Beschluss
3 L 140/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:1010.3L140.24.00
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Leitsätze
Für das Verfahren, mit dem die Ausstellung eines den Vorgaben des Personalausweisgesetzes genügenden Ausweisdokuments begehrt wird, ist die Vorlage des Ausweisdokuments im Original nicht notwendige Voraussetzung. (Rn.6)
Ein Bürger gibt angesichts der bestehenden Ausweispflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG) Anlass zur Verwahrung eines gültigen Personalausweises, auch wenn er diesen zwecks Vernichtung eingesandt hat. (Rn.7)
Der Inhaber eines Personaldokuments ist bis zur behördlichen oder gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Ausweises gehalten, diesen weiter zu besitzen. Sendet er den Ausweis gleichwohl bei der Behörde ein, muss er damit rechnen, dass die Behörde den Ausweis in Verwahrung nimmt und für die Amtshandlung Gebühren erhebt, wenn und solange dieser gültig ist. (Rn.8)
Die Gebühr von 1095 € pro Jahr für die Aufbewahrung ist rechtlich nicht zu beanstanden. (Rn.11)
(Rn.16)
(Rn.21)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 10. Juli 2024 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 279,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für das Verfahren, mit dem die Ausstellung eines den Vorgaben des Personalausweisgesetzes genügenden Ausweisdokuments begehrt wird, ist die Vorlage des Ausweisdokuments im Original nicht notwendige Voraussetzung. (Rn.6) Ein Bürger gibt angesichts der bestehenden Ausweispflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG) Anlass zur Verwahrung eines gültigen Personalausweises, auch wenn er diesen zwecks Vernichtung eingesandt hat. (Rn.7) Der Inhaber eines Personaldokuments ist bis zur behördlichen oder gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Ausweises gehalten, diesen weiter zu besitzen. Sendet er den Ausweis gleichwohl bei der Behörde ein, muss er damit rechnen, dass die Behörde den Ausweis in Verwahrung nimmt und für die Amtshandlung Gebühren erhebt, wenn und solange dieser gültig ist. (Rn.8) Die Gebühr von 1095 € pro Jahr für die Aufbewahrung ist rechtlich nicht zu beanstanden. (Rn.11) (Rn.16) (Rn.21) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 10. Juli 2024 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 279,00 € festgesetzt. I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Hieran gemessen begründen die mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger macht zunächst geltend, dass die tatsächlichen Annahmen, die dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde lägen, unvollständig bzw. unzutreffend seien und das Gericht die relevanten Umstände des Falles, wie sie sich aus der Gerichtsakte und der mündlichen Verhandlung ergeben und bestätigt hätten, übergangen habe. Dies trifft nicht zu. Die von dem Kläger im Einzelnen bezeichneten Umstände (Einleitung eines Verwaltungsverfahrens durch Schreiben des Klägers vom 11. März 2019, Übersendung des Personalausweises mit Schreiben des Klägers vom 16. Juli 2021, Untätigkeitsklage vom 22. August 2022 [Az. 1 A 387/22 HAL], Urteil im Verfahren 1 A 387/22 HAL) werden im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen in Entsprechung seines Vorbringens wiedergegeben (vgl. Urteilsabdruck S. 2, 7 ff.). Das Verwaltungsgericht hat aus diesen Tatsachen lediglich andere rechtliche Schlussfolgerungen als der Kläger gezogen. Hiervon ausgehend hat der Antrag auch dann keinen Erfolg, wenn man das Antragsvorbringen dahingehend verstünde, dass der Kläger der Sache nach einen Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - hier die Verletzung rechtlichen Gehörs - rügen sollte. Das Zulassungsvorbringen des Klägers, dass die Verwaltungsvorgänge hinsichtlich des hiesigen Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungsverfahrens, das Gegenstand der unter dem Aktenzeichen 1 A 387/22 HAL geführten Untätigkeitsklage gewesen sei, insofern identisch seien, als dass sie die verfahrenseinleitenden Schreiben des Klägers vom 11. März 2019 und 16. Juli 2021 enthielten und die Beklagte beide Verfahren nicht separat betrieben habe, führt nicht weiter. Denn das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass für das Verfahren, mit dem der Kläger die Ausstellung eines den Vorgaben des Personalausweisgesetzes genügenden Ausweisdokuments begehrt hat, die Vorlage des Ausweisdokuments im Original nicht notwendige Voraussetzung ist. Mithin kommt es für die Entscheidung schon nicht darauf an, ob der übersandte Personalausweis im Verwaltungsverfahren, das Gegenstand der unter dem Aktenzeichen 1 A 387/22 HAL geführten Untätigkeitsklage war, verwahrt wurde, so dass es auch der Beiziehung der Gerichtsakte 1 A 387/22 HAL nicht bedurfte. Ernstliche Zweifel legt die Zulassungsbegründung auch nicht mit dem Vorbringen dar, dass bei der Verwahrung eine Parallele zum Verwahrungsvertrag des bürgerlichen Rechts zu beachten sei, wonach eine Sache für jemand anderen aufbewahrt werden müsse und deshalb von einer Verwahrung im Sinne der Tarifstelle nur dann gesprochen werden könne, wenn diese dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspreche. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es unerheblich ist, dass der Kläger seinen Personalausweis nicht zur Verwahrung, sondern zur Vernichtung an die Beklagte hat einsenden wollen, mithin die Verwahrung nicht dem Willen des Klägers entsprochen hat. Dies begründet das Gericht unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend damit, dass der Kläger angesichts der bestehenden Ausweispflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG) Anlass zur Amtshandlung, den gültigen Personalausweis zu verwahren, mit dessen Übersendung gegeben hat. Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinn ist auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung erfolgt; eine willentliche Herbeiführung der Amtshandlung - wie der Kläger meint - ist nicht erforderlich (im Einzelnen: vgl. Urteilsabdruck S. 8). Hierauf geht die Zulassungsbegründung nicht weiter ein, sondern wiederholt lediglich das erstinstanzliche Vorbringen. Dass der Kläger mit der Übersendung seines Personalausweises lediglich dem von ihm zuvor eingeleiteten Verwaltungsverfahren auf Ausstellung eines neuen, „korrekten“ Personalausweises habe Fortgang geben wollen, ändert nichts daran, dass er als Inhaber des Personalausweises mit der Übersendung des amtlichen Dokuments die Verwahrung dessen veranlasst hat. Soweit der Kläger vorträgt, es entspreche „allgemeinen Üblichkeiten der Verwaltung“ die zu einem Vorgang gehörenden Unterlagen zur bestehenden Verwaltungsakte zu nehmen, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ebenfalls nicht begründet. Für das Verwaltungsverfahren über die Ausstellung eines den Vorgaben des Personalausweisgesetzes genügenden Ausweisdokument ist - wie ausgeführt - die Vorlage des Ausweisdokuments im Original nicht Voraussetzung. Indem der Kläger ein noch gültiges Ausweisdokument gleichwohl übersendet, gibt er dieses für die Dauer seiner Gültigkeit in behördliche Verwahrung. Dies gilt auch, wenn der Betroffene das Dokument für rechtswidrig erachtet. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang aus, dass der Inhaber eines Personaldokuments bis zur behördlichen oder gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Ausweises gehalten ist, diesen weiter zu besitzen. Sendet er den Ausweis gleichwohl - wie hier - bei der Behörde ein, muss er damit rechnen, dass die Behörde den Ausweis in Verwahrung nimmt und für die Amtshandlung Gebühren erhebt, wenn und solange dieser gültig ist (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [3. Absatz]). Hierzu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht. Auch führt der Einwand nicht weiter, dass neben den für das im konkreten Verfahren anzusetzenden Gebühren nach der Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung (PAuswGebV), wonach für die beantragte Ausstellung eines Personalausweises eine Gebühr von 37,00 € zu erheben sei, kein Raum für eine Festsetzung von Verwaltungsgebühren bestehe. Der Kläger berücksichtigt hierbei nicht, dass er neben seinem Antrag auf Ausstellung eines den Vorgaben des Personalausweisgesetzes genügenden Ausweisdokuments einen auf ihn ausgestellten gültigen Personalausweis an die Behörde übersandt hat und damit die Amtshandlung, diesen für die Dauer der Gültigkeit bis zur Rücknahme durch den Kläger zu verwahren, gebührenpflichtig veranlasst hat. Das Verfahren auf Ausstellung eines Personalausweises und die damit verbundenen Verwaltungsgebühren werden hiervon nicht berührt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils folgen auch nicht aus dem pauschalen Vorbringen des Klägers, wonach für das Äquivalenzprinzip im engeren Sinne kein Raum sei, wenn mit der Gebühr die Verhaltenslenkung und Missbrauchsbekämpfung bezweckt werde, weil bei dieser Zwecksetzung eine Gegenleistung des Staates für die Gebühr nicht ersichtlich sei. Die Zulassungsbegründung setzt sich bereits nicht mit den umfangreichen und auf die obergerichtliche Rechtsprechung Bezug nehmenden Ausführungen des Gerichts zum Äquivalenzprinzip sowie der Berücksichtigungsfähigkeit von Lenkungszwecken bei der Bemessung der Gebühr auseinander (im Einzelnen: vgl. Urteilsabdruck S. 10 f.) und wird damit dem bestehenden Darlegungserfordernis nicht gerecht. Der Einwand der Zulassungsbegründung, die gemäß Tarifstelle 157a vorgesehene Gebührenhöhe übersteige den Verwaltungsaufwand in einem Übermaß und belaste den Betroffenen in unverhältnismäßiger Weise, rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel ebenfalls nicht. Zwar trifft es zu, dass im Fall der Verwahrung des Personalausweises eine Gebühr von 1.095,00 € pro Jahr anfällt (vgl. Tarifstelle 157a der Anlage zur AllGO LSA [3,00 €/Tag]). Eine Begrenzung der Höhe nach ergibt sich jedoch - entgegen der Darstellung der Zulassungsbegründung - aus der jeweiligen Gültigkeitsdauer des Ausweisdokuments (vgl. Urteilsabdruck S. 12). Soweit der Kläger zur weiteren Begründung seines Vorbringens meint, dass diese Gebühr für die Aufbewahrung des als fehlerhaft zur Ersetzung eingereichten Personalausweisdokuments, das lediglich 37,00 € koste, unverhältnismäßig hoch sei, berücksichtigt er nicht, dass - wie dargestellt - die Höhe der Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises in keinem Zusammenhang mit der Gebühr für die Verwahrung eines gültigen Personalausweises steht, mithin die Ausstellungsgebühr die Verwahrgebühr nicht der Höhe nach begrenzt. Dessen ungeachtet begründet der Kläger seine Auffassung, wonach die in der Tarifstelle vorgesehene Gebührenhöhe den Verwaltungsaufwand in einem Übermaß übersteige, nicht weiter. Auch geht die Zulassungsschrift nicht darauf ein, dass es sich bei dem eingesandten Personalausweis um ein gültiges und damit behördlich zu verwahrendes Ausweisdokument (bestehende Passpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG) handelt. Die Verhältnismäßigkeit der Gebühr pro Tag wird auch nicht durch den von dem Kläger gezogenen Vergleich zu den Gebühren für die Verwahrung von Fundsachen (Tarifstelle 33 lfd. Nr. 2.1 ff. der Anlage zur AllGO LSA) bzw. für die Verwahrung von sichergestellten Sachen nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Tarifstelle 60 lfd. Nr. 2 ff. der Anlage zur AllGO LSA), die den von dem Verordnungsgeber beabsichtigten Lenkungszweck schon nicht verfolgen, in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat zur Rechtmäßigkeit, insbesondere Verhältnismäßigkeit der Gebührenhöhe in seinen Entscheidungsgründen Folgendes ausgeführt (Urteilsabdruck S. 9 ff): „Schließlich ist nichts gegen die einschlägige Gebührenhöhe zu erinnern. Auch soweit der Kläger auf den Fall hinweist, dass ein Personalausweis für eine längere Zeit, etwa mehrere Monate oder Jahre, von der Behörde in Verwahrung genommen wird und hierfür bei einem Gebührensatz von 3 € pro Tag eine sehr hohe Gebühr entsteht, führt dies nicht zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Höhe der Gebühr. Für eine Verletzung des sog. Gesamtkostendeckungsprinzips des § 3 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA sind keine greifbaren Gesichtspunkte ersichtlich. Nach dieser Vorschrift sind die Gebühren in den Gebührenordnungen so festzusetzen, dass ihr Aufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges, soweit er nicht durch die Erstattung von Auslagen gedeckt ist, nicht übersteigt. Nach diesem Gesamtkostendeckungsprinzip ist die Gesamtheit des Gebührenaufkommens aus der Tarifstelle 157a nicht nur dem auf die Verwahrung von Pässen und Personalausweisen entfallenden Aufwand, sondern dem Aufwand für die Gesamtheit der in dem entsprechenden Verwaltungszweig anfallenden Amtshandlungen gegenüberzustellen. Das Kostenüberschreitungsverbot in § 3 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA verlangt nur, dass die veranschlagten Einnahmen die veranschlagten Ausgaben für die wahrzunehmende Aufgabe in ihrer Gesamtheit nicht überschreiten (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - A 1 S 168/97 - juris Rn. 21). Unter Verwaltungszweig ist dabei im vorliegenden Fall die gesamte Ordnungsverwaltung zu verstehen. Dass die für diesen Verwaltungszweig entstehenden Gesamtkosten durch das Aufkommen aus der Gebühr gemäß Tarifstelle 157a und weiterer für die Ordnungsverwaltung einschlägiger Gebührentatbestände überschritten wird, ist nicht ersichtlich. Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA liegt ebenfalls nicht vor. Hiernach sind die Gebühren nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes, dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, dem Nutzen oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen. Die Bemessung der Gebühr nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes enthält das Kostendeckungsprinzip, während die Bemessung der Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung eine einfachrechtliche Ausformung des Äquivalenzprinzips darstellt. Die verschiedenen Ansätze sind alternativ vorgesehen (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - A 1 S 168/97 - a.a.O. Rn. 26; OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Dezember 2019 - 10 LC 261/17 - juris Rn. 105). Das Bemessungskriterium des Wertes des Gegenstands der Amtshandlung ist dabei nicht auf den Gesichtspunkt der Vorteilsabschöpfung reduziert, sondern offen für den Gebührenzweck der Verhaltenslenkung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2012 - OVG 1 B 50.11 - juris Rn. 15). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können auch Lenkungszwecke die Bemessung einer Gebühr rechtfertigen. Die Gebührenbemessung darf auch in diesem Fall nicht in einem groben Missverhältnis zu dem verfolgten Gebührenzweck stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 - juris Rn. 60 ff.). Die Gebührenhöhe ist so anzupassen, dass sie den objektiven Wert des Gegenstandes der Amtshandlung in Sinne der damit erstrebten Lenkungsfunktion erfasst. Der Gesichtspunkt der Deckung des Verwaltungsaufwands als gebührenbegrenzender Bemessungsfaktor tritt dahinter jedoch nicht völlig zurück. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips liegt indessen erst bei einem groben Missverhältnis zwischen der Höhe der durch die Leistung verursachten Kosten und der durch die - 11 - Berücksichtigung anderer Gebührenzwecke bedingten Gebührenhöhe vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2012 - OVG 1 B 50.11 - a.a.O. Rn. 18 f.). Nach diesen Grundsätzen ist die Gebührenhöhe im vorliegenden Fall nicht ausschließlich nach dem Maß des Verwaltungsaufwands oder nach dem Wert des Gegenstands der Amtshandlung im Sinne einer Vorteilsabschöpfung zu bemessen. Denn der Verordnungsgeber verfolgte mit der Einführung der Verwaltungsgebühr für die Verwahrung von Pässen und Personalausweisen gemäß Tarifstelle 157a durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 4. September 2019 (GVBl. S. 272) nicht allein der Zweck, die den Kommunen für die Verwahrung entstehenden Kosten zu decken, sondern auch den (Lenkungs-)Zweck, die Bereitwilligkeit zur Abgabe der Ausweise zu senken. Dies wurde in einer Presseerklärung des Ministeriums für Inneres und Sport vom 4. Juni 2018 klargestellt, in der die anstehende Änderung der AllGO LSA mit der Zunahme von Fällen begründet wird, in denen sog. „Reichsbürger“ trotz bestehender Ausweispflicht ihre Personaldokumente an die Ausweisbehörden zurückgeben. Um die den Kommunen dadurch entstehenden Kosten zu decken und diesen Trend einzudämmen, sollte für die Verwahrung der Ausweise ein Gebührentatbestand und -satz in die AllGO LSA eingefügt werden (vgl. Presseerklärung des Ministeriums für Inneres und Sport vom 4. Juni 2018: „Sachsen-Anhalt - Reichsbürger: Verwahrung von Reisepass und Ausweis künftig gebührenpflichtig“, abrufbar unter: https://mi.sachsen-anhalt.de/das-ministerium/presse/details?tx_tsarssinclude_single%5Buid%5D=84781&cHash=c39ebbf20c266f14d7cdc41e738f1f2a). Zuvor war die Einführung einer „Aufbewahrungsgebühr“ aufgrund der Rückgabe von Personalausweisen und Reispässen durch „Reichsbürger“ Gegenstand einer Kleinen Anfrage im Landtag (vgl. LT-Drs. 7/2277, S. 3). Vor diesem Hintergrund durfte die Gebühr für die Verwahrung von Pässen und Personalausweisen so bemessen werden, dass sie zur Erreichung des Lenkungszwecks geeignet ist. Allerdings durfte hierdurch kein grobes Missverhältnis zur Höhe der durch die Leistung verursachten Kosten hervorgerufen werden. Diese Vorgaben werden durch die in der Tarifstelle 157a vorgesehene Gebührenhöhe von 3 € je angefangenem Tag beachtet. Die Gebühr von 3 € pro angefangenem Tag wird regelmäßig - unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Lenkungszwecks - nicht außer Verhältnis zum Aufwand der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung stehen. Das gilt auch dann, wenn die höchste nach dieser Tarifstelle mögliche Gebühr in den Blick genommen wird (vgl. zu diesem Erfordernis: OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Dezember 2019 - 10 LC 261/17 - a.a.O. Rn. 108). Diese beträgt, ausgehend von einer Verwahrung eines Personalausweises ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit, einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren gemäß § 6 Abs. 1 PAuswG und einem Gebührensatz von 3 € pro Tag, insgesamt 10.950 € (10 x 365 Tage x 3 €/Tag). Zwar erscheint diese Gebühr außerordentlich hoch mit der Folge, dass sie die Kosten für die Verwahrung des Dokuments einschließlich Festsetzung und Beitreibung der Gebühr regelmäßig übersteigen dürfte. Gleichwohl steht sie nicht außer Verhältnis mit dem durch sie verfolgten Lenkungszweck. Denn dieser zielt darauf ab, dass die Ausweisdokumente gar nicht erst in Verwahrung gegeben werden bzw. nach möglichst kurzer Zeit wieder abgeholt werden, so dass der jeweilige Gebührenschuldner es selbst in der Hand hat, durch ein entsprechendes Verhalten eine derart hohe Gebühr zu vermeiden.“ Hierauf geht die Zulassungsbegründung nicht konkret ein. Insbesondere wird mit dem Vergleich zu anderen Verwahrgebühren nach der Anlage zur AllGO LSA nicht aufgezeigt, dass ein grobes Missverhältnis zur Höhe der durch die Leistung verursachten Kosten hervorgerufen wird, nur, weil die Gebühr - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht - die Kosten für die Verwahrung des Dokuments einschließlich der Festsetzung und Beitreibung der Gebühr regelmäßig übersteigen dürfte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dass bereits nicht erkennbar sei, dass die Gebührenfestsetzung gegenüber dem Kläger geeignet wäre, ihn zur Rücknahme des „alten Ausweises“ zu bewegen, führt dies nicht weiter. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Kläger durch die Festsetzung der Gebühr zur Rücknahme des Ausweisdokuments bewegt wird, sondern, ob die allgemeine Bereitschaft zur Abgabe gültiger (Personal-)Ausweise aufgrund der Gebührenpflichtigkeit gesenkt wird. Entgegen der Darstellung der Zulassungsbegründung ist die Kostenfestsetzung auch nicht aus „Schikane“ gegenüber dem Kläger wegen des von ihm angestoßenen Verwaltungsverfahrens erfolgt, sondern aufgrund der Rückgabe eines Personalausweises, dem noch Gültigkeit beizumessen ist. Für das Verwaltungsverfahren auf Ausstellung eines „neuen“ Personalausweises hätte es der Übersendung des „alten“, noch gültigen Personalausweises - wie ausgeführt - nicht bedurft. Soweit die Zulassungsbegründung vorträgt, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Gebührenhöhe auf das Feststellen der Geeignetheit des Lenkungszwecks beschränkt, trifft dies schon nicht zu (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [4. Absatz] bis S. 12). Dessen ungeachtet bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben mit Blick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) sowie zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 u.a. - BVerfGE 144, 369 juris Rn. 62 m.w.N.). Zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner muss eine besondere Beziehung bestehen, die es gestattet, ihm die Leistung individuell zuzurechnen. Unter Beachtung dieser Kriterien verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke, etwa des Vorteilsausgleichs, einer begrenzten Verhaltenssteuerung oder sozialer Zwecke, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 9 C 1.20 - juris Rn. 16). Das Äquivalenzprinzip ist die gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 GG). Dieses Prinzip verlangt, dass die Höhe der Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu dem gebotenen Vorteil steht, den sie abgelten soll, und dass einzelne Abgabenpflichtige im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig belastet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 1.18 - juris Rn. 26). Dass das Verwaltungsgericht diese Grundsätze bei seiner rechtlichen Prüfung nicht beachtet hätte, zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils folgen auch nicht aus der pauschalen Behauptung des Klägers, dass die „konkrete Gebührenhöhe […] ersichtlich Sanktionscharakter [habe]“. Die Zulassungsbegründung zeigt schon nicht auf, dass durch die Gebührenbemessung das Verhalten des Gebührenschuldners zugleich sanktioniert werde, wenn - wie hier - mit dem in zulässigerweise verfolgten Lenkungszweck der Veranlasser der Verwahrung angehalten werden soll, von einer Abgabe gültiger Ausweispapiere bei der Behörde Abstand zu nehmen bzw. diese zügig wieder in Besitz zu nehmen. Der Betroffene hat es mithin selbst in der Hand, durch ein entsprechendes Verhalten eine derart hohe Gebühr zu vermeiden (so auch Urteilsabdruck S. 12). Dass der Kläger die Gebührenhöhe als Bestrafung wahrnimmt, führt für sich betrachtet nicht dazu, dass der Gebühr ein etwaiger Strafcharakter zukommt. Dies zugrunde gelegt kommt es auf die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Erwägungen der Zulassungsschrift nicht mehr an. Soweit die Zulassungsbegründung die notwendige Normenklarheit im Hinblick auf die maßgebende Tarifstelle rügt, weil für den Betroffenen nicht erkennbar sei, dass bei Verlangen der Ersetzung des Personalausweises statt 37,00 € hunderte bzw. tausende Euro durch das Verschleppen der Behörde entstehen könnten, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel ebenfalls nicht. Denn die hier streitbefangene Verwaltungsgebühr wurde schon nicht für das Verfahren auf „Ersetzung des Personalausweises“, sondern für die durch den Kläger veranlasste Verwahrung des übersandten - noch gültigen - Personalausweises erhoben (siehe obige Darstellung). Dessen ungeachtet besagt der Grundsatz der Normenklarheit, dass gesetzliche Regelungen in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert sein müssen, dass die von der Norm Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Die Normenklarheit wird üblicherweise zusammen mit dem Bestimmtheitsgebot geprüft, wonach Rechtsnormen hinreichend konkret gefasst sein müssen. Beide Grundsätze werden aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitet (stRspr BVerfG, vgl. u.a. Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 - juris Rn. 81). Das Erfordernis der Rechtssicherheit verlangt hinreichend präzise Normformulierungen. Zur Normenklarheit gehört, dass die Vorschriften verständlich und in sich widerspruchsfrei sind. Für die Verständlichkeit kommt es grundsätzlich auf den Horizont des (durchschnittlichen) Normadressaten an. Die Interpretationsbedürftigkeit einer Norm ist nicht gleichzusetzen mit ihrer Unklarheit. Den Anforderungen an die Normenklarheit und -bestimmtheit ist genügt, wenn eine Auslegung der Norm mit herkömmlichen juristischen Methoden möglich ist (vgl. Wissenschaftliche Dienste Bundestag, Zum Grundsatz der Normenklarheit, Az. WD 3 - 3000 - 290/20, S. 3 m.w.N., https://www.bundestag.de/resource/blob/822430 /731fb9782ae96f8f6bdbccc). Im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts erfordert das Bestimmtheitsgebot darüber hinaus, dass der Gebührenschuldner die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast anhand der normativen Festlegungen im Wesentlichen abschätzen können muss. Geregelt werden müssen daher (objektiv) die gebührenpflichtige Amtshandlung, (subjektiv) der Gebührenschuldner und (modal) der Gebührensatz oder zumindest die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten (vgl. NdsOVG, Urteil vom 4. Juni 2024 - 7 LB 109/21 - juris Rn. 36). Diesen Voraussetzungen wird die für die streitbefangene Kostenfestsetzung herangezogene Rechtsgrundlage der §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 VwKostG LSA i.V.m. § 1 Abs. 1 AllGO LSA i.V.m. der Tarifstelle 157a der Anlage zur AllGO LSA gerecht. Auch regelt die maßgebende Tarifstelle hinreichend klar, dass für die Verwahrung von Pässen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 des Passgesetzes und Personalausweisen nach § 2 Abs. 1 des Personalausweisgesetzes je angefangenem Tag 3,00 € festzusetzen sind. In der Anmerkung zur Tarifstelle wird bestimmt, dass die Gebühr nur dann fällig wird, wenn die Inhaberin oder der Inhaber den eigenen Pass oder Personalausweis abgibt oder einsendet oder abgeben oder einsenden lässt und die Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist. Dies zugrunde gelegt bestand für den Kläger kein Anhalt dafür, dass mit der Einsendung seines noch gültigen Personalausweises keine Verwahrgebühren verbunden sein werden und er stattdessen nur mit einer Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 PAuswGebV zu rechnen habe. Die von der Zulassungsbegründung im Hinblick auf die unterlassene Anhörung des Klägers vor Erlass des Gebührenbescheides vorgetragenen Erwägungen rechtfertigen die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel schon deshalb nicht, weil es an einer Auseinandersetzung mit den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung fehlt. Dieses hat es dahinstehen lassen, ob die Beklagte vor Erlass der streitbefangenen Maßnahme mit Übermittlung des Schriftsatzes vom 21. Juli 2021 ihren Anhörungspflichten Genüge getan habe, weil eine etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs zumindest mit Erlass des Widerspruchsbescheides nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden sei (vgl. Urteilsabdruck S. 6 [letzter Absatz]). Hierauf geht die Zulassungsbegründung nicht ein. Soweit die Zulassungsbegründung unter Verweis auf ihr vorangegangenes Vorbringen geltend macht, der streitgegenständliche Kostenbescheid lasse sich nicht auf die Kostenstelle 157a der Anlage zur AllGO stützen, ist dem nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Voraussetzungen für die Kostenfestsetzung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 VwKostG LSA i.V.m. § 1 Abs. 1 AllGO LSA i.V.m. Tarifstelle 157a der Anlage zur AllGO LSA erfüllt sind. Hiernach werden für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Für die Verwahrung von Personalausweisen nach § 2 Abs. 1 PAuswG sind gemäß Tarifstelle 157a der Anlage zur AllGO LSA pauschal 3,00 € je angefangenem Tag zu erheben. Die Gebühr wird nur dann fällig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber den eigenen Pass oder Personalausweis abgibt oder einsendet oder abgeben oder einsenden lässt und die Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist (Anmerkung zur Tarifstelle 157a der Anlage zur AllGO LSA). Der Kläger hat durch Übersendung seines gültigen Personalausweises zur Verwahrung Anlass gegeben und damit die Kostenpflicht ausgelöst. 2. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Der Kläger macht geltend, dass „die aufgeworfene Frage der Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Gebührenfestsetzung […] im Hinblick auf die angesprochenen Bezüge und vorgebrachten Begründungen ein extrem komplexer Sachverhalt [sei]“ und er als Rechtsmittelführer näher ausgeführt habe, warum aufgrund der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache die Entscheidung über sie auch anders hätte ausfallen können. Es bestünden begründete Zweifel gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die den Ausgang des Rechtsstreits als zumindest offen erscheinen ließen. Eine signifikante Abweichung vom Spektrum der sonst in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle bestehe aufgrund der Nichtberücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten, die er - der Kläger - ausführlich vorgebracht habe. Das Urteil setze sich überhaupt nicht mit dem sachlichen und rechtlichen Vorbringen des Klägers auseinander. Ausgehend von diesem Vorbringen hat der Kläger bereits nicht in gebotener Weise das Vorliegen des Zulassungsgrundes dargelegt. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles. Soweit ein Zulassungsantragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (zum Ganzen: OVG LSA, Beschluss vom 29. November 2022 - 2 L 92/21.Z - juris Rn. 18 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 75). Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Zulassungsbegründung nicht gerecht. Sie legt nicht zulassungsbegründend dar, dass die Beantwortung der nicht näher bezeichneten aufgeworfenen Fragen („Frage der Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Gebührenfestsetzung“) wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und damit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Aus dem bloßen Verweis auf das bisherige Vorbringen ist dies ebenso wenig für den Senat ableitbar wie mit Blick auf das Urteil. Aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen - nur 13-seitigen - Urteils ergibt sich nicht, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist, zumal die Zulassungsbegründung auch nicht die erforderlichen erläuternden Hinweise auf die einschlägigen Urteilspassagen enthält. Soweit der Kläger unter Verweis auf sein Vorbringen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, das Gericht habe die von ihm vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten nicht berücksichtigt, wird auf die Ausführungen des Senats unter Ziffer 1 verwiesen. Dessen ungeachtet hat der Kläger hinsichtlich dieser Gesichtspunkte den Schwierigkeitsgrad nicht plausibel gemacht. 3. Schließlich ist die Berufung nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 83 m.w.N.). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris Rn. 19 m.w.N.). In Anlegung dieser Maßstäbe wird der Kläger den Darlegungsanforderungen erneut nicht gerecht, da er allein - wohl unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen - vorträgt, dass die „aufgeworfene Frage der Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Gebührenfestsetzung“ über den Einzelfall hinaus Bedeutung habe. Auf die Ausführungen des Senats unter Ziffer 1 wird verwiesen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).