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Beschluss

DGH 2/25

Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Richter begeht ein Dienstvergehen, wenn er unter der Vorlage einer von ihm verfassten und unleserlich unterzeichneten, mit einem Dienstsiegel des Gerichts versehenen „Tätigkeitsbeschreibung“, in der seine Tätigkeit als Sozialrichter einseitig beschrieben wird, im Impfzentrum eine Corona-Schutzimpfung mit höchster Priorität nach § 2 Nr. 2 CoronaImpfV erreichen will.(Rn.6) 2. Rechtsfragen zu auslaufendem oder ausgelaufenem Recht oder zu Übergangsrecht haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil mit der Zulassung der Berufung keine für die Zukunft richtungsweisende Klärung erreicht werden kann.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg vom 5. Dezember 2024 - DG 1/23 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Richter begeht ein Dienstvergehen, wenn er unter der Vorlage einer von ihm verfassten und unleserlich unterzeichneten, mit einem Dienstsiegel des Gerichts versehenen „Tätigkeitsbeschreibung“, in der seine Tätigkeit als Sozialrichter einseitig beschrieben wird, im Impfzentrum eine Corona-Schutzimpfung mit höchster Priorität nach § 2 Nr. 2 CoronaImpfV erreichen will.(Rn.6) 2. Rechtsfragen zu auslaufendem oder ausgelaufenem Recht oder zu Übergangsrecht haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil mit der Zulassung der Berufung keine für die Zukunft richtungsweisende Klärung erreicht werden kann.(Rn.16) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg vom 5. Dezember 2024 - DG 1/23 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Dieser Antrag ist das statthafte Rechtsmittel (§§ 89 Abs. 1 LRiG LSA, 32 Abs. 4, 64 Abs. 1 und 2 DG LSA, 124a Abs. 4 Abs. 1 VwGO). Der Antrag wurde fristgerecht gestellt (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat den Antrag auch innerhalb der Frist von zwei Monaten nach der am 11. Februar 2025 erfolgten Zustellung des Urteils begründet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die richtigerweise an den Dienstgerichtshof adressierte Begründung (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO) wurde zwar an das Dienstgericht gesandt, jedoch von dort an den Dienstgerichtshof weitergeleitet, wo sie innerhalb der Frist - am 7. April 2025 - eingegangen ist. 2. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. März 2025 - 3 L 17/25 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel, beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Hieran gemessen begründen die vom Kläger erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Dienstgericht ist davon ausgegangen, der Kläger habe im Rahmen eines Termins für eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 im Impfzentrum H-Stadt am 25. Januar 2021 mit der Vorlage einer gesiegelten und von ihm erstellten „Tätigkeitsbeschreibung“ suggerieren wollen, dass ihm ständig der Zugang zu dem vulnerablen von der Coronavirus-Impfverordnung geschützten und priorisierten Personenkreis in stationären Einrichtungen (vgl. § 2 Nr. 2 CoronaImpfV vom 18. Dezember 2020) zu gewähren sei und er damit dem Personenkreis gleichgestellt sei, der diese vulnerablen Personen behandelt, betreut oder pflegt (vgl. § 2 Nrn. 3 - 5 CoronaImpfV). Damit habe er gegen seine allgemeine richterliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, §§ 89 Abs. 1, § 3 Satz 2 LRiG LSA, § 3 DG LSA) verstoßen. Er habe mit der Formulierung, dass „eine rasche Schutzimpfung indiziert“ erscheine und ihm („Herr F.“) aufgrund seiner hoheitlichen Funktion als Richter in Pflegesachen stets der Zugang zu Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie Krankenhäusern zur Ausübung seiner Dienstgeschäfte zu ermöglichen sei, beim Empfänger suggeriert, dass er zu dem in § 9 Abs. 6 Nr. 4 der 9. SARS-CoV-2-EindV genannten Personenkreis gehöre. Zu dem hiernach zugangsberechtigten Personenkreis mögen Betreuungsrichter gehört haben. Seine Tätigkeit als Sozialrichter sei mit der Tätigkeit eines Betreuungsrichters jedoch nicht vergleichbar. Er habe die richterlichen Tätigkeiten nach dem SGB XI einseitig in den Vordergrund gestellt. Es sei davon auszugehen, dass die Tätigkeiten in Pflegesachen von eher untergeordneter Natur gewesen seien, zumal der Beklagte darauf hingewiesen habe, dass der Kläger in den Jahren 2018 bis 2020 keine auswärtigen Termine durchgeführt habe. Soweit er Ortstermine und auswärtige Sitzungen durchführen dürfe (§§ 106, 110 Abs. 2 SGG), handele es sich um keine Besonderheit des Klägers als Richter in der 11. Kammer des Sozialgerichts Halle. Er habe außerdem weitere Unterlagen vorgelegt und bei den nicht juristisch geschulten Beschäftigten des Impfzentrums „Eindruck hinterlassen“ und seine in der Bevölkerung angesehene Stellung als Richter ausnutzen wollen. Erschwerend komme hinzu, dass das Schreiben mit der Tätigkeitsbeschreibung zumindest im unteren Teil dem offiziellen Briefkopf des Sozialgerichts Halle entspreche und durch das aufgesetzte amtliche Siegel den Eindruck eines amtlichen Schreibens des Sozialgerichts aufgewiesen habe. Die Erklärung des Klägers, dass er das Siegel erst am Impftag bei der Vorlage im Impfzentrum bemerkt habe, sei nicht nachvollziehbar. Auch wenn unklar bleibe, wie und durch wen die Siegelung vorgenommen worden sei, hätte der Kläger „seine Arbeitsplatzbeschreibung“ jedenfalls bei Kenntnisnahme der Siegelung im Impfzentrum nicht mehr verwenden dürfen. Es stehe fest, dass der Kläger durch sein Verhalten bei dem Adressaten den Eindruck einer Amtsnotwendigkeit habe hinterlassen wollen. Der Kläger trägt vor, das Dienstgericht gehe fehl in seiner Annahme, er habe suggeriert, dass ihm ständig der Zugang zu vulnerablen Personenkreisen in stationären Einrichtungen zu gewähren sei. Er sei für Pflegesachen zuständig gewesen. Deshalb habe die Verpflichtung bestanden, ihm - wie in der Beschreibung angegeben - den Zugang zu Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie Krankenhäusern zu gewähren. Um in jedem Einzelfall über die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten nach dem SGB XI entscheiden zu können, habe ihm die Möglichkeit offenstehen müssen, pflegebedürftige Menschen persönlich anzuhören und in ihrer Umgebung in Augenschein zu nehmen. Er habe nicht auf Verhandlungen unter Einhaltung der Coronaregelungen in den Räumlichkeiten des Sozialgerichts verwiesen werden dürfen. Dass für Pflegerichter das gleiche gelte wie für Betreuungsrichter, sei in anderen Bundesländern, z.B. in Baden-Württemberg, anerkannt. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, in wie vielen Fällen er in den Jahren 2018 bis 2020 tatsächlich Ortstermine oder auswärtige Sitzungen vorgenommen habe. Entscheidend sei, dass ihm im Fall eines entsprechenden Erfordernisses die Möglichkeit hierzu hätte gewährt werden müssen. Aufgrund seiner Zuständigkeit habe er in erheblich höherem Maße zwangsläufig mit gesundheitlich vulnerablen Personen in Kontakt kommen müssen als Richter anderer Gerichtszweige. Ohne Impfung hätte er über dringliche Anliegen pflegebedürftiger Personen nicht entscheiden können. Insoweit habe kein Eigeninteresse, sondern der Justizgewährungsanspruch pflegebedürftiger vulnerabler Personen für eine priorisierte Impfung gestritten. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, dass er die Tätigkeitsbeschreibung mit dem Dienstsiegel vorgelegt habe. Es stehe nach der Beweiserhebung fest, dass er das Siegel nicht selbst aufgebracht habe. Das Dienstgericht überspanne den Pflichtenmaßstab, wenn es von ihm verlange, die Bescheinigung nicht einzusetzen, nachdem ihm das Siegel aufgefallen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits eine Impfdosis für ihn allokiert gewesen, so dass ein (zeitweiser) Verzicht auf die Impfung keinen Vorteil für Dritte hätte bewirken können. Mit seinen Ausführungen macht der Kläger in der Sache geltend, dass er eine Priorisierung nach der Coronavirus-Impfverordnung nicht „suggeriert“ habe, weil er tatsächlich (objektiv) einen Anspruch auf eine Schutzimpfung mit höchster Priorität nach § 2 Nr. 2 CoronaImpfV gehabt habe. Diese Erwägungen treffen jedoch nicht den Kern des für die Bewertung des Dienstgerichts maßgeblichen Vorwurfs. Maßgeblich für den festgestellten Verstoß gegen die richterliche Wohlverhaltenspflicht ist in erster Linie, dass der Kläger mit der Vorlage des Schreibens, in dem seine Tätigkeit einseitig dargestellt ist und das durch das Siegel den Anschein eines amtlichen Schreibens erhalten hat, bei den nicht juristisch geschulten Beschäftigten des Impfzentrums „Eindruck hinterlassen“ wollte. Für die Annahme, der Kläger habe einen Anspruch auf Schutzimpfung mit höchster Priorität suggerieren wollen, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger als Sozialrichter mit einer Zuständigkeit (auch) für Pflegeangelegenheiten tatsächlich dem Personenkreis nach § 2 Nr. 2 CoronaImpfV angehört hat. Vielmehr geht es darum, dass der Kläger das Verhalten von Beschäftigten des Impfzentrums subtil beeinflussen und steuern wollte. Dabei hat der Kläger insbesondere Elemente der Täuschung eingesetzt. Das Dienstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Tätigkeitsbeschreibung einseitig ausgerichtet ist, indem der Kläger seine Tätigkeiten in Pflegesachen nach dem SGB XI in den Vordergrund gestellt hat, ohne auf die sonstigen ihm zugewiesenen Sachgebiete einzugehen. Die Beschreibung geht allein auf den Zuständigkeitsbereich des Klägers in Pflegesachen ein. Sie hebt Vernehmungen, Augenscheinnahmen und Anhörungen in Pflegeeinrichtungen und medizinischen Einrichtungen hervor und erweckt dadurch den Anschein, als handele es sich hierbei um den vornehmlichen Teil der Tätigkeit, während der Kläger - wovon das Dienstgericht ohne dessen Widerspruch ausgegangen ist - tatsächlich in den Jahren 2018 bis 2020 keine auswärtigen Termine in Pflegesachen durchgeführt hatte. Außerdem hat das Dienstgericht zutreffend angenommen, dass die Beschreibung durch die Siegelung den Anschein eines amtlichen Dokuments erhalten hat. Die Beschreibung erweckt durch die Siegelung den Eindruck, eine unabhängige, hierfür zuständige Stelle der Justiz habe geprüft, ob die Voraussetzungen des § 2 CoronaImpfV im Fall des Klägers vorliegen. Aus dem Schreiben geht nicht hervor, dass die ausstellende Person ihre eigene Tätigkeit beschreibt. Das Schreiben spricht in der dritten Person über den Kläger („Richter F“, „Herrn F.“). Es ist mit „Sozialgericht Halle 11. Kammer“ ohne Angabe des Verfassers (etwa: „F.“ oder „Der Vorsitzende“) überschrieben. Zudem ist bei der nicht entzifferbaren Unterschrift nicht - wie allgemein üblich - der Name zusätzlich in Druckbuchstaben angegeben. Der Kläger war sich jedenfalls darüber im Klaren, dass die Beschäftigten des Impfzentrums ohne die Vorlage der fraglichen Tätigkeitsbeschreibung nicht ohne weiteres von einem Impfanspruch des Klägers ausgehen würden. Anderenfalls hätte er auf deren Vorlage verzichten können. Der Kläger wollte also den Eindruck erwecken, dass er in großem Umfang mit der Anhörung, Vernehmung, Inaugenscheinnahme und Begutachtung pflegebedürftiger Menschen befasst und sein Impfanspruch durch eine zuständige Stelle der Justiz überprüft und bejaht worden ist. Es sollten keine Zweifel aufkommen, die die Beschäftigten des Impfzentrums zu einer näheren Prüfung oder zu einem Absehen von der Impfung hätten veranlassen können. Damit hat der Kläger eine Impfung erhalten wollen, die er mit großer Wahrscheinlichkeit ohne das fragliche Schriftstück zur fraglichen Zeit nicht hätte durchsetzen können. Es war jedenfalls äußerst fraglich, ob der Kläger allein aufgrund seiner Tätigkeit als Sozialrichter mit einer Zuständigkeit für Pflegeangelegenheiten dem Personenkreis nach § 2 Nr. 2 bis 5 CoronaImpfV angehört hat. Das Vorbringen des Klägers, dass er das Dienstsiegel, das er nicht selbst aufgebracht habe, erst im Impfzentrum bemerkt habe und ein Verzicht auf die Impfung keinen Vorteil mehr für Dritte gebracht hätte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Dienstgericht hat die Darstellung des Klägers über den Zeitpunkt, zu dem er das Dienstsiegel bemerkt haben will, schon als „nicht nachvollziehbar“ bezeichnet. Im Übrigen ist die Auffassung des Dienstgerichts, der Kläger hätte auch in diesem Fall das Schreiben mit dem Dienstsiegel nicht verwenden dürfen, nicht zu beanstanden. Es bleibt dabei, dass der Kläger durch die Verwendung der einseitigen und mit einem Dienstsiegel versehenen Tätigkeitsbeschreibung einen Impfanspruch höchster Priorität suggeriert hat. Er hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die Beschäftigten des Impfzentrums darauf hinzuweisen, dass das Dienstsiegel ohne seine Kenntnis auf das Schreiben gelangt sei. Bei einem entsprechenden Hinweis hätten die Beschäftigten des Impfzentrums die Möglichkeit gehabt, die Impfberechtigung des Klägers jedenfalls insoweit auf richtiger Tatsachengrundlage zu prüfen. Die Entscheidung, den Kläger - wie er es offenbar für richtig hält - unabhängig von seiner Berechtigung zu impfen, weil die Impfdosis anders nicht hätte verwendet werden können, oblag nicht dem Kläger, sondern den Beschäftigten des Impfzentrums. Unabhängig davon ist die Annahme des Klägers, es habe keine Möglichkeit gegeben, die Impfdosis für eine andere Person einzusetzen, bei der die Voraussetzungen für eine höchste Priorisierung eindeutig vorlagen, rein spekulativ. Es ist nicht ersichtlich, warum die für den Kläger vorgesehene Impfdosis nicht für die nächste für die Impfung vorgesehene Person hätte verwendet werden können und warum das Impfzentrum nicht auf - z.B. krankheitsbedingte - kurzfristige Ausfälle vorbereitet gewesen sein sollte. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn diese wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der üblicherweise zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit ein Zulassungsantragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falls darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen sei oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet habe, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Beschluss vom 10. Oktober 2024 - 3 L 140/24 - juris Rn. 27) Aus der Behauptung des Klägers, dass das Dienstgericht zur Berechtigung der Herstellung einer Tätigkeitsbeschreibung eine gänzlich andere Auffassung vertrete als die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht bei Erlass des Strafbefehls, ergeben sich keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Der Kläger legt schon nicht dar, welche konkreten - entscheidungserheblichen - Rechtsfragen von der Staatsanwaltschaft bzw. dem Amtsgericht anders beurteilt wurden als vom Dienstgericht. Widersprüche sind auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Die rechtlichen Bewertungen sind, obwohl die Rechtsfragen unterschiedliche Rechtsgebiete betreffen, im Wesentlichen gleich: So wird im Strafbefehl ausgeführt, dass der Kläger der Bescheinigung „den Anschein einer Arbeitgeberbescheinigung“ habe geben wollen. Dabei wird u.a. auf die Formulierung in der dritten Person und die Siegelung des Schreibens abgestellt. Dies entspricht der Auffassung des Dienstgerichts, dass das Schreiben „durch das aufgesetzte amtliche Siegel den Eindruck eines amtlichen Schreibens“ aufgewiesen habe und der Kläger u.a. durch seine Benennung in der dritten Person bei dem Adressaten den Eindruck einer Amtsnotwendigkeit habe hinterlassen wollen. 4. Schließlich scheidet eine Zulassung der Berufung wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aus. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Dabei haben Rechtsfragen zu auslaufendem oder ausgelaufenem Recht oder zu Übergangsrecht regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, weil mit der Zulassung der Berufung keine für die Zukunft richtungsweisende Klärung erreicht werden kann (vgl. zur Zulassung der Revision: BVerwG, Beschluss vom 15. März 2021 - 6 BN 2.20 - juris Rn. 6 m.w.N. und zur Zulassung der Berufung: OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2016 - 3 L 129/15 - juris Rn. 33; OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2025 - 4 A 1379/22 - juris Rn. 26). Vor diesem Hintergrund besteht für die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, bei der es um die Auslegung des § 2 CoronaImpfV geht, kein Klärungsbedarf. Die darin geregelte Priorisierung wurde durch die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS CoV-2 vom 1. Juni 2021 (BAnz. vom 2. Juni 2021) mit Wirkung vom 7. Juni 2021 aufgehoben. Im Übrigen ist die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage nicht entscheidungsrelevant, da der Verstoß gegen die allgemeine richterliche Wohlverhaltenspflicht - wie ausgeführt - nicht davon abhängt, ob der Kläger berechtigt gewesen wäre, eine Impfung mit höchster Priorität nach § 2 CoronaImpfV zu erhalten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 89 Abs. 1 LRiG LSA, 72 Abs. 4 DG LSA, 154 Abs. 2 VwGO. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 89 Abs. 1 LRiG LSA, 3 DG LSA, 152 Abs. 1 VwGO.