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Beschluss

3 O 92/25

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:1002.3O92.25.00
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Leitsätze
Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren gegen eine waffenrechtliche Durchsuchungsanordnung ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Durchsuchung angeordnet und über das Ob der Durchsuchung entschieden wurde. Für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit (auch) der anschließenden Durchführung der Durchsuchung ist im Beschwerdeverfahren regelmäßig kein Raum.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 10. April 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren gegen eine waffenrechtliche Durchsuchungsanordnung ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Durchsuchung angeordnet und über das Ob der Durchsuchung entschieden wurde. Für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit (auch) der anschließenden Durchführung der Durchsuchung ist im Beschwerdeverfahren regelmäßig kein Raum.(Rn.5) Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 10. April 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. I. Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 10. April 2025, mit dem das Gericht die Durchsuchung der Wohnräume der Antragsgegner angeordnet und weitere Anordnungen im Zusammenhang mit der Durchsuchung getroffen hat, hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Ihrer Zulässigkeit steht nicht der Umstand entgegen, dass die streitgegenständliche Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts bereits vollzogen worden ist. Wegen der Schwere des mit einer Durchsuchung regelmäßig verbundenen Eingriffs in die verfassungsrechtlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) ist regelmäßig ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse zur gerichtlichen Überprüfung dieser Maßnahme anzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 - juris Rn. 17; OVG RhPf, Beschluss vom 6. Februar 2024 - 7 E 10253/23.OVG - juris Rn. 18). Der Antrag ist in diesem Fall auf die Feststellung gerichtet, dass die Anordnung der Durchsuchung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts rechtswidrig war. Einen solchen Antrag haben die Antragsgegner im Beschwerdeverfahren auch gestellt. 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich als rechtmäßig. a) Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 WaffG sind erfüllt. Der Senat verweist gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Der Beschluss enthält auch die gebotenen Anordnungen zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. hierzu das von den Antragsgegnern zitierte Urteil des VG Saarl vom 6. Dezember 2021 - 5 O 1557/21 - juris Rn. 23 ff.). b) Die Erwägungen der Antragsgegner in der Beschwerdeschrift sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung unerheblich. Die Antragsgegner tragen vor, für die Durchsuchung habe es an der Einhaltung der in Ziff. 3 Buchst. a, b und c des angefochtenen Beschlusses geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen gefehlt, weil dem Antragsgegner zu 1. - der während der Durchsuchung nicht vor Ort gewesen sei - der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zugestellt worden sei und der Antragsgegnerin zu 2. keine Gelegenheit gegeben worden sei, die sich in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, auf die sich die Durchsuchungsanordnung bezogen habe, freiwillig herauszugeben. Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Durchsuchung angeordnet und über das "Ob" der Durchsuchung entschieden wurde. Für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit (auch) der anschließenden Durchführung der Durchsuchung - der Art und Weise ("Wie" der Durchsuchung) - ist im Beschwerdeverfahren regelmäßig kein Raum (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2024 - 3 P 122/24 - juris Rn. 16; VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 2020 - 1 S 2679/19 - juris Rn. 65, jeweils zur Durchsuchungsanordnung im Rahmen eines vereinsrechtlichen Verbotsverfahrens). Eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Durchsuchungsanordnung kann sich nicht daraus ergeben, dass bei der anschließenden Durchsuchung die in der Anordnung ausdrücklich geregelten Anforderungen nicht erfüllt waren. Macht der von einer waffenrechtlichen Durchsuchung Betroffene geltend, die Behörde habe bei der Durchsuchung die Voraussetzungen der verwaltungsgerichtlichen Durchsuchungsanordnung oder sonstige rechtliche Anforderungen nicht eingehalten, ist sein Rechtsschutzziel darauf ausgerichtet, die Rechtswidrigkeit der durchgeführten Durchsuchung feststellen zu lassen (vgl. VG Köln, Urteil vom 10. Juli 2014 - 20 K 6002/13 - juris). Rechtsschutz kann er außerhalb des Beschwerdeverfahrens durch eine verwaltungsgerichtliche Klage erreichen, für die erstinstanzlich gemäß § 45 VwGO das Verwaltungsgericht zuständig ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. III. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nur eine Festgebühr anfällt (vgl. OVG RhPf, Beschluss vom 6. Februar 2024 - 7 E 10253/23.OVG - juris Rn. 35). IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.