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Beschluss

3 M 80/23

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:1030.3M80.23.00
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Leitsätze
Das Darlegungserfordernis verlangt von dem jeweiligen Antragsteller und Beschwerdeführer, konkret zu erläutern, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss fehlerhaft ist. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen, ohne auf die tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung einzugehen. (Rn.3) Die bloße Wiederholung des Vortrages in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen. Der Antragsteller zeigt damit weder auf, dass das Verwaltungsgericht sein erstinstanzliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat, noch macht er deutlich, weshalb die differenzierten tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht tragfähig sein sollen. (Rn.3) Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichtes, sich aus einem das erstinstanzliche Vorbringen in Bezug nehmende Beschwerdevorbringen das herauszusuchen, was als Erwiderung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes aufgefasst werden könnte. (Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 13. September 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 246.677,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 13. September 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 246.677,00 € festgesetzt. I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 13. September 2023, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller zum einen sein Rechtsschutzziel weiter, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, offene Vergütungen für Corona-Testleistungen betreffend die Monate April 2022 bis März 2023 in Höhe von 231.750,00 €, hilfsweise in Höhe eines Abschlags von 85%, auszuzahlen sowie den mit dem Vergütungskürzungs-/Berichtigungsbescheid vom 24. Oktober 2022 im Rahmen des Sofortvollzugs einbehaltenden Kürzungsbetrag von 14.927,00 € auszuzahlen. Anstelle der im Hilfsantrag begehrten Abschlagszahlung der Vergütung für die Monate April 2022 bis März 2023 in Höhe von 85% begehrt er im Beschwerdeverfahren erstmals alternativ die Auszahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten niedrigeren Abschlags für den vorgenannten Zeitraum. Diese Antragsänderung ist, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, zulässig, da mit diesem Antrag lediglich ein „Minus“ gegenüber dem Ausgangsbegehren, nicht jedoch ein „Aliud“ verfolgt wird (vgl. SchlHOVG, Beschluss vom 23. August 2023 - 3 MB 9/23 - juris Rn. 4). Die danach zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die mit der Beschwerde erfolgte Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ist bereits nicht statthaft. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem jeweiligen Antragsteller und Beschwerdeführer, konkret zu erläutern, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss fehlerhaft ist. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen, ohne auf die tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung einzugehen. Die bloße Wiederholung des Vortrages in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen. Der Antragsteller zeigt damit weder auf, dass das Verwaltungsgericht sein erstinstanzliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat, noch macht er deutlich, weshalb die differenzierten tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht tragfähig sein sollen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichtes, sich aus einem das erstinstanzliche Vorbringen in Bezug nehmende Beschwerdevorbringen das herauszusuchen, was als Erwiderung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes aufgefasst werden könnte. Für die Beschwerdebegründung ist vielmehr ein substantiierter Vortrag erforderlich (zum Ganzen: vgl. HessVGH, Beschluss vom 8. August 2023 - 6 B 762/23 - juris Rn. 5 m.w.N.; Beschluss des Senats Beschluss vom 28. Januar 2019 - 3 M 1/19 - juris Rn. 5 m.w.N.). 2. Soweit der Antragsteller die verwaltungsgerichtliche Auslegung des erstinstanzlich gestellten Antrags, den angeordneten Sofortvollzug aus dem Kürzungsbescheid vom 24. Oktober 2022 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und ihm die einbehaltene Vergütung für den Monat März 2022 in Höhe von 14.927,00 € auszuzahlen, rügt, ist dieser Einwand vor dem Hintergrund seiner im Beschwerdeverfahren angepassten Antragstellung schon nicht verständlich. Dessen ungeachtet wird der Antragsteller mit seinem Vortrag, die rechtlichen Ausführungen des Gerichts im Zusammenhang mit der Thematik Sofortvollzug seien nicht wirklich nachvollziehbar bzw. widersprüchlich, dem Darlegungserfordernis nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung - ohne dass sich der Antragsteller konkret damit auseinandersetzt - u.a. anhand der maßgebenden Vorschriften der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (TestV) begründet, weshalb der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ins Leere läuft, eine Verwaltungsaktbefugnis hinsichtlich der Ablehnung der beantragten Auszahlung aller Voraussicht nach schon nicht besteht und es dem Leistungserbringer im Fall zu niedriger Zahlungen freisteht, eine Leistungsklage zu erheben (vgl. Beschlussabdruck S. 13 f.). Mit dem dagegen geführten Einwand des Antragstellers, dass es sich nach seiner Auffassung um einen - auch von der Antragsgegnerin so bezeichneten - „Prüfbescheid“ handele, der Vergütungskürzungen enthalte, die im Rahmen des Sofortvollzugs durchgesetzt würden, so dass die Aufhebung des Sofortvollzugs die sofortige Vergütungsverkürzung rückgängig machen würde, wiederholt der Antragsteller lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen, ohne aufzuzeigen, weshalb die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein soll. Insbesondere kann den Regelungen der TestV über Vergütungsansprüche nicht entnommen werden, dass ein Vergütungsanspruch in der durch den Abrechnenden geltend gemachten Höhe ohne weitere Voraussetzungen zur Entstehung gelangt, so dass für den Kürzungsfall die Anordnung des Sofortvollzugs erforderlich sein könnte. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang einwendet, § 7 Abs. 1 TestV setze eine umfangreiche Prüfung der Dokumentationspflichten für das „Bestehen“ (wohl: die Entstehung) des Zahlungsanspruches nicht voraus, setzt er sich weder mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts noch mit den Vorschriften über die Abrechnungsprüfung in § 7a TestV auseinander. Danach ist gerade während der Prüfung der Abrechnungen nach § 7a Abs. 1, 1b oder 2 TestV vorgesehen, dass die Kassenärztlichen Vereinigung (als Leistungsträger) - wie hier - die Auszahlung der Beträge aussetzen kann (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1 TestV). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Abrechnung erbrachter Leistungen das Kern-Element zur Kontrolle für die Leistungsträger darstellt. Sie ist zu diesem Zweck streng formal geregelt und vom Leistungserbringer einzuhalten. Ohne eine formal korrekte Abrechnung kann eine Leistungskontrolle nicht stattfinden und eine Qualitätssicherung nicht erfolgen. Dabei kann ein Verstoß des Leistungserbringers gegen die Abrechnungsbestimmungen auch den vollständigen Ausfall des Entgelts zur Folge haben. Dies gilt insbesondere auch in Abrechnungsverfahren von Massen-Leistungen, wie sie vorliegend in Rede stehen. So ist etwa im Bereich des Abrechnungsrechts von Apotheken-Leistungen (mit mehr als 500 Mio. abgerechneten Rezepten/per anno) bei Verstößen gegen Abrechnungsvorschriften eine Reduzierung des vom Leistungserbringer (Apotheker) geltend gemachten Abrechnungsbetrages auf Null recht- und verfassungsmäßig und eine Verletzung des Grundrechts des Leistungserbringers aus Art. 12 GG nicht gegeben (zum Ganzen: vgl. LSG Nds-Brem, Beschluss vom 20. Januar 2023 - L 4 KR 549/22 B ER -, Rn. 52 juris). 3. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der diesen vorläufigen Rechtsschutz Begehrende muss gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass ein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht (Anordnungsgrund). Der Beschwerde gelingt es vorliegend nicht, den vom Verwaltungsgericht mangels hinreichender Glaubhaftmachung verneinten Anordnungsgrund zu begründen. Soweit die Beschwerde ihrem Vortrag voranstellt, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache schon nicht vorliege, weil lediglich ein grundlegender Zahlungsanspruch des Leistungserbringers realisiert werde, der eine nachträgliche Prüfungsentscheidung und damit auch Rückzahlungsverpflichtungen unberührt lasse, folgt der Senat dem nicht. Denn mit der Auszahlung an den Leistungserbringer würde das Insolvenzrisiko des Leistungserbringers auf die Antragsgegnerin übergehen. Im Übrigen stünde eine solche Auffassung auch im Widerspruch zur Wertung des Verordnungsgebers in § 7a Abs. 5 Satz 1 TestV. Das Verwaltungsgericht hat zum Anordnungsgrund ausgeführt (vgl. Beschlussabdruck S. 14 ff.): „Mit seinem Begehren erstrebt der Antragsteller eine Entscheidung, die die Hauptsache für den zur Auszahlung geforderten Betrag vorwegnimmt. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Allein ein möglicher finanzieller Schaden eines Antragstellers reicht dafür grundsätzlich nicht aus. Erst, wenn er ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit wirtschaftlich in existentielle Schwierigkeiten geraten würde und sich irreparable, existenzbedrohende Rechtsnachteile ergeben, die auch mit einer späteren Hauptsacheentscheidung rückwirkend nicht mehr ausgeglichen werden könnten, kann ihm nicht mehr zugemutet werden, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Begehrt ein Antragsteller vorläufige Leistungen mit der Behauptung, ihm drohe eine Insolvenz, ist eine solche für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar zu belegen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. Januar 2023 - L 4 KR 549/22 B ER -, juris Rn. 60). a) Nach diesen Maßstäben kommt die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Denn der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche schon nicht hinreichend dargelegt. Aus den vom Antragsteller vorgetragenen Umständen und eingereichten Unterlagen ergibt sich nicht die Annahme, dieser stehe ohne die im Wege der Regelungsanordnung begehrten Zahlungen unmittelbar vor der Insolvenz bzw. einem sonstigen unumkehrbaren wesentlichen Nachteil. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsO wird ein Insolvenzverfahren nur auf schriftlichen Antrag eröffnet, wobei antragsberechtigt die Gläubiger und der Schuldner sind. Die Eröffnung setzt einen Eröffnungsgrund voraus, § 16 InsO. Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit, § 17 Abs. 1 InsO. Dabei ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, § 17 Abs. 2 InsO. Beantragt der Schuldner die Eröffnung, ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 1 InsO Eröffnungsgrund. Dabei droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Dass diese Eröffnungsvoraussetzungen unmittelbar bevorstehen bzw. bereits gegeben sind, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Aus den vom Antragsteller eingereichten vorläufigen Einnahme-Überschussrechnungen ‚Testzentrum‘ für das Jahr 2022 und das erste Quartal 2023 ergibt sich ein positiver Saldo im Jahr 2022 in Höhe von 9.852,05 Euro und ein negativer Saldo für das erste Quartal 2023 in Höhe von 12.188,31 Euro. Zusätzlich - so der Antragsteller - bestünden offene Forderungen der Firma S.-IT in Höhe von 17.461,00 Euro. Diese Darlegungen reichen für sich genommen nicht, um eine drohende Insolvenz zu belegen. Es ist schon völlig unklar, zu welchen Zeitpunkten die von ihm angeführten Forderungen seiner Schuldner - der Antragsteller bezeichnet ausdrücklich nur die Firma IT-S. mit einem offenen Forderungsbetrag in Höhe von 17.461,00 Euro - fällig sind bzw. ob Stundungen oder Ratenzahlungen - etwa hinsichtlich der Personalkosten - vereinbart wurden. Es ist auch unklar, ob diese Forderungen noch offen sind, oder vom Antragsteller aus anderen Mitteln seines Privatvermögens beglichen wurden. Allein der Umstand, dass die Testzentren mangels Einnahmen Verluste generiert haben, genügt für die Darlegung der Vermögensverhältnisse nicht. Insbesondere sind die Vermögensverhältnisse des Antragstellers auch nicht im Einzelnen dargestellt. Zwar hat der Antragsteller Kontoauszüge eingereicht. Hieraus ergibt sich seine aktuelle Vermögenssituation mit Blick auf eine ggf. bestehende Insolvenzgefahr aber nicht. So ist weder seine Einkommens- noch seine Ausgabensituation aus den vorgelegten Kontounterlagen ohne weiteres nachvollziehbar. Mit den zuletzt eingereichten Unterlagen ist den Auszügen der ING für den 14. Juni 2023 eine ‚Gutschrift 2 G. D. GmbH Lohn/Gehalt 05/2023‘ in Höhe von 3.395,97 Euro zu entnehmen. Einerseits hat der Antragsteller diese Zahlungsquelle in seinem Vortrag zur drohenden Insolvenz schon gar nicht ausdrücklich angegeben. Andererseits ist offen, ob diese Zahlungen regelmäßig erfolgen bzw. seine einzige Einkommensquelle darstellen. Unklar ist weiterhin, in welchem Umfang fällige Verbindlichkeiten bestehen. So hat der Antragsteller in der Vergangenheit Zahlungen auf nicht unerhebliche Forderungen geleistet, etwa am 2. Juni 2023 auf dem Konto der ING in Höhe von 3.082,64 Euro. Erläutert werden diese Vorgänge mit Blick auf eine etwaige (drohende) Zahlungsunfähigkeit nicht. Gleiches gilt für die Auszüge der Kontist. Hinsichtlich einer am 17. Februar 2023 geleisteten Stammeinlage an die ‚2 G. Holding GmbH‘ hat der Antragsteller auf Nachfrage des Gerichts keine Einzelheiten vorgetragen, sondern nur behauptet, er habe diese zu einem Zeitpunkt geleistet, zu dem er noch mit Zahlungen der Antragsgegnerin gerechnet habe. Angesichts des dem Antragsteller seit Juni 2022 bekannten Zahlungsstopps ist diese Darlegung nicht nachvollziehbar. Weitere erhebliche Zahlungen - etwa am 2. Juni 2023 an ‚Michael E. e.K.‘ in Höhe von 21.251,11 Euro - sind nicht erläutert, so dass völlig unklar bleibt, um welche Geschäftsbeziehungen es sich handelt und inwieweit der Antragsteller aus diesen Geschäftsbeziehungen ggf. auch Gewinn erwirtschaftet bzw. erwirtschaften wird. Soweit der Antragsteller im Mai 2023 Rücklagen in Höhe von 2.000,00 Euro eingezahlt hat, hat er nicht erläutert, wie und warum eine solche Zahlung trotz der finanziellen Situation möglich gewesen ist, sondern allein darauf verwiesen, dass Rücklagen zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gehörten. Ebenfalls unklar ist, aus welchem Grund dem Antragsteller eine Umschuldung bzw. die Aufnahme von Darlehen angesichts der Höhe der behaupteten Forderungen nicht möglich seien soll, um einer Zahlungsunfähigkeit kurzfristig zu begegnen. Die aufgestellte Behauptung, es liege auf der Hand, dass ein Anordnungsgrund gegeben sei, wenn der Antragsteller 12 Monate lang Leistungen erbringe und hierfür keine Auszahlungen erhalte, genügt für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ebenfalls nicht. Dies gilt umso mehr, als die vom Antragsteller angegebenen erheblichen Schwierigkeiten bei der Finanzierung von Betriebskosten, Mitarbeitergehältern und Mietkosten auch nicht mehr fortlaufend entstehen, da seit dem 1. März 2023 der Anspruch auf präventive Coronatests sowie auf Test- und Genesenenzertifikate entfallen ist, was den Vorhalt von Personal und Testmaterial reduziert haben dürfte. Weiterhin war der letztmögliche Abrechnungstermin von Leistungen und Sachkosten nach der aktuellen TestV der 31. Mai 2023. Dass dem Antragsteller laufende Kosten entstehen, trägt er letztlich auch nicht vereinzelt vor. Überdies ist mangels dargelegten Anordnungsgrundes auch völlig offen, welcher Betrag im Wege der Regelungsanordnung an den Antragsteller zur Auszahlung kommen müsste, um eine angeblich drohende Insolvenz oder sonstige wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller macht mit seinen Anträgen die bestrittenen Zahlungsansprüche vollständig, hilfsweise zu 85% geltend, ohne darzulegen, dass und warum er eben diese Beträge zwingend benötigt, um Nachteile abzuwenden.“ Die Beschwerde trägt demgegenüber allein vor, dass sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Anordnungsanspruch nicht erschlössen, die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache vorlägen, da das Abwarten aufgrund der dargelegten Insolvenzgefahr und irreparablen Schäden unzumutbar sei und ein Anordnungsgrund offensichtlich vorliege. Er - der Antragsteller - habe erstinstanzlich ausführlich mit dem Nachweis von Kontodaten, Rechnungen, Einnahmen-/Überschussrechnung etc. die Zahlungsunfähigkeit belegt und durch eidesstattliche Versicherung zusätzlich glaubhaft gemacht. Als Schuldner habe er seine Zahlungen gegenüber dem Abrechnungsdienstleister in Höhe von 17.000,00 € einstellen müssen, weil keinerlei Vergütungsleistungen der Antragsgegnerin erfolgt seien. Hiermit wird der Antragsteller dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erneut nicht gerecht. Er wiederholt lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen, ohne auf die einzelnen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, weshalb die Darlegungen für sich genommen nicht genügten, um eine drohende Insolvenz zu belegen, einzugehen. Mit diesem Vorbringen zeigt er weder auf, dass das Verwaltungsgericht sein erstinstanzliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat, noch macht er deutlich, weshalb die differenzierten tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs nicht tragfähig sein sollen. Insbesondere ergänzt der Antragsteller sein Vorbringen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Beschwerdeverfahren nicht und legt insoweit auch keine weiteren Unterlagen vor. Eine rechtserhebliche drohende Insolvenz ist nach alledem nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller die Höhe des auszuzahlenden Abschlagsbetrags für die Monate April 2022 bis März 2023 in das Ermessen des Senats stellt. 4. Fehlt es nach alledem bereits an der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds, kommt es auf das weitere Vorbringen der Beschwerde zum Anordnungsanspruch nicht mehr entscheidungserheblich an. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Für eine Halbierung des für die Hauptsache maßgeblichen Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Veranlassung, da der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).