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Beschluss

4 EO 470/23

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2024:0118.4EO470.23.00
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Leitsätze
1. Weder das Rechtsschutzbedürfnis noch der Anordnungsgrund für einen Eilantrag auf vorläufige Aufnahme in eine Wunschschule sind bereits deswegen zu verneinen, weil dem Antragsteller eine gleichwertige schulische Bildung an der Zuweisungsschule eröffnet wird.(Rn.95) 2. Auch im Beschwerdeverfahren des behördlichen Antragsgegners ist eine Prüfung der Erfolgsaussichten des Anspruches auf Aufnahme an die Wunschschule auf seine überwiegende Wahrscheinlichkeit hin geboten, wenn die Wunschschule aufgrund einstweiliger Anordnung im Hauptsacheverfahren vorläufig zumindest bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens besucht werden darf und die Hauptsache insoweit vorweg genommen wird. Verfassungsrechtliche Gründe gebieten es in einer solchen Fallkonstellation nicht, die Prüfung im Beschwerdeverfahren auf eine bloße Folgen- oder Interessenabwägung zu beschränken.(Rn.102) 3. Das in § 15a Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG (juris: SchulG TH) geregelte verfahrensrechtliche Abstimmungsgebot zwischen Schulamt, Schulträger und Schulleitung bei der Festlegung der Kapazitäten einer Schulklasse dient nicht dem Schutz subjektiver Rechte, sondern der Erfüllung des gemeinsamen Erziehungsauftrags durch die vorgenannten Träger öffentlicher Verwaltung im Rahmen des sog. staatlich-kommunalen Kondominiums.(Rn.126) 4. Die Grundlagen und Ermessenserwägungen zur Festlegung der Aufnahmekapazität durch den Schulleiter sind wegen des weiten Planungs- und Organisationsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt auf Willkür und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen (Fortf., Senatsbeschl. v. 15.09.2021 4 EO 540/21 ThürVBl. 2022, 89). Dies gilt im Grundsatz auch für die durch den kommunalen Schulträger festzulegende Zügigkeit, an deren Festlegung der Schulleiter bei der Kapazitätsfestlegung gebunden ist.(Rn.112) 5. Die Kapazitätsfestlegung für eine einzelne Schule ist nicht darauf zu prüfen, ob der staatliche Bildungsauftrag im Gebiet des kommunalen Schulträgers in der Vergangenheit möglicherweise defizitär erfüllt wurde.(Rn.116) Bei der Auslegung des § 15a Abs. 7 Satz 1 ThürSchulG (juris: SchulG TH) ist jedoch zu berücksichtigen, dass letztendlich jedem im Gebiet eines kommunalen Schulträgers wohnenden schulpflichtigen Schüler ein Schulplatz an irgendeiner Schule des gewählten Bildungsganges zur Verfügung zu stellen ist. Insoweit stellt § 15a Abs. 7 Satz 1 ThürSchulG (juris: SchulG TH) nicht nur eine Eingriffs-, sondern auch eine Anspruchsgrundlage dar.(Rn.115) 6. Zur Ermittlung der Gruppe „wohnortnah“ im Sinne des § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG (juris: SchulG TH) kann die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnsitz des Bewerbers und nächstgelegenem Eingang zum Schulgrundstück aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität anhand eines Routenplaners erfolgen.(Rn.148) 7. Die Annahme eines „fiktiv freien Platzes“, der auf die rechtsschutzsuchenden Konkurrenten im Rahmen einer Regelungsanordnung zu verteilen wäre, setzt voraus, dass eine fehlerhafte Zuordnung eines oder mehrerer Konkurrenten festgestellt werden kann, der oder die einen Schulplatz erhalten hat bzw. haben und dass dadurch eine bestehende Aufnahmechance des Rechtsschutzsuchenden geschmälert wurde. Dies setzt voraus, dass der Rechtsschutzsuchende einer Auswahlgruppe nach § 15a ThürSchulG (juris: SchulG TH) angehört, für die das Losverfahren durchgeführt worden ist, bzw. dass der Rechtschutzsuchende bei Hinwegdenken des Fehlers einer Auswahlgruppe nach § 15a ThürSchulG (juris: SchulG TH) angehört, für die dann ein Losverfahren hätte durchgeführt werden müssen.(Rn.154)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners hin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 15. August 2023 mit Wirkung ab 19. Februar 2024 (erster Schultag nach den Winterferien des Schuljahres 2023/24) abgeändert und der Antrag des Antragstellers abgelehnt. Im Übrigen (für den Zeitraum des ersten Schulhalbjahres des Schuljahres 2023/24) wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weder das Rechtsschutzbedürfnis noch der Anordnungsgrund für einen Eilantrag auf vorläufige Aufnahme in eine Wunschschule sind bereits deswegen zu verneinen, weil dem Antragsteller eine gleichwertige schulische Bildung an der Zuweisungsschule eröffnet wird.(Rn.95) 2. Auch im Beschwerdeverfahren des behördlichen Antragsgegners ist eine Prüfung der Erfolgsaussichten des Anspruches auf Aufnahme an die Wunschschule auf seine überwiegende Wahrscheinlichkeit hin geboten, wenn die Wunschschule aufgrund einstweiliger Anordnung im Hauptsacheverfahren vorläufig zumindest bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens besucht werden darf und die Hauptsache insoweit vorweg genommen wird. Verfassungsrechtliche Gründe gebieten es in einer solchen Fallkonstellation nicht, die Prüfung im Beschwerdeverfahren auf eine bloße Folgen- oder Interessenabwägung zu beschränken.(Rn.102) 3. Das in § 15a Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG (juris: SchulG TH) geregelte verfahrensrechtliche Abstimmungsgebot zwischen Schulamt, Schulträger und Schulleitung bei der Festlegung der Kapazitäten einer Schulklasse dient nicht dem Schutz subjektiver Rechte, sondern der Erfüllung des gemeinsamen Erziehungsauftrags durch die vorgenannten Träger öffentlicher Verwaltung im Rahmen des sog. staatlich-kommunalen Kondominiums.(Rn.126) 4. Die Grundlagen und Ermessenserwägungen zur Festlegung der Aufnahmekapazität durch den Schulleiter sind wegen des weiten Planungs- und Organisationsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt auf Willkür und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen (Fortf., Senatsbeschl. v. 15.09.2021 4 EO 540/21 ThürVBl. 2022, 89). Dies gilt im Grundsatz auch für die durch den kommunalen Schulträger festzulegende Zügigkeit, an deren Festlegung der Schulleiter bei der Kapazitätsfestlegung gebunden ist.(Rn.112) 5. Die Kapazitätsfestlegung für eine einzelne Schule ist nicht darauf zu prüfen, ob der staatliche Bildungsauftrag im Gebiet des kommunalen Schulträgers in der Vergangenheit möglicherweise defizitär erfüllt wurde.(Rn.116) Bei der Auslegung des § 15a Abs. 7 Satz 1 ThürSchulG (juris: SchulG TH) ist jedoch zu berücksichtigen, dass letztendlich jedem im Gebiet eines kommunalen Schulträgers wohnenden schulpflichtigen Schüler ein Schulplatz an irgendeiner Schule des gewählten Bildungsganges zur Verfügung zu stellen ist. Insoweit stellt § 15a Abs. 7 Satz 1 ThürSchulG (juris: SchulG TH) nicht nur eine Eingriffs-, sondern auch eine Anspruchsgrundlage dar.(Rn.115) 6. Zur Ermittlung der Gruppe „wohnortnah“ im Sinne des § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG (juris: SchulG TH) kann die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnsitz des Bewerbers und nächstgelegenem Eingang zum Schulgrundstück aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität anhand eines Routenplaners erfolgen.(Rn.148) 7. Die Annahme eines „fiktiv freien Platzes“, der auf die rechtsschutzsuchenden Konkurrenten im Rahmen einer Regelungsanordnung zu verteilen wäre, setzt voraus, dass eine fehlerhafte Zuordnung eines oder mehrerer Konkurrenten festgestellt werden kann, der oder die einen Schulplatz erhalten hat bzw. haben und dass dadurch eine bestehende Aufnahmechance des Rechtsschutzsuchenden geschmälert wurde. Dies setzt voraus, dass der Rechtsschutzsuchende einer Auswahlgruppe nach § 15a ThürSchulG (juris: SchulG TH) angehört, für die das Losverfahren durchgeführt worden ist, bzw. dass der Rechtschutzsuchende bei Hinwegdenken des Fehlers einer Auswahlgruppe nach § 15a ThürSchulG (juris: SchulG TH) angehört, für die dann ein Losverfahren hätte durchgeführt werden müssen.(Rn.154) Auf die Beschwerde des Antragsgegners hin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 15. August 2023 mit Wirkung ab 19. Februar 2024 (erster Schultag nach den Winterferien des Schuljahres 2023/24) abgeändert und der Antrag des Antragstellers abgelehnt. Im Übrigen (für den Zeitraum des ersten Schulhalbjahres des Schuljahres 2023/24) wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts und die darin enthaltene einstweilige Anordnung, den Antragsteller zu Beginn des Schuljahres 2023/2024 vorläufig in die fünfte Jahrgangsstufe der Kooperativen Gesamtschule „Am Schwemmbach“, Am Schwemmbach 10 in 99099 Erfurt (fortan: KGS), aufzunehmen. Mit Antrag vom 13. März 2023 meldete sich der am 9. November 2012 geborene Antragsteller, der bei seinen sorgeberechtigten Großeltern im Hagebuttenweg 35 in 99097 Erfurt wohnt, für die 5. Klasse des Regelschulteils der KGS als Erstwunsch an (hilfsweise als Zweitwunsch: IGS Wendenstraße in Erfurt). Die KGS ist nicht seine wohnortnächste Schule (nach Feststellung des Schulleiters der KGS: fußläufig 2,80 km entfernt); wohnortnah ist für ihn im Bildungsgang „Realschulabschluss“ die nur fußläufig 1,50 km von seinem Wohnsitz entfernte Staatliche Gemeinschaftsschule 4, Hermann-Brill-Straße 129 in Erfurt. Der Antragsteller wies in seiner Anmeldung auf die bei ihm vorliegende Rechenstörung hin (ICD-10, F 81.2). Die im Formblatt enthaltene Frage nach einem bei ihm vorliegenden Härtefall, einer Empfehlung für den Übertritt zum Gymnasium bzw. der dafür erforderlichen Notenvoraussetzungen beantwortete der Antragsteller nicht. Er hat ausweislich des Zeugnisses der Klasse 4 der Grundschule in dem Fach Deutsch die Note „gut“ und im Fach Heimat- und Sachkunde die Note „sehr gut“. Seine Leistungen im Fach Mathematik wurden wegen seiner Rechenstörung nicht benotet. Durch Schreiben vom 28. April 2023 teilte der Schulträger, die Landeshauptstadt Erfurt, der Schulleitung der KGS mit, dass in Abstimmung mit dem Antragsgegner die KGS im strittigen Schuljahr - einmalig - vier 5. Klassen mit „gymnasialem Bildungsgang“ und nur eine Klasse (statt zwei) im Bildungsgang Haupt- und Regelschule eröffne. Die Aufnahmekapazität der KGS für die Klassenstufe 5 im strittigen Schuljahr, insgesamt 122 Kinder für Regelschul- und Gymnasialteil, betrug daher (ausgehend von der Größe des zugewiesenen Klassenraums von 48 qm, des festgelegten Raumbedarfs pro Schüler von 2 qm pro Schüler und zwei Begleitpersonen für zwei Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf) 22 Schüler im Regelschulteil der KGS (Klasse 5a, einzügig) und 100 Schüler im Gymnasialteil der Schule. Für den Gymnasialteil meldeten sich 83 Kinder an. Im Regelschulteil wurde bei 79 Anmeldungen somit die Aufnahmekapazität von 22 Schülern um 57 Schüler überschritten. Vorrangig berücksichtigt wurden bei der Vergabe der 22 Regelschulplätze folgende, vor den wohnortnahen Kindern zu berücksichtigende 16 Schüler, und zwar aufgrund einer nachträglichen Änderung nunmehr drei statt zwei Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (BA Bl. 25 bis 28; Nummerierung nach Liste BA Bl. 2-29 ff.): wegen sonderpädagogischen Förderbedarfs mit Lernortbescheid: Nr. 22 - R..., Nr. 50 - S..., Nr. 78 - J... ; und als Geschwisterkinder: Nr. 8 - T... _, Nr. 23 - R..., Nr. 28 - W..., Nr. 39 - H..., Nr. 48 - J..., Nr. 54 - H..., Nr. 55 - C..., Nr. 58 - H..., Nr. 60 - K..., Nr. 61 - N..., Nr. 64 - G..., Nr. 65 - M..., Nr. 75 - C... . Bezüglich der danach noch zu vergebenden 6 Plätze wurden aus der Gruppe der wohnortnahen Bewerber (insgesamt wurden 12 Kinder als wohnortnah anerkannt) am 5. Mai 2023 folgende Kinder durch die Schulleitung der KGS ausgelost (vgl. dazu insgesamt Beiakte 1 Bl. 17 - 33): Nr. 76 - A..., Nr. 18 - J..., Nr. 71 - H..., Nr. 7 - F..., Nr. 37 - S..., Nr. 11 - A... . Die nicht ausgelosten sechs Kinder (in der Reihenfolge: Nr. 43 Johann-Sebastian-Bach-Str. 7; Nr. 44 Friedrich-Ebert-Str. 59; Nr. 11 Gneisenaustr. 16; Nr. 62 Robert-Schumann-Str. 9, Nr. 38 Häßlerstr. 29 und Nr. 26 - Damaschkestr. 19) bilden die Nachrückerliste. Eine weitere Auslosung unter der Gruppe der nicht wohnortnahen Kinder, zu der der Antragsteller gehört, erfolgte nicht. Durch Bescheid vom 11. Mai 2023 lehnte die KGS und durch Bescheid vom 12. Mai 2023 auch die Zweitwunschschule IGS Wendenstrasse, an der 159 Erstwunschbewerber einer Kapazität von 88 Schülern gegenüberstanden, den jeweiligen Aufnahmeantrag des Antragstellers ab. Gegen diese Bescheide - wie auch gegen die durch Bescheid des Antragsgegners vom 2. Juni 2023 ausgesprochene Zuweisung des Antragstellers an die Staatliche Regelschule 7, Ulrich von-Hutten-Schule, Grünstr. 9 in Erfurt - legte der Antragsteller jeweils fristgerecht Widersprüche ein, die der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2023 zurückwies. Am 1. August 2023 hat der Antragsteller einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gestellt sowie am 9. August 2023 Klage zum Verwaltungsgericht Weimar erhoben (2 K 1248/23 We). Er hat ausgeführt: Es bestehe wegen unzumutbarer Nachteile im Falle des Abwartens des Hauptsachverfahrens ein Anordnungsgrund. Er habe auch einen Anspruch auf vorläufige Zulassung an die KGS, hilfsweise an die Zweitwunschschule. Denn seine Ansprüche auf ordnungsgemäße Bestimmung und Ausschöpfung der Aufnahmekapazitäten sowie auf ordnungsgemäße Durchführung des Auswahlverfahrens seien verletzt worden. Die Kapazität sei entgegen § 15a Abs. 5 ThürSchulG nicht vor Durchführung des mit Einreichung der Anmeldeunterlagen Mitte März begonnenen - und in der ersten Stufe eigentlich bis zum 28. März 2023 (vgl. Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport - TMBJS - für die Organisation des Schuljahres 2022/23) durchzuführenden - Aufnahmeverfahrens festgesetzt worden. Es sei zu unterstellen, dass die Schulleiterin diese Frist eingehalten habe. Dann aber wäre dieses Auswahlverfahren nachträglich nach Herabsetzung der Zügigkeit des Regelschulteils von zwei Klassen auf nur eine Klasse außer Kraft gesetzt worden durch die Durchführung eines weiteren, zweiten Auswahlverfahrens durch Losentscheid am 5. Mai 2023. Der Antragsteller hätte im ersten, fristgerechten Auswahlverfahren auf der Grundlage der höheren Kapazität von 44 Regelschulplätzen einen Schulplatz an der KGS erhalten können. Selbst wenn die Kapazitäten der Schule am 28. März 2023 bereits gleich geartet gewesen sein sollten, ändere dies nichts daran, dass die formale Festlegung durch den Schulleiter nicht unter Einhaltung des konkreten, vom Gesetz geforderten Abstimmungserfordernisses vorgenommen worden sei. Die Kapazität einer Schule habe der Schulleiter festzulegen, hier sei die Schulleiterin der KGS gesetzeswidrig jedoch vom Schulträger zur Reduzierung der Zügigkeit im Regelschulteil angewiesen worden. Nachträgliche Veränderungen der Kapazitäten dürften auch nach Ansicht des TMBJS in seiner Handreichung „Anmeldung und Aufnahme an einer Schule im gemeinsamen Schulbezirk oder ohne Schulbezirk“, Stand: 20. Dezember 2021, in der Anlage AST 14, Seite 10, keinen Einfluss auf das bis dahin durchgeführte Auswahlverfahren haben. An den beiden Wunschschulen bestünden in Wirklichkeit hinreichende Kapazitäten: Angesichts des Mangels an Schulplätzen auf dem Gebiet des Schulträgers im Allgemeinen hätten mehr Schulplätze zur Verfügung gestellt werden müssen. Er bestreite mangels entsprechender Ermittlungen des Antragsgegners mit Nichtwissen, dass die Kapazitäten an der KGS und IGS tatsächlich erschöpft seien. Ausweislich der im Thüringer Schulportal zur KGS zu entnehmenden Daten (44 Unterrichtsräume und nur 29 Klassen) hätte - auch wegen des Wunsch- und Wahlrechts der Kinder und ihrer Eltern - die 5. Klassenstufe der KGS im strittigen Schuljahr sechs- statt nur fünfzügig geführt werden können, so dass alle im Erstwunsch angemeldeten 162 Bewerber auf sechs Klassen zu je ca. 26 bis 28 Schüler hätten verteilt werden können. Der Schulnetzplan des Schulträgers, der auch keine konkreten Zahlen zu den Aufnahmekapazitäten enthalte, sei veraltet. Es sei davon auszugehen, dass die KGS auch bei einer Fünfzügigkeit tatsächlich 150 Schüler aufnehmen könne, also bei 100 Gymnasialschülern 50 Schüler im Regelschulteil. Auf Grund der nachträglichen Herabsetzung der Kapazität des Regelschulteils sei aber nur noch eine Regelschulklasse zu 22 Schülern nebst vier Gymnasialklassen mit 25 Schülern (insgesamt also 122 Schüler) eingerichtet worden. Durch die Herabsetzung der Zügigkeit des Regelschulteils würden Schüler mit einem formal niedrigeren Bildungsstand ungleich und diskriminierend behandelt. Es hätten sich im Übrigen nur 83 Kinder für den Gymnasialteil der KGS angemeldet, so dass man weitere 17 Regelschüler hätte aufnehmen können. Weder das Thüringer Schulgesetz, die Thüringer Schulordnung noch die Konzeption der KGS (möglichst leichter Wechsel zwischen beiden Bildungsgängen) sähen es vor, dass zwischen dem Regelschulteil und dem Gymnasialteil getrennt werde. Da man in der Vergangenheit den Regelschulteil immer zweizügig ausgestaltet habe, sei mit der Herabsetzung der Zügigkeit gegen den geschaffenen Vertrauenstatbestand verstoßen worden. Vier Kinder (Nrn. 11, 17, 56 und 60 auf der Liste Blatt 29 - 31 der BA) seien zu Unrecht in die Kategorie der Wohnortnähe aufgenommen worden, weil ihr Wohnsitz gleich weit entfernt zu anderen Schulen und zur KGS läge. Diese würden bevorzugt im Vergleich zu Kindern, die nur geringfügig weiter entfernt bzw. bei denen eine geringfügig abweichende Entfernung, ggf. sogar nur durch Mess- oder Rundungsfehler, zustande komme. Zudem hätte auch nicht einfach auf den kürzesten Fußweg abgestellt werden dürfen, sondern es hätte der jeweils verkehrssichere Fußweg zur Bestimmung der Entfernung herangezogen werden müssen. Der Auswahlfehler, die fehlerhafte Zuordnung der o. g. Kinder, führe zu vier außerkapazitären Plätzen. Der Antragsteller habe zu Unrecht trotz seiner Dyskalkulie keine Gymnasialempfehlung erhalten. Weil der Antragsgegner seine Informationspflicht aus § 25 ThürVwVfG verletzt habe, sei er so zu stellen, als ob er eine Gymnasialempfehlung habe. Die Verfassungsmäßigkeit des § 139a Abs. 3 Satz 3 ThürSchulO als Ausschlussfrist für Härtefallanträge sei zweifelhaft. Jedenfalls müsse seine bereits im Aufnahmeantrag durch Gutachten nachgewiesene Dyskalkulie bzw. seine Lebensgeschichte (Vernachlässigung durch seine medikamentenabhängige Mutter, große Verlustängste und Schuldgefühle, Freunde als Mitschüler an der KGS) noch als Härtefall, ggf. über später freiwerdende Nachrückerplätze, berücksichtigt werden. An Härtefallgründe dürften keinen höheren Anforderungen als an einen gewöhnlichen Gastschulantrag gestellt werden. Die vorgenannten Einwände gälten auch bezüglich des Auswahlverfahrens an der Zweitwunschschule, der IGS Wendenstraße. Wie die Schülerzahlen in der derzeitigen 6. bis 8. Jahrgangsstufe zeigten, hätten mehr Schüler aufgenommen werden können. Auch in diesem Auswahlverfahren sei die Wohnortnähe falsch bestimmt worden. Zu Unrecht sei ein Kind wegen sonderpädagogischen Förderbedarfs aufgenommen worden. Es hätte nicht unter allen Schülern gelost werden dürfen, sondern vorrangig nur unter denjenigen, die ein bestimmtes Schulprofil oder Fremdsprachenangebot gewünscht hätten (§ 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürSchulG). Bei Auswahlfehlern dürften als frei zu behandelnde Plätze nicht mit Bewerbern der Nachrückerliste besetzt werden, weil letztere keinen vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen hätten. Dies gelte auch bei einer Überschreitung der zuvor festgesetzten Kapazitäten bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule. Der Antragsteller hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum Beginn des Schuljahres 2023/2024 vorläufig in die fünfte Jahrgangsstufe der Kooperativen Gesamtschule „Am Schwemmbach“, Am Schwemmbach 10, 99099 Erfurt, im Regelschulteil, hilfsweise im Gymnasialteil, weiter hilfsweise, der Staatlichen Integrierten Gesamtschule, Wendenstraße 23, 99086 Erfurt, aufzunehmen. Der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, den Antrag abzulehnen. Im Ergebnis erwiesen sich die Kapazitätsfestlegungen und das Auswahlverfahren als fehlerfrei. Selbst wenn dem nicht so wäre, könnte der Antragsteller jedenfalls nicht seine Aufnahme beanspruchen. Es lägen weitere fünf Widersprüche vor. Hinzu kämen weitere vier sonstige Schüler. Dass die Schule nicht vorsorglich auch unter den „sonstigen“ Schülern eine Auswahl getroffen habe, stelle jedenfalls keinen Fehler dar. Im Bedarfsfall, bei einem Freiwerden von Plätzen, bestünde die Möglichkeit, eine weitere Nachrückerliste zu bilden. Bei den Auswahlentscheidungen zum Erst- sowie zum Zweitwunsch handele es sich um zwei voneinander getrennte Verfahren, § 139b Abs. 2 ThürSchulO. Da an der IGS bereits nicht alle Erstwünsche hätten berücksichtigt werden können, gäbe es für die Zweitwunschschüler, wie den Antragsteller, von vornherein keine freien Plätze. Durch den dem Antragsgegner am 16. August 2023 zugestellten Beschluss vom 15. August 2023 hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu Beginn des Schuljahres 2023/2024 vorläufig in die fünfte Jahrgangsstufe der KGS aufzunehmen. Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Anordnungsgrund sei zu bejahen, weil dem Antragsteller im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren wegen Zeitablaufs der Besuch der zugewiesenen Schule für die Dauer des Hauptsacheverfahrens und der Schulwechsel an die Wunschschule erst danach nicht zuzumuten sei. Auch ein Anordnungsanspruch sei gegeben. Härtefallgründe seien zwar nicht glaubhaft gemacht worden. Insbesondere begründe die im Anmeldeantrag angegebene Dyskalkulie keinen Härtefall i. S. d. § 15a Abs. 6 Nr. 4 ThürSchulG, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass er wegen seiner Dyskalkulie gerade die Wunschschule besuchen müsse. Weitere, nach Durchführung des Auswahlverfahrens vorgetragene persönliche Gründe (Verlustängste, gemeinsame Einschulung bereits bekannter Mitschüler an der KGS, Falschberatung im Hinblick auf eine Gymnasialempfehlung) seien als verspätet in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen und im Übrigen zur Begründung eines Härtefalls - die besonderen Belastungen müssten die Beschulung gerade an der begehrten Schule erfordern - nicht geeignet. Es seien auch keine Fehler im Auswahlverfahren glaubhaft gemacht worden bzw. wirkten sich Fehler nicht zugunsten des Antragstellers aus. Eine etwaige Verletzung der in Ziff. 2.3 der Anlage 6 der „Verwaltungsvorschrift für die Organisation des Schuljahres 2022/2023“ des TMBJS (abzurufen unter https://bildung.thueringen.de/fileadmin/schule/schulwesen/schulrecht/VVOrgS2223_-_Anlage_6.pdf ) für das „Aufnahmeverfahren Phase I: Weiterleitung der Unterlagen an die Zweitwunschschule“ genannten Frist (28. März 2023) komme allenfalls eine rein organisatorische interne Wirkung innerhalb der Behörden zu, führe jedoch nicht zu einer Außenwirkung gegenüber dem Antragsteller oder anderen für eine Schule angemeldeten Schülern. Soweit das Kind Nr. 12 „W... ... ... “ fehlerhaft nicht der Gruppe der Wohnortnähe zugeordnet worden sei, wirke sich dies nicht auf den Antragsteller aus, der zu Recht nicht der Gruppe der Wohnortnächsten zugeordnet worden sei. Die fehlerhafte Berücksichtigung der gelosten Kinder „A... ... __“ und „A... ... ... _“ als wohnortnah wirke sich nicht zugunsten des Antragsellers aus, weil dieser angesichts von 6 Restplätzen und 10 wohnortnahen Kindern keine Chance auf Aufnahme in die KGS gehabt hätte. Soweit bezüglich der als zur KGS wohnortnah behandelten Schüler „J... ... _“ und „H... ... “ eine andere Schule gleich weit wie zur KGS entfernt liege, was anhand des einsetzbaren Routenplaners „Google Maps“ zutreffend sei, sei eine „händische“ Nachmessung aus Gründen der Verwaltungspraktibilität nicht erforderlich. Die Betroffenen würden nicht bevorteilt, denn an der Zweitwunschschule (so diese der gleichweit entfernten Schule entspreche) würden diese Schüler nicht ebenso der Kohorte Wohnortnähe im Erstwunschauswahlverfahren zugeordnet. Die Weiterleitung des Anmeldewunsches an die Zweitwunschschule erfolge erst nach Ablehnung an der Erstwunschschule, und eine Aufnahme könne ohnehin nur bei noch vorhandenen Kapazitäten erfolgen. Dies sei nicht gleichheitswidrig. Angesichts offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache - es sei offen, ob die Festlegung der Kapazität an der KGS den Anforderungen des § 15a Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG standhalte - führe aber eine Interessenabwägung zum Erfolg des Eilantrages. Die Entscheidung über die Erhöhung der Schülerkapazitäten im Gymnasialteil der KGS zu Lasten der Regelschulkapazitäten sei zwar vom gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Planungsermessen des Schulträgers gedeckt. Es sei aber mangels substantiierten Vortrags insbesondere zu den räumlichen Verhältnissen und entsprechender Unterlagen gegenwärtig nicht überprüfbar, ob und wie die Schulleitung bei der konkreten Festlegung der Kapazität von 22 Regelschülern personelle, räumliche und sächliche Gegebenheiten berücksichtigt habe, ob und wie die vorherige Abstimmung mit dem Schulträger und dem Schulamt erfolgt sei und ob die Funktionsfähigkeit der Schule bei einer Kapazitätserhöhung tangiert werde. Dabei werde von einem Platzbedarf pro Schüler mit einer Grundfläche von 2 m² und einem Luftraum von 6 m³ für den allgemeinen Unterrichtsraum ausgegangen. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Aufnahmekapazität durch die Schule rechtswidrig zu niedrig festgelegt worden sei, bestehe eine Chance des Antragstellers, aufgenommen zu werden. Zu berücksichtigen seien nur solche Schüler, die gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen hätten mit der Folge, dass nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ein Aufnahmeanspruch des Antragstellers vergleichbar der Rechtslage bei Auswahlfehlern im Auswahlverfahren nach § 15a Abs. 1 oder 2 ThürSchulG bestünde. Bei fehlerhafter Kapazitätsfestsetzung bestehe ein außerkapazitärer Aufnahmeanspruch - wie bei Auswahlfehlern - begrenzt nur durch die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Schule. Es sei vorliegend nicht ersichtlich, dass die Aufnahme der insgesamt drei Schüler, die Rechtsschutz betreffend die Aufnahme in die KGS gesucht hätten, die Funktionsfähigkeit der KGS beeinträchtigte. Die dagegen fristgerecht am 29. August 2023 eingelegte Beschwerde begründet der Antragsgegner am 15. September 2023 wie folgt: 1. Das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht über das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache hinweggesetzt, weil es selbst die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nur als offen bewertet und damit nicht den für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache bejaht habe. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung auf Grundlage einer bloßen Interessenabwägung seien nicht erfüllt, denn weder sei die Rechtslage in der Kürze der Zeit nicht hinreichend prüfbar gewesen, noch habe der Antragsteller die maßgeblichen Tatsachen glaubhaft gemacht. Die Abwägung zugunsten des Antragstellers erfolge nur oberflächlich, weil unzumutbare Nachteile für den Antragsteller nur pauschalierend benannt würden. Seine Bildungschancen seien nicht beeinträchtigt. Das Risiko, im Falle des Obsiegens in der Hauptsache von der zugewiesenen Schule, die der Antragsteller im Falle des Unterliegens im Eilverfahren ggf. jahrelang besucht haben werde, auf die Wunschschule wechseln zu müssen, sei eine bloße Zumutbarkeitserwägung. 2. Die Aufnahmekapazität sei nicht fehlerhaft bestimmt worden. Nach der nunmehr nachgereichten, seit 2019 gültigen Festlegung des Amtes für Bildung der Stadt Erfurt („Erfurter Raumprogramm für allgemeinbildende Schulen - ERaS -, 2019/2020“; Anl. B 1) ergebe sich, dass die Wunschschule 5-zügig geführt werde und in der Klassenstufe 5 insgesamt 116 Schüler aufnehmen könne. Der Schulträger habe durch Schreiben vom 28. April 2023 in Abstimmung mit dem Antragsgegner für das Schuljahr 2023/24 bestimmt, dass von diesen fünf Zügen vier Züge als Gymnasialteil und ein Zug als Regelschulteil geführt werde. Aus der nunmehr vorgelegten Stellungnahme und Tabelle ergebe sich die Festlegung der schulischen Kapazitäten der 5. Klassenstufe für das Schuljahr 2023/24 entsprechend der räumlichen, sächlichen und personellen Gegebenheiten, wobei sich nachträglich herausgestellt habe, dass statt zwei sogar drei Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Klasse 5a aufgenommen worden seien (Anl. B 3). Pädagogische Erwägungen hätten mithin zu einer Regelschulklassenstärke von 22 Schüler/Klasse und einer Gymnasialschulklassenstärke von 24 Schüler/Klasse geführt. Die Zuweisung der Klassenräume liege im Organisationsermessen der Schulleitung. Der Regelschulklasse 5a sei auf Grundlage des an der KGS praktizierten Klassenraumprinzips ein konkreter Raum im Haus A - die dortigen Räume seien nicht größer als 48 qm - zugewiesen worden. Im Haus B, wo zudem entgegen dem Haus A die Flure nicht als Arbeitsflächen taugten, sei die Oberstufe untergebracht, deren Schüler die Räume öfter wechseln müssten. Die Fachkabinette für Biologie, Kunst, Musik, Chemie und Physik dürften bzw. könnten wegen ihrer Auslastung bzw. ihrer Einrichtung nicht als Klassenraum oder für die Klassenstufen 5 und 6 genutzt werden. 3. Die Funktionsunfähigkeit der Wunschschule, d. h. die Einschränkung des Bildungsauftrages in erheblichem Umfang als begrenzendes Element der Aufnahme auch im Falle von Auswahlfehlern, sei wegen räumlicher, organisatorischer, sicherheitstechnischer und pädagogischer Beeinträchtigungen bereits eingetreten. Bereits jetzt würden ausweislich einer Stellungnahme der Fachkraft für Arbeitssicherheit in den Räumen mit einer Grundfläche von 48 qm die Flucht und Rettungswege nicht ausreichend freigehalten (Anl. B 6). Der Raum der Klasse 5a mit 48 qm für 24 Personen sei aus brandschutz- und unfallverhütungsrechtlichen Gründen bereits überbelegt. Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme der Schulleiterin der KGS (Anl. B 3) seien für die drei (statt zwei) zugewiesenen Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf außer dem Lehrer noch zusätzlich zwei Förderpädagogen samt Lehramtsanwärterin im Klassenraum anwesend. Nach Zuweisung des Antragstellers dieses Verfahrens sowie der Antragsteller der Verfahren 4 EO 471/23 und 4 EO 472/23 in Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts seien nunmehr aktuell 25 Schüler im Klassenraum anwesend, nebst Lehrkräfte mithin 29 Personen. Es sei unmöglich, unter Einhaltung der sicherheitsrechtlichen Vorschriften genügend Arbeitsplätze im Raum einzurichten. Das Verwaltungsgericht, das selbst ein Erreichen der Kapazitätsgrenze anhand der Schülerzahlen im Thüringer Schulportal festgestellt habe, habe die Festlegung der Kapazitäten sowie die Funktionsunfähigkeit nicht weiter aufgeklärt und damit seine Amtsermittlungspflicht verletzt. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. August 2023 abzuändern und die Haupt- und Hilfsanträge abzulehnen. Der Antragssteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält ausdrücklich an seinem erstinstanzlich gestellten Haupt- und Hilfsantrag fest, beantragt die Durchführung eines Ortstermins, die Einvernahme der Schulleiterin als Zeugin sowie die Beiziehung von Akten der Verfahren 4 EO 459/23, 4 EO 460/23, 4 EO 469/23 und 4 EO 473/23. Des Weiteren wiederholt er seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor: Die Beschwerde sei bereits unzulässig, weil sie von einer nicht postulationsfähigen Bediensteten des Antragsgegners eingelegt worden sei. Darüber hinaus fehle der Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsgegner habe durch Verzögerungen im Verfahrensablauf rechtzeitige Entscheidungen der Gerichte verhindert, so dass er, der Antragsteller, in pädagogisch nicht sinnvoller Weise zu einem - ggf. mehrfachen - Schulwechsel gezwungen wäre, würde der Antragsgegner obsiegen. Der Unterricht in der Klasse 5a erfolge seit Schuljahresbeginn störungsfrei trotz angeblicher Überbelegung. Der Antragsgegner verhalte sich angesichts seiner Versäumnisse in der Vergangenheit, rechtzeitig für genügend Schulplätze zu sorgen und der Abschaffung der kleinteiligen Schulbezirke, treuwidrig und widersprüchlich. Andere Schulleiter im Freistaat nähmen ohne Probleme eine bewusste Überbelegung der Klassen in Kauf. Die Beschwerde sei im Übrigen unbegründet, weil es dem Antragsgegner nicht gelinge, mit seinen Darlegungen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Die Kapazität der Regelschulklasse 5a sei entgegen § 15a Abs. 5 ThürSchulG fehlerhaft bestimmt worden, nämlich nicht vor Durchführung des Auswahlverfahrens. Er wiederholt seine Vermutung, dass es vor dem in der Akte dokumentierten Auswahlverfahren ein anderes Auswahlverfahren gegeben haben müsse, dessen Unterlagen „nachträglich eliminiert“ worden seien. Diese leitet er daraus ab, dass in der Ziff. 2.3 der Anlage 6 zur Verwaltungsvorschrift des TMBJS für die Organisation des Schuljahres 2022/2023, „Hinweise zum Ablauf des Schuljahres 2022/2023“ die Weiterleitung der Unterlagen an die Zweitwunschschule bis zum 28. März 2023 vorgesehen sei und dass die Schulleiterin angegeben habe, die Kapazität erst aufgrund der später ergangenen Weisung des Schulträgers angepasst zu haben. Die gesetzlich erforderliche Mitwirkung des Schulträgers und des Schulamtes an der durch die Schulleiterin vorgenommenen Kapazitätsfestlegung, so der Antragsteller, sei zudem nicht erfolgt. Diese Verfahrensvorschrift diene dem Zweck, insgesamt sicherzustellen, dass im Gebiet eines Schulträgers eine hinreichende Menge an Schulplätzen zur Verfügung stehe, und damit auch seinem Interesse. Sie solle auch verhindern, dass im Falle einer nachträglichen Kapazitätsänderung überzählige Schüler die Schule verlassen müssten. Eine Heilung dieses Verfahrensfehlers sei nicht möglich. Das Verwaltungsgericht Weimar habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Aufnahmekapazität der einzelnen Schulen besonders gründlich zu prüfen sei, wenn zu erwarten sei, dass im Gebiet des Schulträgers voraussichtlich Plätze fehlten, Das ERaS 2019/2020 sei nur eine Empfehlung. Die sich daraus ergebenden Zahlen stellten keine taugliche Kapazitätsfeststellung dar, weil dieses Raumkonzept, wie auch der Schulnetzplan, veraltet sei. Angesichts der steigenden Schülerzahlen hätte der Schulträger die Zügigkeit der Schulen längst erhöhen müssen. Die Vorgabe von 2 qm pro Schüler sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, vielmehr sei auch der Ansatz eines geringeren Platzbedarfs möglich. In der Vergangenheit habe die bislang nicht aktualisierte DIN-Norm (18031) lediglich einen Bedarf von 1,7 qm pro Schüler bei Schulneubauten vorgesehen. Andere Schulleiter in Thüringen belegten ihre Klassen über die sich aus der Raumvorgabe von 2 qm ergebende Klassenkapazitäten hinaus. Alternative, zu höheren Klassenstärken führende Raum- und Möblierungskonzepte in Anbetracht der Schulplatznot in der Stadt Erfurt seien möglich, so dass trotz derzeitiger Überbelegung im Klassenraum 5a die Abstände eingehalten werden könnten. Auf den Fluren könnte unterrichtet bzw. diese könnten für Spinde nutzbar gemacht werden, um Raum für weitere Tische zu gewinnen. Im Übrigen hielten sich entgegen den Angaben des Antragsgegners nicht regelmäßig bis zu 29 Personen im Klassenraum der Klasse 5a auf. Die drei Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf hätten nur eine Lese-Rechtschreib-Schwäche, so dass sich nur eine Fachkraft und nicht zwei bis drei zusätzliche für diese Kinder im Raum aufhalte. Das Auswahlverfahren sei fehlerhaft. Ein Auswahlfehler resultiere auch aus der o. a. späteren Durchführung des Auswahlverfahrens und der nachträglichen Verringerung der Zügigkeit im Regelschulteil. Dies läge nicht im beliebigen Ermessen der Schule. Es bestehe Vertrauensschutz. Eine Überlastung der KGS infolge der stattgebenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in diesem und den zwei weiteren Parallelverfahren sei nicht eingetreten; sie ergäbe sich auch nicht bei einer Unterschreitung der Platzvorgabe von 2 qm pro Schüler. Aus dem bislang störungsfreien Unterricht in der Klasse 5a entsprechend dem pädagogischen Konzept der Schule trotz angeblicher Überbelegung folge, dass die Kapazität nicht erschöpft und die Schule nicht funktionsunfähig sei. Eine die Grenze überschreitende Funktionsunfähigkeit dürfe angesichts der Versäumnisse der für das Schulwesen Zuständigen nicht zu Lasten der Schüler gehen. Ein Verstoß gegen einschlägige Brandschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften, die auch nicht benannt würden, sei nicht festzustellen. Bei unangekündigten Feueralarmen habe es keine Probleme gegeben. Ein anderer, in der Nähe gelegener Klassenraum habe eine vergleichbare Auslastung und sei noch weiter vom Treppenhaus als Fluchtweg entfernt. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass eine Interessenabwägung erfolgen müsse, die zu seinen Gunsten ausfalle. Dabei sprächen Kindeswohlgesichtspunkte, die Grundrechtsimmanenz, die Tatsache, dass er die Schule nunmehr seit fast einem halben Jahr bei guter Integration besuche, seine massiven Probleme im frühkindlichen Bereich (Verlust des Kontakts zu seinen leiblichen Eltern), Unzumutbarkeit von (mehrfachen) Schulwechseln sowie der Vertrauensschutz zu seinen Gunsten. Da er derzeit die KGS ohne Probleme besuche, eine Kapazität für ihn also tatsächlich bestehe, müsse er auch an der Schule bleiben dürfen. Er könne problemfrei an der Erstwunschschule beschult werden. Ergänzend komme hinzu, dass er bei Stellung eines neuen Antrages für das nächste Schulhalbjahr oder ein höheres Schuljahr aufgenommen werden müsste. Insoweit sei kein festes Verfahren vorgeschrieben. Die besonderen pädagogischen und sozialen Gründe, die im Sinne des § 15 Abs. 1 ThürSchulG auch die Bewilligung eines Gastschulverhältnisses rechtfertigten, lägen in seinem Falle vor. Nach § 24a ThürSchulG komme eine Beendigung des Schulverhältnisses mit der aktuell besuchten Schule nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, die hier unstreitig allesamt nicht vorlägen. Die ordnungsgemäße Feststellung der Kapazitäten an der Zweitwunschschule werde ebenfalls bestritten. Den Antrag des Antragsgegners auf Beiladung der Landeshauptstadt Erfurt in ihrer Eigenschaft als kommunale Schulträgerin hat der Senat durch Beschluss vom 25. Oktober 2023 abgelehnt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verwaltungsgerichts sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Ferner wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Verwaltungsakten der Verfahren 4 EO 471/23, 4 EO 472/23, 4 EO 459/23, 4 EO 460/23, 4 EO 469/23, 4 EO 473/23, 4 EO 461/23, 4 EO 462/23 und 4 EO 482/23. Vorgenannte Akten waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung. II. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Antrag des Antragstellerbevollmächtigten auf Akteneinsicht in die von ihm benannten Verfahren mit den Aktenzeichen 4 EO 459/23, 4 EO 460/23, 4 EO 469/23 und 4 EO 473/23 sowie die übrigen beigezogenen Akten nicht nachzukommen war. Denn der Antragstellerbevollmächtigte hat als Prozessvertreter der Antragsteller dieser Verfahren bereits Kenntnis vom Inhalt dieser Akten. Die Notwendigkeit, erneut in diese Akten Einsicht zu nehmen, ist deshalb nicht ersichtlich und wird auch vom Antragstellerbevollmächtigten nicht dargelegt. Die Beschwerde des Antragsgegners hat zwar Erfolg, die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts ist jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen zur Gewährleistung eines geordneten Schulwechsels erst mit Wirkung zum Beginn des 2. Schulhalbjahres 2023/24 abzuändern. A. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Beschwerde zulässig. Insbesondere wahren die Schriften des Antragsgegners über die Einlegung und Begründung der Beschwerde die Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift können Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sich vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Dem ist genügt, wenn jedenfalls eine der die vertretungsbedürftige Prozesshandlung vornehmenden Personen bei der vertretenen Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts beschäftigt ist und die Befähigung zum Richteramt hat. Ob dies der Fall ist, ist vom Gericht erforderlichenfalls im Wege des Freibeweises festzustellen (Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 67 Rn. 36, beck-online). Die danach erforderliche sog. Postulationsfähigkeit der die Beschwerde für den Antragsgegner einlegenden Mitarbeiterin, Frau Oberregierungsrätin B..., nach § 67 Abs. 4 Satz 4 Alt. 1 VwGO ist im Wege des Freibeweises zur Überzeugung des Senats hinreichend nachgewiesen worden. Sie ist als Beamtin im höheren Dienst beim Antragsgegners tätig und hat bereits nach der Versicherung des Amtsleiters, sie habe beide juristische Staatsexamina absolviert, ihre Befähigung zum Richteramt nachgewiesen. Der Antragsgegner hat im Übrigen auch im Verfahren 4 EO 472/23 Kopien der Zeugnisse der Mitarbeiterin zur Gerichtsakte gereicht. Entgegen der Auffassung besteht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die (statthafte) Beschwerde des Antragsgegners. Dieses resultiert bereits daraus, dass der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren unterlegen ist und dass ihm die Verwaltungsgerichtsordnung deshalb das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet. Soweit der Antragsteller das fehlende Rechtsschutzbedürfnis des Antragsgegners u. a. daraus herleiten will, dass er befürchten müsse, die aktuell und seinem Vortrag nach störungsfrei besuchte Schule zu verlassen, dass der Antragsgegner das Verfahren verzögert habe, keine ausreichende Anzahl von Schulplätzen zur Verfügung stelle und sich widersprüchlich verhalte, zielt dieser Vortrag offensichtlich darauf ab, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Dies ist der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde zuzuordnen und deshalb an dieser Stelle nicht weiter zu behandeln. B. Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. I. Dies folgt allerdings entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht bereits daraus, dass dem Eilantrag des Antragstellers das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlte, weil dem Antragsteller eine gleichwertige schulische Bildung an der Zuweisungsschule eröffnet wird. Ungeachtet dessen, dass die einfachgesetzliche Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG ausdrücklich dem Wortlaut nach nur das Recht zur Wahl der Schulart, Schulform und des Bildungsganges und nicht das Recht zur Wahl einer bestimmten Schule (ggf. in einem Schulbezirk, vgl. § 14 Abs. 3 ThürSchulG) beinhaltet, ergibt sich unzweifelhaft aus § 15a ThürSchulG i. V. m. §§ 139a ff. ThürSchulO, dass bezogen auf eine bestimmte Schule ein Erst- und ein Zweitwunsch geäußert werden kann, der zumindest zu einem Recht auf Teilhabe an dem in § 15a ThürSchulG geregelten Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris Rn. 33) führt und eine Chance auf Aufnahme an die Wunschschule eröffnet. Dass in den Fällen, in denen weder Erst- noch Zweitwunsch erfüllt werden, eine Pflicht des Antragsgegners zur und damit auch ein Anspruch des schulpflichtigen Antragstellers auf Zuweisung an eine Schule desselben Bildungsganges nach Maßgabe des § 15a Abs. 7 Satz 1 ThürSchulG besteht, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass eine Zuweisung an die Wunschschule nicht geeignet sein könnte, die Rechtsposition des Antragstellers zu verbessern. Nach Auffassung des Senats kann ein wesentlicher Nachteil, den der gerichtliche Eilrechtsschutz abwenden soll, auch darin liegen, dass einem Schüler der Besuch der konkreten einzelnen Schule verwehrt bleibt, die dem Elternwunsch entspricht. Mit der Ablehnung des Aufnahmeantrags für die Wunschschule greift deren Schulleiter (aufgrund gesetzlicher Grundlage) in das Grundrecht des Schülers und seiner Eltern auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen aus Artt. 20 - 22 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf), Artt. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 1 GG ein. Dieser verfassungsrechtliche Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen schließt grundsätzlich auch das Recht ein, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften aus den bestehenden öffentlichen Schulen die konkrete einzelne Schule auszuwählen, die das Kind besuchen soll (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 - m. w. N., beck-online Rn. 5 ff.). Deshalb wäre die vom Antragsgegner dazu vertretene Auffassung nicht mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Dem Antragsteller würde im Ergebnis das Recht abgesprochen werden, die von ihm geltend gemachte Verletzung des auf den Zugang zur Wunschschule bezogenen Teilhaberechts aus § 15a ThürSchulG gerichtlich überprüfen zu lassen. II. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 und 2 VwGO betreffend die Aufnahme an die Erstwunschschule glaubhaft gemacht (1.). Gleichwohl bleibt es für den Zeitraum des 1. Schulhalbjahres des Schuljahres 2023/24 aus verfassungsrechtlichen Gründen des Rechts auf Bildung zwecks Sicherstellung eines geordneten Schulwechsels und Erlangung des Schulhalbjahrzeugnisses bei der erstinstanzlichen Entscheidung, die den Antragsteller vorläufig der KGS in Erfurt zuweist (2.). Auch hinsichtlich der hilfsweise gestellten Anträge, mit denen die Aufnahme im Gymnasialteil der KGS „Am Schwemmbach“ und weiter hilfsweise die Aufnahme an die Staatlich Integrierte Gesamtschule (IGS) begehrt wird, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (3.). Das ergibt sich aus Folgendem: Zunächst ist festzuhalten, dass der Senat im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 123 VwGO in eigener Entscheidungskompetenz voll zu überprüfen hat. Zwar heißt es in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, dass das Oberverwaltungsgericht nur die vom Beschwerdeführer fristgerecht dargelegten Gründe prüft. Dies bedeutet aber zunächst nur, dass die Prüfung des Senats auf einer ersten Stufe auf die dargelegten Gründe beschränkt ist. Ergibt diese Prüfung, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts seine Entscheidung nicht rechtfertigt, hat der Senat nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts in einer zweiten Stufe umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 1 EO 1108/10 -, juris Rn. 15 ff., m. w. N.; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, § 146 VwGO Rn. 38 m. w. N.). Ausgehend hiervon ist eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen des § 123 VwGO geboten. Denn der Antragsgegner dringt auf der ersten Stufe mit seinen dargelegten Rügen gegen die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit der es seine dem Eilantrag stattgebende Entscheidung begründet hat, durch. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch mit der Begründung bejaht, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen seien, weil nicht feststellbar sei, ob die konkrete Kapazitätsfestlegung von 22 Schülern (für den Regelschulteil) entsprechend den Anforderungen des § 15a Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG fehlerfrei festgelegt worden sei. Es sei unklar, ob die Schulleitung bei der konkreten Festlegung der Kapazität personelle, räumliche und sächliche Gegebenheiten berücksichtigt habe und wie die vorherige Abstimmung mit dem Schulträger erfolgt sei. Mit den in der Beschwerdebegründung vorgelegten Unterlagen und seinem diesbezüglichen Vortrag hat der Antragsgegner die tragenden Erwägungen der stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts erschüttert. Denn der Antragsgegner hat nunmehr innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist die vom Verwaltungsgericht vermissten Unterlagen vorgelegt, die eine Überprüfung der Grundlagen und Ermessenserwägungen zur Kapazitätsfestlegung nach § 15a Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG ermöglichen. Deshalb ist nunmehr auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung des sich aus den Akten ergebenden Sachstandes, des Vortrags der Beteiligten im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren erneut zu prüfen, ob der Antragsteller auf Grundlage des § 123 VwGO einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat, die ihm weiterhin den vorläufigen Besuch der KGS bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gestattet. Dies ist im Ergebnis jedoch aus folgenden Gründen zu verneinen: 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden.Hierzu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung glaubhaft zu machen (Anordnungsgrund). Mit der einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen und die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Nur ausnahmsweise darf unter dem Gesichtspunkt des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (Anordnungsanspruch) und ein Anordnungsgrund zu bejahen ist, weil dem Antragsteller schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste (vgl. ThürOVG, Beschlüsse vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - juris Rn. 19, vom 30. Oktober 2015 - 2 EO 201/14 - juris Rn. 26 und vom 10. Mai 1997 - 2 EO 326/96 - juris Rn. 34 m. w. N; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 190 mit umfassenden Nachweisen zur Rechtsprechung in Fn. 324, fortan: Finkelnburg/Dombert/Külpmann). a. Unzweifelhaft besteht angesichts des Umstandes, dass der Beginn des Schuljahres 2023/24 im Zeitpunkt der Stellung des Antrages beim Verwaltungsgericht unmittelbar bevorstand und dass das erste Schulhalbjahr nunmehr fast abgeschlossen ist, die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund). Vorläufige Regelungen im Rahmen eines aktuellen Schulverhältnisses sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG und der in Rede stehenden Grundrechte (insbesondere Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG) schon deshalb als besonders eilbedürftig an, weil sich Ansprüche aus dem Schulverhältnis wegen seines zeitlichen Fortschreitens auf einen Schulabschluss hin nach und nach erledigen, der Anspruch auf Besuch einer konkreten Schule wegen des Zeitablaufs häufig im Hauptsacheverfahren nicht mehr durchgesetzt werden kann und damit eine endgültige Verletzung von Rechten droht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 - juris Rn. 6 ff. mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 12. September 2016 - 1 BvR 1630/16 - juris Rn. 9, vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 - juris Rn. 24 und vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, juris Rn. 32). Der Annahme eines Anordnungsgrundes steht auch nicht entgegen, wenn eine andere aufnahmebereite Schule im selben Bildungsgang in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht (vgl. dazu Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Rn. 1396). Insbesondere kann ein wesentlicher Nachteil im Sinne dieser Vorschrift, den der gerichtliche Eilrechtsschutz abwenden soll, - wie oben bereits ausgeführt worden ist - auch darin liegen, dass einem Schüler der Besuch der konkreten einzelnen Schule verwehrt bleibt, die dem Elternwunsch entspricht. Mit der Ablehnung des Aufnahmeantrags für die Wunschschule greift deren Schulleiter in das Grundrecht des Schülers und seiner Eltern auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen aus Artt. 20 - 22 ThürVerf, Artt. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 1 GG ein. Dieser verfassungsrechtliche Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen schließt grundsätzlich auch das Recht ein, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften aus den bestehenden öffentlichen Schulen die konkrete einzelne Schule auszuwählen, die das Kind besuchen soll (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 - m. w. N., beck-online Rn. 5 ff.). Bezogen auf das Thüringer Schulrecht kommt ergänzend hinzu, dass der Thüringer Gesetzgeber seit dem 1. August 2020 (vgl. Artt. 1, 10 Abs. 1 Ziff. 10 des Thüringer Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schulwesens vom 2. Juli 2019, GVBl. S. 210) die vorher bestehende Möglichkeit, sich bei allen im Gebiet des Schulträgers vorhandenen weiterführenden Schulen eines eröffneten Bildungsganges zu bewerben, mit der Einführung des § 15a ThürSchulG auf die Wahl von zwei Schulen und das Recht auf Teilhabe an einem diesbezüglichen Verteilungsverfahren konkretisiert und eingeschränkt hat. Erfolgt nach Durchführung des Verteilungsverfahrens keine Aufnahme in eine der beiden genannten Wunschschulen, wird der Antragsteller auf Grundlage des § 15a Abs. 7 Satz 1 ThürSchulG an eine andere Schule desselben Bildungsganges im Gebiet des Schulträgers zugewiesen. Ungeachtet dessen, dass diese Zuweisung eine vorherige Anhörung der Eltern und die Berücksichtigung angemessener Schulwege erfordert, ändert dies nichts daran, dass insoweit nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung eröffnet wird. b. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führen die vorläufige Zuweisung des Antragstellers an die KGS aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und die damit auf Zeit eingeräumte Rechtsposition nicht bereits dazu, dass die Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens allein aufgrund einer (erfolgsunabhängigen) Folgenabwägung ohne Prüfung des Anordnungsanspruches geboten wäre (vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Rn. 200 m. w. N. und ThürOVG, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 1 EO 678/05 - juris Rn. 22 m. w. N.). Dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben hat, führt nicht dazu, dass dem Senat die Prüfung der Sach- und Rechtslage aus Zeitgründen unmöglich wäre. Entscheidend ist insoweit, dass die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht rechtskräftig geworden ist. Deshalb stand seit Einlegung der Beschwerde durch den Antragsgegner die Möglichkeit im Raum, dass das Beschwerdeverfahren einen anderen Ausgang nehmen und der Antragsteller die KGS nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens wird besuchen können, sondern die Schule wird wechseln müssen. Wie bereits ausgeführt nimmt der im erstinstanzlichen Verfahren unterlegene Antragsgegner in diesem Beschwerdeverfahren lediglich die auch ihm als Träger öffentlicher Verwaltung durch die Verwaltungsgerichtsordnung eingeräumte Rechtsmittelmöglichkeit wahr. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass der Unterricht in der vom Antragsteller besuchten Klasse seit Schuljahresbeginn störungsfrei stattfindet. Dies führt nicht dazu, dass die dem Antragsteller durch die erstinstanzliche Entscheidung eingeräumte Rechtsposition, die Schule zumindest bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens besuchen zu können, sich in der Weise verfestigt, dass diese ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Hauptsache aufrecht zu erhalten wäre. Etwas Anderes folgt auch nicht aus § 24a ThürSchulG, wonach eine Beendigung des Schulverhältnisses mit der aktuell besuchten Schule nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommt. Denn diese Norm ist hier nicht einschlägig. Es geht nicht um die Beendigung eines bestandskräftig begründeten Schulverhältnisses zu einer konkreten Schule, sondern um die auflösend bedingte Begründung eines Schulverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der KGS durch den nicht rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Ob dieses vorläufige Schulverhältnis fortbesteht, ist allein abhängig von einer Überprüfung der Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzantrages im Beschwerdeverfahren. c. Gemessen an den o. g. für die vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache geltenden Grundsätzen ist es aufgrund des sich aus den Akten ergebenden Sachstandes und des Vortrags der Beteiligten im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf (endgültige) Aufnahme in die 5. Regelschulklasse an der als Erstwunsch angegebenen KGS hat. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass das in § 15a ThürSchulG geregelte Recht auf Teilhabe an dem Aufnahmeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris, vom 25. August 2022 - 4 ZKO 386/22 - n. v. und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 - juris), mit dem das verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhaberecht auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 - BVerfGE 33, 303, juris Rn. 60 ff.; Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1, juris Rn. 36; Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 - BVerfGE 147, 253, juris Rn. 103; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 - juris Rn. 73) und das daraus abzuleitende Recht auf Zugang zu den vorgehaltenen Schularten und Bildungsgängen (§ 1 Abs. 2 ThürSchulG) bezogen auf eine bestimmte Schule konkretisiert wird, sich zunächst dann zu einem Aufnahmeanspruch in die im Erstwunsch angegebene Schule verdichten kann, wenn die Zahl der Anmeldungen die Zahl der vorhandenen Plätze unterschreitet. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Verdichtung des Teilhabeanspruchs zu einem Aufnahmeanspruch aus diesem Grund scheidet aus, weil es hier unstreitig mehr Anmeldungen als Plätze für die Klassenstufe 5 im Regelschulteil der KGS gab. Denn die Anmeldungen für den Regelschulteil der KGS (79 Bewerber) überschreiten die mit 22 Plätzen festgelegte Kapazität der KGS. Dass dies unzutreffend sein könnte, ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht. Da auf dem Gebiet des Schulträgers - der Stadt Erfurt - für Gemeinschafts-, Gesamt-schulen und Gymnasien keine Schulbezirke existieren, also faktisch ein das gesamte Stadtgebiet erfassender gemeinsamer Schulbezirk für mehrere örtlich zuständige Schulen einer Schulart gebildet wurde (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG), entsteht ein Anspruch auf Aufnahme in die im Erstwunsch angegebene Schule auch dann, wenn die Durchführung des Auswahlverfahrens ergibt, dass dem Aufnahmeantrag stattzugeben ist (§ 15a Abs. 2 ThürSchulG). Daran fehlt es hier. Denn aufgrund des Ergebnisses des im vorliegenden Fall am 5. Mai 2023 durchgeführten Aufnahmeverfahrens steht fest, dass der Antragsteller infolgedessen keinen Schulplatz an der KGS erhalten hat. Des Weiteren kann eine Aufnahme in die im Erstwunsch angegebene Schule (mittels einstweiligen Rechtsschutzes) erreicht werden, wenn sich ein Fehler in dem nach § 15a ThürSchulG durchgeführten Auswahlverfahren feststellen lässt, dieser Verfahrensfehler eine bestehende Aufnahmechance geschmälert hat und eine überkapazitäre Aufnahme die Funktionsfähigkeit der Schule nicht beeinträchtigt. Ein solcher Anspruch besteht im vorliegenden Fall nicht. Ein Auswahlfehler ist zwar feststellbar (aa.), dieser Fehler hat aber keine Aufnahmechance des Antragstellers geschmälert (bb.). Ob eine überkapazitäre Aufnahme des Antragstellers die Funktionsfähigkeit der Schule beeinträchtigen würde, ist deshalb im vorliegenden Fall unerheblich (cc.). aa. Gemäß § 15a Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 ThürSchulG ist den Anträgen auf Aufnahme in die Sekundarstufe einer Gemeinschaftsschule in abgestufter Reihenfolge nach den in § 15a Abs. 6 ThürSchulG und § 15a Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG genannten Kriterien stattzugeben, wenn ein gemeinsamer Schulbezirk für mehrere örtlich zuständige Schulen einer Schulart gebildet ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG), und die Zahl der Anmeldungen an einer dieser Schulen die Aufnahmekapazität übersteigt. Mit der Möglichkeit der Bildung eines gemeinsamen Schulbezirks für mehrere Schulen hat der Thüringer Landesgesetzgeber den in einem gemeinsamen Schulbezirk wohnenden Schülern dem Grunde nach ein Wahlrecht zwischen den Schulen des Schulbezirks eingeräumt. Aus der Perspektive des Schülers hat dies zur Folge, dass die zu seinem Schulbezirk gehörenden Schulen zu örtlich zuständigen Schulen werden. Dies macht bei Überhang der Anmeldungen für eine bestimmte Schule die Durchführung eines Auswahlverfahrens erforderlich, das nunmehr seit dem 1. August 2020 in § 15a ThürSchulG einheitlich geregelt ist. (1) Ein Auswahlfehler folgt zunächst nicht daraus, dass vorliegend die Kapazität des Regelschulteils der KGS im strittigen Schuljahr durch die Schulleitung fehlerhaft zu niedrig festgelegt worden wäre. Dabei ist zunächst von folgenden grundsätzlichen Erwägungen zur gerichtlichen Überprüfbarkeit von Aufnahmekapazitäten in schulischen Aufnahmeverfahren auszugehen: Der Senat hat seine bisherige Rechtsprechung zum verfassungsrechtlichen Teilhaberecht in dem - die Beiladung des Schulträgers zu diesem Verfahren ablehnenden - Beschluss vom 25. Oktober 2023 aufgegriffen und ausgeführt, dass sich das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG nur auf die zur Verfügung stehenden Schularten, -formen und die Bildungsgänge und deren jeweiligen Bildungsmöglichkeiten erstreckt. Das verfassungsrechtliche Recht auf Bildung nach Art. 20 ThürVerf vermittelt nur einen subjektiven Teilhabeanspruch auf gleiche Zugangsmöglichkeit zu den tatsächlich vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen (Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung) und einen Rechtsanspruch auf Zulassung zu derjenigen Schulart bzw. demjenigen Bildungsgang, die bzw. der der Begabung des jeweiligen Schülers am besten entspricht (Rux, Schulrecht, 6. Aufl., fortan: Rux, Rn. 190). Daher können die Eltern und Schüler grundsätzlich keine bestimmte, ihren Wünschen entsprechende Gestaltung von Schule verlangen. Derartige Teilhabe-, Wunsch- sowie Wahlrechte stehen unter dem Vorbehalt des Möglichen und werden nur im Rahmen der vorhandenen sächlichen und personellen Gegebenheiten gewährt (Beschluss des Senats vom 30. Januar 2023 - 4 EO 614/22 -). Es besteht also kein Anspruch auf Ausweitung der Kapazität einer bestimmten Schule, wenn ein Schüler aus Kapazitätsgründen nicht an seiner Wunschschule aufgenommen werden kann; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Schulgebäude (vgl. Rux, Rn. 964 f.; 983 m. w. N.). Genauso wenig besteht ein Anspruch auf Erhöhung der Zügigkeit der Wunschschule oder auf Ausweitung der Räumlichkeiten dieser bestimmten Schule, wie z. B. die Aufstellung von Schulcontainern zur Erhöhung der Aufnahmekapazität, geschweige denn auf andere, zu einer erhöhten Aufnahmekapazität führende Organisationsentscheidungen, wie eine andere Zuordnung von größeren Klassenräumen. Im Gegensatz zum Hochschulzulassungsrecht ist für das Thüringer Schulrecht festzustellen, dass keine dezidierten Vorgaben zur Festlegung bzw. zur Ermittlung einer gemessen daran objektiv festzustellenden Kapazität existieren. Vielmehr stellt § 15a Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG ausdrücklich klar, dass die personellen, räumlichen und sächlichen Gegebenheiten sowie die durch den Schulträger festzulegende Zügigkeit zu berücksichtigen sind. Gegen eine Vergleichbarkeit der Bestimmungen zum Hochschulrecht spricht auch, dass es „nur“ um die Aufnahme an eine bestimmte Wunschschule geht. Nicht betroffen ist das Recht auf Zugang zu einem bestimmten Bildungsgang, der für den weiteren beruflichen Werdegang ebenso wie ein Hochschulstudium entscheidend sein kann und sich deshalb als ungleich schwerwiegenderer Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufswahlfreiheit darstellte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 2 unter Bezugnahme auf VG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2020 - 14 L 228/20 - S. 9 des amtlichen Umdrucks, n. v.). Daher kann die zum Hochschulzulassungsrecht ergangene Rechtsprechung nicht unbesehen auf das in § 15a ThürSchulG für Schulaufnahmen geregelte Auswahlverfahren übertragen werden. Deshalb hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2023 in diesem Verfahren anknüpfend an seinen Beschluss vom 15. September 2021 (4 EO 540/21, juris Rn. 29) ausgeführt, dass den staatlichen Stellen bei der Festlegung der Kapazitäten einer Schule ein weiter Organisations- und Beurteilungsspielraum eröffnet ist. Dieser ist nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden und ob die Grenzen des Willkürverbotes eingehalten wurden. Ein Bewertungsfehler kommt insoweit in Betracht, wenn feststellbar ist, dass ein unrichtiger/unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt, anzuwendendes Recht verkannt, gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen worden ist oder man sich bei der Festlegung von fehlerhaften Erwägungen hat leiten lassen. Im Übrigen handelt es sich bei der festgelegten Aufnahmekapazität - der Zahl der an einer bestimmten Schule bereit gestellten bzw. zur Verfügung stehenden Schulplätze - um eine Tatsache, die der Prüfung, ob das Aufnahmeverfahren verfahrensfehlerfrei durchgeführt wurde, zugrunde zu legen ist. Diese grundsätzlichen Ausführungen des Senats zur nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit der Festlegung der Kapazität berücksichtigt der Antragsteller schon im Ansatz nicht. Denn seinem Vortrag und seinen Einzelargumenten liegt durchgehend die Annahme zugrunde, dass es eine objektiv feststehende bzw. bestimmbare Aufnahmekapazität gebe, die auch nachträglich durch das Gericht ermittelt werden und die durch die Schulleitung festgelegte Kapazität ersetzen könnte. Das ist aus den bereits genannten Gründen nicht der Fall. Gemessen an diesen Grundsätzen ist insbesondere aufgrund des Vortrags des Antragstellers im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren kein Überschreiten der Grenzen des bei der Festlegung der Aufnahmekapazität eröffneten Organisations- und Beurteilungsspielraums feststellbar. Zunächst vermag der Antragsteller Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Grenzen des Organisationsermessens nicht durch seine Behauptung aufzuzeigen, der Schulnetzplan des Schulträgers sei veraltet. Der Schulnetzplan der Landeshauptstadt Erfurt 2019/2020 bis 2023/2024, Stand: Juni 2019 (fortan: Schulnetzplan 2019) ist für das hier in Rede stehende Schuljahr 2023/24 noch gültig. Eine Fortschreibung ist gesetzlich vorgesehen erst nach Ablauf von fünf Jahren, für die nach § 41 Abs. 1 ThürSchulG in der Regel die Schulnetzpläne von den Schulträgern im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden bzw. Landkreisen und kreisfreien Städten für ihr Gebiet erstellt werden. Eine Fortschreibung ist daher erst für das Schuljahr 2024/25 vorzunehmen. Zur angestrebten Erhöhung der Kapazitäten im Gymnasialbereich hat der Schulträger im Schulnetzplan 2019 auf den Seiten 55 ff., 70 bis 74 seine geplanten Schulbaumaßnahmen erläutert, u. a. die Errichtung eines dreizügigen Gymnasiums in der Greifswalder Straße zum Schuljahresbeginn 2024/25, die Erweiterung von Regelschulen, z. B. die Zweizügigkeit der GS Kerpsleben und IGS Wendenstraße, die Neuerrichtung Gemeinschaftsschule Mühlhäuser Straße sowie die Erweiterung der Kapazität des Gymnasiums in der Scharnhorststraße 43. Im Übrigen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es sich bei den nach Maßgabe der §§ 41, 41 a - e ThürSchulG von den Landkreisen (im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden) und von den kreisfreien Städten alle fünf Jahre zu erstellenden und fortzuschreibenden Schulnetzplänen um eine interne Planungsgrundlage für den Schulträger handelt, die zum einen eine Bestandsaufnahme beinhaltet und zum anderen darauf gerichtet ist, mittel- oder langfristig schulorganisatorische Maßnahmen vorzubereiten. Die Schulnetzplanung soll auf veränderte Schülerzahlen und andere Umstände reagieren können, Planungsgrundlage für die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen sein und den durch Schulartänderungen geprägten Bedürfnissen angeglichen werden (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 1 EN 311/16 - juris Rn. 28). Dies verdeutlicht, dass es sich bei der Schulnetzplanung um eine wertende Planungsentscheidung handelt, bei der nicht das individuelle Schicksal eines einzelnen Schülers, wie das des Antragstellers, maßgebend, sondern eine Vielzahl von Gegebenheiten und Prognosen zu berücksichtigen und in die Abwägung einzustellen ist. Insoweit macht der Antragsteller mit seiner Rüge der mangelnden Aktualität des Schulnetzplans eigentlich sinngemäß geltend, dass an der Erstwunschschule weitere Schulplätze geschaffen werden sollten. Dies kann aus den o. g. Gründen jedoch nicht beansprucht werden. Nur soweit die Zahl der vorhandenen Schulplätze (in einem gebildeten Schulbezirk oder im Gebiet des Schulträgers) nicht ausreichend sein sollte, könnte sich ein Anspruch auf Bereitstellung weiterer Schulplätze durch den Staat ergeben, der durch den Staat und den kommunalen Schulträger im sog. staatlich-kommunalen Kondominium auf dem Gebiet des Schulwesens (vgl. Artt. 7 und 28 GG bzw. Artt. 20 bis 24 ThürVerf; s. dazu den im hiesigen Verfahren ergangenen Beschluss vom 25. Oktober 2023 betreffend Beiladung des Schulträgers) zu erfüllen ist. Dieser Anspruch, der sich für das Thüringer Landesrecht auch aus § 15a Abs. 7 ThürSchulG ableiten lässt, beinhaltet aber nicht die Bereitstellung von Schulplätzen an bestimmten Schulen. Denn auch insoweit haben Staat und kommunaler Schulträger ebenfalls einen weiten Planungs- und Organisationsspielraum, wie und an welchen Schulstandorten der Anspruch auf Bereitstellung eines Schulplatzes erfüllt wird. Deshalb kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers bei der Prüfung der Frage, ob ein Aufnahmeanspruch bezogen auf eine bestimmte Schule besteht, auch nicht auf die Frage an, ob der kommunale Schulträger damit seiner Verpflichtung zur Schaffung von ausreichenden Schulplätzen auf seinem Stadtgebiet nachgekommen ist. Dies hat der Antragsgegner außerhalb dieses Verfahrens im Rahmen der Ausübung seiner Schulaufsichtspflicht zu prüfen, genauso wie die Frage, ob ein Schulnetzplan vorzeitig vor seinem Ablauf fortzuschreiben ist. Ob der Schulträger in der Vergangenheit seiner Verpflichtung zur Errichtung weiterer Schulgebäude gerade im Gymnasialbereich bzw. der Antragsgegner seiner Schulaufsichtspflicht pflichtwidrig nicht nachgekommen ist, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers weder Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung in diesem Verfahren, noch wirkt sie sich auf das Ergebnis der Entscheidung aus. Die gerichtliche Überprüfung des auf eine bestimmte Schule bezogenen Aufnahmeverfahrens nach § 15a ThürSchulG hat nicht zum Gegenstand, eventuelle Defizite bei der Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrags (im sog. staatlich-kommunalen Kondominium) aufzudecken und zu beheben. Auch im Übrigen ist die Kapazitätsfestlegung durch die Schulleiterin unter Berücksichtigung der Einwände des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller die Einvernahme der Schulleiterin und die Durchführung eines Ortstermins zur Klärung der Frage beantragt, ob noch weitere Plätze für Schülerinnen und Schüler in einem Klassenraum der von dem Antragsteller besuchten Schule eingerichtet werden können, zielen diese erstrebten Aufklärungsmaßnahmen darauf ab, die wertende Entscheidung der Schulleiterin durch eine eigene oder eine gerichtliche Bewertung zu ersetzen. Dazu besteht jedoch angesichts des der Schulleiterin eröffneten Organisations- und Beurteilungsspielraums aus den bereits genannten Gründen keine Befugnis. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es nicht zu beanstanden, dass die Schulleitung bei der Festlegung der Aufnahmekapazität des Regelschulteils der KGS von einer Einzügigkeit ausgegangen ist. Der bereits zitierte Schulnetzplan enthält dazu auf Seite 148 zwar keine dezidierten Vorgaben. Denn dort ist bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erstellung lediglich festgehalten, dass es insgesamt 834 Schüler und 35 Klassen geben soll. Eine Aussage zur Zügigkeit des Regelschulteils ist damit nicht getroffen. Entscheidend ist insoweit, dass der für die Festlegung der Zügigkeit nach Maßgabe des § 15a Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG zuständige (kommunale) Schulträger - hier die Stadt Erfurt - mit Schreiben vom 28. April 2023 die Festlegung getroffen hat, dass der Regelschulteil in der KGS im Schuljahr 2023/24 einzügig zu führen ist. An diese Festlegung der Zügigkeit ist die Schulleitung gebunden, wie sich aus § 15a Abs. 5 Sätze 1 und 2 ThürSchulG ergibt. Danach hat der Schulleiter in Abstimmung mit dem Schulträger und dem zuständigen Schulamt unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen und sächlichen Gegebenheiten sowie der durch den Schulträger festzusetzenden Zügigkeit der Schule die Aufnahmekapazität vor Durchführung des Aufnahmeverfahrens festzusetzen. Es ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers nicht ersichtlich, dass die Festlegung der Einzügigkeit des Regelschulteils im vorliegenden Fall gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder willkürlich sein könnte. Zunächst sind die gesetzlichen Vorgaben, die bei der Festlegung der Zügigkeit zu beachten sind, hier nicht verletzt. § 41a Abs. 4 Satz 2 ThürSchulG sieht für die Klassenstufen 5 bis 10 an (Integrativen und) Kooperativen Gesamtschulen - in letzterer werden die eigenständigen Schularten Gymnasium und Regelschule (nur) pädagogisch und organisatorisch zusammengefasst (vgl. § 6b ThürSchulG) - vor, dass diese Gesamtschulen mindestens dreizügig geführt werden. Wie viele Züge davon auf die eigenständigen Schularten zu entfallen haben, wird jedoch nicht vorgeschrieben. Insbesondere wird keine Vorgabe dazu gemacht, welcher Schulteil bei einer Dreizügigkeit zweizügig und welcher Schulteil einzügig zu führen wäre. Das Vorhandensein eines nur einzügigen Regelschulteils erfüllt demzufolge die Mindestvorgaben des § 41a Abs. 4 Satz 2 ThürSchulG. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass es in den Schuljahren zuvor am Regelschulteil der KGS jeweils zwei Klassen in der Klassenstufe 5 gab, ist das zwar zutreffend, führt im vorliegenden Fall jedoch nicht dazu, dass - etwa aus Vertrauensschutzgesichtspunkten - eine Pflicht zur Fortführung der Zweizügigkeit auch im Schuljahr 2023/2024 bestünde. Es ist gerichtsbekannt und auch zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die KGS einmalig im Schuljahr 2023/2024 von drei Zügen im gymnasialen Bereich und zwei Zügen im Regelschulbereich auf vier Züge fürs Gymnasium und einen Zug für die Regelschule umgestellt werden sollte, um zumindest für dieses Schuljahr die im ganzen Stadtgebiet noch fehlenden Plätze im gymnasialen Bereich zu schaffen (vgl. Pressemitteilung der Stadt Erfurt vom 24. April 2023, abzurufen unter https://www.erfurt.de/ef/de/service/aktuelles/ pm/2023/144357.html). Diese Entscheidung bezweckte in Zusammenschau mit anderen schulorganisatorischen Maßnahmen erkennbar, dem Anmeldeüberhang für gymnasiale Plätze durch Umverteilung der insgesamt im Gebiet des kommunalen Schulträgers vorhandenen Schulplätze zu begegnen. Es ist nachvollziehbar, dass diese in der zitierten Pressemitteilung skizzierten Maßnahmen darauf abzielten, jedem der für eine weiterführende Schule ab Klasse 5 angemeldeten Kinder im Schuljahr 2023/2024 einen Schulplatz an einer Schule des gewählten Bildungsganges zur Verfügung zu stellen. Dass diese Umverteilungsmaßnahmen zumindest an den Schulen, an denen es (auch) wegen der damit einhergehenden Reduzierung von Schulplätzen in anderen Bildungsgängen einen Anmeldeüberhang gab, zu Lasten der Erstwünsche umgesetzt wurden, ändert nichts daran, dass diese schulorganisatorischen Entscheidungen zumindest für das Schuljahr 2023/24 sachlich gerechtfertigt und deshalb auch nicht gleichheitswidrig waren. Denn die für die Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrags im sog. staatlich-kommunalen Kondominium zuständigen Schulen, Schulträger und Schulaufsichtsbehörden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2023 in diesem Verfahren) müssen bei ihrer Planung gemeinsam berücksichtigen, dass letztendlich jedem schulpflichtigen Schüler in der Klasse 5 - unter Beachtung u. a. der Vorgaben des § 41d ThürSchulG für den Schulweg - ein Schulplatz im Gebiet des kommunalen Schulträgers zur Verfügung gestellt werden muss und dass spiegelbildlich insoweit auch ein aus § 15a Abs. 7 ThürSchulG abzuleitender Aufnahmeanspruch besteht. Gegenstand der Überprüfung des Verfahrens nach § 15a ThürSchulG ist demgegenüber nicht die Bewertung, ob die Notwendigkeit der Umverteilung von Schulplätzen zwischen den Bildungsgängen darauf zurückzuführen ist, dass der staatliche Bildungsauftrag im Gebiet des kommunalen Schulträgers in der Vergangenheit möglicherweise defizitär erfüllt wurde. Aus diesem Grund kommt es für die gerichtliche Überprüfung des Verfahrens nach § 15a ThürSchulG auch nicht darauf an, ob der in dem Schulnetzplan 2019 (S. 48 und 49) bereits prognostizierte „große Handlungsbedarf“ und die aufgezeigte Notwendigkeit der Erweiterung der Kapazitäten im gymnasialen Bereich insbesondere den kommunalen Schulträger bereits zu entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen veranlasst hat. Diese Fragestellung ist im Wesentlichen zwischen dem kommunalen Schulträger und seiner staatlichen Rechtsaufsicht zu klären (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2023) und kann im Verhältnis zwischen einzelnen Schülern und dem Staat allenfalls an Relevanz gewinnen, wenn die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Schulplatzes gar nicht erfüllt wird. Hier sind die zur Erfüllung des verfassungsrechtlich erteilten Erziehungs- und Bildungsauftrages im sog. staatlich-kommunalen Kondominium verantwortlichen staatlichen Stellen (schon jetzt) berufen, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, dass eine solche Situation im Gebiet des hier in Rede stehenden kommunalen Schulträgers, der Stadt Erfurt, nicht eintritt. Unerheblich ist entgegen der Auffassung des Antragstellers, dass es für den Gymnasialteil der KGS weniger Anmeldungen als Plätze gab und deshalb noch 17 Schulplätze anderweitig nach Abschluss des Verfahrens nach § 15a ThürSchulG vergeben werden konnten. Diese Plätze können dem Regelschulteil auch dann nicht zugerechnet werden, wenn es diesbezüglich einen Anmeldeüberhang gibt. Wie bereits ausgeführt bleiben die in der kooperativen Gesamtschule zusammengefassten Schularten eigenständig. Deshalb ist auch die Entscheidung, wie viele Schulplätze im Regelschul- bzw. Gymnasialteil bereitgestellt werden, getrennt zu treffen. Freie Plätze, z. B. in Gymnasialklassen, können nicht durch eine Entscheidung der Schulleitung zugunsten der anderen (Regelschul-)Klassen belegt werden. Ergänzend kommt hinzu, dass der Erweiterung der Aufnahmekapazität des Gymnasialteils der KGS ausweislich der oben zitierten Pressemitteilung ersichtlich erfolgte, um dem Anmeldungsüberhang an anderen Schulen des gleichen Bildungsganges zu begegnen und im Schuljahr 2023/24 für das gesamte Gebiet des kommunalen Schulträgers ausreichend Schulplätze im gymnasialen Bereich bereit zu stellen. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass sowohl die Festlegung der Einzügigkeit des Regelschulteils für das Schuljahr 2023/24 durch den kommunalen Schulträger durch Schreiben vom 28. April 2023 (Anl. B 2, GA Bl. 30) als auch die Festlegung der Kapazität durch die Schulleitung unter Verstoß gegen § 15a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 ThürSchulG erstmalig nach Durchführung eines Aufnahmeverfahrens an der KGS erfolgt und dass dieses durch das Aufnahmeverfahren am 9. Mai 2023 ersetzt worden sei, trifft dies ersichtlich nicht zu. In der Nr. 2.3. der Anlage 6 zur „Verwaltungsvorschrift für die Organisation des Schuljahres 2022/2023“ wird auf Seite 11 als Termin für die Weiterleitung der Unterlagen an die Zweitwunschschule zwar der 28. März 2023 genannt; dies rechtfertigt jedoch nur die Schlussfolgerung, dass das Verfahren nach § 15a ThürSchulG nach dem Willen und der Planung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden soll. Es zwingt entgegen der Auffassung des Antragstellers jedoch nicht zu der Annahme, dass das Aufnahmeverfahren an der Erstwunschschule zu diesem Zeitpunkt in jedem Fall, also auch an der KGS bereits tatsächlich stattgefunden hat. Der Antragsteller hat seine Vermutung, dass vor dem Auswahlverfahren am 5. Mai 2023 bereits ein anderes Auswahlverfahren stattgefunden habe, dem eine Kapazitätsfestlegung auf der Basis eines zweizügigen Regelschulteils der insgesamt fünfzügigen KGS - ggf. mit besserem Ausgang für den Antragsteller - zugrunde lag, weder glaubhaft gemacht, noch ergeben sich dafür aus den Unterlagen Anhaltspunkte. Diese Vermutungen haben sich auch nicht bestätigt. Denn die Schulleiterin hat auf vorsorgliche Nachfrage des Senats hin unter dem 5. Dezember 2023 eidesstattlich versichert, nur dieses Losverfahren am 5. Mai 2023 durchgeführt zu haben. Im Übrigen ist es aufgrund der bereits in Bezug genommenen Pressemitteilung der Stadt Erfurt vom 24. April 2023 nachvollziehbar, warum das Anmeldeverfahren an der Erstwunschschule nicht bis zum 28. März 2023 abgeschlossen werden konnte. Aus der Anlage 6 der o. g. Verwaltungsvorschrift ergibt sich, dass die Anmeldung für alle weiterführenden Schulen in dem Zeitraum vom 13. bis 18. März 2023 zu erfolgen hatte (S. 11 und 13). Erst nach Ablauf dieser Frist stand fest, wie viele Anmeldungen auf Schulen mit „gymnasialem Bildungsgang“ und auf Schulen anderer Bildungsgänge entfielen. Demzufolge konnte die Feststellung, dass die Zahl der Anmeldungen für den „gymnasialen Bildungsgang“ im Gebiet des kommunalen Schulträgers die Zahl der dafür insgesamt vorhandenen Schulplätze überstieg und dass im Hinblick auf die Verpflichtung zur Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl zum Schuljahr 2023/2024 dringender Handlungsbedarf bestand, erst nach dem 18. März 2023 erfolgen. Dies hatte zur Folge, dass die Aufnahmekapazitäten an den einzelnen Schulen erst festgelegt werden konnten, nachdem dieses Problem, wie aus der Pressemitteilung vom 24. April 2023 ersichtlich, zumindest für das anstehende Schuljahr gelöst war. Daran knüpft das Schreiben der Stadt Erfurt vom 28. April 2023, in dem die Zügigkeit der beiden Schularten der KGS festgelegt wurde, erkennbar an. Dass die Schulleitung erst danach, aber vor der Durchführung des Aufnahmeverfahrens am 5. Mai 2023 die Aufnahmekapazität festlegte, ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers nicht ernstlich zweifelhaft. Denn wie bereits ausgeführt besteht die Notwendigkeit der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens nach § 15a ThürSchulG nur dann, wenn es einen Anmeldeüberhang gibt. Diese Feststellung setzt denknotwendig einen (vorherigen) Abgleich der fristgerecht eingegangenen Anmeldungen mit der zuvor festgelegten Aufnahmekapazität voraus. Auch der vom Antragsteller erhobene Einwand, die Festlegung der Kapazität sei entgegen der Vorgabe des § 15a Abs. 5 Satz ThürSchulG nicht in Abstimmung mit dem zuständigen Schulamt und dem Schulträger erfolgt, erschöpft sich lediglich in einer Vermutung. Allein der Umstand, dass das Problem des Anmeldeüberhanges im gymnasialen Bereich gelöst werden musste, belegt, dass es hier Abstimmungen gegeben hat. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, könnte der Antragsteller daraus keinen Anspruch auf Erweiterung der Kapazität oder sogar Aufnahme an der Erstwunschschule herleiten. Denn die vorstehende Verfahrensvorschrift zur Festlegung der Kapazität durch den Schulleiter in Abstimmung mit dem Schulträger und dem Schulamt dient ihrem Sinn und Zweck nach nicht dem Schutz subjektiver Rechte der Schülerinnen und Schüler, soweit es um die angestrebte Aufnahme an der Erstwunschschule geht. Vielmehr dient dieses interne Abstimmungserfordernis der Erfüllung des gemeinsamen Erziehungsauftrags durch vorgenannten Träger öffentlicher Verwaltung im Rahmen des sog. staatlich-kommunalen Kondominiums. Das Abstimmungsgebot stellt sicher, dass der Schulträger und der Antragsgegner die ihnen obliegende Aufgabe, im Gebiet des Schulträgers eine ausreichende Zahl von Schulplätzen für jeden Bildungsgang bereit zu stellen, erfüllen können. Eine Verpflichtung an bestimmten Schulen zusätzliche Kapazitäten zu schaffen, um insbesondere Erstwünsche zu erfüllen, besteht demgegenüber - wie bereits ausgeführt - nicht. Dafür bestünden allenfalls dann Anknüpfungspunkte, wenn die fehlende Abstimmung dazu führte, dass die Aufnahmekapazität willkürlich zu niedrig festgesetzt wurde. Dafür gibt es im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte. Auch ist die durch die Schulleiterin der KGS vorgenommene Festlegung der Aufnahmekapazität für die Klassenstufe 5 des Regelschulteils nach § 15a Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG mit 22 Schülern in nur einer Klasse nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt war die Festlegung der Einzügigkeit durch den kommunalen Schulträger bei der Festlegung der Aufnahmekapazität als verbindliche Vorgabe zu beachten. Aufgrund des Vortrags des Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass diese Festlegung von 22 Plätzen unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen und sächlichen Gegebenheiten willkürlich gewesen wäre. Es hält sich in den Grenzen des eröffneten Organisationsermessen, dieser Regelschulklasse 5a den Raum A.203 mit 48 qm als Klassenraum zuzuweisen (vgl. Anl. B 6, Bl. 33 der GA) und anknüpfend daran die Kapazität festzulegen. Insbesondere gibt es im Hinblick darauf, dass allen schon vorhandenen Klassen ebenfalls einer der zur Verfügung stehenden Räume zugewiesen werden muss, keine grundsätzliche Pflicht der neuen Klasse 5a einen größeren Raum zuzuweisen. Insofern stellt sich die durch bereits vorhandene Klassen in Anspruch genommene Kapazität an Schulplätzen und der dadurch bereits jeweils feststehende Raumbedarf für die Möglichkeit der Zuweisung eines der vorhandenen Räume als räumliche Gegebenheit dar (vgl. dazu auch Anlage B 1, in der bezogen auf das Schuljahr 2019/2020 u. a. die Zahl und jeweilige Aufnahmekapazität der Unterrichtsräume angegeben wird). Der Senat hat entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu prüfen, ob andere organisatorische Entscheidungen (anderer Klassenraum, andere Tischordnung, Verlagerung der Spinde aus dem Klassenraum in den Flurbereich) zu einer höheren Aufnahmekapazität in der Klassenstufe 5 im Regelschulteil hätten führen können. Abgesehen davon, dass Mobiliar auf den Fluren nicht dazu führen darf, dass Rettungswege zugestellt werden (vgl. https://www.sichere-schule.de/eingangsbereich/flure/brandschutz; https://www.sichere-schule.de/eingangsbereich/flure/einrichtungen; Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen, Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR -; Fassung April 2009; 3.4 Breite der Rettungswege), darf das Gericht nicht seine Entscheidung anstelle des Organisationsermessens des Schulleiters oder Schulträgers zu setzen. Dies gilt gleichermaßen für die Entscheidung, ob an einer Schule ein sog. Klassen- oder Fachraumkonzept verfolgt wird. Dabei handelt es sich um eine konzeptionelle Entscheidung, die ebenfalls der Kapazitätsfestlegung als Tatsache zugrunde zu legen ist. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass die Schulleiterin bei der Festlegung der Kapazität pro Schüler pauschaliert einen Raumbedarf von 2 qm in Ansatz gebracht und die Aufnahmekapazität auf Grundlage der Raumgröße von 48 qm rechnerisch zunächst mit 24 ermittelt und dann auf 22 reduziert hat. Erkennbar hat sich die Schulleitung an dem vom Schulträger im „Erfurter Raumprogramm für allgemeinbildende Schulen“ - ERaS - (Stand: 22. Oktober 2018, Anlage zu EF-Drs. 2189/18, S. 2) orientiert, das als Planungsgrundlage für eine gerechte Bedarfsermittlung und Erstellung des Schulnetzplanes wie auch als Grundlage für künftige Investitions- und Finanzplanungen bei schulischen Neubau-, Umbau-, Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen erarbeitet worden ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn auch der Schulträger muss bereits bei der Planung der Größe eines Schulgebäudes und der Klassenräume den Raumbedarf pro Schüler berücksichtigen. Diesen Raumbedarf hat der Schulträger im ERaS in Ausübung seines - nach dem nach obigen Ausführungen auch gerichtlich nur eingeschränkten überprüfbaren - Planungsermessens willkürfrei bestimmt. Darin hat der Schulträger auf Seite 2 ausgeführt, dass die künftig anzuwendenden 2 qm pro Person Resultat des Vergleiches mit den anderen Bundesländern (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BaySchulbauVO in der ab 1. August 2012 gültigen Fassung: mind. 2 qm Grundfläche bei lichter Raumhöhe von 3 m und 6 Kubikmeter Luftraum pro Schüler) bzw. anderen kommunalen Schulträgern sei. Diese Referenzgröße korrespondiere ebenfalls mit der Empfehlung des Deutschen Spitzenverbandes der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, es habe in der Vergangenheit eine bislang nicht aktualisierte DIN-Norm (18031) gegeben, welche lediglich pauschal ein Maß von 1,7m² pro Schüler bei Schulneubauten vorgesehen habe. Abgesehen davon, dass der Antragsteller nichts zu einer eine Abweichung nach (oben) hindernden Verbindlichkeit vorträgt, ist diese vom Antragsteller in Bezug genommene DIN 18031 „Hygiene im Schulbau“, Ausgabe Oktober 1963, veraltet; sie wurde 1982 wohl auch zurückgezogen (vgl. Einfluss des aktuellen Wissensstandes auf die Normung im Bereich der Klassenraumakustik, Hans-Peter Tennhardt, Institut für Erhaltung und Modernisierung von Bauwerken (IEMB) e. V. an der TU Berlin; S. 626: http://pub.dega-akustik.de/DAGA_1999-2008/data/articles/001161.pdf). Diese vom Antragsteller erwähnte DIN wird vom Bund deutscher Architekten in seiner Publikation „Guter Schulbau als Standard!, Leitlinien für leistungsfähige Schulbauten in Deutschland“, 19. November 2013 in Jena, auch nicht benannt (vgl. S. 66). In der Publikation des Bundes deutscher Architekten werden auf S. 62 f. demgegenüber für neue pädagogische Konzepte vielmehr mindestens 3,5 qm/Schüler für die Sekundarstufe II bzw. 4,5 qm für Schüler der Sekundarstufe I, gefordert. Dass die wertende Festlegung eines Raumbedarfs von 2 qm pro Schüler die Grenzen des Planungsermessen des für die Bereitstellung des Schulgebäudes zuständigen Schulträgers und des Organisationsermessens der Schulleitung überschreiten könnte, ist angesichts des nicht individuell, sondern nur pauschaliert zu ermittelnden Raumbedarfs nicht ersichtlich. Soweit die Schulleitung die rechnerisch auf Grundlage der Raumgröße von 48 qm und eines pauschalierten Raumbedarfs von 2 qm ermittelte Kapazität von 24 Schülern auf 22 Schüler reduzierte, ist dies nicht zu beanstanden. Die Schulleiterin hat in ihrer als Anlage B 3 vorliegenden dienstlichen Erklärung angegeben, dass in den Regelschulklassen i. d. R. „zwei Kinder im gemeinsamen Unterricht“, die sie als „GU-Kinder“ bezeichnet hat, aufgenommen werden. Erkennbar nimmt die Schulleiterin hier Bezug auf § 8a ThürSchulG, wonach an allgemeinen Schulen im Grundsatz gemeinsamer Unterricht von Kindern ohne und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf stattfinden soll. Rechnerisch ist nachvollziehbar, dass die Schulleiterin bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität pauschalierend für zwei Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur 2 qm pro Kind in Abzug gebracht hat, obwohl es auf der Hand liegt, dass ihr Raumbedarf im Hinblick darauf, dass zusätzliche Personen wie z. B. Schulbegleiter, Schulsozialarbeiter und Sonderpädagogen im Raum sein können, üblicherweise größer ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris Rn. 32, wonach der Ansatz eines pauschalierten Bedarfs von 4 qm pro Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf wegen der für die Teilnahme am gemeinsamen Unterricht erforderlichen sachlichen und personellen Unterstützungsleistungen nicht beanstandet wurde). Diese pauschalierende Einschätzung, dass Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen größeren Raumbedarf haben, wird auch bestätigt durch die Wertung in § 41b Abs. 2 ThürSchulG. Danach sind Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei der Klassenbildung an allgemeinbildenden Schulen doppelt zu zählen. Aus diesem Grund ist es auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt, im Vergabeverfahren nach § 15a ThürSchulG den Raumbedarf für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Vergleich zu Kindern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf bei der Vergabe der Plätze pauschaliert doppelt anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände eine andere Bemessung rechtfertigen. Insofern weist der Senat klarstellend darauf hin, dass es natürlich keine Pflicht gibt, Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei der Vergabe der Schulplätze „doppelt“ zu zählen. Denn eine Schule ist nicht daran gehindert, in Ausübung ihres weiten Gestaltungsspielraums Schülerinnen und Schüler über die festgesetzte Aufnahmekapazität hinausgehend aufzunehmen. Bei der Klärung der Frage, ob es noch freie, nicht vergebene Plätze gibt, ist jedoch der Umstand, wie viele Plätze an Kinder mit Lernortzuweisung vergeben wurden, zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsgegner sich auch darauf beruft, dass diese Gruppe an Kindern mehr Raum beansprucht als andere. Da die Festlegung einer Aufnahmekapazität von 22 Plätzen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgabe, dass gemeinsamer Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf stattfinden soll, schon nicht zu niedrig ist, kommt es nicht darauf an, ob die Schulleitung tatsächlich berechtigt wäre, eine - hier rechnerisch gar nicht vorgenommene - weitere Reduzierung der für die Aufnahme in die Klassenstufe 5 vorzuhaltenden Plätze vorzunehmen, um einen späteren Wechsel vom Gymnasialen in den Regelschulbereich zu ermöglichen. Unerheblich ist auch der Einwand des Antragstellers, dass an anderen Schulen eine Überbelegung von Klassen in Kauf genommen worden sein soll, ggf. um die Erfüllung von Erstwünschen zu erfüllen oder um einen Beitrag zur Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Schulplätzen im Gebiet des Schulträgers zu leisten. Daraus ergibt sich auch aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten kein Anspruch auf Überbelegung eines Klassenraumes. Unerheblich ist deshalb auch, ob - wie der Antragsteller ohne Glaubhaftmachung lediglich behauptet - die Klassen 6c im Raum 206 und Klasse 8b im Raum 205, welche in unmittelbarer Nachbarschaft zum Klassenraum des Antragstellers im Raum 203 gelegen sein sollen, eine „absolut vergleichbare“ Auslastung haben. Wie bereits ausgeführt haben die bereits vorhandenen höheren Klassen einen schon tatsächlich feststehenden Raumbedarf, der bei der Ermittlung der Kapazität für die noch zu bildende 5. Klassenstufe und auch bei der Raumverteilung als räumliche Gegebenheit zu berücksichtigen ist. (2) Schon das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Schulleiterin zwei Kinder (nach Liste 5 der Beiakte: Nr. 11 „A... ... ... “ und Nr. 60 „A... ... ... ... ... “) in die Gruppe der wohnortnahen Bewerber eingeordnet hat, obwohl die KGS für diese Kinder nicht die wohnortnächste Schule ist. Diese Feststellung des Verwaltungsgerichts wird vom Antragsgegner nicht angezweifelt. Weitere Verfahrensfehler ergeben sich entgegen der Auffassung des Antragstellers jedoch nicht. Im Einzelnen: Die Gruppenbildung und -reihung entsprach zunächst der in § 15a Abs. 6 i. V. m. Abs. 2 ThürSchulG gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge der Aufnahmekriterien (hier nur in Betracht kommend: sonderpädagogischer Förderbedarf, Härtefallgründe, Geschwisterkinder, wohnortnahe Schüler, Wunsch nach einem bestimmten Schulprofil/Fremdsprachenangebot). Vorrangig aufzunehmen waren daher zunächst die drei Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 15a Abs. 6 Nr. 2 ThürSchulG, zu denen der Antragsteller nicht gehört. Weder der Antragsteller noch andere Kinder waren der Gruppe der als Härtefall nach § 15a Abs. 6 Nr. 4 ThürSchulG vorrangig vor den nach in § 15a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ThürSchulG aufzunehmenden Schüler zuzuordnen. Soweit der Antragsteller sich insoweit auf die nachgewiesene Dyskalkulie bzw. seine Lebensgeschichte (Vernachlässigung durch seine Mutter, große Verlustängste und Schuldgefühle, Freunde als Mitschüler an der KGS) beruft, ist dies nicht geeignet, einen Härtefall zu begründen. Denn es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, warum den darauf möglicherweise resultierenden Problemen nur durch Besuch der KGS begegnet werden kann. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht darauf an, ob die von ihm geltend gemachten Gründe besondere pädagogische oder soziale Gründe im Sinne des § 15 ThürSchulG darstellen, die für die Gestattung eines Gastschulverhältnisses vorliegen müssten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 21 ff. seines Beschlusses) Bezug genommen. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass nicht nachvollziehbar sei, warum es nicht mehr Härtefallanträge gegeben habe, erschließt sich nicht, worauf der Antragsteller damit abzielt. Denn weitere Härtefallanträge verringerten die Aufnahmechancen anderer und damit auch des Antragstellers. Nach Aufnahme der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf wurden dann in Übereinstimmung mit § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürSchulG 13 angemeldete Kinder als Geschwisterkinder aufgenommen, so dass nach § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG noch 6 Plätze an Kinder zu vergeben waren, die der Gruppe „wohnortnah“ zuzuordnen sind. In die Gruppe „wohnortnah“ wurde der Antragssteller zu Recht nicht aufgenommen, weil gemäß § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG die wohnortnächste Schule für ihn nicht die KGS (2,8 km entfernt), sondern im Bildungsgang „Realschulabschluss“ die Staatliche Gemeinschaftsschule 4 (Gemeinschaftsschule Am Großen Herrenberg, Hermann-Brill-Straße 129) in fußläufiger Entfernung von 1,5 km (nach Google Maps) ist. Diese Gemeinschaftsschule und nicht etwa ein Gymnasium ist bei der Bestimmung der wohnortnächsten Schule des Antragstellers einzubeziehen. Nach § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG kommt es zur Bestimmung der wohnortnächsten Schule nicht auf die Schulart nach § 4 ThürSchulG, sondern auf ihre Zugehörigkeit zu einem Bildungsgang an. Dabei handelt es sich nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG um ein schulisches Lehr- und Lernangebot, dessen Unterrichtsorganisation und Anforderungen das Erreichen eines bestimmten Abschlusses ermöglichen. Maßgebend für die Zuordnung einer Schule zu einem Bildungsgang ist deshalb, ob der Besuch dieser Schule die Erreichung des Hauptschulabschlusses, Realschulabschlusses oder der allgemeinen Hochschulreife ermöglicht. Eine Gemeinschaftsschule ist, wenn es um die Aufnahme in die Klasse 5 geht, entgegen der in der „Handreichung, Aufnahmeverfahren in die Sekundarstufe allgemeinbildender Schulen Auswahlkriterien bei Anmeldeüberhang nach § 15a Thüringer Schulgesetz“ des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS), Stand: 8. April 2021, fortan: Handreichung, zum Ausdruck kommenden Auffassung nicht eindeutig den Bildungsgängen zum Erwerb des Haupt- und Realschulabschlusses zuzuordnen. Zwar lernen die Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der Klasse 8 in einem binnendifferenzierten Unterricht und müssen erst ab der Klassenstufe 9 in der Anspruchsebene III im Sinne des § 6a Abs. 2 Satz 7 ThürSchulG unterrichtet werden, um die allgemeine Hochschulreife erwerben zu können. Daraus kann aber nicht geschlussfolgert werden, dass mit einem Antrag auf Aufnahme in eine Gemeinschaftsschule in jedem Fall nur der Bildungsgang „Haupt- oder Realschulabschluss“ gewählt wurde. Soweit der Antragsgegner in Ziff. 1.2.2. seiner Handreichung bei der Anmeldung zur Aufnahme in die Klassenstufen 5 bis 8 die Auffassung vertritt, dass mit der Anmeldung an eine Gemeinschaftsschule zur Klasse 5 ausschließlich der zum Hauptschulabschluss oder Realschulabschluss führende Bildungsgang gewählt wird, begegnet dies erheblichen Zweifeln, wenn das angemeldete Kind mit seinem Notendurchschnitt im Halbjahreszeugnis die Voraussetzungen für den Übertritt zum Gymnasium erfüllt, das gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 ThürSchulG - ebenso wie die Gemeinschaftsschule (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 ThürSchulG) und auch die Regelschule (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ThürSchulG) - eine eigene Schulart ist. Das ergibt sich aus Folgendem: Mit der Anmeldung an einer konkreten, zu einer bestimmten Schulart im Sinne des § 4 Abs. 1 ThürSchulG gehörenden Schule wird eindeutig ein Aufnahmewunsch bezogen auf die Schulart geäußert, zu der die gewählte Schule gehört. Soweit die Anmeldung an einer Regelschule oder einem Gymnasium erfolgt, ist mit der Anmeldung auch eindeutig der Aufnahmewunsch bezogen auf eine Schule geäußert, die sich im ersten Fall auf einen Haupt- oder Realschulabschluss und im zweiten Fall auf einen das Abitur vermittelnden Bildungsgang im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG bezieht. Bezogen auf den zum Abitur führenden Bildungsgang ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieser nur wählbar und eine Anmeldung an einem Gymnasium nur möglich ist, wenn eine der in § 7 Abs. 2 ThürSchulG i. V. m. § 125 ThürSchulO genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Der Senat geht auch davon aus, dass in den Fällen, in denen diese Voraussetzungen erfüllt sind, die Anmeldung an einer Regelschule zwar nicht ausgeschlossen, aber in der Lebenswirklichkeit allenfalls in Ausnahmefällen zu erwarten sein dürfte. Bezogen auf die Gemeinschaftsschule lässt sich nicht ohne Weiteres feststellen, welcher Bildungsgang mit der Anmeldung an einer Gemeinschaftsschule gewählt wird, weil die Wahl des Bildungsganges bei dieser Schulart nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst lange offen gehalten bleiben soll (vgl. LT-Drs. 6/1561, S. 39). Da die Gemeinschaftsschule jedoch gemäß § 4 Abs. 4 Satz 5 ThürSchulG das Angebot der Schulart Regelschule mit abdeckt, lässt sich die Anmeldung an einer Gemeinschaftsschule zumindest in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 ThürSchulG i. V. m. § 125 ThürSchulO nicht vorliegen, eindeutig so auslegen, dass der zum Haupt- und Realschulabschluss führende Bildungsgang gewählt wird. Anders ist dies, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 4 ThürSchulG i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürSchulG erfüllt, weil sie oder er im Zeugnis zum Schulhalbjahr der Klasse 4 in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat-Sachkunde jeweils mindestens die Note „gut“ erreicht hat. In diesen Fällen ist weder eine Gymnasialempfehlung noch eine Aufnahmeprüfung erforderlich, um schon ab Klassenstufe 5 das Abitur anzustreben und einen diesen Abschluss vermittelnden Bildungsgang wählen zu können. Da sowohl das Gymnasium als auch die Gemeinschaftsschule darauf ausgerichtet sind, das Abitur als Abschluss erlangen zu können (vgl. LT.-Drs. 5/1561, S. 24), kann die Anmeldung in diesen Fällen nicht so ausgelegt werden, dass nur die zum Haupt- und Realschulabschluss führenden Bildungsgänge gewählt wurden. Soweit in dem einheitlich im Gebiet der Stadt Erfurt verwendeten Vordruck Angaben zum „gymnasialen Bildungsgang“ gemacht werden können, rechtfertigt der Umstand, dass dieser Bereich von den Eltern nicht ausgefüllt wird, zumindest dann, wenn das Zeugnis vorgelegt wird, nicht die Schlussfolgerung, dass nur die beiden nicht zum Abitur führenden Bildungsgänge gewählt werden. Insoweit ist sowohl die Gestaltung des Vordruckes als auch die Verwendung des Begriffes des „gymnasialen Bildungsganges“ insoweit nicht eindeutig. Dies ist im Wesentlichen dem Umstand geschuldet, dass es nach dem Regelungskonzept des Thüringer Schulgesetzes keinen „gymnasialen Bildungsgang“, sondern nur die Schulart „Gymnasium“ und den zum Abitur führenden Bildungsgang gibt, die jedoch aus den o. g. Gründen nicht deckungsgleich sind. Ebenso wenig gibt es eine „Bildungslaufbahn Gymnasium“, wie der Antragsgegner seiner deshalb schon im Ansatz verfehlten Argumentation in seinem Schriftsatz vom 17. Januar 2023 meint. Soll eine Anmeldung an einer Gemeinschaftsschule für ein Kind, das die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 ThürSchulG erfüllt, so ausgelegt werden, dass es sich dennoch für den Bildungsgang des Haupt- oder Realschulabschlusses und sich gegen einen zum Abitur führenden Bildungsgang anmeldet und entscheidet, bedürfte dies einer entsprechenden Gestaltung des Vordrucks, der die Abgabe einer solchen eindeutigen Erklärung hinsichtlich des angestrebten Bildungsganges ermöglicht bzw. auch abfordert. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führen die Erwägungen des Senats nicht dazu, dass die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen und es bei der erstinstanzlichen Entscheidung bleiben müsste, weil der Ermittlung der Gruppe „wohnortnah“ anknüpfend an die Handreichung des TMBJS die Annahme zugrunde lag, dass mit der Anmeldung an einer Gemeinschaftsschule in keinem Fall der zum Abitur führende Bildungsgang gewählt wurde. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Auswahlverfahren nach § 15a ThürSchulG an jeder Schule unter Berücksichtigung der in der Handreichung niedergelegten Anwendungshinweise durchgeführt wurde. Es ist ausgeschlossen, dies nachträglich rückgängig zu machen und das Auswahlverfahren im gesamten Gebiet der Stadt Erfurt für das laufende Schuljahr zu wiederholen. Denn insoweit überwiegen das öffentliche Interesse und auch das Einzelinteresse aller Schülerinnen und Schüler, die endgültig an den von ihnen aktuell besuchten Schulen aufgenommen sind, an einem geordneten Verlauf des Schuljahres. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, die in der Akte dokumentierten Feststellungen der Schulleitungen zur Schulweglänge bezogen auf die Schülerinnen und Schüler, die keinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz gestellt haben und die vom Antragsteller in seinem Vortrag zur Begründung des Anordnungsanspruches auch nicht in den Blick genommen worden sind, aufgrund summarischer Prüfung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren als richtig zugrunde zu legen. Die Frage, welcher Bildungsweg gewählt wurde, ist in diesem auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten und nur eine summarische Prüfung ermöglichenden Verfahren im Wesentlichen zur Klärung der Frage in den Blick zu nehmen, ob für den Rechtsschutzsuchenden die richtige wohnortnächste Schule bestimmt und ob sein Anspruch auf Besuch einer Schule des gewählten Bildungsganges mittels der Zuweisung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 ThürSchulG erfüllt wird. Ausgehend hiervon ist zu Recht die Staatliche Gemeinschaftsschule 4 (Gemeinschaftsschule Am Großen Herrenberg) für den Antragsteller als wohnortnächste Schule bestimmt worden. Die Gemeinschaftsschule gehört zu dem Bildungsgang, der aktuell für den Antragsteller maßgebend ist. Denn er erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen Übergang in das Gymnasium nach § 7 Abs. 2 ThürSchulG. Unabhängig davon, ob seine Grundschullehrer tatsächlich ihrer Informationspflicht betreffend der Voraussetzungen für einen Übertritt in das Gymnasium nach § 7 Abs. 2 ThürSchulG für den Antragsteller pflichtwidrig nicht nachgekommen sein sollten, wie der Antragsteller vorliegend ohne weitere Glaubhaftmachung behauptet, ändert dies nichts daran, dass er aktuell nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 4 ThürSchulG i. V. m. § 124 Abs. 1 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürSchulO erfüllt, weil er wegen der Aussetzung der Benotung im Fach Mathematik darin nicht mindestens die Note „gut“ erhalten hat. Auch ist weder vorgetragen, noch ansonsten ersichtlich, dass er sich - insoweit in einem gesonderten Verwaltungs- bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren - darum bemüht hat, die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 ThürSchulG (z. B. durch eine Aufnahmeprüfung nach Satz 1 des § 7 Abs. 2 ThürSchulG) nachzuweisen und an einem Gymnasium aufgenommen zu werden. Auch bezogen auf die KGS ist anhand des ausgefüllten Antragsformulars nachvollziehbar, dass nur die Aufnahme in den Regelschulteil der KGS beantragt wurde, denn Angaben zum „gymnasialen Bildungsgang“ wurden nicht gemacht. Auch die weiteren Einwände des Antragstellers führen nicht darauf, dass die wohnortnächste Schule unzutreffend bestimmt und dass tatsächlich die KGS die (wohnort-) nächste Schule für den Antragsteller ist. Für die Bestimmung der Entfernung des jeweiligen Schulbewerbers zur nächsten Schule in seinem Bildungsgang sind nach der Handreichung, S. 6, Ziff. 1.2.2, und insofern auch gesetzeskohärent die Grundsätze der Schülerbeförderung zugrunde zu legen. Danach ist der Schulweg der nach einem Routenplaner festzustellende, kürzeste, verkehrsübliche und sichere Fußweg zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der Schule. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks. Wird der Schülerin oder dem Schüler im Rahmen der Schulwegsicherung vom Schulträger ein bestimmter Weg empfohlen (sog. Schulwegplan), ist dieser Weg zur Ermittlung der Entfernung ausschlaggebend. Der Senat hat dabei keine Bedenken dagegen, dass die Schulleitung die Entfernungen grundsätzlich unter Nutzung eines Routenplaners festgestellt hat. Da nicht nur der kürzeste, sondern auch der verkehrsübliche und sichere Fußweg zu ermitteln ist, liegt es auf der Hand, dass ein Routenplaner nicht zwangsläufig Informationen auch zu den beiden letztgenannten Kriterien vermittelt, sondern in erster Linie zuverlässig über die Länge des Fußweges Auskunft gibt. Insofern ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die im Routenplaner angezeigten Wege zur Ermittlung der kürzesten Wegstrecke der Bestimmung der wohnortnächsten Schule zugrunde gelegt werden. Bezogen auf die beiden Kriterien „verkehrsüblicher“ und „sicherer“ Fußweg, können sich aus der Karten- bzw. ggf. Luftbildansicht des Routenplaners jedoch bereits Anknüpfungspunkte dafür ergeben, dass ein Verkehrsweg nicht „sicher“ oder nicht „verkehrsüblich“ ist. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist es aber gleichwohl in diesen Massenverfahren nicht geboten, wie vom Antragsteller verlangt, die Entfernungen „in natura“ nachzumessen. Dies wäre in dem Zeitraum zwischen Ende der Anmeldefrist und Schuljahresbeginn weder leistbar noch praktikabel. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass diejenigen Kinder, bei welchen Entfernungen zwischen dem jeweiligen Wohnsitz und zwei Schulen im gleichen Bildungsgang als gleichweit einzustufen sind, zutreffend in die Gruppe der wohnortnahen Kinder einzuordnen waren. Denn diese Eingruppierung erfolgt nur einmal bei der Erstwunschschule. Eine Bevorteilung des Einzelnen, der sein Wunsch- und Wahlrecht entsprechend Art. 6 GG ausübt, ist nicht gegeben. Denn bei der Zweitwunschschule werden die Plätze dann nur noch nach vorhandenen Kapazitäten vergeben. Eine Zuordnung des Betroffenen an der Zweitwunschschule zu der Gruppe „wohnortnah“ erfolgt gerade nicht. Wie bereits festgestellt hat die Schulleiterin für die Kinder Nr. 12 - „A... ... “ (laut Google Maps, KGS 9,1 km, Friedrich-Schiller-Schule nur 8,0 km), und Nr. 60 - „A... ... ... “ (KGS: 10,1 km, Friedrich-Schiller-Schule: 8,9 km; Nummerierung nach Liste BA Bl. 29 - 31) nicht die tatsächlich nächstgelegene Schule ermittelt, sondern unzutreffend die im Erstwunsch angegebene KGS als wohnortnächste Schule bestimmt und insoweit fehlerhaft diese beiden Kinder der Gruppe/Kohorte „wohnortnah“ zugeordnet. bb. Allein die fehlerhafte Zuordnung von Bewerbern zu einer vorrangig vor dem Antragsteller zu berücksichtigenden Gruppe begründete aber noch keinen Auswahlfehler, der eine bestehende Aufnahmechance des Antragstellers geschmälert hätte. Dies setzte im vorliegenden Fall voraus, dass fehlerhaft einer Gruppe/Kohorte zugeordnete Mitbewerber (in rechtswidriger Weise) auch einen Platz erhalten haben und dass der Rechtsschutzsuchende zu der Gruppe gehört, für die (letztendlich bei Wegdenken des Auswahlfehlers) ein Losverfahren durchzuführen wäre. Erst dann gebietet Art. 19 Abs. 4 GG unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 15a ThürSchulG die Annahme (jeweils) eines fiktiven freien Platzes, der auf die diese Anforderungen erfüllenden Rechtsschutzsuchenden (ggf. auch durch ein Losverfahren) zu verteilen wäre (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 16 ff. zu § 56 Abs. 6 SchulG BE). Gemessen daran gebietet es Art. 19 Abs. 4 GG hier nicht, dem Antragsteller einen „fiktiven“ Platz an der KGS zuzuweisen bzw. ihn an einer diesbezüglichen Auslosung unter den Rechtsschutzsuchenden zu beteiligen. Denn die erste Voraussetzung ist vorliegend zwar erfüllt, nicht aber die zweite. Wie bereits ausgeführt haben die fehlerhaft der Gruppe „wohnortnah“ zugeordneten Kinder „A... ... “ und „A... ... _“ am Losverfahren dieser Gruppe teilgenommen und dadurch auch rechtswidrig einen Platz an der KGS erhalten. Die Möglichkeit des Antragstellers, im Losverfahren einen Platz zu erhalten, ist dadurch jedoch nicht beeinträchtigt worden. Der Antragsteller hatte zum einen kein Recht auf Teilhabe am Losverfahren für die 5. Regelschulklasse der KGS, weil er nicht der im Losverfahren zu berücksichtigenden Gruppe „wohnortnah“ angehört. Bei korrekter Ermittlung der zur Gruppe „wohnortnah“ gehörenden Schüler hätten die für diese Gruppe noch zur Verfügung stehenden 6 Plätze mittels des Losverfahrens auf 10 statt auf 12 Kinder verteilt werden müssen. Es wäre eine Nachrückerliste nicht aus sechs, sondern aus vier Kindern gebildet worden. Wie bereits ausgeführt, gehört der Antragsteller bezogen auf die KGS nicht zur Gruppe „wohnortnah“. Zum anderen kann deshalb auch nicht festgestellt werden, dass bei einer unterstellten Herausnahme der beiden o. g. Kinder mehr als ausreichend Plätze für die Gruppe der wohnortnahen Kinder vorhanden gewesen wären und dass in der nächstfolgenden Gruppe des § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürSchulG (Schul- oder Fremdsprachenprofil) oder sonstige Bewerber (§ 15a Abs. 2 Satz 2 ThürSchulG) ein Losverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Deshalb kann auch offenbleiben, ob der Antragsteller der zuerst genannten Gruppe hätte zugeordnet werden können/müssen. Insoweit stellt auch das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung (S. 29 des Beschlussabdruckes) zutreffend fest, dass der Antragsteller keine Chance auf Aufnahme in die KGS hatte, die hätte geschmälert werden können. cc. Da schon ein die Aufnahmechance des Antragstellers schmälernder Fehler im Verfahren nach § 15a ThürSchulG nicht feststellbar ist, kommt es nicht darauf an, ob die durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts bewirkte „leichte Überbelegung“ - so der Antragsteller - der Klasse 5a den Antragsgegner, die Mitschüler oder deren Eltern nach Einschätzung des Antragstellers nicht massiv belastet oder ob eine überkapazitäre Aufnahme des Antragsstellers und auch der beiden anderen Antragsteller der Parallelverfahren die Funktionsfähigkeit der Schule beeinträchtigen könnte. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob dann noch Brandschutz- und Unfallvorschriften eingehalten werden können. Angesichts des bereits skizzierten weiten Organisationsermessens besteht im Grundsatz keine Pflicht, eine Schule bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit auszulasten. Diese bestünde ausnahmsweise nur dann, wenn dies notwendig wäre, um eine festgestellte Rechtsverletzung auszugleichen und eine gerichtlich festgestellte Fehlerkorrektur zu erreichen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 17). Daran mangelt es jedoch im vorliegenden Fall aus den unter bb. genannten Gründen. Soweit der Antragsteller meint, gleichwohl bis zum Ende des Schuljahres 2023/24 in der Klasse 5a der KGS verbleiben zu können, weil er im folgenden Schulhalbjahr oder einem der folgenden Schuljahre auf einen entsprechenden Antrag hin aufgenommen werden müsste, trifft dies ersichtlich nicht zu. Wie bereits ausgeführt kann sich ein auf die Aufnahme in die Klasse 1 oder Klasse 5 bezogener Aufnahmeanspruch aus § 15a ThürSchulG insbesondere dann ergeben, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazitäten unterschreitet. Soweit bezogen auf andere Klassenstufen die Aufnahme beansprucht wird, rechtfertigt der Umstand, dass es ein solches dezidiertes Aufnahmeverfahren nicht gibt, nicht die Schlussfolgerung, dass ein Aufnahmeanspruch bestünde. Vielmehr besteht insoweit nur, wie dies vor der Einfügung des § 15a ThürSchulG auch für die dort genannten Klassenstufen der Fall war, allenfalls ein Anspruch auf ermessensfehler- und willkürfreie Entscheidung, der insbesondere das Vorhandensein eines freien Schulplatzes voraussetzt. Allein aus einer Anmeldung kann ein auf eine höhere Klasse bezogener Aufnahmeanspruch jedenfalls nicht hergeleitet werden. 2. Ist die Beschwerde des Antragsgegners begründet und ein Anordnungsanspruch des Antragstellers abzulehnen, so ist es gleichwohl verfassungsrechtlich geboten, die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts weder ex tunc noch ex nunc mit Rechtskraft dieses Beschlusses (vgl. zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ex tunc oder ex nunc: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, § 123 Rn. 445), sondern - zur Sicherung eines geordneten Schulwechsels - erst mit Wirkung zu Beginn des 2. Schulhalbjahres 2023/24 abzuändern. Darauf wurden die Beteiligten bereits mit Schreiben des Senats vom 13. Oktober 2023 hingewiesen. Bei dieser Entscheidung hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen: Das Beschwerdegericht entscheidet nach § 150 i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 ZPO über die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und damit auch über die Geltungsdauer einer getroffenen Regelung nach § 123 VwGO im Falle einer begründeten Beschwerde gegen einen stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., 2020, § 123 Rn. 34). Es ist dem Antragsteller nicht zumutbar, vorher - also im laufenden Schulhalbjahr - die Schule zu wechseln. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass das Verwaltungsgericht mit der vorläufigen Zuweisung an die KGS insoweit die Hauptsache vorläufig vorweggenommen hat, als dem Antragsteller zumindest für die Dauer des Beschwerdeverfahrens eine Rechtsposition vermittelt wird, die er in der Hauptsache anstrebt (vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Rn. 179 -180, und Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann Rn. 1396, in Abgrenzung zur endgültigen - Rn. 176 - 178 - und der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache - Rn. 181 - 182). Denn der Antragsteller erfüllt an der von ihm aktuell besuchten Schule seine Schulpflicht und nimmt am Unterricht trotz der nur vorläufigen Zuweisung mit den gleichen Rechten und Pflichten wie seine Mitschüler teil. Dies hat zur Folge, dass er auch seine Leistungsnachweise im ersten Schulhalbjahr in der von ihm an der KGS besuchten Klasse 5 dauerhaft und endgültig erbringt. Die Aushändigung des Zeugnisses für das erste Schulhalbjahr und die sich anschließenden Winterferien beinhalten eine Zäsur. Bei dieser vorläufigen Zuweisung und Vorwegnahme der Hauptsache geht es nicht nur darum, abzusichern, dass die dem Antragsteller eingeräumte Berechtigung bei einem Erfolg der Hauptsache in die angestrebte Berechtigung übergehen kann (vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Rn. 180 m. w. N.). Vielmehr muss auch im Falle des Unterliegens des Antragstellers im Beschwerde- bzw. Hauptsacheverfahren und des dann notwendigen Schulwechsels sichergestellt werden, dass die erbrachten Leistungsnachweise bestehen bleiben (anders z. B. bei vorläufigem Besuch der nächsthöheren Klasse). Daraus ergibt sich aus verfassungsrechtlichen Gründen, nämlich aus dem aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG abzuleitenden Recht auf Bildung, die Notwendigkeit, den Antragsteller, dessen Schullaufbahn aus seiner Perspektive individuell und einmalig ist, zumindest bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2023/24 auf der aktuell besuchten Schule zu belassen. Dies ermöglicht ihm, seine Leistungen für das erste Schulhalbjahreszeugnis vollständig und ohne zusätzliche Belastung mit einem Schulwechsel im Schulhalbjahr zu erbringen. Ein relevantes staatliches Interesse, den mit der Entscheidung über diese Beschwerde notwendig werdenden Schulwechsel vor Beendigung des ersten Schulhalbjahres zu vollziehen, ist nicht ersichtlich. 3. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auch nicht auf die hilfsweise gestellten Anträge hin mit dem Inhalt abzuändern, dass der Antragsteller einstweilen in die 5. Klasse des Gymnasialteils der KGS (a.) bzw. der 5. Regelschulklasse der IGS (b.) vorläufig aufzunehmen wäre. a. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Aufnahme in den Gymnasialteil der KGS hat keinen Erfolg, weil ein Anordnungsanspruch ersichtlich ausscheidet. Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei dem Gymnasialteil der KGS um einen anderen Bildungsgang, für den der Antragssteller mangels Gymnasialempfehlung nicht die Zugangsberechtigung hat. b. Auch bezüglich des Weiteren, hilfsweise gestellten Antrages auf einstweilige Zuweisung an die Zweitwunschschule, an die IGS Wendenstrasse, mangelt es offensichtlich an einem Anordnungsanspruch. Nach § 139b Abs. 2 ThürSchulO war auch dort zunächst ein Auswahlverfahren für die Erstwunschschüler durchgeführt worden. Erst danach wird die Anmeldung durch Zweitwunsch berücksichtigt. Dementsprechend leitet die Erstwunschschule die Anmeldeunterlagen der Schüler, die im Rahmen der Aufnahmekapazität nicht an der Erstwunschschule aufgenommen werden konnten, im Original an die Zweitwunschschule weiter. Eine Aufnahme als Zweitwunsch kann daher nur erfolgen, wenn nach der Durchführung des Erstwunschauswahlverfahrens noch freie Kapazitäten an der Zweitwunschschule vorhanden sind. An der IGS hatten sich nach Feststellung des Verwaltungsgerichts in dem vom Antragsteller in Bezug genommenen rechtskräftigen Beschluss vom 10. August 2023 zum Verfahren 2 E 1170/23 We im Erstwunsch bereits 159 Kinder angemeldet. Diesen standen 88 freie Plätze gegenüber. Unerheblich ist insoweit, dass das Verwaltungsgericht dieser (stattgebenden) Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass fünf Plätze fehlerhaft vergeben wurden. Denn dieser Fehler hat nicht dazu geführt, dass eine bestehende Aufnahmechance des Antragstellers geschmälert wurde. Da der Antragsteller bezüglich der IGS Wendenstrasse als Zweitwunschbewerber nur zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn nach Verteilung der 88 Plätze auf diejenigen Bewerber, die die IGS als Erstwunsch angegeben hatten, noch Plätze frei gewesen wären, scheidet eine Chance des Antragstellers, einen Platz an der IGS im Zweitwunsch zu erhalten, bei bereits 71 dem Antragsteller vorgehenden Erstwunschbewerbern ersichtlich aus. Angesichts des erheblichen Anmeldeüberhanges schon bei den Erstwunschbewerbern für die IGS stellte sich die mit der Angabe des Zweitwunsches eröffnete Aufnahmechance letztendlich nur als eine theoretisch gedachte dar. Deshalb bestand auch keine Veranlassung, den Verwaltungsvorgang, in dem das Auswahlverfahren für die IGS dokumentiert ist, beizuziehen, um möglichen Einwänden des Antragstellers bezüglich der Kapazitätsfeststellung oder des Auswahlverfahrens nachzugehen. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller unterliegt, weil sein Antrag auf Erlass einer bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens geltenden einstweiligen Anordnung mit der abändernden Beschwerdeentscheidung letztendlich abgelehnt wird. In Abweichung von § 154 Abs. 1 VwGO sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens jedoch nach Maßgabe des § 155 Abs. 4 VwGO dem Antragsgegner aufzuerlegen. Denn er hat im Sinne dieser Bestimmung die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten verschuldet. Bei den nach § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegenden verschuldensabhängigen Kosten handelt es sich grundsätzlich um ausscheidbare Mehrkosten. Dies können aber auch - wie hier - die gesamten Kosten eines Rechtsmittels sein, sofern eine entsprechende Kausalität vorliegt (Wysk, VwGO, 2020, § 155 Rn. 21; Eyermann, VwGO, 2022, § 155 Rn. 10). Vorliegend hat der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens verursacht, weil er die Unterlagen, die eine Überprüfung die Kapazitätsfestlegung ermöglichten, weder in seine Verwaltungsakte aufgenommen, noch diese im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt hatte. Dazu hätte er aber im Hinblick darauf, dass die Antragstellerseite durchgehend entsprechende auf die Kapazitätsfestlegung bezogene Rügen erhoben hatte, Veranlassung sehen müssen. Die vom Antragsgegner in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen, in denen die Kapazitätsfestlegung nicht gerichtlich überprüft wurde, rechtfertigen keine andere Schlussfolgerung. Denn in diesen Verfahren war eine entsprechende Rüge nicht erhoben worden. In den bereits vom Senat entschiedenen, die Stadt Jena betreffenden Verfahren, reichten die bereits vorhandenen und öffentlich zugänglichen Unterlagen, wie z. B. der Schulnetzplan, aus, um die Kapazitätsfestlegung gerichtlich zu überprüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - ThürVBl. 2022, S. 89 - 94 und vom 25. August 2022 - 4 ZKO 387/22 - n. v.). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Für das Beschwerdeverfahren ist der doppelte Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen, weil - anders als im erstinstanzlichen Verfahren - auch eine Entscheidung über den Hilfsantrag ergeht. Dieser Betrag wurde im Eilverfahren halbiert (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).