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Beschluss

3 M 109/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0716.3M109.24.00
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Leitsätze
Eine für ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde notwendige negative Zukunftsprognose ist regelmäßig bereits dann begründet, wenn in der Vergangenheit zahlreiche und/oder schwerwiegende Tierhaltungsverstöße begangen wurden, wobei ein unter Druck des laufenden Verfahrens beabsichtigtes oder an den Tag gelegtes Wohlverhalten grundsätzlich nicht geeignet ist, die Gefahrenprognose zu erschüttern. Gegenteiliges ist allenfalls dann anzunehmen, wenn ein nachhaltiger Reifeprozess erkennbar ist. (Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 7. Juni 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine für ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde notwendige negative Zukunftsprognose ist regelmäßig bereits dann begründet, wenn in der Vergangenheit zahlreiche und/oder schwerwiegende Tierhaltungsverstöße begangen wurden, wobei ein unter Druck des laufenden Verfahrens beabsichtigtes oder an den Tag gelegtes Wohlverhalten grundsätzlich nicht geeignet ist, die Gefahrenprognose zu erschüttern. Gegenteiliges ist allenfalls dann anzunehmen, wenn ein nachhaltiger Reifeprozess erkennbar ist. (Rn.5) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 7. Juni 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 7. Juni 2024 zum einen ihr sinngemäßes Rechtschutzziel weiter, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die sofort vollziehbaren Anordnungen in den Ziffern 1 (Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde) und 3 (Duldung der Veräußerung in Form des freihändigen Verkaufs der unter Ziffer 2 fortgenommenen Hunde) des Bescheides des Antragsgegners vom 20. September 2023, soweit der Hund „S.“ betroffen ist, wiederherzustellen und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den am 15. November 2023 fortgenommenen Hund „S.“ an sie zurückzugeben. Zum anderen ergänzt sie nach der zwischen den Instanzen erfolgten Veräußerung des Hundes durch den Antragsgegner an den Allgemeinen Tierhilfsdienst e.V. am 11. Juni 2024 ihr Rechtsschutzbegehren um die Anträge, festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin durchgeführte Veräußerung des Hundes „S.“ rechtswidrig war, und den Antragsgegner zu verpflichten, die Veräußerung rückgängig zu machen. 1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen sofort vollziehbaren Anordnungen in der Ziffer 1, soweit der Hund „S.“ betroffen ist, abgelehnt. Das auch den Hund S. umfassende Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde wird sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Die von der Beschwerde gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts vorgetragenen Erwägungen rechtfertigen eine Abänderung des Beschlusses nicht. Die Beschwerde macht im Hinblick auf das verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass bei der Antragstellerin die erforderliche Einsicht und Änderung nicht vorliege, und die negative Prognose im Hinblick auf eine weitere Hundehaltung der Antragstellerin bestätigt. Das Verwaltungsgericht räume selbst ein, dass von einer negativen Zukunftsprognose dann nicht auszugehen sei, wenn ein „nachhaltiger Reifeprozess“ des betroffenen Tierhalters erkennbar sei. Ob dies bei der Antragstellerin der Fall sei, prüfe es jedoch nicht, obgleich die Antragstellerin im Laufe des Verfahrens glaubhaft und nachvollziehbar einen Einstellungswandel und einen inneren Lernprozess durchlaufen habe. Sie habe dargelegt und glaubhaft gemacht, wie und warum sich in der Zukunft ihre Einstellung und ihre Hundehaltung zu Gunsten des Tierwohls ändern werde. Denn in ihrem Leben habe sich - wie dargelegt - eine Zäsur ereignet; sie habe ihr Leben wieder im Griff, gehe einer geordneten Arbeit nach, habe einen geregelten Tagesablauf und lebe an der Seite ihrer Eltern in einem stabilen Lebenskonstrukt. Sie habe die Vorfälle weder bagatellisiert noch verharmlost, sondern die volle Verantwortung für ihr Handeln übernommen, auch wenn sie auf die toxische Beziehung zu Herrn K. verweise. Dies erkläre lediglich den Grund für die Geschehnisse und berühre ihre Einsichtsfähigkeit und -willigkeit nicht. Dies spreche gegen die Annahme, dass sie weiterhin gegen das Tierschutzrecht verstoßen werde und nur ein umfassendes Haltungs- und Betreuungsverbot Abhilfe schaffen könne. Die Beschwerde stellt die Begründung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die attestierte negative Zukunftsprognose nur verkürzt dar. Es hat nicht ohne weitere Prüfung einen „nachhaltigen Reifeprozess“ verneint, sondern zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung ausgeführt, dass eine negative Zukunftsprognose regelmäßig bereits dann begründet ist, wenn in der Vergangenheit - wie hier - zahlreiche und/oder schwerwiegende Tierhaltungsverstöße begangen wurden, wobei ein unter Druck des laufenden Verfahrens beabsichtigtes oder an den Tag gelegtes Wohlverhalten grundsätzlich nicht geeignet ist, die Gefahrenprognose zu erschüttern. Gegenteiliges ist allenfalls dann anzunehmen, wenn ein nachhaltiger Reifeprozess erkennbar ist. Für einen nachhaltigen Reifeprozess ist mit dem Verwaltungsgericht nichts zu erkennen. Denn die von der Antragstellerin behauptete Zäsur geht ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 26. Februar 2024 auf den Zeitraum Ende 2022/Frühjahr 2023 und damit auf einen Zeitpunkt zurück, in dem - was die Beschwerde auch nicht in Abrede stellt - der Verursachungsbeitrag der Antragstellerin noch fortgesetzt und zwar bis zum Zeitpunkt der Durchsuchungsmaßnahme und Fortnahme der Tiere am 15. November 2023 andauerte. Obgleich die Antragstellerin vorgibt, ab Ende 2022/Frühjahr 2023 wieder in einem stabilen Lebenskonstrukt an der Seite ihrer Eltern gelebt zu haben und einer geregelten Tätigkeit nachgegangen zu sein, war sie weiterhin Halterin aller am 15. November 2023 im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme am 15. November 2023 fortgenommenen 26 Hunde (vgl. Beschlussabdruck S. 12 f.), hat sich bis zum Zeitpunkt der Fortnahme der Tiere regelmäßig pflegerisch um die Hunde gekümmert und damit die zahlreichen und schwerwiegenden Tierhaltungsverstöße mitverantwortet (vgl. Beschlussabdruck S. 13 [2. Absatz]). Sie hat trotz der veränderten Lebensumstände die mitgetragenen Haltungsbedingungen nicht als problematisch angesehen, sondern im Rahmen ihrer Anhörung beim Antragsgegner angegeben, sich der Tierschutzwidrigkeit der Hundehaltung nicht so bewusst gewesen zu sein. Die maßgebliche Zäsur stellt die Fortnahme der Hunde dar. In diesem Zusammenhang führt auch der Einwand der Beschwerde nicht weiter, es mache einen Unterschied, ob - wie im Fall des Herrn K. - unter Missachtung von tierschutzrechtlichen Belangen eine Tierhaltung gezielt und geplant erfolge oder ob - wie bei der Antragstellerin - von einer „Mitläuferschaft in emotionaler Abhängigkeit“ auszugehen sei (toxische Beziehung, eidesstattliche Versicherung von Herrn K. vom 4. April 2024). Denn sie setzt sich mit der umfangreichen Begründung des Verwaltungsgerichts schon nicht auseinander (vgl. Beschlussabdruck S. 15 [2. Absatz]), sondern nimmt lediglich einen gegenteiligen Rechtsstandpunkt ein. Die Antragstellerin trägt als (Mit-)Halterin die Verantwortung. Hieran ändert auch ihre vormals bestehende emotionale Abhängigkeit nichts. Denn trotz der veränderten Lebensumstände hat sie es nicht vermocht, Abhilfe zu schaffen. Dass sie im Nachgang der Fortnahme einen Schlussstrich gezogen haben will, liegt jedenfalls auch darin begründet, dass ein Zugriff auf die Hunde nicht mehr gegeben war. Das Bemühen der Antragstellerin, ihre Einsichtigkeit und ihren Willen zur Veränderung zu beweisen, indem sie ihre Bereitschaft zum Erwerb der Sachkunde angezeigt und einen Termin zur Absolvierung des Hundesachkundelehrgangs nach § 9 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren des Landes Sachsen-Anhalt (HundeG LSA) für den 11. Juni 2024 beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt erhalten habe, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Dieses Verhalten ist jedenfalls auch auf den Druck des laufenden Verfahren zurückzuführen, was - wie dargestellt - grundsätzlich nicht geeignet ist, die Gefahrenprognose zu erschüttern. Für eine etwaige Ausnahme aufgrund eines nachhaltigen, d.h. eines lange nachwirkenden Reifeprozesses, ist nichts erkennbar. Von einem Reifeprozess kann angesichts der Kürze des Zeitablaufs seit den zuletzt festgestellten Tierhaltungsverstößen bei der Fortnahme der Hunde am 15. November 2023 nicht ausgegangen werden, zumal die Antragstellerin bislang keinen Sachkundenachweis i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG erbracht hat. Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass es bei der zu erlangenden Sachkunde nach § 9 HundeG LSA nicht zentral um die richtige Haltung eines Hundes als solche, sondern um die Prävention von Gefahren, die von Hunden ausgehen können, geht, mithin die Teilnahme an diesem Lehrgang nicht mit einer Sachkundeprüfung i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HundeG LSA gleichzusetzen ist. Im Gegensatz zur Darstellung der Beschwerde hat nicht der Antragsgegner es zu verantworten, dass die Antragstellerin den Nachweis der Sachkunde in Bezug auf die Haltung und Betreuung von Hunden nicht erbringen kann. Tatsächlich hat er in der von der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren überreichten E-Mail vom 25. März 2024 die Möglichkeit aufgezeigt, an einer externen Einrichtung an einem Sachkundegespräch für die Hundehaltung teilzunehmen. Allein der Umstand, dass in Sachsen-Anhalt dieser Sachkundeerwerb nicht behördlich organisiert ist, ändert hieran nichts. Der Antragsgegner hat in der vorbezeichneten E-Mail die verschiedenen Sachkundenachweise/-gespräche ihrer Art und Verwendung nach kurz wiedergegeben und nicht den Nachweis nach § 9 HundeG LSA gefordert. Dass sich die Antragstellerin selbst um den Erwerb bemühen muss, d.h. auch einen entsprechenden Anbieter ausfindig zu machen hat, kann der Behörde nicht entgegengehalten werden. Eine Abänderung des Beschlusses folgt auch nicht daraus, dass sich das Verwaltungsgericht auf die amtsärztlichen Feststellungen bezieht und diese für ausreichend erachtet. Die Beschwerde macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Beschluss vom 7. Juli 2022 - 7 B 1612/22 -) gestützten Vortrag nicht berücksichtigt, wonach die vorrangige Beurteilungskompetenz dort ihre Grenze finde, wo keine veterinärmedizinischen Fragen zu beurteilen seien. Hierbei zeigt die Beschwerde zwar zutreffend darauf, dass die Prognoseentscheidung zum zukünftigen Verhalten des Tierhalters außerhalb der veterinärmedizinischen Sachkunde zu verorten ist. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung allerdings keinen gegenteiligen Rechtssatz aufgestellt. Die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes hat es allein bei der Frage, ob den Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden und erhebliche Schäden zugefügt worden sind, eingeräumt (vgl. Beschlussabdruck S. 14 [Absatz 2]) und ist unter Beachtung dieses Maßstabes zu dem - von der Beschwerde nicht angegriffenen - Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin aller Wahrscheinlichkeit nach wiederholt und grob gegen Haltungsvorschriften des § 2 TierSchG, welcher durch die TierSchHundeV konkretisiert werde, zuwidergehandelt habe (vgl. Beschlussabdruck S. 14 f.). Dagegen ist nichts zu erinnern. Hinsichtlich der der Antragstellerin attestierten negative Zukunftsprognose war sodann - wie dargestellt - u.a. von maßgebender Bedeutung, dass diese Prognose regelmäßig bereits dann begründet ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - in der Vergangenheit zahlreiche und/oder schwerwiegende Tierhaltungsverstöße begangen wurden. Soweit die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass ein umfassendes Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde alternativlos sei bzw. verneint, dass die Möglichkeit anderer, gleich effektive Maßnahmen bestehe, folgt der Senat dem nicht. Die Beschwerde trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass das Verwaltungsgericht ihr auf die Hündin „S.“ reduziertes Begehren nicht im erforderlichen Maße geprüft habe und bei der Ermessensentscheidung das Übermaßverbot verletzt sei. Die Gefahr einer weiteren Zucht mit der Hündin bestehe aufgrund der Bereitschaft der Antragstellerin zur Kastration des Tieres nicht, wobei die Hundehaltung der Antragstellerin regelmäßig kontrolliert werden könne. Der Verweis auf die Möglichkeit eines Wiedergestattungsantrags nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz HundeG LSA greife im Hinblick auf die begehrte Hündin „S.“ nicht, da es um die Rückführung und Haltung dieses konkreten Hundes gehe und die Wiedergestattung nur die Möglichkeit zur erneuten generellen Hundehaltung nach Ablauf mehrerer Jahre eröffne. Diese Einwendungen führen zu keiner abweichenden Bewertung. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung umfangreich ausgeführt, dass der Antragsgegner sein Auswahlermessen voraussichtlich rechtsfehlerfrei ausgeübt habe (im Einzelnen: Beschlussabdruck S. 17 f.). Hierbei hat es u.a. darauf abgestellt, dass das Interesse am Tierschutz der Hunde das Interesse der Antragstellerin an einer Fortsetzung der Hundehaltung und -betreuung überwiege. Nach den amtstierärztlichen Feststellungen deuteten die fehlende Leinenführigkeit der Tiere, die fehlende Stubenreinheit, und die herabgesetzte Reaktion auf Umweltreize darauf hin, dass die Tiere über einen längeren Zeitraum ohne das erforderliche Tageslicht oder den erforderlichen Auslauf in den viel zu kleinen Transportboxen und Zwingern gehalten worden seien. Es sei von einer erheblichen Dauer gravierender Haltungsverstöße auszugehen. Diese Haltungsverstöße wögen schwerer als der Freiheitseingriff, den die Antragstellerin erleide. Auch eine verstärkte amtstierärztliche Kontrolle der Antragstellerin reiche nicht aus, um den Tierschutz in gebotenem Maße zur Geltung zu verhelfen, da sich bereits bei der vormaligen Kontrolle am 21. September 2023 die Antragstellerin nicht zu erkennen gegeben und die Missstände nicht offenbart habe. Das ausgesprochene Verbot sei auch nicht deshalb unangemessen, weil es der Antragsgegner unterlassen habe, das Verbot bezüglich der Anzahl der zu haltenden Hunde zu beschränken. Die Antragstellerin habe auch die Hündin „S.“ nach den Feststellungen im Verwaltungsvorgang den Haltungsbedingungen ausgesetzt. Das am 8. September 2017 geborene Tier habe mindestens einen Wurf Welpen - jedoch eher mehr - gehabt, so dass - mit den Angaben der Antragstellerin zu ihrem Einzug an der Durchsuchungsadresse im Jahr 2018 - davon auszugehen sei, dass die Welpen im Rahmen der gemeinsamen Hundezucht der Antragstellerin mit Herrn K. gezeugt worden seien und auch die Hündin „S.“ den Haltungsbedingungen unterfallen sei. Zudem habe sich „S.“ zum Zeitpunkt der Durchsuchung am 15. November 2023 in den Haltungsräumen der anderen Hunde in der ersten Etage des durchsuchten Gebäudes befunden. Zur Vermeidung von weiteren Verstößen sei die Anordnung daher insgesamt notwendig. Einer zeitlichen Befristung des Verbots bedürfe es mit Blick auf das Wiedergestattungsverfahren nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Hs. TierSchG nicht. Die Antragstellerin setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht konkret auseinander, sondern wiederholt mit ihrem Beschwerdevorbringen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Durch diese bloße gegenteilige Bewertung wird sie dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Dessen ungeachtet hat die Antragstellerin nach den nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ihre Hündin „S.“ den beschriebenen Haltungsbedingungen bis zur Fortnahme ebenfalls ausgesetzt. Das Tier befand sich bei seiner Fortnahme ohne Auslauf, Wasser und Tageslicht in einer 1 qm großen Transportbox (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 146, 149). Die Antragstellerin räumt in ihrer E-Mail an den Antragsgegner vom 19. November 2023 selbst ein, das Tier über Nacht dort gelassen zu haben. Dies sei immer dann der Fall gewesen, wenn sie bei einer Freundin übernachtet habe, die keine Tiere im Haushalt gewollt habe (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 185), obgleich sie bereits bei ihren Eltern gewohnt habe. Es ist mit Blick auf die dokumentierten Verstöße davon auszugehen, dass die Antragstellerin - ungeachtet der konkreten Anzahl der gehaltenen Hunde - jedenfalls derzeit nicht über die ausreichenden Kenntnisse zur Haltung und Betreuung von Hunden verfügt. Durch den Verbleib der Hündin bei der Antragstellerin, die bereits in der Vergangenheit wiederholt auch erheblichen Verstößen gegen die Haltungsvorschriften ausgesetzt war, besteht folglich die Gefahr, dass es erneut zu Haltungsverstößen in Bezug auf das Tier kommt. Dies gilt es auszuschließen und kann auch durch verstärkte Kontrollen - wie das Verwaltungsgericht ausführt, ohne dass sich die Beschwerde hierzu verhält - nicht gewährleistet werden, zumal die Zusage mitzuwirken, dem Druck des Verfahrens geschuldet sein dürfte. In der Vergangenheit sind zahlreiche Kontrollversuche abgeblockt bzw. am 21. September 2023 durch die Antragstellerin durch Falschangaben zu ihrer Person vereitelt worden. Die Möglichkeit, das Tier kastrieren zu lassen, berührt die Frage, ob die Antragstellerin angesichts der attestierten Verstöße mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, nicht wesentlich. Denn die Antragstellerin hat die Haltungsanforderungen nicht nur im Rahmen der Züchtung missachtet, sondern auch im Allgemeinen. Im Rahmen der tierärztlichen Untersuchung wurde bei der Hündin festgestellt, dass diese zwei Mamma-Tumore hat und sich ein beginnender Leistenbruch zeigt. Daneben besteht eine Vielzahl von Anzeichen von Vernachlässigung (Fettleibigkeit, Hautveränderungen, Zahnstein, Gelenkprobleme, Gehprobleme aufgrund der Haltung in Transportbox). Dafür, dass die Antragstellerin die Kompetenz aufweist, gerade ein bereits durch Krankheit gezeichnetes Tier tierschutzkonform zu versorgen, besteht nach alledem kein Anhalt. Die vorbezeichneten Feststellungen offenbaren zudem, dass die Antragstellerin in Bezug auf den Hund „S.“ ihr tierschutzwidriges Verhalten - obgleich sie dieses hinsichtlich der anderen Hunde einräumt - bagatellisiert, so dass sie auch insoweit nicht die erforderliche Einsicht zeigt. Dies zugrunde gelegt kam als ein weniger einschneidendes Mittel die Beschränkung der Haltung und Betreuung von Hunden der Größe, der Anzahl und der Rasse nach nicht in Betracht. Darauf, dass die Antragstellerin im Fall der Wiedergestattung der Haltung und Betreuung von Hunden keinen Rückgriff mehr auf die Hündin „S.“ nehmen kann, kommt es nicht entscheidungserheblich an. 2. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie das Rechtsschutzziel im Hinblick auf Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides, mit der der Antragstellerin sofort vollziehbar u.a. aufgegeben wird, die Veräußerung des Hundes „S.“ im freihändigen Verkauf zu dulden, weiterverfolgt. Da die Veräußerung bereits erfolgt ist, begehrt die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zwar, den Antragsgegner zur Rückgängigmachung der Veräußerung zu verpflichten und zielt damit auf die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ab. Dieses Begehren ist - ungeachtet dessen, ob der Antragsgegner zur Veräußerung des Hundes zwischen den Instanzen berechtigt war - allerdings unbegründet. Denn die - durch die Veräußerung vollzogene - Anordnung zur Duldung der Veräußerung begegnet mit dem Verwaltungsgericht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Hund „S.“ für die Dauer des Verfahrens in der Hauptsache nicht veräußert wird. Die Beschwerde wendet allein ein, dass das Verwaltungsgericht unzutreffend davon ausgegangen sei, dass die Antragstellerin das bestehende Kostenrisiko nicht ausgeräumt habe. Es trifft zwar zu, dass die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag vom 17. Januar 2024 mitgeteilt hat, finanziell in der Lage zu sein, die Kosten der Unterbringung des Hundes „S.“ tragen zu können. Das auf Seiten des Antragsgegners bestehende Kostenrisiko wurde durch diese bloße Behauptung - die auch im Beschwerdeverfahren nicht untersetzt wird - nicht ausgeräumt, da die Antragstellerin ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weder offenlegt noch Maßnahmen ergreift, die das auf Seiten des Antragsgegners bestehende Insolvenz-/Ausfallrisiko ausschließt (Hinterlegung eines hinreichenden Betrags, Einräumung von Sicherheiten). Entgegen der Bewertung der Beschwerde ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Antragstellerin im Rahmen des Eilverfahrens zur weiteren Glaubhaftmachung aufzufordern. Soweit die Beschwerde weiter vorträgt, es obliege dem Antragsgegner, nach der erfolgten Zusicherung der Kostenübernahme einen Betrag zu benennen, führt dies schon deshalb nicht weiter, weil die Antragstellerin nicht bereit ist, die Kosten hinsichtlich der übrigen fortgenommenen und untergebrachten Hunde zu tragen. Denn die Antragstellerin ist nicht - wie sie vorgibt - allein mit den Kosten der Unterbringung und Versorgung des Hundes „S.“, sondern gesamtschuldnerisch neben Herrn K. mit der Kostenlast bezüglich der weiteren 25 fortgenommenen Hunde konfrontiert. Ausgehend davon, dass die Fortnahme am 15. Dezember 2023 erfolgt ist und der freihändige Verkauf erst nach Erlass der unter sofort vollziehbaren Anordnung zur Duldung der Veräußerung am 20. Dezember 2023 möglich war, ist der damit verbundene für alle Hunde zu erbringende Betrag schon angesichts der Anzahl der Tiere nicht von untergeordneter Bedeutung. Die Antragstellerin lehnt nach ihrem eigenen Bekunden die Übernahme dieser Kosten ab, obgleich nach summarischer Prüfung mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass sie (Mit-)Halterin und damit auch kostenpflichtig ist. Dessen ungeachtet hat sich die Antragstellerin auch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht um den Erhalt einer Kostenaufstellung bemüht bzw. ihre Bereitschaft gezeigt, mit Blick auf die - durch die Beschwerde nicht angegriffene - Schätzung der Kosten durch das Gericht (vgl. Beschlussabdruck S. 20), Sicherheiten gegenüber dem Antragsgegner zu erbringen. 3. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den am 15. November 2023 fortgenommenen Hund „S.“ an sie zurückzugeben, wendet, ist ihr - ungeachtet des Umstands, dass der Antragsgegner den betroffenen Hund bereits zwischen den Instanzen veräußert hat und damit nicht ohne Weiteres auf den Hund Zugriff nehmen kann - deshalb der Erfolg versagt, da das nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach rechtmäßige sofort vollziehbare Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde (s.o.) einer Herausgabe entgegensteht. Gegen diese rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts wendet sich die Antragstellerin nicht. 4. Schließlich ist das Feststellungsbegehren der Antragstellerin unzulässig. Das Gericht legt den erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag der Antragstellerin dahingehend aus, dass sie die vorläufige Feststellung begehrt, dass die von dem Antragsgegner durchgeführte Veräußerung des Hundes „S.“ rechtswidrig war. Zwar kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten geboten sein, wenn es um die Feststellung eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses i.S.d. § 43 VwGO geht. Mit dem neuerlichen Begehren der Antragstellerin, das nicht Streitgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung war, ist jedoch eine unzulässige Antragsänderung verknüpft. Das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO dient ausschließlich der Überprüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5, § 80a und § 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit. Dies ergibt sich aus den Darlegungsobliegenheiten des Beschwerdeführers und der Beschränkung des Prüfungsinhalts und -umfangs des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO). Aus diesem Grund ist eine erstmalige Antragstellung, eine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht statthaft (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 28. Oktober 2022 - 3 B 256/22 - juris Rn. 14). Der Antrag wäre damit zunächst beim Verwaltungsgericht zu stellen. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass es der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes begehrten Zwischenfeststellung nicht bedarf, da die Antragstellerin ihre Rechtsbeziehung mit dem daneben (erstmals) gestellten Antrag, den Antragsgegner zur Rückgängigmachung der Veräußerung zu verpflichten (Vollzugsfolgenbeseitigung), erschöpfend klären kann (siehe Darstellung unter 3.). Dafür, dass das inzident ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung gewinnt, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nichts ersichtlich. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2012 (Az. 7 C 5.11) verweist, berücksichtigt sie nicht, dass - anders als dort - das vorliegende Verfahren ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1, GKG i. V. m. Ziffer 1.5, 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).