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Beschluss

3 O 141/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0924.3O141.24.00
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Leitsätze
1. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur in Betracht, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (Anordnungsanspruch) und ein Anordnungsgrund zu bejahen ist, weil dem Antragsteller schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste. (Rn.3) 2. Wenn offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorliegen, also ein Anspruch weder hinreichend sicher gegeben noch ausgeschlossen ist, kann auf Grundlage einer Interessenabwägung entschieden werden, in die die unmittelbar berührten öffentlichen und privaten Interessen sowie die Folgen einer stattgebenden oder ablehnenden Entscheidung einzufließen haben.  Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen, wenn mit dem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, also letztlich mit dem einstweiligen Rechtschutz dasselbe Ziel verfolgt wird wie mit dem Hauptsacheantrag. (Rn.3)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 22. August 2024 geändert. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache in der Förderschule J.-Schule in A-Stadt zu beschulen, unter Beiordnung der Rechtsanwältin B. gewährt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur in Betracht, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (Anordnungsanspruch) und ein Anordnungsgrund zu bejahen ist, weil dem Antragsteller schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste. (Rn.3) 2. Wenn offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorliegen, also ein Anspruch weder hinreichend sicher gegeben noch ausgeschlossen ist, kann auf Grundlage einer Interessenabwägung entschieden werden, in die die unmittelbar berührten öffentlichen und privaten Interessen sowie die Folgen einer stattgebenden oder ablehnenden Entscheidung einzufließen haben. Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen, wenn mit dem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, also letztlich mit dem einstweiligen Rechtschutz dasselbe Ziel verfolgt wird wie mit dem Hauptsacheantrag. (Rn.3) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 22. August 2024 geändert. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache in der Förderschule J.-Schule in A-Stadt zu beschulen, unter Beiordnung der Rechtsanwältin B. gewährt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. I. Die nach 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 22. August 2024 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu erhebenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der von der Antragstellerin bezeichneten Prozessbevollmächtigten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO) sind erfüllt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin, die ihre Bedürftigkeit nachgewiesen hat, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn ihr beabsichtigter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Ziel, den Antragsgegner vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Antragstellerin in der Förderschule J. in A-Stadt zu beschulen, bietet entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts hinreichende Erfolgsaussichten. Zwar sind diese lediglich als offen zu bewerten. Dies steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Fall jedoch nicht entgegen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Hierzu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung glaubhaft zu machen (Anordnungsgrund). Mit der einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen und die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Nur ausnahmsweise darf unter dem Gesichtspunkt des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (Anordnungsanspruch) und ein Anordnungsgrund zu bejahen ist, weil dem Antragsteller schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 470/23 - juris Rn. 79). Wenn offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorliegen, also ein Anspruch weder hinreichend sicher gegeben noch ausgeschlossen ist, kann auf Grundlage einer Interessenabwägung entschieden werden, in die die unmittelbar berührten öffentlichen und privaten Interessen sowie die Folgen einer stattgebenden oder ablehnenden Entscheidung einzufließen haben (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 137 m. w. N.). Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen, wenn mit dem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, also letztlich mit dem einstweiligen Rechtschutz dasselbe Ziel verfolgt wird wie mit dem Hauptsacheantrag. Dies gilt auch, wenn diese Vorwegnahme nur zeitlich begrenzt, also etwa für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens begehrt wird (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 2. Januar 2014 - 2 B 539/13 - juris Rn. 7). Offene Erfolgsaussichten sind im Hinblick auf den Anspruch der Antragstellerin, ihre Schulbesuchszeit einmalig im Verlaufe der Schulzeit um ein Jahr zu verlängern, gegeben. § 10 Abs. 7 der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf vom 8. August 2013 (im Folgenden: SoPädFV) ergänzt die Regelung des § 40 Abs. 1 SchulG LSA, wonach die Schulpflicht zwölf Jahre nach ihrem Beginn endet, dahingehend, dass der Schulbesuch der Schülerinnen und Schüler mit geistiger Behinderung in der Regel nach zwölf Schulbesuchsjahren endet (Satz 6) und auf Antrag die Schulbesuchszeit einmal im Verlaufe der Schulzeit um ein Schuljahr verlängert werden kann (Satz 7), wobei das Landesschulamt diese Entscheidung auf der Grundlage eines aktuellen Fördergutachtens trifft (Satz 8). Das Landesschulamt hat seine ablehnende Entscheidung vom 5. August 2024 über den Antrag der Antragstellerin auf freiwillige Wiederholung des Schuljahrgangs vom 24. April 2024 entgegen § 10 Abs. 7 Satz 8 SoPädFV ohne ein aktuelles Fördergutachten getroffen. Der behördlichen Entscheidung kann zwar entnommen werden, dass die der Behörde vorliegenden - nicht näher beschriebenen - Unterlagen über den Entwicklungsstand der Antragstellerin keine Beschulung an der Förderschule J.-Schule in A-Stadt rechtfertigten und eine Ausnahme nach § 40 Abs. 1 SchulG LSA nicht angezeigt sei. Welche konkreten Unterlagen der Entscheidung zugrunde lagen, trägt der Antragsgegner indes nicht vor. Auf ausdrückliche telefonische Nachfrage der Berichterstatterin des Senats am 20. September 2024 hat der zuständige Prozessvertreter des Antragsgegners erklärt, dass ein aktuelles Fördergutachten nicht vorhanden sei, und schriftlich ergänzt, dass ausweislich einer - nicht datierten und in der Verwaltungsakte nur unvollständig vorhandenen - Stellungnahme der J.-Schule die Gefahr bestehe, dass die Antragstellerin im Fall der Wiederholung eines Schuljahres in eine Unterforderungssituation gerate und berufspraktische Tätigkeiten angezeigt seien, um die Entwicklung und Selbstständigkeit zu fördern, sowie eingeordnet, dass die Stellungnahme eine „Fortschreibung des aktuellen sonderpädagogischen Förderbedarfs“ darstelle, weil die Antragstellerin den Lehrkräften bekannt sei. Bei der in Bezug genommenen schulische Stellungnahme handelt es sich weder um eine Fortschreibung eines vorhandenen Fördergutachtens noch wird die Stellungnahme den Anforderungen an ein aktuelles Fördergutachten i.S.d. § 10 Abs. 7 Satz 8 SoPädFV gerecht. Aus der Anlage zum Runderlasses des Ministeriums für Bildung vom 22. September 2022 (Formularliste zur individuellen und sonderpädagogischen Förderung) ergibt sich, dass es sich bei einem im Rahmen des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens (vgl. § 39 Abs. 2 SchulG LSA) erstellten Fördergutachten um eine Stellungnahme des Mobilen Sonderpädagogischen Diagnostischen Dienstes (MSDD) handelt, dessen Grundlage neben dem pädagogischen Bericht der Schule, u.a. eine Lern- und Verhaltensanalyse der jeweiligen Fach- bzw. Klassenlehrkraft sowie ein Ergebnisprotokoll zu Einzelfallberatung und Förderplanung (Nr.) bildet. Dass es sich bei der schulischen Stellungnahme der Förderschule um eine Fortschreibung der Stellungnahme durch den MSDD handelt, dürfte bereits deshalb ausgeschlossen sein, weil der MSDD vorliegend gar nicht tätig geworden ist. Ungeachtet dessen kann in der Kurzäußerung der Schule weder eine Lern- und Verhaltensanalyse der jeweiligen Fach- bzw. Klassenlehrkraft noch ein Ergebnisprotokoll zu Einzelfallberatung und Förderplanung erblickt werden (im Einzelnen: Formulare aus der Formularliste des vorbezeichneten Runderlasses nebst Formularliste, https://mb.sachsen-anhalt.de/themen/schule-und-unterricht/beratungsprozess-zur-individuellen-und-sonderpaedagogischen-foerderung). Ausgehend hiervon fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners, so dass dem Anspruch jedenfalls offene Erfolgsaussichten zukommen. Insbesondere kann nach dem derzeitigen Sach- und Erkenntnisstand nicht davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis eines aktuellen Fördergutachtens eine Verlängerung der Schulpflicht um ein weiteres Jahr ausschließen würde. Dies gilt sowohl unter Berücksichtigung der schulischen Kurzäußerung als auch der Halb-/Jahreszeugnisse bzw. des Abschlusszeugnisses der Antragstellerin für die Berufsschulstufe 1, deren Inhalt für das Verwaltungsgericht u.a. von maßgebender Bedeutung war. Diese Unterlagen stehen weder einem Fördergutachten mit dem Ergebnis einer fortgesetzten Förderung im Bereich der geistigen Entwicklung entgegen noch steht fest, dass der Antragsgegner trotz eines - möglichen - befürwortenden Fördergutachtens auf der Grundlage dieser Unterlagen gleichwohl eine ablehnende Ermessensentscheidung getroffenen hätte. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass für die Erteilung der Genehmigung zum weiteren Schulbesuch zu verlangen sei, dass aus pädagogischer Sicht gerade ein weiterer Besuch der Förderschule erforderlich sein müsse, um die angestrebten Lernfortschritte zu erreichen, lässt sich - dies als zutreffend unterstellt - aus den vorbezeichneten Zeugnissen weder zugunsten noch zulasten der Antragsteller eine entsprechende Aussage ableiten, da das Entwicklungspotential der Antragstellerin nicht im Fokus der dortigen Betrachtung steht, sondern das Lern- und Sozialverhalten sowie die Leistungs- und Lernfortschritte rückblickend betrachtet werden. Auch erschließt sich dem Senat nicht, woraus die Kammer im Ergebnis folgert, dass sich anhand der vorbezeichneten Zeugnisse eine „durchgehend positive Entwicklung im Verhalten und bei den Leistungs- und Lernfortschritten der Antragstellerin“ ablesen lassen müsse, um den Antrag zu entsprechen. Das Gericht ist - wie der Antragsgegner - nicht berechtigt, von der Vorlage eines Fachgutachtens, dessen Notwendigkeit ausweislich der fehlenden Bezugnahme auf die maßgebende Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 7 Satz 8 SoPädFV bzw. dessen Benennung durch das Gericht schon nicht erkannt worden sein dürfte, abzusehen und die fachliche Expertise durch seine eigene Bewertung zu ersetzen. Im Übrigen ist für den Senat auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche konkreten „angestrebten Lernfortschritte“ zu fordern sein sollen bzw. bei einer einjährigen Verlängerung des Besuchs der Schule erreicht werden müssten, um die Erforderlichkeit eines um ein Jahr fortgesetzten Besuchs der Förderschule zu bejahen. Dass durch die einmalige Verlängerung der Schulpflicht um ein Jahr das von der Antragstellerin begehrte Ziel, ihre Werkstattfähigkeit (Voraussetzung für die Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen [WfbM]) zu erreichen, nicht erlangt werden kann, wird weder aus der schulischen Stellungnahme noch aus den Zeugnissen hinreichend deutlich. Derzeit wird ausweislich der sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom 20. August 2024 die Eingliederung der Antragstellerin in eine WfbM aufgrund des sich ergebenden Leistungsbildes für nicht empfehlenswert erachtet und die Gemeinschaftsfähigkeit verneint. Anhaltspunkte dafür, dass durch eine einmalige Verlängerung der Schulbesuchszeit keine Verbesserung der Bewertung erreicht werden könne, liegen nach dem derzeitigen Sach- und Erkenntnisstand nicht vor. Soweit der Antragsgegner meint, die der Antragstellerin in der Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit attestierte Leistungsfähigkeit mit täglich weniger als 3 Stunden stünde einer fortgesetzten Beschulung entgegen, dürfte dem nicht zu folgen sein. Denn ausweislich der vorbezeichneten Stellungnahme ist das Leistungsbild „bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt“ und nicht auf die Schulfähigkeit des Betroffenen erhoben worden. Bei der angesichts bestehender offener Erfolgsaussichten mit Blick auf die Vorwegnahme der Hauptsache vorzunehmenden Interessenabwägung dürften die Interessen der Antragstellerin, die Förderschule in diesem Schuljahr bis zur Entscheidung in der Hauptsache fortgesetzt besuchen zu können, schwerer als das öffentliche Interesse wiegen, das mangels abweichender Angaben des Antragsgegners allenfalls monetärer Natur sein dürfte. Auch dürften die Folgen einer ablehnenden Entscheidung für die Antragstellerin - schon angesichts der betroffenen Grundrechte gravierender sein als die Folgen einer stattgebenden Entscheidung für den Antragsgegner. Der Antragstellerin dürfte auch ein Anordnungsgrund zur Seite stehen. Unzweifelhaft besteht angesichts des Umstandes, dass das Schuljahr 2024/25 im Zeitpunkt der Stellung des Antrags beim Verwaltungsgericht unmittelbar begonnen hatte und mittlerweile fast zwei Monate andauert, die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund). Vorläufige Regelungen im Rahmen eines aktuellen Schulverhältnisses sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG und der in Rede stehenden Grundrechte (insbesondere Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG) schon deshalb als besonders eilbedürftig an, weil sich Ansprüche aus dem Schulverhältnis wegen seines zeitlichen Fortschreitens auf einen Schulabschluss hin nach und nach erledigen, der Anspruch auf Besuch einer Schule wegen des Zeitablaufs häufig im Hauptsacheverfahren nicht mehr durchgesetzt werden kann und damit eine endgültige Verletzung von Rechten droht (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 18. Januar 2024, a.a.O. Rn. 80 m.w.N.). Die Antragstellerin hat rechtzeitig unter dem 24. April 2024 und damit noch während der bestehenden 12-jährigen Schulpflicht ihren Antrag auf Verlängerung der Schulzeit gestellt, ohne dass der Antragsgegner das Verfahren zur Aktualisierung des Fördergutachtens eingeleitet hat. Vielmehr hat dieser mit seiner ablehnenden Entscheidung bis zum Beginn des Schuljahres 2024/2025 zugewartet, diese erst unter dem 5. August 2024 ohne Einholung eines aktuellen Fördergutachtens und damit in Vereitelung der Rechte der Antragstellerin getroffen. Im Übrigen wird auf die bereits dargestellte Interesseabwägung Bezug genommen. II. Einer Kostenentscheidung bedarf es im Fall der erfolgreichen Beschwerde nicht (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 34 GKG. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war dagegen abzulehnen, weil für das Bewilligungsverfahren selbst keine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl., § 73a Rn. 2b). Dies gilt auch für das zugehörige Beschwerdeverfahren. Das PKH-Verfahren dient nicht unmittelbar der „Rechtsverfolgung“ i.S. von § 114 S. 1 ZPO. Es handelt sich um ein separates Verfahren in dem geprüft wird, ob die Rechtsverfolgung finanzieller Unterstützung bedarf. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).