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Beschluss

3 M 142/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:1001.3M142.24.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer gewerbsmäßigen Tierzucht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 TierSchG.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 27. August 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer gewerbsmäßigen Tierzucht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 TierSchG.(Rn.4) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 27. August 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 27. August 2024, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. 1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe die Sicherstellung der Hunde ohne vorherigen Verwaltungsakt im Hinblick auf die Gefahr einer illegalen gewerbsmäßigen Zuchtausübung durchführen dürfen. Die Regelvermutung sei nicht bestätigt, weil die Antragstellerin trotz einer etwas höheren Zahl von Hündinnen diese nicht sämtlich zur Zucht verwendet und weniger als drei Würfe pro Jahr erzielt habe. Die Hündin „M.“ sei mit acht Monaten noch gar nicht für die Zucht verwendbar gewesen. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abziele, dass eine Hobbyzucht nicht vorliege, und dabei an eine frühere Zuchtausübung anknüpfe, sei darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Kontrolle und Sicherstellung noch von einer gewerbsmäßigen Zuchtausübung auszugehen sei. Dies sei zu verneinen. Die Aussage eines Tierarztes im Jahr 2021 sei für den Nachweis der gewerbsmäßigen Zuchtausübung nicht relevant, weil sich die damalige Situation erheblich von der derzeitigen unterscheide. Diese Einwände verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a TierSchG bedarf derjenige, der gewerbsmäßig, außer in den (hier nicht einschlägigen) Fällen der Nr. 1 Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Nach Nr. 12.2.1.5.1 AVV TierSchG sind die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten in der Regel bei drei oder mehr fortpflanzungsfähigen Hündinnen erfüllt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragstellerin mindestens drei fortpflanzungsfähige Hündinnen zuzurechnen seien, hat die Antragstellerin nicht substantiiert angegriffen. Die Antragstellerin hat ihre Behauptung, die Hündin „M.“ sei aufgrund ihres Lebensalters nicht zuchtfähig gewesen, nicht näher belegt. Für die Zuchtfähigkeit spricht der Kontrollbericht vom 7. Juni 2024, in dem bei der betreffenden Hündin „Beginn der Läufigkeit“ vermerkt ist. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass eine Hündin in einem Alter von acht Monaten fortpflanzungsfähig ist. Die Geschlechtsreife kann bereits mit sechs Monaten auftreten (vgl. Wikipedia, „Läufigkeit“, https://de.wikipedia.org/wiki/L%C3%A4ufigkeit#:~:text=Das%20L%C3%A4ufigkeitsintervall%20betr%C3%A4gt%20sechs%20bis,es%20bei%20Hunden%20keine%20Menopause; abgerufen am 27. September 2024). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, begründet die oben beschriebene Regel nur eine Vermutung, dass fortgesetzt und planmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht gezüchtet wird. Es bedarf darüber hinaus der Abgrenzung zum erlaubnisfreien Hobbyzüchten im Einzelfall. Ein gewerbsmäßiges Züchten kann angenommen werden, wenn aus anderen Gründen die Annahme eines gewerbsmäßigen Züchtens gerechtfertigt ist (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 15. März 2016 - 3 B 302/15 - juris Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 11. April 2013 - 9 CS 13.20 - juris Rn. 22). Entsprechende Gründe hat das Verwaltungsgericht in dem Verhalten der Antragstellerin gesehen. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin laut entsprechenden Anzeigen im Oktober 2018, im April 2021, im August 2022 und im Januar 2023 Tierwelpen zu Preisen von 430 € (für Katzenwelpen) bis 1.100 € (für Zwergspitzwelpen) zum Verkauf angeboten habe. Weiter hat das Verwaltungsgericht gewürdigt, dass die Antragstellerin über einen beträchtlichen und regelmäßig wechselnden Tierbestand verfüge und in augenscheinlicher Regelmäßigkeit für Nachwuchs bei ihren Tieren sorge. Je Tierrasse seien in den allermeisten Fällen zumindest ein weibliches und ein männliches Tier vorhanden gewesen. Bei den gezüchteten und angebotenen Tieren handele es sich (nahezu) ausschließlich um Tierarten und Tierrassen, die als selten und/oder exotisch empfunden würden, so dass sich bei einem Verkauf höhere Erlöse erzielen ließen als bei anderen Tierrassen. Laut den Angaben des Tierarztes ließen die Antragstellerin und ihr Sohn etwa monatlich Tieren Transponder einsetzen. Im Rahmen von Kontrollen seien Katzen mit Welpen gefunden worden, die die Antragstellerin offenbar versteckt und deren Existenz sie zuvor bestritten habe. Mehrfach habe die Antragstellerin geäußert, dass ihr der Antragsgegner „gar nichts könne“, weil sie die Tiere bei anstehenden Kontrollen zu Bekannten bringe. Bei diesen Gesichtspunkten handelt es sich ohne weiteres um Gründe, die über das Halten von drei oder mehr fortpflanzungsfähigen Hunden hinaus die Annahme eines gewerbsmäßigen Züchtens rechtfertigen. Bei der Würdigung der maßgeblichen Gründe dürfen die zuständige Behörde und das Verwaltungsgericht auch auf Umstände zurückgreifen, die in der Vergangenheit liegen. Denn aus dem Verhalten der Antragstellerin in der Vergangenheit kann ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass auch die aktuell betriebene Tierzucht gewerblichen Charakter hat (vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 5. November 2018 - 12 K 2735/16 - juris Rn. 28). Die Behauptung der Antragstellerin, dass sich die damalige Situation erheblich von der derzeitigen unterscheide, ist nicht plausibel. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die gewerbsmäßige Tierzucht aufgegeben hat. Vielmehr ergibt sich aus den vom Verwaltungsgericht beschriebenen Umständen, dass die Antragstellerin selbst das sofort vollziehbare Verbot der gewerblichen Tierzucht vom 25. Februar 2021 nicht zum Anlass genommen hat, die illegale Tätigkeit einzustellen. Ein Beleg dafür ist auch die Erklärung des Tierarztes vom 26. April 2021, der darüber berichtet hat, dass die Antragstellerin und ihr Sohn regelmäßig Tieren Transponder einsetzen lässt. Insgesamt sprechen alle Umstände dafür, dass die Antragstellerin seit mehreren Jahren kontinuierlich eine gewerbliche Tierzucht betreibt. 2. Weiter wendet die Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein, der Antragsgegner habe nicht zur Abwehr einer Gefahr gehandelt, weil die Zuchtausübung mit dem Wurf der Welpen bereits vollendet gewesen sei, so dass die Sicherstellung nicht zur Gefahrenabwehr erfolgt sei. Die Fortpflanzung sei bereits vollzogen gewesen. Die Sicherstellung habe somit repressiven Charakter; man habe die Antragstellerin nicht in den Genuss ihres Zuchterfolgs kommen lassen wollen. Auch diese Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat eine gegenwärtige Gefahr angenommen, da die Antragstellerin bei summarischer Prüfung gegen das bestehende Verbot gewerbsmäßiger Zucht, Haltung und gewerbsmäßigen Handelns mit Tieren verstoßen hat (Seite 13 oben der Beschlussabschrift). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a und b TierSchG bedarf das gewerbsmäßige Züchten und das Halten der dort genannten Wirbeltiere und das Handeln mit Wirbeltieren der Erlaubnis. Die Sicherstellung diente dem - präventiven - Zweck, einen Verstoß gegen diese Vorschriften zu verhindern. Während die Sicherstellung der Hündin „A.“ auf die Unterbindung des gewerbsmäßigen Züchtens von Hunden abgezielt hat, hat die Sicherstellung der Welpen dazu gedient, die illegale Haltung und den illegalen Handel mit diesen Tieren zu unterbinden. 3. Auch die Erwägung der Antragstellerin, dass der Antragsgegner andere Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr (als eine Sicherstellung im Wege des Sofortvollzugs) gehabt habe, bleibt erfolglos. Soweit die Antragstellerin auf eine Anordnung der Wegnahme und deren Vollziehung verweist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Durchführung des Sofortvollzugs erforderlich gewesen sei, da ein Belassen der Tiere bei der Antragstellerin die Fortsetzung des illegalen Handelns zur Folge gehabt hätte und nicht anzunehmen gewesen sei, dass die Antragstellerin die Hunde freiwillig herausgegeben hätte. Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin auch Verbotsverfügungen nicht zum Anlass genommen hat, die gewerbsmäßige Zucht und den gewerbsmäßigen Handel mit Hunden einzustellen, spricht auch nichts dafür, dass die Verhängung eines Bußgeldes zur Abwehr der Gefahr ausgereicht hätte. 4. Soweit sich die Antragstellerin schließlich auf „sämtliche Äußerungen der ersten Instanz“ beruft, die das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen habe, entspricht das Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem jeweiligen Antragsteller und Beschwerdeführer, konkret zu erläutern, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss fehlerhaft ist. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen, ohne auf die tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung einzugehen (Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2023 - 3 M 80/23 - juris Rn. 3). Ebenso wenig genügt es den Darlegungsanforderungen, wenn die Antragstellerin pauschal behauptet, das Verwaltungsgericht sei auf von ihr erstinstanzlich vorgetragene Gesichtspunkte nicht eingegangen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).