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Beschluss

3 M 127/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0827.3M127.24.00
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Leitsätze
Das Gericht ist nicht berechtigt, eigene fachliche Erwägungen an die Stelle derjenigen des entscheidenden Gremiums zu setzen. (Rn.4) Die normierte Gewichtung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BbS-VO führt dazu, dass eine mathematisch zu berechnende durchschnittliche Endnote festzulegen ist. (Rn.6) Nach den § 128 Abs. 4, § 26 Abs. 4 BbS-VO setzt die Ausübung des Stimmrechts eines Ausschussmitglieds dessen Anwesenheit bei der Abstimmung voraus. (Rn.7) Nach § 128 Abs. 4, § 29 BbS-VO sind die über den gesamten Ausbildungszeitraum in einem Fach oder Lernfeld erbrachten Leistungen zu einer Vornote zusammenzufassen. Der Wortlaut der Vorschriften sieht nicht vor, dass Halbjahresnoten für das erste und zweite Halbjahr gebildet und sodann zu einer Vornote zusammengefasst werden. (Rn.14) Die zunächst rechnerisch ermittelte Vornote ist nicht zu runden, sondern unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung durch den Prüfungsausschuss zu bilden. (Rn.20) Jedenfalls in Grenzfällen zwischen zwei Notenstufen ist das in der Berücksichtigung der Leistungsentwicklung zum Ausdruck kommende pädagogische Ermessen für die Festsetzung der (Vor-)Note von maßgebender Bedeutung. (Rn.22)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 30. Juli 2024 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Bewertung des Lernfeldes 8 für das Schuljahr 2023/24 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu treffen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 30. Juli 2024 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Bewertung des Lernfeldes 8 für das Schuljahr 2023/24 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu treffen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Beschwerde ist (teilweise) begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, soweit der Hilfsantrag abgelehnt wurde. Zwar hat das Verwaltungsgericht den Hauptantrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Bewertung des Lernfeldes 8 für das Schuljahr 2023/24 nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut festzusetzen und ihm das Jahreszeugnis 2023/2024 auszuhändigen, zu Recht abgelehnt. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat im Ergebnis der Auffassung, dass es im Hinblick auf den Hauptantrag an dem erforderlichen Anordnungsanspruch fehlt. Demgegenüber hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und -grund hinsichtlich seines Hilfsantrags, die Antragsgegnerin gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Bewertung des Lernfeldes 8 für das Schuljahr 2023/24 nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, glaubhaft gemacht. 1. Hinsichtlich des Hauptantrags, die Antragsgegnerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Bewertung des Lernfeldes 8 für das Schuljahr 2023/24 nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut festzusetzen und ihm das Jahreszeugnis 2023/2024 - wohl das zum Beginn der praktischen Ausbildung erforderliche Zwischenzeugnis i.S.d. § 128 Abs. 5 Satz 1, 36 Abs. 3 BbS-VO - auszuhändigen, fehlt es am Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, das begehrte Zwischenzeugnis zu erhalten, das ausweist, dass der Antragsteller die Zwischenprüfung bestanden hat und zur praktischen Ausbildung berechtigt ist. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass die Entscheidung über die Endnote des - hier allein streitbefangenen - Prüfungsfeldes 8 nur auf 4 („ausreichend“) lauten kann. Hierbei sind zwar zwei Möglichkeiten denkbar, scheiden aber im Ergebnis aus. Der erste Variante, wonach der Antragsteller einen Anspruch auf Festsetzung der Vornote auf 3 („befriedigend“) haben müsste, da allein diese ausgehend von der Gleichgewichtung der Vornote und der - unbestrittenen - Prüfungsleistung nach §§ 128 Abs. 4, 36 Abs. 1 Satz 2 BbS-VO (50% = Vornote 3, 50% = Prüfungsleistung 5; [3+5] / 2 = 4) die Endnote 4 („ausreichend“) im Prüfungslernfeld 8 bedingen würde, steht entgegen, dass der Antragsteller allenfalls einen Anspruch auf erneute Festsetzung der Vornote im Lernfeld 8 nach der Rechtsauffassung des Gerichts haben kann. Das Gericht ist nicht berechtigt, eigene fachliche Erwägungen an die Stelle derjenigen des entscheidenden Gremiums zu setzen, mithin die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Vornote 3 („befriedigend“) zu erteilen (dazu im Folgenden unter 2.), zumal der Antragsteller einen entsprechenden Antrag auch nicht gestellt hat. Auch bei der zweiten in Betracht kommenden Variante, die die im Lernfeld 8 festgesetzte Vornote von 4 („ausreichend“) als gegeben annimmt, besteht - entgegen der Bewertung der Beschwerde - nicht die Verpflichtung zur Festsetzung der Endnote des Prüfungsfeldes 8 auf 4 („ausreichend“). Zwar ist diese derzeit (noch) auf 4 („ausreichend“) festgesetzt. Es ist allerdings zu erwarten, dass die festzustellenden Abstimmungsmängel, die sich auf die Benotung auswirken, alsbald ausgeräumt werden. Die Beschwerde geht zunächst zutreffend davon aus, dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach sich ausgehend von der Vornote 4 („ausreichend“) und den jeweils mit der Note 5 („mangelhaft“) bewerteten Prüfungsleistungen (schriftlich und mündlich) nach §§ 128 Abs. 4, 36 Abs. 1 BbS-VO nur die Endnote 5 („mangelhaft“) ergeben könne, nicht tragfähig ist. Zwar ist nach §§ 128 Abs. 4, 33 Abs. 1 BbS-VO eine mündliche Prüfung zur Klärung der Endnote erforderlich. Die normierte Gewichtung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BbS-VO führt jedoch dazu, dass sich eine durchschnittliche Endnote von 4,5 ergibt (50% = Vornote 4, 50 % = Durchschnitt der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistung von jeweils 5; [4+5] / 2 = 4,5), wovon auch der Prüfungsausschuss in seinen Sitzungen vom 14. Mai 2024 und 24. Juni 2024 ausgeht. Dieses rechnerische Ergebnis verpflichtet den Ausschuss, zwischen den beiden Endnoten 4 und 5 zu entscheiden. Zwar hat der nach dem Widerspruch des Antragstellers im Überdenkungsverfahren tagende Prüfungsausschuss in seiner außerordentlichen Sitzung am 24. Juni 2024 zugunsten des Antragstellers durch Abstimmung entschieden und die Endnote im Prüfungsfeld 8 auf 4 („ausreichend“) festgesetzt. Die Abstimmung ist allerdings fehlerbehaftet. Hierbei schätzt die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zusammen mit der Schulleitung (vgl. Gesprächsprotokoll vom 27. Juni 2024) richtig ein, dass das Abstimmungsergebnis fehlerhaft zustande gekommen ist, da das per E-Mail eingereichte Votum des Prüfungsausschussmitglieds Frau U. zu Unrecht bei der Abstimmung berücksichtigt wurde. Anders als die Beschwerde meint, setzt die Ausübung des Stimmrechts eines Ausschussmitglieds dessen Anwesenheit bei der Abstimmung voraus. Dies folgt ohne Weiteres aus §§ 128 Abs. 4, 26 Abs. 4 BbS-VO, wonach die Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses die Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern bedingt. Damit ist verknüpft, dass die Ausübung des Stimmrechts die Anwesenheit des Mitglieds erfordert. Einer dies klarstellenden Regelung bedarf es nicht. Der festzustellende Mangel ist auch entscheidungserheblich, da die Abstimmung ohne Berücksichtigung des per E-Mail eingegangenen Votums mit einer Stimmengleichheit für die Endnoten 4 und 5 ausgegangen wäre, so dass die Stimme der Ausschussvorsitzenden, die für die Endnote 5 („mangelhaft“) gestimmt haben soll - was sich allerdings nicht ohne Weiteres dem Ausschussprotokoll vom 24. Juni 2024 entnehmen lässt -, den Ausschlag für die Festsetzung der Endnote im Lernfeld 8 auf 5 hätte geben können (vgl. §§ 128 Abs. 4, 26 Abs. 5 BbS-VO). Die von der Ausschussvorsitzenden am 27. Juni 2024 und damit erst nach Schluss der außerordentlichen Prüfungsausschusssitzung erfolgte nachträgliche „Ergänzung“ des Protokolls vom 24. Juni 2024 hat an der Festsetzung der Endnote auf 4 („ausreichend“) und Feststellung des Bestehens der theoretischen Prüfung nichts geändert. Denn die Vorsitzende ist nicht berechtigt, das Ergebnis der Festsetzung selbstständig auf die Endnote 5 („mangelhaft“) zu verändern, mithin so zu verfahren als wäre eine Stimmengleichheit in der Sitzung festgestellt worden, ohne den Prüfungsausschuss erneut zu befassen. Das Beschlussergebnis des Ausschusses kann allein durch diesen und nicht durch die Ausschussvorsitzende revidiert werden (actus contrarius). Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Prüfungsausschuss in Kürze mit der Angelegenheit erneut befassen wird, so dass der Anspruch auf Erteilung und Aushändigung des Zwischenzeugnisses gleichwohl ausscheidet. Bei erneuter Befassung des Ausschusses steht nicht fest, dass die Entscheidung zugunsten des Antragstellers ausgeht. 2. Der Hilfsantrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Bewertung des Lernfeldes 8 für das Schuljahr 2023/24 nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, hat allerdings Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache - wie hier - ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris m.w.N.). 2.1. Entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller hinsichtlich seines Hilfsantrags einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. a. Den Anordnungsanspruch kann die Beschwerde allerdings nicht darauf stützen, dass die rechnerische Ermittlung der Vornote auf 3,4666 (arithmetisches Mittel) rechtlichen Bedenken begegnet. Die von der Beschwerde angestellten Erwägungen zur selbstständigen Berücksichtigung der Halbjahresnote bei der Berechnung der Vornote des Antragstellers verfangen nicht. § 128 der Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 10. Juli 2015 (GVBl. LSA S. 322) in der Fassung der letzten Änderung vom 17. Juni 2022 (GVBl. LSA S. 137) - im Folgenden: BbS-VO - enthält Regelungen über die hier streitbefangene theoretische Prüfung, der sich der Antragsteller zu unterziehen hatte. Absatz 4 der Vorschrift bestimmt, dass für die Durchführung der schriftlichen Prüfung die Vorschriften der §§ 26 bis 33 und §§ 35 bis 38 entsprechend gelten. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang aus, dass die Verweisungsvorschrift nicht nur die schriftliche, sondern die gesamte theoretische Prüfung umfasst. Hiergegen wendet sich die Beschwerde auch nicht. Nach §§ 128 Abs. 4, 29 BbS-VO sind die über den gesamten Ausbildungszeitraum in einem Fach oder Lernfeld erbrachten Leistungen zu einer Vornote zusammenzufassen. Der Wortlaut der Vorschrift sieht nicht vor, dass - wie von der Beschwerde begehrt - Halbjahresnoten für das erste und zweite Halbjahr gebildet und sodann zu einer Vornote zusammengefasst werden, sondern - wie erfolgt - alle im Lernfeld erbrachten Leistungen zu einer Vornote zusammengefasst werden. Der Einwand der Beschwerde, dass die Existenz von Halbjahresnoten bzw. Halbjahres-/Jahreszeugnissen (vgl. Ziffer 3.1 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 5. Januar 2016 - Zeugnisse und Bescheinigungen der berufsbildenden Schulen) für eine getrennte Berechnung sprächen, weil das Zwischenergebnis wichtig sei, um den Lernfortschritt oder die Leistungsentwicklung zu bewerten, greift zu kurz. Für die in Halbjahreszeugnissen niedergelegten Halbjahresnoten werden die im Bewertungszeitraum (Halbjahr) erbrachten Leistungen herangezogen, wobei sich die jeweilige Halbjahresnote aus der Zusammenfassung der unterrichtsbegleitenden Bewertungen und der gewichteten Klassenarbeiten ergibt (vgl. Ziffer 6.1 des Runderlasses des Bildungsministeriums - Leistungsbewertung und Beurteilung an berufsbildenden Schulen - in der Fassung der 3. Änderung vom 11. Juni 2019 - im Folgenden: Bewertungserlass). Demgegenüber bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 1 BbS-VO, dass bei der Festsetzung der Note zum Ende des Schuljahres - zu denen auch die Vornote i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 5 BbS-VO zählt - die im Fach oder Lernfeld erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung zugrunde zu legen sind. Dies deckt sich im Wesentlichen mit der Regelung in Ziffer 6.2 Abs. 1 Bewertungserlass, wonach sich die Jahresnote in Fächern und Lernfeldern aus der Zusammenfassung aller Leistungsbewertungen im Schuljahr unter Beachtung der Gewichtung der Klausurarbeiten und unter Berücksichtigung der jeweiligen Notentendenz sowie der Leistungsentwicklung und des Lernverhaltens der Schülerin oder des Schülers ergibt. Daneben trifft Ziffer 6.2 Abs. 3 Bewertungserlass für Abschlussnoten eines Lernfeldes eine eigenständige - vergleichbare - Regelung und bestimmt, dass sich diese aus der Zusammenfassung aller Leistungsbewertungen unter Berücksichtigung der Gewichtung der Klassenarbeiten und unter Berücksichtigung der jeweiligen Notentendenz sowie der Leistungsentwicklung und des Lernverhaltens der Schülerin oder des Schülers ergibt. Die Leistungsentwicklung und der Lernfortschritt können auch ohne die von der Beschwerde begehrte Berechnungsweise bei der Bildung der Vornote hinreichend berücksichtigt werden, da die Halbjahresnote aus dem erteilten Halbjahreszeugnis bekannt und in die Betrachtung einzubeziehen ist. Die von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren mitgeteilten zehn Einzelnoten im Lernfeld 8 decken sich mit den im Verwaltungsvorgang niedergelegten zehn Einzelnoten (dort S. 29) und sind damit - entgegen der Darstellung der Beschwerde - dokumentiert. Ausgehend von diesen übereinstimmend mitgeteilten Noten im Schuljahr 2023/2024 ermittelt sich für den Antragssteller rechnerisch eine Vornote von 3,46666666 (Durchschnitt der neun unterrichtsbegleitenden Bewertungen gewichtet mit 60% [1+1+2+3+3+2+1+1+2] / 9 x 60% = 1,0666] zzgl. Klassenarbeit gewichtet mit 40% [6 x 40% = 2,4]), die dem rechnerischen Ergebnis der Antragsgegnerin entspricht. b. Der Anordnungsanspruch folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller die Rundung der rechnerisch ermittelten Vornote 3,4666 auf 3 verlangen kann. Ein Anspruch auf die Berechnung der Note bis zur ersten Dezimalstelle mit anschließendem Abbruch ohne Rundung (auf 3,4) und sodann erfolgender mathematischen Rundung auf die Note 3 besteht nicht. Wie dargestellt fassen Vornoten im Sinne des §§ 128 Abs. 4, 29 BbS-VO alle in einem Fach oder Lernfeld erbrachten Leistungen zusammen. Eine Vornote ist eine Endnote, soweit in dem Fach oder Lernfeld nicht geprüft wird, bzw. im Prüfungsfall der neben der Prüfungsleistung gleich gewichtige Teil einer solchen. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernfeldern mindestens mit ausreichend bewertet worden sind (vgl. §§ 128 Abs. 4, 36 BbS-VO). Dies zugrunde gelegt, ist eine Vornote als (schulische) Abschlussnote eines Faches oder Lernfeldes zu begreifen. Soweit die Beschwerde unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts berufsbezogenen Prüfungen und Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2015 - 6 B 32.15 - juris m.w.N.) vorträgt, die Entscheidung über die Zuordnung des Durchschnittswerts einer aus Einzelnoten gebildeten Gesamtnote zu einer Notenstufe dürfe nicht zu Ungunsten des Schülers ausgelegt werden, wenn die Verordnung keine ausdrückliche Rundungsregelung enthalte, berücksichtigt sie nicht, dass die Notenvergabe - anders als in der vorzitierten Entscheidung - nicht allein auf einer rechnerischen Ermittlung beruht. Denn vorliegend hat der Verordnungsgeber - anders als in dem höchstgerichtlich entschiedenen Fall - für die Notenfestsetzung nicht angeordnet, dass allein ein rechnerisch ermittelter Zahlenwert für die Zuordnung der rechnerisch ermittelten Note zu einer der Noten einer Notenskala maßgebend ist. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die zunächst rechnerisch ermittelte Vornote nicht zu runden ist, sondern die Vornote nach rechnerischer Ermittlung unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung durch den Prüfungsausschuss gebildet wird. Maßgeblich sind §§ 128 Abs. 4, 29 Abs. 1 Sätze 1 und 5 BbS-VO i.V.m. § 6 BbS-VO, da abweichende Vorschriften nicht schulformspezifisch geregelt werden (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 BbS-VO). Hiernach sind - wie dargestellt - die über den gesamten Ausbildungszeitraum in einem Fach oder Lernfeld erbrachten Leistungen zu einer Vornote zusammenzufassen, wobei § 6 entsprechend gilt. Nach § 6 Abs. 1 BbS-VO werden die für die Leistungsbewertung zu verwendenden Noten von 1 bis 6 beschrieben; Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift bestimmt, dass bei der Festsetzung der Note zum Ende des Schuljahres die im Fach oder Lernfeld erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung zugrunde zu legen sind. Hiernach wird bei der Festsetzung der Vornote - vergleichbar mit Jahresnoten - nicht (allein) auf das rechnerische Ergebnis des Durchschnittswertes abgestellt; auch sind keine Rundungsvorgaben oder Zuordnungen zu Noten enthalten. Ergänzend ist auf den Bewertungserlass (a.a.O.) zu verweisen, der ebenfalls keine Rundungsregelungen vorhält. Nach Ziffer 2.2 des Bewertungserlasses werden in den Bildungsgängen der Fachschule Noten immer in Ganzen Noten nach dem Sechs-Noten-System vergeben. Außer in Zeugnissen kann auch die Notentendenz ausgewiesen werden. Auch aus der Ziffer 6.2 des Bewertungserlasses (a.a.O.) lässt sich eine bloße rechnerische Ermittlung und Zuordnung zu einer Note nicht ableiten. Nach alledem kann der Antragsteller die Rundung seiner Vornote auf 3 durch kaufmännische Rundung unter alleiniger Berücksichtigung der ersten Dezimalstelle nach dem Komma nicht verlangen. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht daraus, dass Art. 12 Abs. 1 GG zur teleologischen Reduktion zwinge, so dass der Anwendungsbereich der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BbS-VO nur bei einem Wert von x,5 eröffnet sei. Die Beschwerde wendet ein, eine andere Betrachtung würde dazu führen, dass beliebig auf- und abgerundet werden könnte und selbst bei x,1 oder x,9 die mathematisch vordefinierten Grenzen praktisch nicht mehr gesetzt wären. Zwar kann unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit einer Ermächtigungsgrundlage für belastende Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) nicht ohne Weiteres zulasten des jeweiligen Prüflings nach mathematischen Rundungsregeln verfahren werden. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Es gibt keinen allgemeingültigen Bewertungssatz, wonach bei der Festsetzung einer Vornote für eine theoretische (Abschluss-)Prüfung aus Einzelnoten/Leistungsbewertungen die Berücksichtigung der Leistungsentwicklung nur bei einem arithmetischen Mittel von x,5 in Betracht kommt. Die Berechnung des arithmetischen Mittels ist zwar ein gewichtiges Indiz für die richtige Festsetzung der Vornote; der Verordnungsgeber hat jedoch mit der Berücksichtigung der Leistungsentwicklung dem mit der Festsetzung der Vornote befassten Gremium - hier dem Prüfungsausschuss nach §§ 128 Abs. 4, 26 BbS-VO - ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren pädagogischen Beurteilungsspielraum eingeräumt. Eine strikte Bindung an eine rechnerische Gesamtnote besteht danach nicht, so dass eine rein rechnerische Betrachtung ebenso wie eine Rundung bei der Festsetzung der Vornote ausscheidet. Jedenfalls in Grenzfällen zwischen zwei Notenstufen ist das in der Berücksichtigung der Leistungsentwicklung zum Ausdruck kommende pädagogische Ermessen für die Festsetzung der (Vor-)Note von maßgebender Bedeutung. Ein solcher Grenzfall liegt nicht allein bei x,5 vor, sondern ist ohne Weiteres bei einem rechnerischen Ergebnis von 3,4666 gegeben und berechtigt dazu, die Leistungsentwicklung für ausschlaggebend zu erachten. Dafür, dass sodann beliebig auf-/abgerundet werden könnte, besteht kein Anhalt, zumal das entscheidende Gremium die Festsetzung sodann zu begründen hat. c. Ein Anordnungsanspruch folgt daraus, dass die durch den Prüfungsausschuss erfolgte Festsetzung der Vornote im Lernfeld 8 auf 4 („ausreichend“) durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Ausgehend von dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren pädagogischen Beurteilungsspielraum (s.o.) darf das Gericht nicht eigene pädagogische Erwägungen an die Stelle derjenigen des festsetzenden Gremiums setzen. Die fachlich-pädagogische Entscheidung des Prüfungsausschusses bei der Festsetzung der Vornote hat auf einer komplexen Bewertung aller Leistungen des Antragstellers im Lernfeld 8 unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung zu beruhen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 BbS-VO). Bei diesem wertenden Urteil ist von Einschätzungen und Erfahrungen auszugehen, die die mit dem Schüler befassten Lehrkräfte im Laufe ihrer fachlich-pädagogischen Tätigkeit erworben haben. Diese komplexen, durch den Leistungs- und Entwicklungsstand des Schülers bedingten Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen; sie könnten grundsätzlich auch mit Hilfe von Sachverständigen vom Gericht nicht ersetzt werden. Die spezifisch fachlich pädagogische Entscheidung über die Notengebung muss daher der jeweiligen Schule - hier der Fachschule und den dort befassten Lehrkräften - überlassen bleiben. Dennoch hat der betroffene Schüler auch in diesem Bereich einen Anspruch auf eine soweit wie möglich tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob die Schule bei ihrer Entscheidung den Sinngehalt der einschlägigen Vorschriften verkannt hat, ob sie frei von sachfremden Erwägungen, also nicht willkürlich entschieden hat, und ob die der Entscheidung zugrundeliegende pädagogische Wertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt ist, die - soweit notwendig - vollständig ermittelt wurden und einer sachlichen Überprüfung standhalten. Bestreitet ein Schüler diese Tatsachen und Feststellungen, so hat das Gericht dem nachzugehen. Schließlich muss die pädagogische Beurteilung in sich schlüssig und nachvollziehbar sein und darf den Erfordernissen rationaler Abwägung nicht widersprechen (zur Bildung einer Jahresfortgangsnote: vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - 7 B 02.2186 - juris Rn. 32). Mit der Rundung ist der Prüfungsausschuss fehlerhaft davon ausgegangen, dass das mathematische Ergebnis der Vornoten exakt zwischen den Noten 3 und 4 gelegen hat, obwohl das Ergebnis tatsächlich der Note „3“ näher stand als der Note „4“. Der Prüfungsausschuss hat also mit der vorgenommenen Rundung unberücksichtigt gelassen, dass die mathematisch ermittelte Vornote eine - wenn auch leichte - Tendenz zur Note „3“ (im Sinne einer 3 minus) aufgewiesen hat. Die gerundete Zahl von 3,5 hat der Prüfungsausschuss auch seinen weiteren Erwägungen vorangestellt, in denen er bei der Entscheidung über die Vornote das Ergebnis der Klassenarbeit einbezogen hat. Es ist nicht auszuschließen, dass der Ausschuss der Klassenarbeit keine entscheidende Bedeutung zugemessen und eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn er die Rundung auf den Wert „3,5“ nicht vorgenommen hätte. Ohne dass es für das vorliegende Verfahren entscheidend darauf ankommt, spricht auch einiges dafür, dass der Prüfungsausschuss die für die Festsetzung der Vornote zu berücksichtigende Leistungsentwicklung des Antragstellers nicht hinreichend in den Blick genommen hat. Der Ausschuss ist offenbar davon ausgegangen, dass die im Lernfeld 8 bereits bei Berechnung der Durchschnittsnote mit 40 % zu gewichtende Klassenarbeit (vgl. Ziffer 3.2.1.2 Absatz 3 des Bewertungserlasses, a.a.O.) für die Festsetzung der Vornote die entscheidende Bedeutung zukommt. Zu der Leistungsentwicklung enthält das Protokoll demgegenüber keine näheren Angaben. Dem Protokoll der außerordentlichen Sitzung des Prüfungsausschusses am 24. Juni 2024 ist zwar zu entnehmen, dass neben der Bewertung der Klassenarbeit berücksichtigt wurde, dass der Antragsteller insgesamt neun unterrichtsbegleitende Bewertungen erbracht hat (Ausführungen des Prüfungsausschussmitglieds Herr W.). Ausgeführt wird aber auch, dass eine Klassenarbeit 40% wiege (Ausführungen des Prüfungsausschussmitglieds Herr Sch.). Dies kann ohne Weiteres so verstanden werden, dass diesem besonderen schriftlichen Leistungsnachweis bei der Festsetzung der Vornote erneut ein höheres Gewicht gegenüber jeder einzelnen unterrichtsbegleitenden Bewertung einzuräumen sei, obgleich maßgebend für die Festsetzung die im Lernfeld erbrachten Noten unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung des Schülers sind. Es ist nicht zu erkennen, dass die Klassenarbeit, die zum Ende des Unterrichts eines Lernfeldes gestellt wurde, primär zum Beleg einer - negativen - Leistungsentwicklung herangezogen wurde. Auch dürften die zur Begründung der Festsetzung der Vornote zwischeninstanzlich vorgetragenen weiteren Erwägungen der Antragsgegnerin (vgl. Schreiben vom 30. Juli 2024) nicht ohne Weiteres verfangen. Die Antragsgegnerin führt u.a. aus, dass sich das Notenspektrum des Antragstellers im Lernfeld 8 aus vielen Bewertungen von Gruppenarbeiten zusammensetze, die nicht ausschließlich auf eine Eigenleistung des Antragstellers zurückzuführen seien, um die Festsetzung der Vornote auf 4 zu begründen. Die Frage der unterrichtsbegleitenden Bewertungen von Gruppenarbeiten des Antragstellers hat ausweislich des Protokolls lediglich bei der Äußerung eines Ausschussmitgliedes bei der außerordentlichen Sitzung am 24. Juni 2024 in Bezug auf das Lernfeld 2 eine Rolle gespielt (Frau Sch.); ein Bezug zum Lernfeld 8 kann anhand der skizzierten Ausführungen im Protokoll nicht ohne Weiteres hergestellt werden. Im Hinblick auf die unterrichtsbegleitenden Bewertungen ist darauf hinzuweisen, dass neben fünf Benotungen für Gruppenarbeiten mit einer durchschnittlichen Notentendenz von 2 plus vier Benotungen für Einzelleistungen des Antragstellers mit einer durchschnittlichen Notentendenz von 2 minus stehen, mithin die Abweichung sowohl mengenmäßig als auch in der Notentendenz jedenfalls nicht augenscheinlich erheblich ist, was die Tragfähigkeit des - bis dahin noch nicht durch den Ausschuss herangezogenen - Arguments in Frage stellen könnte. 2.2. Schließlich ist auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da die Frage der Festsetzung der Vornote auf 3 („befriedigend“) bzw. 4 („ausreichend“) für die Ermittlung der Endnote des Prüfungsfeldes 8 von maßgebender Bedeutung ist. Im Fall der Festsetzung der Vornote auf 3 („befriedigend“) erreicht der Antragsteller trotz seiner schriftlichen (und auch mündlichen) Prüfungsleistung mit der Note 5 („mangelhaft“) im Ergebnis die Endnote 4 („ausreichend“), so dass er die Berechtigung erlangen würde, mit der praktischen Ausbildung beginnen zu können (vgl. § 128 Abs. 5 BbS-VO). Es ist dem Antragsteller nicht zuzumuten den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache abzuwarten und währenddessen „vorsorglich“ die Abschlussklasse zu wiederholen (vgl. §§ 128 Abs. 4, 37 BbS-VO). Denn mit Blick auf die zu erwartende Dauer des Hauptsacheverfahrens ist mit einem Hinausschieben des Starts der praktischen Ausbildung und sodann einer etwaigen späteren Berufstätigkeit auf unabsehbare Zeit zu rechnen. II. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO, wobei der Senat dem Haupt- und dem Hilfsantrag gleiches Gewicht zumisst. III. Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Ziff. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist für sonstige Prüfungen wie der hiesigen der Auffangwert maßgebend. Der Senat geht davon aus, dass die im Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgte Bezugnahme auf „Ziffer 38.4“ des Streitwertkatalogs einem Schreibversehen geschuldet ist und tatsächlich die für das Prüfungsrecht (Ziffer 36.) beschriebene Endziffer 4 bezeichnet werden sollte. Denn die von der Kammer benannte Ziffer betrifft das Schulrecht und dort die Aufnahme in eine bestimmte Schule oder Schulform, was offenkundig nicht Streitgegenstand ist. Von einer Dopplung des Auffangwerts sieht der Senat ab. Denn dem Hilfsantrag kommt kein eigenständiges Gewicht zu, da er mit Ausnahme der begehrten Aushändigung des Zwischenzeugnisses auf das gleiche Rechtsschutzziel wie der Hauptantrag gerichtet ist (gerichtliche Kontrolle der Festsetzung der Vornote im Lernfeld 8 und der daraus folgenden Festsetzung der Endnote der theoretischen Prüfung im Lernfeld 8). Im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung des Auffangwerts nicht angezeigt (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs). IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).