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Beschluss

3 O 119/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0909.3O119.24.00
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Leitsätze
Ob bei Vorliegen der Voraussetzungen das Verfahren auszusetzen ist, steht im Ermessen des Gerichts; es kann die vorgreifliche Frage auch selbst beantworten. Das Ermessen ist nach dem Zweck der Vorschrift, divergierende Entscheidungen zu vermeiden, sowie nach Gesichtspunkten der Prozessökonomie auszuüben. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn das Prozessgericht an die vorgreifliche Entscheidung nach deren Ergehen rechtlich gebunden ist; sie muss erfolgen, wenn anders eine sachgerechte Entscheidung nicht möglich ist, etwa wenn es selbst an der Beantwortung der vorgreiflichen Frage rechtlich gehindert ist. Die Ermessensausübung durch das Verwaltungsgericht hat sich daran zu orientieren, dass seine im Interesse zügigen und effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (juris: MRK) bestehende Verpflichtung, den Prozess zu fördern, nur aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden darf. Fehlt es an jedweder Ermessenserwägung bedingt dies die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses.(Rn.7)
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 9. Juli 2024 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 9. Juli 2024 aufgehoben. I. Die nach §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 9. Juli 2024, mit dem die 9. Kammer das bei ihm anhängige Klageverfahren gegen eine dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der 4. Kammer des Gerichts durch die Kläger geführten Klageverfahrens gegen die dem Beigeladenen parallel durch die Obere Naturschutzbehörde erteilte artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für vier Arten (4 A 260/22 MD) gemäß § 94 VwGO ausgesetzt hat, ist begründet. Im Rahmen der Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss gemäß § 94 VwGO prüft das Beschwerdegericht (nur), ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung nach dieser Norm vorlagen und ob das aussetzende Gericht das ihm darin eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Bei der Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen hat das Beschwerdegericht grundsätzlich die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das aussetzende Gericht zugrunde zu legen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2022 - 2 E 417/22 - juris Rn. 2). Für den Senat bestehen bereits Zweifel, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 94 VwGO in der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Anwendung der Norm auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung vorgelegen haben. Davon unabhängig hat das Verwaltungsgericht in dem Aussetzungsbeschluss das ihm in § 94 VwGO eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits ausgesetzt wird. Ob die von § 94 VwGO geforderte und auch als Vorgreiflichkeit bezeichnete Abhängigkeit der Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses, das den Gegenstand des Verfahrens 4 A 260/22 MD bildet, besteht, unterliegt bereits deshalb Zweifel, weil das Verwaltungsgericht davon ausgeht, die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen wasserrechtlichen Erlaubnis hänge jedenfalls auch von der Rechtmäßigkeit der erteilten artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung (4 A 260/22 MD) ab. Dieser Ansatz ist ungenau, weil viel dafür spricht, dass bereits das bloße Bestehen (die Existenz) einer wirksamen artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung einen Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ausschließt und es - soweit eine solche Ausnahmegenehmigung vorliegt - nicht darauf ankommt, ob diese materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Von der wirksamen Ausnahmegenehmigung dürfte eine Tatbestandswirkung ausgehen mit der Folge, dass die wasserrechtliche Erlaubnis nicht mit der Begründung versagt werden kann, dass das Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verstößt. Dementsprechend hätte das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren auch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erfüllt sind oder nicht. Kommt es für die Entscheidung eines Verfahrens auf die (bloße) Existenz einer anderen (Verwaltungs-)Entscheidung an, kann die Vorgreiflichkeit eines gerichtlichen Verfahrens, in dem die andere Entscheidung im Streit steht, nicht ohne weiteres bejaht werden. Zwar würde sich die wasserrechtliche Erlaubnis als rechtswidrig erweisen, wenn die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung aufgrund der hiergegen gerichteten Anfechtungsklage aufgehoben würde. Es ist aber zweifelhaft, ob die Möglichkeit einer späteren Aufhebung der Ausnahmegenehmigung eine Aussetzung rechtfertigt (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 1988 - 2 WF 82/88 - FamRZ 1988, 633; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 94 Rn. 22). Auch mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass im Hinblick auf § 44 BNatSchG der Subsumtionsschluss über eine Teilmenge der Tatbestandsmerkmale der wasserrechtlichen Erlaubnis auch den Subsumtionsschluss der Tatbestandsmerkmale der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung umfasse, und sowohl die Wasserbehörde als auch die Naturschutzbehörde eine Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG prüfe, lässt sich eine Vorgreiflichkeit des artenschutzrechtlichen Verfahrens nicht ohne weiteres bejahen. Denn auch in diesem Zusammenhang dürfte bereits die Existenz der Ausnahmegenehmigung - unabhängig von deren Rechtmäßigkeit - einen etwaigen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorschriften legalisieren, so dass ein solcher Verstoß der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht entgegengehalten werden könnte. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob eine Vorgreiflichkeit des im Verfahren 4 A 260/22 MD streitigen Rechtsverhältnisses vorliegt, da das Verwaltungsgericht das ihm in § 94 VwGO eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Ob bei Vorliegen der Voraussetzungen das Verfahren auszusetzen ist, steht im Ermessen des Gerichts; es kann die vorgreifliche Frage auch selbst beantworten. Das Ermessen ist nach dem Zweck der Vorschrift, divergierende Entscheidungen zu vermeiden, sowie nach Gesichtspunkten der Prozessökonomie auszuüben. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn das Prozessgericht an die vorgreifliche Entscheidung nach deren Ergehen rechtlich gebunden ist; sie muss erfolgen, wenn anders eine sachgerechte Entscheidung nicht möglich ist, etwa wenn es selbst an der Beantwortung der vorgreiflichen Frage rechtlich gehindert ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. November 2019 - 10 C 19.2267 - juris Rn. 8 m.w.N.). Die Ermessensausübung durch das Verwaltungsgericht hat sich daran zu orientieren, dass seine im Interesse zügigen und effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK bestehende Verpflichtung, den Prozess zu fördern, nur aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden darf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2022, a.a.O. Rn. 15). Dem Aussetzungsbeschluss sind mit Ausnahme der Wiedergabe des Wortlauts des § 94 VwGO („kann“) und dem gezogenen Schluss, das Verfahren „ist“ jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 4 A 260/22 MD nach § 94 VwGO auszusetzen, keine Anknüpfungspunkte für eine gerichtliche Ermessensentscheidung zu entnehmen. Insbesondere liegen keine Ausführungen dazu vor, dass anders eine sachgerechte Entscheidung nicht möglich wäre. Welche konkreten Ermessenserwägungen für das Gericht leitend waren, bleibt offen. Ob das Gericht in seine Betrachtung einbezogen hat, dass die streitbefangene wasserrechtliche Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2030 befristet ist und das Verfahren bereits mehr als 1 ½ Jahre anhängig ist, ist ebenso wenig erkennbar wie der Umstand, dass die Beigeladene für die Dauer des Klageverfahrens fortgesetzt berechtigt ist, auf der Grundlage der aus einer Vielzahl von anderen Gründen (Vereinbarkeit mit Zielsetzungen der WRRL und den Vorgaben des FFH-Gebietsschutzes u.a.) von den Klägern angegriffenen - sofort vollziehbaren - wasserrechtlichen Erlaubnis mechanisch behandeltes Abwasser aus der Sodaherstellung in den sog. Fischteich und das Grundwasser sowie anderes Abwasser aus der Sodaherstellung (Kalkofengaswäsche) in die Bode einzuleiten. Für die Ermessensentscheidung dürfte auch von Bedeutung sein, dass eine Entscheidung im Verfahren 4 A 260/22 MD, die aufgrund des Aussetzungsbeschlusses abgewartet werden soll, nur für die Kläger günstige Rechtsfolgen haben könnte, aber gerade die Kläger die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO ablehnen. Denn derzeit dürfte - wie ausgeführt - bereits die Existenz der artenschutzrechtlichen Ausnahmengenehmigung einen etwaigen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorschriften legalisieren. Sollte das Verwaltungsgericht die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für rechtmäßig halten, würde sich hieran nichts ändern. Die Einbeziehung der Entscheidung im Verfahren 4 A 260/22 MD würde sich also nur dann auf das vorliegende Verfahren auswirken, wenn das Verwaltungsgericht die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für rechtswidrig halten und aufheben sollte. Dies wäre jedoch nur für die Kläger von Vorteil. Auf die weiteren Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeerwiderung vom 7. August 2024 zur Möglichkeit der Aussetzung nach § 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 UmwRG, mit denen er die ablehnende Entscheidung des Gerichts in dem insoweit von ihm nicht mit der Beschwerde angegriffenen und damit rechtskräftigen Beschluss vom 9. Juli 2024 rügt, kommt es nicht an. II. Einer Kostenentscheidung für das (erfolgreiche) Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil die Kosten dieses unselbständigen, nichtstreitigen Zwischenverfahrens von den Kosten des Rechtsstreits in der Hauptsache erfasst werden und Gerichtskosten gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), da die Beschwerde weder verworfen noch zurückgewiesen wurde, nicht anfallen. Daher ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. August 2020 - 4 C 20.1668 - juris Rn. 15). III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).