserung, Beseitigung und den Betrieb trägt der Grundstückseigentümer. Anlage 2 ist zu beachten.“, so sei hinter „muss eine Abwasserhebeanlage eingebaut werden“ einzufügen: „andernfalls entfällt die Verpflichtung zum Anschluss und Benutzungszwang zu Gunsten einer dezentralen Entsorgung“. Ein subjektives Recht auf eine entsprechende Normergänzung ist nicht ersichtlich. Die angestrebte Ergänzung würde auch keinen Sinn machen, weil die Hebeanlage gerade dem Anschluss an die Anlage zur zentralen Abwasserbeseitigung dient, sich beide Alternativen also gegenseitig ausschließen. Sollten die Antragsteller die Errichtung von Abwasserhebeanlagen auf eigene Kosten generell für unzumutbar erachten und mit der Normergänzung quasi auf ein Wunsch- und Wahlrecht zugunsten einer dezentralen Entsorgung abzielen, wäre die Antragsbefugnis gleichwohl abzulehnen. Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass für die Ableitung der Abwässer von ihren Grundstücken keine Abwasserhebeanlage erforderlich sei, womit sie von der angegriffenen Norm schon nicht (negativ) betroffen sind. (13) Im Hinblick auf die von den Antragstellern für die Ermittlung der Niederschlagswassergebühren vermisste Unterscheidung zwischen Anschlussnehmern, die bereits Beiträge bezahlt haben und solchen, die dies bislang nicht getan haben, ist weder vorgetragen noch sonst ansatzweise ersichtlich, wie dieser Umstand zur Unwirksamkeit der hier streitgegenständlichen Abwasserbeseitigungssatzung des Antragsgegners, die weder die Heranziehung zu Abwasserbeiträgen noch zu Abwassergebühren regelt, führen sollte. II. Selbst wenn man von der Zulässigkeit des Antrags zumindest im Hinblick auf die Regelungen in § 5 Abs. 6 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 der Abwasserbeseitigungssatzung ausginge, wäre er allerdings unbegründet. Die angegriffenen Regelungen der Abwasserbeseitigungssatzung des Antragsgegners verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. 1. § 5 Abs. 6 Satz 3 der Abwasserbeseitigungssatzung regelt eine Ausnahme zur grundsätzlichen Verpflichtung des Grundstückseigentümers zum Ableiten des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers (§ 5 Abs. 6 Satz 1 der Abwasserbeseitigungssatzung). Danach ist der Verband allerdings dann aufgabenpflichtig, soweit ein gesammeltes Ableiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit oder der Verband den Anschluss anordnet erforderlich ist, um die Beeinträchtigung wasserwirtschaftlicher Belange zu vermeiden. Die Antragsteller machen geltend, der Satz sei unverständlich und die „Beeinträchtigung wasserwirtschaftlicher Belange“ sei zudem zu unbestimmt. Der Sache nach rügen die Antragsteller damit einerseits einen Verstoß gegen den Grundsatz der Normenbestimmtheit und Normenklarheit. Dieser Grundsatz dient der Vorhersehbarkeit von Eingriffen für die Bürgerinnen und Bürger, einer wirksamen Begrenzung der Befugnisse gegenüber der Verwaltung sowie der Ermöglichung einer effektiven Kontrolle durch die Gerichte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2022 – 1 BvR 2354/13 – juris, Rn. 108). Bei der Bestimmtheit geht es vornehmlich darum, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle vornehmen können. Der Gesetzgeber ist gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Dabei reicht es aus, wenn sich im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen. Verbleibende Unsicherheiten dürfen nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der durch die Norm ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2022 – 1 BvR 2354/13 – juris, Rn. 108 m.w.N.). Bei der Normenklarheit steht die inhaltliche Verständlichkeit der Regelung im Vordergrund, insbesondere damit Bürgerinnen und Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können. Im Einzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen allerdings maßgeblich nach dem Gewicht des Eingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden.Die Normenklarheit setzt insbesondere der Verwendung gesetzlicher Verweisungsketten Grenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2022 – 1 BvR 2354/13 – juris, Rn. 110 ff. m.w.N). Daran gemessen ist die Regelung in § 5 Abs. 6 Satz 3 der Abwasserbeseitigungssatzung noch als hinreichend bestimmt und normenklar anzusehen. Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass die Regelung grammatikalisch misslungen ist und deshalb allein anhand ihres Wortlauts Schwierigkeiten bestehen, den Regelungsgehalt im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Pflicht des Verbandes zur Niederschlagswasserbeseitigung – und den damit verbundenen Anschlusszwang – zu ermitteln. Diese Unklarheiten lassen sich allerdings unter Rückgriff auf die übrigen anerkannten Auslegungsmethoden, insbesondere die systematische Auslegungsmethode, beseitigen. Denn in § 5 Abs. 6 Satz 4 der Abwasserbeseitigungssatzung heißt es, der Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen beschränkt sich mithin (Hervorhebung nur hier) auf die in § 79b WG LSA benannten Tatbestände. In § 79b Abs. 1 Satz 1 WG LSA heißt es, zur Beseitigung des Niederschlagswassers ist anstelle der Gemeinde der Grundstückseigentümer verpflichtet, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 WG LSA sind die Eigentümer von privaten Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen vom Anschluss- und Benutzungszwang nach Satz 1 befreit, wenn das Niederschlagswasser schadlos beseitigt wurde und der Befreiung wasserwirtschaftliche Gründe nicht entgegenstehen. § 5 Abs. 6 Satz 3 der Abwasserbeseitigungssatzung bestimmt danach die Pflicht des Verbands zur Niederschlagswasserbeseitigung und damit verbunden den Anschlusszwang entsprechend der Regelung in § 79 Abs. 1 WG LSA, wobei der Wortlaut der Regelung dies für sich betrachtet zwar nicht hinreichend deutlich macht, dieser Auslegung aber auch nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2023 – 2 BvR 1373/0 –, juris, Rn. 34: „Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation.“). Auch die Formulierung „Beeinträchtigung wasserwirtschaftlicher Belange“ ist nicht zu unbestimmt. Es handelt sich um einen Begriff, der so oder ähnlich auch anderswo in der Rechtsordnung verwendet wird (vgl. nur § 55 Abs. 2 und 3 WHG; § 78 Abs. 6 Satz 1 WG LSA; vgl. ferner § 3 WG LSA: „wasserwirtschaftliche Bedeutung“, § 60 WG LSA: „wasserwirtschaftliche Anlagen“; § 79b Satz 2 WG LSA: „wasserwirtschaftliche Umstände“) und im Wege der richterlichen Normkonkretisierung auszufüllen ist und ausgefüllt werden kann (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 9 A 16.16 –, juris, Rn. 30 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Juli 2024 – 3 L 92/24 –, juris, Rn. 14). 2. § 6 der Abwasserbeseitigungssatzung regelt den Benutzungszwang für an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossene Grundstücke. Gemäß der insoweit angegriffenen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 der Abwasserbeseitigungssatzung besteht für den Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung ebenfalls die Verpflichtung der Benutzung der vom Verband zur Verfügung gestellten Abwasserbeseitigungsanlage – allerdings vorbehaltlich der Regelung in § 5 Abs. 6 der Abwasserbeseitigungssatzung. Die Antragsteller rügen, diese Verpflichtung stehe in Widerspruch zu § 79b WG LSA. Dies wird allerdings nicht begründet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Wie ausgeführt (oben II.1.) kann gemäß § 79b WG LSA die Gemeinde den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreiben, sofern nicht die dort geregelten Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind. Diesen Regelungsgehalt hat § 5 Abs. 6 der Abwasserbeseitigungssatzung – nach hier vertretener Norminterpretation – übernommen (vgl. oben II.1.). Ein Widerspruch zu § 79 WG LSA ist damit nicht erkennbar. 3. Gemäß § 7 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung kann bei der zentralen Abwasseranlage die Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang auf Antrag gewährt werden, wenn der Anschluss des Grundstückes für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist. Nach Ansicht der Antragsteller dürfe insoweit keine „Kann“-Regelung getroffen werden, sondern eine „Ist“-Regelung. Dieser Einwand ist nicht durchgreifend. Im vorliegenden Zusammenhang ist die getroffene „Kann“-Regelung Ausdruck der Grundentscheidung des Gesetzgebers zu einer öffentlichen Abwasserbeseitigung (vgl. § 78 Abs. 1 WG LSA). Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist die Sauberkeit des Grundwassers im Interesse des Allgemeinwohls. Der durch Ortssatzung angeordnete Zwang, Grundstücke an die öffentliche Kanalisation anzuschließen und die Einrichtung zu benutzen, dient der Sicherung dieses Schutzgutes. Durch den Anschluss- und Benutzungszwang lässt sich mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwassers durch Abwässer ausschließen. Ein Verzicht auf dieses Maß an Sicherheit führt bereits zu einer dem Allgemeinwohl widersprechenden Gefährdung des Schutzgutes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 234.97 –, juris, Rn. 2 f.). Danach kommt die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn die zur Beseitigung des Abwassers verpflichtete Gemeinde den Anschlusszwang nicht durchsetzen darf, weil er sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Juli 2017 – 4 L 38/17 –, n. v.; zur entsprechenden Rechtslage in Thüringen vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 30. November 2017 – 4 KO 823/14 –, juris, Rn. 130; Beschluss vom 7. Oktober 2010 – 4 EO 798/07 –, juris Rn. 25). Geboten ist damit stets eine Abwägung zwischen dem Allgemeininteresse an einer schadlosen und wirksamen Abwasserbeseitigung und den konkreten Individualinteressen des jeweiligen Grundstückseigentümers. Führt der Anschluss- und Benutzungszwang für die einzelnen Grundstückseigentümer zu Belastungen, die auch bei Berücksichtigung der mit einer öffentlichen (hier: zentralen) Abwasserbeseitigung verbundenen Vorteile unzumutbar sind, so ist seine Einführung ermessenswidrig und durch § 5 und § 6 der Abwasserbeseitigungssatzung nicht mehr gedeckt. Dem Befreiungsantrag nach § 7 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung ist in diesem Fall stattzugeben („Ermessensreduzierung auf Null“). Die Annahme einer Unzumutbarkeit bleibt angesichts der gesetzgeberischen Grundentscheidung zugunsten einer öffentlichen (hier: zentralen) Abwasserbeseitigung und der Vorteile, welche diese regelmäßig sowohl für den Einzelnen als auch für einen effektiven Gewässerschutz mit sich bringt, aber auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt (vgl. OVG Niedersachen, Beschluss vom 14. Juni 1999 – 9 L 1160/99 –, juris, Rn. 5), was durch eine „Kann“-Regelung gesetzestechnisch herausgestellt werden kann. 4. Gemäß § 7 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung ist die Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang unter dem Vorbehalt des Widerrufs und/oder auf eine bestimmte Zeit auszusprechen. Die Antragsteller machen geltend, es dürfe nicht heißen „ist auszusprechen“, sondern müsse lauten: „könne ausgesprochen werden“. Ein Rechtsverstoß ist insoweit aber weder dargetan oder sonst ersichtlich. Da eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt (siehe oben II.3.), ist es dem Antragsgegner nicht verwehrt, die Befreiung nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder auf bestimmte Zeit auszusprechen. Denn bei Wegfall des Ausnahmegrundes ist der Antragsgegner gehalten, unmittelbar wieder das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Abwasserbeseitigung durchzusetzen. 5. § 12 Abs. 1 Satz 2 der Abwasserbeseitigungssatzung lautet: „Ist für das Ableiten der Abwässer in den Kanalanschluss ein natürliches Gefälle nicht vorhanden oder besteht Rückstaugefahr, die durch eine Rückstaudoppelvorrichtung nicht sicher beseitigt werden kann, so muss eine Abwasserhebeanlage eingebaut werden. Nach Ansicht der Antragsteller müsse dies um den Zusatz ergänzt werden: „andernfalls entfällt die Verpflichtung zum Anschluss und der Anschluss- und Benutzungszwang zu Gunsten einer dezentralen Entsorgung“. Es ist allerdings weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage der Anschluss- und Benutzungszwang für die zentrale öffentliche Abwasseranlage entfallen sollte, wenn eine Entsorgung des Abwassers nur durch eine Abwasserhebeanlage erfolgen kann. Dies ist weder in § 11 KVG LSA (Anschluss -und Benutzungsregelungen) noch in §§ 78 ff. WHG LSA vorgesehen. Die Errichtung und Ausgestaltung der öffentlichen Einrichtung liegt im Organisationsermessen des Zweckverbands. Dieser darf sich im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung schutzgutfördernd des zur Sicherung der Reinhaltung der Gewässer gesetzlich vorgesehenen Instruments des Anschluss- und Benutzungszwangs bedienen. Er darf dabei insbesondere berücksichtigen, dass die Errichtung und der Betrieb einer zentralen gemeindlichen Abwasserbeseitigungsanlage mit Blick sowohl auf die Gewährleistung des Gewässerschutzes als auch die Wirtschaftlichkeit einer solchen Einrichtung grundsätzlich nur bei einem Anschluss möglichst aller Grundstücke des Einzugsgebiets sinnvoll sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 234.97 –, juris, Rn. 3). Der bloße Umstand, dass aufgrund des Gefälles ein Hebewerk zu errichten sein dürfte, lässt den Anschluss- und Benutzungszwang der zentralen öffentlichen Abwasseranlage nicht entfallen. Ist die Sammelleitung mit Übergabevorrichtung den Regeln der Technik entsprechend in ausreichender Tiefe verlegt, beruht die Notwendigkeit des Einbaus einer Pumpanlage auf der Situationsgebundenheit des Grundstücks. Ein Anspruch auf Verlegung von Sammelleitungen in einer Tiefe, die die Ableitung des Abwassers im Freigefälle vom gesamten Grundstück erlaubt, besteht nicht (so im Hinblick auf das Entstehen der Beitragspflicht OVG Schleswig, Beschluss vom 21. April 2010 – 2 MB 15/10 – juris, Rn. 8). Insbesondere sind keine Gründe dafür zu erkennen, dass der technische oder finanzielle Aufwand für die Grundstückseigentümer grundsätzlich unzumutbar und die Durchsetzung des Anschlusszwangs damit unverhältnismäßig ist, wenn der Anschluss nur mit Hilfe einer Hebeanlage möglich ist. Denn eine solche Anlage gehört noch zu den standardmäßigen technischen Maßnahmen, um ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 30. November 2017 – 4 KO 823/14 –, juris, Rn. 130; Beschluss vom 14. Juli 2003 – 4 EO 810/02 –, juris, Rn. 10). Zwar kann die Höhe der Anschlusskosten im Einzelfall eine Befreiung von der Anschlusspflicht rechtfertigen. Bei der Klärung der Frage, ob der Anschluss eines Grundstückes – insbesondere mittels einer Hebeanlage und Druckleitung – wirtschaftlich zumutbar ist, ist dabei nicht allein die absolute Höhe der Anschlusskosten entscheidend. Vielmehr sind bei dieser bewertenden Betrachtung die Kosten für den technischen Anschluss in Relation zum Grundstück und dessen Wert zu setzen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. August 2005 – 4 L 231/05 –, n. v.). Erst wenn sich die Kosten dem Wert des Grundstücks annähern, kann von einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit des Anschlusses mit enteignender Wirkung ausgegangen werden. Darüber hinaus bedarf es einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung, bei der auch die durch die abwasserseitige Erschließung vermittelte Wertsteigerung zu beachten ist (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 30. November 2017 – 4 KO 823/14 –, juris, Rn. 131 m.w.N.). Greifbare Anhaltspunkte für einen danach (ausnahmsweise) bestehenden Befreiungsanspruch haben die Antragsteller schon nicht vorgetragen. Dem wäre im Übrigen im Rahmen des Befreiungsverfahrens (§ 7 der Abwasserbeseitigungssatzung) Rechnung zu tragen und würde nicht dazu führen, dass die Verpflichtung zum Einbau einer Abwasserhebeanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs der zentralen öffentlichen Anlage zur Abwasserbeseitigung generell unzulässig wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO analog i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000,– € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziffer 3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Antragsteller wenden sich gegen Regelungen in der Abwasserbeseitigungssatzung des Antragsgegners. Am 2. November 2022 hat der Antragsgegner die Neufassung seiner Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Abwasserzweckverbands „Eisleben-Süßer See“ – Abwasserbeseitigungssatzung – beschlossen und diese am 23. November 2022 im Amtsblatt der Lutherstadt Eisleben veröffentlicht. Gegen diese Satzung richtet sich der am 22. November 2023 erhobene Normenkontrollantrag, den die Antragsteller wie folgt begründet haben: Soweit es in § 1 (Allgemeines) Abs. 1 Buchst. c) und Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung heiße, der Antragsgegner betreibt öffentliche Einrichtungen zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung bzw. die Abwasserbeseitigung erfolge mittels zentraler Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen, müsse es statt „zentral“ heißen: „öffentlich“. Tatsächlich erfolge die Abwasserbeseitigung nicht mittels zentraler Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen überwiegend im Trennverfahren, sondern dezentral durch den Betrieb zahlreicher Ortsnetze, die nur zum Teil mit einer zentralen Kläranlage verbunden seien. Die Tatsache, dass tatsächlich mehrere Einrichtungen betrieben würden, werde durch die Satzung negiert, was zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führe. Soweit es in § 2 (Begriffsbestimmungen) Abs. 5 der Abwasserbeseitigungssatzung heiße, die zentrale öffentliche Abwasseranlage ende an der Grundstücksgrenze, müsse es stattdessen heißen: „Die jeweilige öffentliche […]“. Soweit es in § 2 Abs. 6 Abwasserbeseitigungssatzung heiße, zu der zentralen öffentlichen Abwasseranlage gehöre das gesamte öffentliche Abwasserbeseitigungsnetz, müsse es heißen: „zu der jeweiligen öffentlichen […]“ und „das jeweils dazu notwendige gesamte […]“. Die Regelung in § 2 Abs. 6 der Abwasserbeseitigungssatzung, wonach Einrichtungen zur reinen Straßenentwässerung keine Abwasserbeseitigungseinrichtungen sind, sei unzutreffend, wenn die Straßenentwässerung eingeleitet und das Wasser behandelt werde. Soweit es in § 4 (Beschränkung des Anschluss- und Benutzungsrechts, Ausnahmen) Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung heiße, die Grundstückseigentümer könnten die Herstellung eines neuen oder die Änderung eines bestehenden Kanals nicht verlangen, fehlten hier mindestens die Zumutbarkeit und die Schadensbegrenzung als Kriterium einer Verpflichtung des Verbands. Soweit es in § 5 (Anschlusszwang) in Abs. 2 heiße, dauernder Anfall von Grundwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen wurde oder das Grundstück derart befestigt worden ist, dass Niederschlagswasser als Abwasser anfällt, in Abs. 3 heiße, die Verpflichtung nach Abs. 1 richtet sich auf den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage, sobald die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung für das Grundstück vorhanden ist […], in Abs. 4 heiße, besteht ein Anschluss an die dezentrale Abwasseranlage, kann der Verband den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage verlangen, sobald die Voraussetzungen des Abs. 3 nachträglich eintreten, müsse es jeweils heißen: „sobald und soweit“. Die Frist in § 5 Abs. 4 Satz 3 der Abwasserbeseitigungssatzung, wonach der Anschluss innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Aufforderung vorzunehmen ist, sei zu kurz. In § 5 Abs. 5 der Abwasserbeseitigungssatzung, wonach auf Verlangen des Verbandes alle Einrichtungen für den künftigen Anschluss an die zentrale Abwasseranlage vorzubereiten sind, wenn an einer Erschließungsanlage, in die später Abwasserentwässerungskanäle eingebaut werden sollen, Neubauten errichtet werden, fehle eine Regelung zu den Kosten oder ein entsprechender Verweis. Gemäß § 5 Abs. 6 Satz 3 der Abwasserbeseitigungssatzung sei der Verband allerdings dann aufgabenpflichtig, soweit ein gesammeltes Ableiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit oder der Verband den Anschluss anordnet erforderlich ist, um die Beeinträchtigung wasserwirtschaftlicher Belange zu vermeiden. Der Satz sei unverständlich, die „Beeinträchtigung wasserwirtschaftlicher Belange“ sei zudem zu unbestimmt. Soweit es in § 6 (Benutzungszwang) Abs. 1 Satz 1 der Abwasserbeseitigungssatzung heiße, wenn und soweit ein Grundstück an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende Abwasser – sofern nicht eine Einleitungsbeschränkung nach § 10 gilt – der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen, dürfe es nicht „alles“, sondern „das“ heißen; außerdem scheine hier nur Schmutzwasser gemeint zu sein. Die Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der Abwasserbeseitigungssatzung, wonach für den Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung ebenfalls die Verpflichtung der Benutzung der vom Verband zur Verfügung gestellten Abwasserbeseitigungsanlage – allerdings vorbehaltlich der Regelung in § 5 Abs. 6 besteht, stehe in Widerspruch zu § 79b WG LSA. Soweit es in § 7 (Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang) Abs. 1 Satz 1 der Abwasserbeseitigungssatzung heiße, bei der zentralen Abwasseranlage kann die Befreiung von Anschluss- und/oder Benutzungszwang auf Antrag gewährt werden, wenn der Anschluss des Grundstückes für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist, dürfe es nicht heißen „kann gewährt werden“, sondern „ist zu gewähren“. Soweit es in § 7 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung heiße, die Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs und/oder auf eine bestimmte Zeit auszusprechen, dürfe es nicht heißen „ist auszusprechen“, sondern „kann ausgesprochen werden“. Soweit es in § 12 (Grundstücksentwässerungsanlage) Abs. 1 Sätze 2 bis 4 Abwasserbeseitigungssatzung laute: „Ist für das Ableiten der Abwässer in den Kanalanschluss in natürliches Gefälle nicht vorhanden oder besteht Rückstaugefahr, die durch eine Rückstaudoppelvorrichtung nicht sicher beseitigt werden kann, so muss eine Abwasserhebeanlage eingebaut werden. Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Verbesserung, Beseitigung und den Betrieb trägt der Grundstückseigentümer. Anlage 2 ist zu beachten.“, so sei hinter „muss eine Abwasserhebeanlage eingebaut werden“ einzufügen: „andernfalls entfällt die Verpflichtung zum Anschluss und Benutzungszwang zu Gunsten einer dezentralen Entsorgung“. Die angegriffenen Satzungsbestimmungen seien auch deshalb nichtig, weil der Antragsgegner seine Gebühren nicht getrennt für Anschlussnehmer, die vormals Beiträge entrichtet hätten und für Anschlussnehmer, bei denen keine Beiträge erhoben worden seien, ermittelt habe. Die Antragsteller beantragen, § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 5 und 6, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 bis 6, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung des Antragsgegners vom 2. November 2022 für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er macht geltend, im Hinblick auf die Einwendungen zu § 1 und § 2 der Abwasserbeseitigungssatzung (Zentrale bzw. dezentrale Anlage) missverstünden die Antragsteller den Begriff „dezentrale Einrichtung“. Wenn ein Grundstück an ein Ortsnetz angeschlossen sei und dieses Ortsnetz nicht an eine Kläranlage angeschlossen sei, handele es sich dennoch um eine zentrale Einrichtung. Im Hinblick auf die Einwendungen zu § 2 Abs. 6 der Abwasserbeseitigungssatzung (Abgrenzung zur Straßenentwässerung) nehme die Regelung in nicht zu beanstandender Weise auf die Entscheidung des Gesetzgebers Bezug, dass die Straßenentwässerung nicht Teil der Abwasserbeseitigung sei, sondern Teil der Straßenbaulast. Die Regelung zur Erschließungspflicht sei vom Organisationsermessen des Antragsgegners gedeckt. Die Drei-Monats-Frist gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 der Abwasserbeseitigungssatzung sei üblich und nicht zu beanstanden. Ein Widerspruch von Satzungsbestimmungen zur Regelung des § 79b WG LSA bestehe nicht. Die Abwasserbeseitigungssatzung sei auch hinreichend bestimmt. Die „Kann-Regelung“ in § 7 der Abwasserbeseitigungssatzung sei nicht zu beanstanden, weil die Entscheidung über die Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang strukturell als Ermessensentscheidung ausgestaltet sei. Die Rechtsprechung habe ein Instrumentarium dafür entwickelt, wann ausnahmsweise eine „Ermessensreduzierung auf null“ vorliege. Auch die Regelung zu den Hebeanlagen (§ 12 der Abwasserbeseitigungssatzung) sei nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.