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Beschluss

3 L 43/25.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0602.3L43.25.Z.00
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Leitsätze
Ob bei Maßnahmen nach § 16a Abs. 1 TierSchG das Entschließungsermessen der Behörde intendiert ist oder es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, wenn Verstöße gegen § 2 Nr. 1 TierSchG vorliegen, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung offen gelassen.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob bei Maßnahmen nach § 16a Abs. 1 TierSchG das Entschließungsermessen der Behörde intendiert ist oder es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, wenn Verstöße gegen § 2 Nr. 1 TierSchG vorliegen, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung offen gelassen.(Rn.4) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Der auf eine Divergenz (§124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen - soweit sie ordnungsgemäß dargelegt worden sind - nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen der von dem Kläger in seiner Zulassungsbegründung geltend gemachten Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Eine die Berufung eröffnende Abweichung im Sinne dieser Vorschrift ist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender (abstrakter) Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. April 2023 - 2 L 62/21 - juris Rn. 44). Der Kläger vertritt die Auffassung, der erkennende Senat habe in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2017 - 3 M 51/17 - in seinem Leitsatz und der Rn. 41 (zitiert nach juris) den Rechtssatz aufgestellt, dass bei Verstößen gegen § 2 Nr. 1 TierSchG in Anwendung des § 16a Abs. 1 TierSchG ein intendiertes (Entschließungs-)Ermessen der Behörde bestehe. Das Verwaltungsgericht hingegen sei in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass bei tierschutzrechtlichen Maßnahmen nach § 16a TierSchG kein Entschließungsermessen eingeräumt sei, die Behörde vielmehr zum Einschreiten gegen festgestellte tierschutzwidrige Zustände gehalten sei. Zwar betreffen beide Entscheidungen die Anwendung derselben Rechtsvorschrift, allerdings hat der erkennende Senat in der zitierten Entscheidung keinen darauf bezogenen entscheidungstragenden Rechtssatz dergestalt aufgestellt, dass in Anwendung des § 16a Abs. 1 TierSchG bei Verstößen gegen § 2 Nr. 1 TierSchG ein intendiertes Ermessen und keine - vom Verwaltungsgericht angenommene - gebundene Entscheidung in Bezug auf das Entschließungsermessen vorliege. Vielmehr hat der Senat diese Rechtsfrage stets offengelassen und - wie auch in der vom Kläger zitierten Entscheidung - lediglich die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich des Entschließungsermessens der Behörde in Anwendung des § 16a Abs. 1 TierSchG bei Verstößen gegen § 2 Nr. 1 TierSchG mindestens ein intendiertes Ermessen besteht. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Senat die betreffende Rechtsausführung im Konjunktiv formuliert und sich damit eben nicht auf diese festgelegt hat, wenn er ausführt, dass bei einem Verstoß gegen zwingende Regelungen des Tierschutzgesetzes - wie hier des § 2 Nr. 1 TierSchG - es sich nach Auffassung des Senats hinsichtlich des „Ob“ des Einschreitens „schon“ um einen Fall des intendierten Ermessens handeln „dürfte“. Verstößt ein Tierhalter - wie hier - gegen diese Verpflichtung, „dürfte“ ein Einschreiten der zuständigen Behörde im Regelfall einer zutreffenden Ermessensausübung entsprechen, da nur so die Rechtsordnung wiederhergestellt werden kann. Das Einschreiten „dürfte“ daher die nicht näher zu begründende Regel sein (Beschluss des Senates, a.a.O., juris Rn. 41). Weiter geht der Senat in seinem Beschluss unter Berufung auf den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass dem Beschwerdevorbringen erst recht der Erfolg versagt bliebe, wenn dem Antragsgegner schon kein Entschließungs-, sondern lediglich ein Auswahlermessen zustände (Beschluss des Senates, a.a.O., Rn. 42), um sodann „unabhängig davon“ zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Behörde in dem vorliegenden Einzelfall „zumindest inzident“ dem Tierschutz Vorrang gegenüber den Grundrechten des Betroffenen eingeräumt hat (Beschluss des Senates, a.a.O., Rn. 43). Damit hat sich der Senat in dem zitierten Beschluss hinsichtlich der Auslegung des § 16a Abs. 1 TierSchG nicht positioniert. Auch in der jüngeren Senatsrechtsprechung hat der Senat die Frage bislang offengelassen (vgl. Beschluss des Senates vom 16. Oktober 2020 - 3 L 140/20 - n.v.). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der durch den Kläger der Rechtssache beigemessenen grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechtes berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A - juris Rn. 2). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 - juris Rn. 6). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris Rn. 19 m.w.N.). Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger misst folgender Frage grundsätzliche Bedeutung: „An welchem rechtlichen Maßstab ist der Erlass eines zahlenmäßig beschränkten Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes zu messen? Gilt die ‚tierschutzrechtliche‘ Generalklausel des § 16a Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 1 TierSchG, oder die Norm für ein artbezogenes (vollständiges) Tierhaltungs- und Betreuungsverbot des § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierschG“ (Seite 4 seiner Zulassungsbegründungsschrift vom 14. Mai 2025). Unabhängig davon, dass der Kläger schon nicht dargetan hat, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte - er vielmehr lediglich die Frage aufgeworfen und letztlich unbeantwortet gelassen hat -, hat er ebenso wenig dargelegt, warum die Frage für das Berufungsverfahren klärungsbedürftig wäre. Schon das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht entschieden zu werden braucht, da hinsichtlich des Klägers auch die - strengeren - Voraussetzungen für den Erlass eines (vollständigen) Haltungs- und Betreuungsverbotes erfüllt seien (Seite 14 der UA). Inwieweit es dem Kläger zum Erfolg verhelfen würde, das zahlenmäßig beschränkte Tierhaltungs- und Betreuungsverbot auf die im Anwendungsbereich weiter gefasste Generalklausel des § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 TierSchG zu stützen und an dessen rechtlichen Maßstab zu messen, legt der Kläger nicht dar. 3. Die Berufung ist letztlich nicht wegen der von dem Kläger in seiner Zulassungsbegründung geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - juris). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände darlegt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung (im Ergebnis) unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 19). Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Im Rahmen der gebotenen „Darlegung“ der Zulassungsgründe ist es darüber hinaus erforderlich, eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird, vorzunehmen. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Mit Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der bloßen Darstellung der eigenen Rechtsauffassung (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124a Rn. 49). Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend dargelegt. Sofern der Kläger sich zunächst darauf beruft, dass der schlechte Ernährungszustand der (fortgenommenen) Schweine auf einem Parasitenbefall beruhe, den er aufgrund der Fortnahme und der Dauer des Widerspruchsverfahrens nicht habe nachweisen können, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht - den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt - in seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, dass der Kläger bei einem Parasitenbefall der Tiere gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG verpflichtet gewesen wäre, die betroffenen Tiere durch einen Tierarzt untersuchen und behandeln zu lassen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nahm der Kläger eine Betreuung der Tiere durch einen Tierarzt aber generell nicht vor. Dass der Kläger dies unterlassen habe, stelle einen weiteren schwerwiegenden Verstoß gegen seine Pflichten als Tierhalter dar. Hiergegen trägt der Kläger aber nichts vor. Die Zulassungsbegründung macht im Hinblick auf das verfügte zahlenmäßig beschränkte Haltungs- und Betreuungsverbot weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass bei dem Kläger die erforderliche Einsicht und Änderung im Verhalten nicht vorliege, und daher zu Unrecht die negative Prognose im Hinblick auf eine weitere Schweinehaltung des Klägers über 15 Schweine hinaus bestätigt. Der Kläger stellt die Begründung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die attestierte negative Zukunftsprognose nur verkürzt dar. Das Verwaltungsgericht hat nicht ohne weitere Prüfung einen „nachhaltigen Reifeprozess“ verneint, sondern zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung ausgeführt, dass eine negative Zukunftsprognose regelmäßig bereits dann begründet ist, wenn in der Vergangenheit - wie hier - zahlreiche und/oder schwerwiegende Tierhaltungsverstöße begangen wurden, wobei ein unter Druck des laufenden Verfahrens beabsichtigtes oder an den Tag gelegtes Wohlverhalten grundsätzlich nicht geeignet ist, die Gefahrenprognose zu erschüttern. Gegenteiliges ist allenfalls dann anzunehmen, wenn ein nachhaltiger Reifeprozess erkennbar ist (vgl. Beschluss des Senates 16. Juli 2024 - 3 M 109/24 - juris Rn. 5). Hierfür muss der Kläger Umstände darlegen (zum Beispiel psychologisches Gutachten, Sachkundenachweis etc.), aus denen sich ergibt, dass eine Läuterung in seinem Verhalten gegenüber potentiell zu haltenden Tieren eingetreten ist und bei ihm ein individueller Lernprozess stattgefunden hat, der sich auf die inneren Gründe für die Handlung bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit künftig auszuschließen ist, dass der Kläger wiederum ähnlich schwerwiegende tierschutzwidrige Zuwiderhandlungen begeht (BayVGH, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 23 ZB 21.448 - juris Rn. 17). Für einen solchen nachhaltigen Reifeprozess ist mit dem Verwaltungsgericht nichts zu erkennen. Der Kläger hat in seiner Zulassungsbegründung Entsprechendes auch nicht dargelegt. Vielmehr wiederholt er sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und stellt seine Auffassung schlicht gegen die des Verwaltungsgerichts. Ebenso wenig legt der Kläger dar, inwieweit das amtstierärztliche Gutachten fehlerhaft zustande gekommen sei und welche Auswirkungen dies auf die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides hätte. Soweit der Kläger weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht habe bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fortnahme der Schweine vom 23. Oktober 2020 seinen Vortrag ungeprüft gelassen, dass er - der Kläger - bei der Zufütterung der Schweine an diesem Tage durch den Beklagten unterbrochen worden und allein deshalb keine ausreichende Fütterung i.S.d. Anordnung vom 22. Oktober 2020 erfolgt sei, zeigt er abermals sein - vom Verwaltungsgericht festgestelltes - Unverständnis der rechtlichen Situation. Bei der tierärztlichen Kontrolle am 22. Oktober 2020 wurde bei sechs Schweinen ein schlechter Ernährungszustand festgestellt. Aufgrund dessen verfügte der Beklagte gegenüber dem Kläger am selben Tage, dass die betroffenen Schweine „ab sofort“ zuzufüttern seien. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat er dies aber offenbar erst einen Tag später - bei der abermaligen Kontrolle durch den Beklagten - umsetzen wollen, was weder der Verfügung des Beklagten entspricht noch dem Ernährungszustand der Schweine gerecht würde. Die Ausführungen des Klägers in seiner Zulassungsbegründung zur Zulässigkeit seines Hilfsantrages setzen sich wiederum nicht hinreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Insbesondere legt der Kläger nicht dar, wieso es ihm nicht hätte möglich sein sollen, gegen die streitgegenständliche - sofort vollziehbare - Anordnung vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit die Klage nicht zurückgenommen wurde. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).