Beschluss
3 M 169/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:1202.3M169.24.00
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Leitsätze
Es besteht jedenfalls derzeit kein Anhalt dafür, dass im Hinblick auf die Regelung des § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 (juris: GlüStVtr ST 2021) und deren administrative Umsetzung eine systematische Duldung einer erlaubniswidrigen Angebotserweiterung durch die zuständige Behörde erfolgt.(Rn.31)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 2. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht jedenfalls derzeit kein Anhalt dafür, dass im Hinblick auf die Regelung des § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 (juris: GlüStVtr ST 2021) und deren administrative Umsetzung eine systematische Duldung einer erlaubniswidrigen Angebotserweiterung durch die zuständige Behörde erfolgt.(Rn.31) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 2. Oktober 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 2. Oktober 2024, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 16. Juni 2024 (Az. 7 A 143/24 HAL) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2024, mit dem der Antragstellerin als Beteiligte am Zahlungsverkehr die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen für unerlaubtes Glücksspiel hinsichtlich der mit Schreiben vom 18. Januar 2024 bekanntgegebenen Glücksspielangebote - unter namentlicher Benennung der betroffenen Internetseiten -, vermittelt und veranstaltet durch die Online-Glücksspielanbieter B. N.V. und durch N.E. B.V., untersagt wird, abgelehnt. 1. Soweit die Beschwerde zunächst geltend macht, dass das Auswirkungsprinzip in diesen Sachverhalten nicht zur Anwendung gelangen dürfe, da der Schwerpunkt des Sachverhalts gerade nicht im deutschen Inland, sondern im Ausland liege, folgt der Senat dem nicht. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend die Rechtsprechung des Senats zu einer vergleichbaren Fallgestaltung wiedergegeben (vgl. Beschlussabdruck S. 18 ff.: unter Verweis auf den Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2023 - 3 M 72/23 - juris Rn. 56 ff.). An den dort dargestellten Rechtsgrundsätzen ist festzuhalten. Mit der bloßen vollinhaltlichen Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. L. vom 27. April 2023, welches dem Senat bei seiner Entscheidung im Verfahren 3 M 72/23 bereits vorlag und den Beteiligten bekannt ist, wird die Beschwerde dem Darlegungserfordernis nicht gerecht. Denn dieses verlangt eine Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung, woran es bei einer pauschalen Bezugnahme auf ein 79-seitiges Gutachten fehlt. Im Übrigen kommt es nach der Rechtsprechung des Senats zum Wirkungsprinzip nicht darauf an, wo „der Schwerpunkt des Sachverhalts“ liegt, wenn - wie hier - der ausländische Zahlungsanbieter mit ausländischen Anbietern zusammenarbeitet, die über ausländische Server Glücksspiel weltweit (und damit nicht nur in Deutschland) anbieten. Denn anders als die Beschwerde meint, ist der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf das Wirkungsprinzip nicht wesentlich anders gelagert als in dem Verfahren 3 M 72/23, weil der dortige ausländische Glücksspielanbieter maßgeblich in Deutschland (unerlaubtes) Glücksspiel angeboten habe, wohingegen die im hiesigen Verfahren betroffenen Glücksspielanbieter nicht maßgebend auf den deutschen Markt konzentriert sein sollen. Das Verwaltungsgericht hat - ohne dass die Beschwerde dies in Abrede stellt - zutreffend festgestellt, dass mit den in der Verfügung zu 1. genannten Internetseiten durch die darin genannten Glücksspielanbieter Glücksspiele gerade auch für Spieler in Deutschland gezielt angeboten werden (deutschsprachige Internetseite, Umleitung deutscher IP-Adressen von „.com“ auf „/de“), so dass die Mitwirkungshandlungen von Zahlungsanbietern, die die Teilnahme an diesem (unerlaubten) Glücksspiel in Deutschland erst ermöglichen, maßgebende Auswirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, mithin ein hinreichender sachgerechter und damit legitimierender Anknüpfungspunkt vorliegt. Dass die betroffenen Glücksspielanbieter ihr Angebot daneben ggf. mittels weiterer Internetseiten auf ausländische Märkte ausrichten, steht der durch das Wirkungsprinzip gedeckten Inanspruchnahme der Antragstellerin nicht entgegen. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgeworfene Problematik des sog. Overblockings stellt sich im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Verfügung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2021. Die Anwendung des Wirkungsprinzips ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Maßnahme auch Auswirkungen auf Sachverhalte im Ausland haben kann. Auch führt das pauschale Vorbringen nicht weiter, zu berücksichtigen sei, dass ein und dasselbe Angebot im gleichen Zeitpunkt an unterschiedlichen Standorten und somit Jurisdiktionen unterschiedlich als „erlaubt“ oder „unerlaubt“ zu bewerten sei, und dass die Anwendung des deutschen Verwaltungsrechts als weltweit gültiges Recht eklatant gegen grundlegende völkerrechtliche Jurisdiktionsgrundsätze und -regeln (Art. 25 GG) verstoße. Das deutsche Recht nimmt für sich keine weltweite Geltung und Anwendbarkeit in Anspruch, sondern wird - wie dargestellt - durch das Territorialitäts- bzw. Wirkungsprinzip begrenzt. International operierende Zahlungsdienste, die wie die Antragstellerin ihren Sitz im Ausland haben, unterliegen nicht allein den Regelungen am Ort ihres Sitzes - hier: der Schweiz -, sondern auch denen des europäischen Wirtschaftsraums, wenn sie in diesem - wie hier - agieren. Die Antragstellerin gibt auf ihrer Internetseite selbst an, vollständig für die Bereitstellung von Zahlungsdiensten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz lizensiert zu sein (vgl. https://mandato.global/faq.php), mithin der Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 zu unterfallen. Die PSD2 ist eine EU-Richtlinie zur Regulierung von Zahlungsdiensten und Zahlungsdienstleistern, deren Ziele es sind, die Sicherheit im Zahlungsverkehr zu erhöhen, den Verbraucherschutz zu stärken, Innovationen zu fördern und den Wettbewerb im Markt zu steigern. Sie gilt für Zahlungen in EU/EWR-Währungen zwischen im EU/EWR-Raum ansässigen Zahlungsdienstleistern. Darüber hinaus findet sie teilweise auch Anwendung auf Zahlungen in Nicht-EU/EWR-Währungen (z.B. US-Dollar oder britische Pfund) sowie wenn ein Zahlungsdienstleister außerhalb des EU/EWR-Raums ansässig ist (z.B. Schweiz oder USA). Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz - ZDUG) wurden die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und die zivilrechtlichen Vorgaben der Richtlinie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) berücksichtigt (vgl.https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/unbarer-zahlungsverkehr/psd2/psd2-775434). Ein Zahlungsauslösedienst (Drittdienstleister) - wie die Antragstellerin - wird durch den Zahlungsdienstnutzer (hier: Glückspielkunde in Deutschland), dem der Zahlungsauslösedienst auf der Internetseite des Glücksspielanbieters als eine Möglichkeit des Bezahlens angeboten wird, beauftragt, zulasten seines bei einem anderen Zahlungsdienstleister (z.B. Kreditinstitut des in Deutschland spielenden Kunden) geführten Zahlungskontos eine Überweisung an den Glücksspielanbieter auszulösen. Der auf der Internetseite des Glücksspielanbieters angebotenen Zahlungsmöglichkeit liegt im Regelfall ein zwischen Zahlungsauslösedienst und dem Glücksspielanbieter (sog. Akzeptanzpartner) geschlossener Akzeptanzvertrag zugrunde. Im Rahmen dieses Vertragsschlusses kann ein Zahlungsauslösedienst - so auch die Antragstellerin - die Beachtung der nationalen gesetzlichen Vorgaben für die Online-Glücksspielteilnahme prüfen, um den jeweiligen nationalen Anforderungen - hier: § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 GlüStV 2021 - zu entsprechen. Demgegenüber folgen aus § 675 f BGB zwar keine Prüf- und Kontrollpflichten des Zahlungsdienstes gegenüber dem Zahler (vgl. OLG München, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 8 U 5467/19 - juris Rn. 25). Im Hinblick auf die unionsrechtlich - bzw. im europäischen Wirtschaftsraum - angestrebte Automatisierung des Zahlungsverkehrs mit kurzen Ausführungsfristen dürfte eine generelle Prüfpflicht auch systemfremd erscheinen. Eine solche muss den unionsrechtlich fundierten Vorgaben aus § 675 o Abs. 2 BGB standhalten, wonach gerade die Ausführung des Zahlungsvorgangs gegen Rechtsvorschriften verstoßen muss; ansonsten darf der kontoführende Zahlungsdienstleister die Ausführung eines autorisierten Zahlungsvorgangs nicht verweigern (vgl. Omlor: in Staudinger Kommentar BGB, § 675f, Rn. 39.1). Entsprechendes dürfte für den Zahlungsauslösedienst gelten, so dass massive Anhaltspunkte für illegales Glücksspiel im konkreten Einzelfall eine der Auslösung des Zahlungsvorgangs entgegenstehende Pflicht begründen dürfte. Solche massiven Anhaltspunkte ergeben sich jedenfalls mit der vorherigen Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote durch die zuständige Glücksspielaufsicht i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2021 (vgl. OLG München, Beschluss vom 28. Februar 2020, a.a.O.). 2. Auch ist das Wirkungsprinzip entgegen der Darstellung der Beschwerde im vorliegenden Fall anwendbar. Ausgehend davon, dass - wie die Antragstellerin einräumt - das Wirkungsprinzip im Ergebnis nicht ganz abzulehnen sei, wendet die Beschwerde unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 29. März 2019 (Az. 3 M 47/19) ein, dass die Regelungen des GlüStV 2021 nicht erkennen ließen, dass diese Vorschriften sich auch auf Auslandssachverhalte erstrecken sollten. Der GlüStV 2021 normiert zwar nicht positiv, dass seine Anwendung auch auf Sachverhalte mit Auslandsbezug möglich ist. Die Festlegung der extraterritorialen Anwendung einer Norm bedarf indes keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Vielmehr genügt es, wenn sich dies dem Gesetz durch Auslegung der einschlägigen Bestimmungen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in einer Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen. Vorliegende Ungewissheiten dürfen nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der durch die Norm ermächtigten Stellen gefährdet sind. Für die Frage der exterritorialen Anwendung einer Norm bedeutet dies, dass die Regelung umso deutlicher erfolgen muss, je schwächer der hinreichende sachliche Anknüpfungspunkt ausfällt. Geht es etwa um eine Regelung, die an Handlungen anknüpft - hier Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel - dann fallen die Bestimmtheitsanforderungen bei Handlungen gering aus, die ihren Schwerpunkt im Inland haben. Liegt der Schwerpunkt der Handlung dagegen im Ausland, verlangt der Bestimmtheitsgrundsatz eine deutliche Regelung (vgl. Beschluss des Senats vom 29. März 2019, a.a.O. m.w.N.). Dass die Normen der §§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 GlüStV 2021 nicht ausdrücklich bestimmen, dass am Zahlungsverkehr Beteiligte auch ausländische Zahlungsdienste sein können, sich damit nicht ausdrücklich zum Sitz des Zahlungsdienstes verhalten, verstößt nach summarischer Prüfung nicht gegen das Bestimmtheitsverbot. Zum einen hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats in seiner Entscheidung - ohne dass die Beschwerde darauf konkret eingeht - ausgeführt, dass den Teilnehmern an unerlaubtem Glücksspiel in Deutschland durch die Einzahlung des Spielers und die Gewinnauszahlung die Teilnahme erst ermöglicht wird, so dass der damit durch Zahlungsdienste - ungeachtet deren Sitzes - ermöglichte Geldtransfer dazu beiträgt, dass das unerlaubte Glücksspielangebot von Spielern erfolgen kann bzw. angenommen wird (vgl. Beschlussabdruck S. 20). Zum anderen wird der Zahlungsdienst - ungeachtet seines Sitzes in der Schweiz und des Sitzes der Glücksspielanbieter außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (hier: Curaçao) - jedenfalls auch auf dem Zielmarkt Deutschland tätig, indem er nach Beauftragung durch einen Zahlungsdienstnutzer mit Wohnsitz in Deutschland, der unerlaubte Glücksspielangebote in Deutschland wahrnehmen will, einen Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto an den Anbieter unerlaubten Glücksspiels auslöst. Der Schwerpunkt der Handlung liegt sowohl hinsichtlich der Teilnahme am Glücksspiel als auch der Beauftragung des Zahlungsdienstes in Deutschland. Darüber hinaus dürfte auch die Veranlassung der Überweisung durch den Zahlungsauslösedienst regelmäßig gegenüber einem kontoausführenden Zahlungsdienstleister, der jedenfalls auch einen Sitz in Deutschland hat, gerichtet, mithin im Inland zu verorten sein. Nach alledem kann von einem „Schwerpunkt des Handelns im Ausland“ schon nicht die Rede sein. Dies zugrunde gelegt, greift auch der Einwand der Beschwerde zu kurz, anders als beim Anbieter unerlaubten Glücksspiels liege bei einem Zahlungsdienst, der lediglich die technische Infrastruktur zur Zahlungsabwicklung bereitstelle, ein vorwerfbares bewusstes Ausrichten auf den deutschen Markt nicht vor, zumal es sich bei den Zahlungen nicht um Drogengeschäfte oder Kinderpornografie handle, die per se verboten seien, sondern um Transaktionen für Online-Glücksspiel, das außerhalb Deutschlands legal und nur in Deutschland verboten sei. Die Antragstellerin, die ihre Finanzdienstleistung u.a. auf dem deutschen Markt erbringt, hat sich an die - jeweils - geltenden gesetzlichen Vorgaben des Marktortes - so auch derjenige in Deutschland - zu halten. Einem (Mitglieds-)Staat kann nicht allein deshalb das Recht versagt werden, die Anwendung einseitiger restriktiver Normen, die er zu legitimen, im Allgemeininteresse liegenden Zielen erlassen hat, auf das Internet zu erstrecken, weil diese technische Übertragungsform ihrem Wesen nach transnational ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a. - juris Rn. 86). Hiervon ausgehend führt auch der Einwand nicht weiter, als ausländischer Zahlungsdienstleister lediglich Online-Transaktionen unter Nutzung von Servern im Ausland bereitzustellen und dabei auch mit ausländischen Glücksspielanbietern zusammenzuarbeiten. Der Standort der Server im Ausland führt ebenso wenig wie der Sitz des Zahlungsdienstes und der Sitz des Glücksspielanbieters dazu, dass der Schwerpunkt der Handlung im Ausland zu verorten ist. Es begegnet keinen Bedenken, die Beachtung der von Staaten erlassenen Normen gegenüber im Internet tätigen und in der einen oder anderen Weise ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Wirtschaftsteilnehmern so wirkungsvoll wie möglich zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010, a.a.O. Rn. 87). 3. Das Vorbringen der Beschwerde zur fehlenden Kohärenz des GlüStV 2021 verfängt nicht. Die Beschwerde macht geltend, es sei nicht kohärent, dass Deutschland europäische Grundfreiheiten durch ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt beschränke, es aber zulasse, dass Glücksspielanbieter mit einer deutschen Erlaubnis die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr einhielten, obgleich gleichzeitig die Bedeutung der fehlenden Erlaubnis betont werde, um Personen aus dem Ausland zu sanktionieren. Hierbei beruft sich die Antragstellerin auf eine Inkohärenz der Regelung des § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 und ihrer administrativen Umsetzung. Der Senat hält an seinen Erwägungen hinsichtlich dieser Problematik in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2024 (Az. 3 M 105/24, juris Rn. 16), in denen er offengelassen hat, ob die Regelung des § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 bzw. die sich danach ggf. etablierende Praxis der Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Spieler, die um eine Erhöhung des Einsatzlimits nachsuchen, unionsrechtswidrig ist, nicht mehr fest. § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 bestimmt in den Sätzen 2 bis 5: „[…]2Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit darf grundsätzlich 1000 Euro im Monat nicht übersteigen. 3In der Erlaubnis kann zur Erreichung der Ziele des § 1 festgelegt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen der Erlaubnisinhaber im Einzelfall mit anbieterübergreifender Wirkung einen abweichenden Betrag festsetzen kann. 4Satz 3 gilt entsprechend für die Veranstaltung von Online-Casinospielen nach § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Erteilung von Konzessionen nach § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. 5Zu den Voraussetzungen, unter denen einem Anbieter von Online-Casinospielen gemäß Satz 4 die Festsetzung eines abweichenden Betrags erlaubt werden kann, werden bindende Rahmenregelungen durch die Anstalt nach § 27a festgesetzt. […]“. Damit sieht der GlüStV 2021 vor, dass im Einzelfall mit anbieterübergreifender Wirkung ein abweichender Betrag zum Einzahlungslimit von 1.000,00 € festgesetzt werden kann. Diese im GlüStV 2021 angelegte Möglichkeit zur Erhöhung des Einzahlungslimits ist entgegen der Bewertung der Beschwerde kein Nachweis dafür, dass (Einzahlungs-)Limits nicht geeignet seien, um die Ziele des GlüStV 2021 zu erreichen. Denn - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - handelt es sich bei der Möglichkeit der Erhöhung des Einzahlungslimits um einen Ausnahmetatbestand, der die Berücksichtigung individueller finanzieller Fähigkeiten ermöglicht und daher die Kanalisierung i.S.d. § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2021 fördert, indem leistungsfähig[er]e Spieler in das System erlaubter und regulierter Glückspielanbieter integrieren werden können. Dies entspricht auch den Erläuterungen zum GlüStV 2021, wonach die Erhöhung des gesetzlichen Höchstbetrags von 1.000,00 € unter Berücksichtigung der übrigen Ziele des § 1 GlüStV der Lenkung des natürlichen Spieltriebs in geordnete und überwachte Bahnen und der Zurückdrängung des vorhandenen sowie die Verhinderung der Ausbreitung des Schwarzmarktes im Einzelfall von Personen, die jedenfalls nicht spielsuchtgefährdet und finanziell leistungsfähig sind, diene (vgl. dort S. 60 [2. Absatz], so bereits Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2023 - 3 M 87/23 - juris Rn. 30). Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 6. November 2003 C-243/01 - juris Rn. 65) weiter rügt, die Antragsgegnerin habe die Geeignetheit und Kohärenz der Möglichkeit der Erhöhung des Einzahlungslimits - nicht nachgewiesen, bedarf es eines solchen Nachweises jedenfalls derzeit nicht. Denn die Erlaubnisfähigkeit von Online-Glücksspiel ist erst durch den GlüStV 2021 eingeführt worden, so dass nähere Erkenntnisse nicht abschließend vorliegen können (so bereits zur Höchstgrenze von Rabatten und Boni: Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2023 - 3 M 87/23 - juris Rn. 25). Diese Betrachtung wird auch dadurch bestätigt, dass die Rahmenregelung zu den Voraussetzungen, unter denen einem Anbieter von Online-Casinospielen die Festsetzung eines abweichenden Betrags erlaubt werden kann (vgl. § 6c Abs. 1 Satz 5 GlüStV 2021), erst deutlich nach Inkrafttreten des GlüStV 2021 erlassen wurde, was nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin erst im September 2023 dazu geführt habe, dass Erlaubnisinhabern zunehmend gestattet worden sei, ein höheres Einzahlungslimit festzusetzen. Darüber hinaus zeigt das Regelungsgefüge der auf der Grundlage des § 6c Abs. 1 Satz 5 GlüStV 2021 erlassenen Entscheidungsrichtlinie zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrages gemäß § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 auch, dass die durch den Erlaubnisinhaber gewährte individuelle Erhöhung des Einzahlungslimits „bis längstens zum 31. Dezember 2024“ festgesetzt werden kann und ein engmaschiges Monitoring auf auffälliges Spielverhalten bzw. eine Spielsuchtgefährdung und Spielsucht voraussetzt, dessen Ergebnis viertel- bzw. halbjährlich an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln ist, so dass eine Evaluierung erfolgen kann, mithin die ggf. erforderliche Anpassung der Rahmenregelungen und der dort enthaltenen Einzahlungslimits (bis 10.000,00 € bzw. über 10.000,00 € bis max. 30.000,00 €) ins Auge gefasst wurde (vgl. https://gluecksspiel-behoerde.de/images/pdf/Entscheidungsrichtlinie%20zur%20Festsetzung%20eines%20abweichenden%20Hochstbetrages.pdf). Im Übrigen ist auf die Rechtsprechung des Senats zur Frage bestehender Nachweispflichten zu verweisen (Beschluss vom 26. Oktober 2023, a.a.O. Rn. 51; Beschluss vom 11. Juli 2024 - 3 M 105/24 - juris Rn. 18 f.). Für die von der Beschwerde hervorgehobene Widersprüchlichkeit zwischen dem gesetzlichen Einzahlungslimit von 1.000,00 €/Monat bzw. von mehr als 1.000,00 bis maximal 30.000,00 €/Monat ist ausgehend von der individuellen finanziellen/wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Spielers nichts ersichtlich, zumal für einen durchschnittlich leistungsfähigen Spielern im Regelfall nicht die Begrenzung der monatlichen Einzahlung auf 1.000,00 € die maßgebende Ursache für ein Ausweichen auf den Schwarzmarkt sein dürfte, sondern bestehende weitere Spielbeschränkungen (bspw. Einsatzlimits pro Spiel). Die Behauptung der Beschwerde, mit der Entscheidungsrichtlinie zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrages gemäß § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 sei eine „allgemeine und flächendeckende Erhöhung von Einzahlungslimits durch die Hintertür“ erfolgt, wird weder belegt noch sind Anhaltspunkte dafür erkennbar. Dass Glücksspielanbieter, deren Erlaubnis die Möglichkeit der Erhöhung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits umfasst, entsprechende Tools auf ihrer Internetseite zum Zwecke der Limiterhöhung bereitstellen, lässt einen solchen Schluss ebenso wenig zu wie der Umstand, dass sich Dritte u.a. im Internet zu der bestehenden Möglichkeit der Erhöhung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits positiv wie negativ äußern. Die Entscheidungsrichtlinie zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrages gemäß § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 bestimmt: „Nach § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 kann bis längstens zum 31. Dezember 2024 ein von 1.000 Euro abweichender Höchstbetrag für das monatliche anbieterübergreifende Einzahlungslimit unter den nachfolgenden Voraussetzungen festgesetzt werden: a) Anbieter dürfen nicht mit einer bei ihnen bestehenden Möglichkeit eines erhöhten Höchsteinzahlungslimits werben. b) Voraussetzung für das Setzen eines Limits von über 1.000 Euro bis 10.000 Euro ist es, dass - für diesen Spieler ein individuelles beziffertes anbieterübergreifendes Einzahlungslimit gesetzt wird, - für diesen Spieler ein zusätzliches individuelles Verlustlimit von maximal 20 % des individuell festgesetzten zusätzlichen Einsatzlimits gesetzt wird, - der Spieler gegenüber dem Anbieter eine diesen Limits entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in geeigneter und überprüfbarer Weise nachweist (z.B. durch Einkommenssteuerbescheide oder andere Einkommensnachweise und Bankauszüge; Selbstauskünfte von Spielern sind nicht ausreichend), - dieser Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens jährlich wiederholt wird, - der Anbieter für diesen Spieler ein spezielles Monitoring auf auffälliges Spielverhalten durchführt und die - anonymisierten - Ergebnisse des Monitorings der Aufsichtsbehörde halbjährlich übermittelt, c) Das Setzen eines Limits von über 10.000 Euro bis 30.000 Euro ist für nicht mehr als 1 % der bei dem jeweiligen Anbieter aktiven Spieler zulässig; maßgeblich ist die durchschnittliche Anzahl der aktiven Spieler bei diesem Anbieter in den jeweils vergangenen drei Monaten. Voraussetzung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Buchst. b, dass - der Spieler mindestens 21 Jahre alt ist, - ein engmaschigeres Monitoring durch den Anbieter erfolgen muss und die Auswertung dieses Monitorings der Aufsichtsbehörde vierteljährlich übermittelt wird, - der Anbieter Spieler, bei denen das Monitoring auf eine Spielsuchtgefährdung oder Spielsucht hinweist, unverzüglich unter Angabe der Hinweise der zuständigen Behörde meldet, damit diese über die zu ergreifenden Maßnahmen (z.B. Ausschluss von der Inanspruchnahme erhöhter Limits oder Spielersperre) entscheiden kann; um ein Limit von über 10.000 Euro setzen zu können, muss der Spieler hierzu ggf. datenschutzrechtlich erforderliche Einwilligungen zuvor erteilen. d) Ein Limit von mehr als 30.000 Euro darf nicht gesetzt werden.“ Ausgehend hiervon wird die Erhöhung des Einzahlungslimits entgegen der Behauptung der Antragstellerin nicht dem „freien Ermessen“ der Anbieter überlassen, sondern ist an verbindlich vorgegebenen Voraussetzungen zu messen. Allein der Umstand, dass der Erlaubnisinhaber im Rahmen der Veranstaltungserlaubnis berechtigt wird, eine anbieterübergreifende Erhöhung auf Antrag des Spielers nach den Vorgaben der Bestimmungen zu gewähren, führt zu keiner anderen Betrachtung. Soweit die Beschwerde die konkrete Umsetzung der Vorgaben der Rahmenregelung durch die Erlaubnisinhaber rügt, weil diese zur Klärung der Leistungsfähigkeit des um eine Erhöhung des Einzahlungslimits nachsuchenden Spielers regelmäßig eine SCHUFA-Glücksspielauskunft einholten und die zuständigen Behörden dies genügen ließen, rechtfertigt auch dies die Abänderung des Beschlusses nicht. Selbst wenn mit der Antragstellerin davon auszugehen wäre, dass die SCHUFA-Abfrage nur Auskünfte zur Bonität (Kreditfähigkeit) nicht aber zur konkreten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen enthielte und die mit Einkommenssteuerbescheiden oder anderen Einkommensbelegen nachweisbare wirtschaftliche Leistungsfähigkeit regelmäßig hinter der durch die SCHUFA geprüften Bonität zurückbliebe, so dass das Einzahlungslimit durch die Erlaubnisinhaber tatsächlich entgegen der Vorschriften der Rahmenregelung angehoben werden würde, läge zwar derzeit und jedenfalls bis zum 31. Dezember 2024 (vgl. derzeit geltende Rahmenregelung) ein durch die Antragsgegnerin zu verantwortendes Vollzugsdefizit im Hinblick auf die Einhaltung der Regelungen zur glücksspielrechtlichen Erlaubnis vor. Diesem könnte die Antragsgegnerin jedoch ohne Weiteres zügig begegnen. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht bereit oder in der Lage wäre, im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion auf die Erlaubnisinhaber einzuwirken und damit ein gegebenenfalls - allenfalls seit kurzer Zeit - bestehendes Vollzugsdefizit auszuräumen. Der im GlüStV 2021 für Online-Glücksspiele geregelte Erlaubnisvorbehalt wäre nur dann nicht zu rechtfertigen, mithin die Dienstleistungsfreiheit unionsrechtswidrig beschränkt, wenn hinter dem bestehenden Vollzugsdefizit eine systematische Duldung einer erlaubniswidrigen Angebotserweiterung (Umgehung des Einzahlungslimits seitens der Erlaubnisinhaber) durch die zuständige Behörde stünde. Denn dann käme einem etwaigen Vollzugsdefizit ein solches Gewicht zu, das die Tauglichkeit der Regelungssystematik in Frage stellen kann. Für eine solche behördliche Duldung (bspw. zur Maximierung staatlicher Steuereinnahmen) bzw. regelmäßige Nichtbeachtung der Regelungen zum Einzahlungslimit besteht jedenfalls derzeit kein Anhalt. Es ist weder ersichtlich noch belegt, dass das Einzahlungslimit nach § 6c Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 regelhaft und nicht nur ausnahmsweise durch die Vorgehensweise bei der Prüfung der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der um Erhöhung des Einzahlungslimits nachsuchenden Spieler seitens der Erlaubnisinhaber umgangen wird, bzw. dass alle Erlaubnisinhaber, denen im Rahmen ihrer Veranstaltererlaubnis die Möglichkeit eingeräumt ist, das anbieterübergreifende Einzahlungslimit zu erhöhen, sich der SCHUFA-Glücksspielauskunft bedienten. Zum anderen ist im Falle einer etwaigen Feststellung von Verstößen ausgehend von der Bindung der Antragsgegnerin an Recht und Gesetz ohne Weiteres anzunehmen, dass sie einem Vollzugsdefizit zügig begegnet. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Haltung bestehen nicht, so dass zu erwarten ist, dass die Antragsgegnerin prüft, ob die Anwürfe der Beschwerde zutreffend sind und ggf. durch Konkretisierung der Rahmenregelungen bzw. ein aufsichtsbehördliches Einschreiten dagegen vorgeht. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 7. Dezember 2023 (Az. C-26/22 u.a. juris) zum sog. SCHUFA-Score zu einer anderen Bewertung führt. Das Erstellen und Verwenden eines solchen Scores hat der Europäische Gerichtshof insoweit als automatisierte Entscheidung über einen Vertrag angesehen, als der Vertragspartner - der Kunde einer Auskunftei - dem Score eine maßgebliche Rolle bei der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertrags beimisst, zum Beispiel bei einer Kreditgewährung. Eine solche automatisierte Entscheidung ist nach Artikel 22 DSGVO grundsätzlich unzulässig und darf nur aufgrund einer Einwilligung oder auf Grundlage einer gesetzlichen Regelung getroffen werden. Vorliegend ist schon nicht ersichtlich und wird durch die Antragstellerin auch nicht belegt, dass es bei der Einholung einer SCHUFA-Glücksspielauskunft an der erforderlichen Einwilligung des betroffenen - um Erhöhung des Limits nachsuchenden - Spielers mangelt. Das Vorbringen der Beschwerde, wonach ausweislich der Erläuterungen zum GlüStV 2021 (vgl. dort S. 60 [3. Absatz]) die Festlegung eines höheren Limits von vornherein nur solchen Erlaubnisinhabern gestattet werden solle, die besonders zuverlässig seien und über entsprechende Kapazitäten verfügten, um die Voraussetzungen, die in der bindenden Rahmenregelung festgelegt seien, einzuhalten, führt ebenfalls nicht zur Annahme einer Inkohärenz. Ob die Antragsgegnerin von Erlaubnisinhabern, die ihre (allgemeine) Zuverlässigkeit nachgewiesen haben, die Erfüllung weiterer Voraussetzungen - wie in den Erläuterungen zum GlüStV 2021 beschrieben - verlangen darf, bedarf im hiesigen Verfahren keine Klärung. Sollte die Beschwerde darauf abzielen, dass die Forderung einer „besonderen“ Zuverlässigkeit ohne Determinierung im GlüStV 2021 unzulässig sei bzw. im Widerspruch zu der nachgewiesenen (allgemeinen) Zuverlässigkeit stehe, ist weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich, dass damit Wertungswidersprüche im Hinblick auf die glücksspielstaatsvertraglichen Zielsetzungen verbunden sein könnten. Soweit die Beschwerde schließlich auszugsweise auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 (Az. C 316/07 u.a. Stoß juris Rn. 107 dort 3. Spiegelstrich) Bezug nimmt, um die unionsrechtliche Legitimation des im GlüStV 2021 statuierten Erlaubnisvorbehalts für Online-Glücksspiele in Zweifel zu ziehen, weil sie in der Regelung des § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 und deren administrative Ausgestaltung einen Verstoß gegen das Kohärenzgebot erblickt, folgt der Senat dem nicht. In der betreffenden Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof zur Auslegung der Art. 43 und 49 EG-Vertrag (entspricht: Art. 56 bzw. 49 AEUV) u.a. ausgeführt: „[…] iv) Stellt ein nationales Gericht sowohl fest, – dass die Werbemaßnahmen des Inhabers eines solchen Monopols für andere, ebenfalls von ihm angebotene Arten von Glücksspielen nicht auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zum Angebot des Monopolinhabers hinzulenken und sie damit von anderen, nicht genehmigten Zugangskanälen zu Spielen wegzuführen, sondern darauf abzielen, den Spieltrieb der Verbraucher zu fördern und sie zwecks Maximierung der aus den entsprechenden Tätigkeiten erwarteten Einnahmen zu aktiver Teilnahme am Spiel zu stimulieren, als auch, – dass andere Arten von Glücksspielen von privaten Veranstaltern, die über eine Erlaubnis verfügen, betrieben werden dürfen, als auch, – dass in Bezug auf andere Arten von Glücksspielen, die nicht unter das Monopol fallen und zudem ein höheres Suchtpotenzial als die dem Monopol unterliegenden Spiele aufweisen, die zuständigen Behörden eine zur Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeiten geeignete Politik der Angebotserweiterung betreiben oder dulden, um insbesondere die aus diesen Tätigkeiten fließenden Einnahmen zu maximieren, so kann es berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung haben, dass ein solches Monopol nicht geeignet ist, die Erreichung des mit seiner Errichtung verfolgten Ziels, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, dadurch zu gewährleisten, dass es dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. […].“ Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof betraf auf der Ebene der Bundesländer Hessen und Baden-Württemberg bestehende staatliche Monopole auf die Veranstaltung von Sportwetten, die - unionsrechtswidrig - in anderen Mitgliedsstaaten lizensierte Sportwettenanbieter vom Angebot ausschlossen. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt bereits deshalb nicht vor, weil es vorliegend am staatlichen Monopol fehlt. Vielmehr steht es allen Anbietern von Online-Glücksspielen ungeachtet ihres Sitzes/ihrer Niederlassung, so auch den in der angefochtenen Verfügung betroffenen Anbietern von Online-Glücksspielen - B. N.V. und N.E. B.V. - frei, ihr Glücksspielangebot an den Vorgaben des GlüStV 2021 auszurichten und die Erteilung einer Erlaubnis zu beantragen, auf die im Fall der Erfüllung der Voraussetzungen ein Anspruch besteht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es mangels unionsrechtlicher Harmonisierung im Glücksspielbereich jedem Mitgliedstaat überlassen bleibt zu beurteilen sowie zu entscheiden, ob es erforderlich ist, bestimmte Tätigkeiten im Glücksspielbereich vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie - wie hier - zu beschränken und zu kontrollieren. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen allein im Hinblick auf das national angestrebte Schutzniveau sowie die verfolgten Ziele zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a. - Rn. 79, 113). Auch zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass es sich bei dem Verbot von Online-Glücksspiel mit Erlaubnisvorbehalt um eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols handelt bzw. worauf sie stützt, dass das hiesige Verbot besonders restriktiv ausgestaltet sein und den Unternehmen den Zugang zum Markt versperren könnte. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass die vorliegende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht geeignet ist, die Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele (vgl. § 1 GlüStV) zu gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, dass diese Beschränkung über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist, trägt weder die Antragstellerin vor noch drängt sich Entsprechendes dem Senat auf. Das Gleiche gilt, soweit die Antragstellerin meinen sollte, dass die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit in diskriminierender Weise angewandt werde. Der Senat hat in verschiedenen - den Beteiligten bekannten - Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt, dass nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Vereinbarkeit der §§ 4 ff. GlüStV 2021 mit Unionsrecht besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Juli 2024, a.a.O. Rn. 12 m.w.N.). Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht, sondern hält lediglich an ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung fest. Abgesehen davon wird in den von der Beschwerde ausdrücklich in Bezug genommenen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im 3. Spiegelstrich (vgl. a.a.O.) auf - erlaubte - andere Arten von Glücksspiel abgehoben, die nicht unter das Monopol fallen und ein höheres Suchtpotential als das Angebot des verhinderten Marktteilnehmers hervorrufen und bei denen die zuständigen Behörden eine Angebotserweiterung betreiben oder dulden. Demgegenüber bieten die in der Verfügung bezeichneten Glücksspielanbieter wie Veranstalter, die das Erlaubnisverfahren erfolgreich durchlaufen haben, Online-Glücksspiel und damit keine anderen Arten von Glückspiel an. 4. Die Ausführungen des Senats unter I. 3. zugrunde gelegt besteht für den Senat auch kein Anlass „zur Klärung der [aus Sicht der Beschwerde] entscheidungserheblichen Auslegungsfragen im Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV“. Die Antragstellerin benennt schon nicht explizit die „im hiesigen Verwaltungsstreitverfahren angeregten Vorlagefragen“, sondern ordnet diese allgemein „als spezifische aufsichtsvollzugsrechtliche Fragen, ohne deren Klärung durch den EuGH sich in Deutschland kein den unionsrechtlichen Anforderungen genügender Payment-Blocking-Vollzug [werde] etablieren können“, ein. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 26. Oktober 2023 (vgl. a.a.O. Rn. 77) zu den dort angeregten Vorlagefragen verwiesen. Die bloße gegenteilige Rechtsauffassung der Beschwerde rechtfertigt keine andere Bewertung. Dies gilt auch, soweit die Beschwerde auf die Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 2. November 2023 (Az. 20 O 11/23) zu der dort angenommenen Unionsrechtswidrigkeit der Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 ff. GlüStV 2021 und der darauf beruhenden Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin verweist. Der Senat hält an den - den Beteiligten bekannten - Ausführungen im Beschluss vom 11. Juli 2024 (a.a.O. Rn. 12) fest. Der Vortag der Beschwerde, der über die bereits in diesem Verfahren (Az. 3 M 105/24) berücksichtigten Einwände nicht hinausgeht, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Allein der Umstand, dass das Landgericht Bonn - wie die Beschwerde ohne weitere Begründung ausführt - die Unionsrechtswidrigkeit der auch hier streitgegenständlichen Vollzugsgrundlagen, nämlich der Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 ff. GlüStV 2021, und der darauf beruhenden Verwaltungspraxis „für so offensichtlich [halte], dass es noch nicht einmal eine Vorlage an den EuGH für notwendig [erachte]“, führt nicht dazu, im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Vorlage zu initiieren. Der Europäische Gerichtshof geht in Ziffer 25 seiner Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. C 380/1 vom 8. November 2019) grundsätzlich davon aus, dass die nationalen Gerichte selbst im Rahmen eines Vorlageverfahrens zuständig bleiben, einstweilige Maßnahmen zu erlassen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - OVG 3 S 84.17 - juris Rn. 9). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 11. Juli 2024 (a.a.O. Rn. 52) Bezug nimmt und dessen „Rosinenpickerei“ rügt, berührt dies die rechtliche Bewertung des Senats im Hinblick auf die Vorschrift des § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GlüStV 2021 nicht. Denn hinsichtlich eines Veranstalters oder Vermittlers ist sodann nicht von unerlaubtem Glücksspiel auszugehen, wenn durch besondere Maßnahmen - wie Geolokalisation (IP-Blocking) - der Zugriff auf das Online-Angebot von Deutschland aus begrenzt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Juli 2024, a.a.O. Rn. 12). Im Übrigen hält der Senat - wie dargestellt unter Ziffer I. 3. - an seinen rechtlichen Erwägungen zu § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 im Beschluss vom 11. Juli 2024 (a.a.O. Rn. 16) nicht mehr fest, so dass sich etwaige Fragen zur Reichweite des in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Placanic (Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04 u.a. -) bis Ince (Urteil vom 4. Februar 2016 - C-336/14 -) entwickelten Sanktions- und Vollzugsverbots für unionsrechtswidrige Gesetzeslagen nicht stellen. Der Verweis der Einschätzung der Beschwerde auf verschiedene zivilgerichtliche Vorabentscheidungsersuchen (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 -; OLG Saarbrücken, 14. Mai 2024 - 4 W 24/24 -; LG Erfurt, Beschluss vom 2. Mai 2024 - 8 O 392/23 -; LG Magdeburg, Beschluss vom 2. Oktober 2023 - 10 O 597/23 -) verfängt nicht, da diese nicht den GlüStV 2021, sondern den GlüStV 2012 betreffen. 5. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin nicht gesetzeswidrig erlaubt, der Antragstellerin ohne vorherige Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlung aus unerlaubten Glücksspiel zu untersagen. Die Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2021 setzt - wie die Antragstellerin zutreffend ausführt - gegenüber dem Betroffenen die vorherige Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote voraus, an denen der am Zahlungsverkehr Beteiligte mitwirkt. Eine solche ist erfolgt, indem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. Januar 2024 die maßgebenden unerlaubten Glücksspielangebote bekannt gegeben hat, an denen die Antragstellerin nach den Feststellungen der Antragsgegnerin mitgewirkt hat (im Einzelnen: vgl. Beschlussabdruck S. 23 [1. Absatz] unter Benennung der maßgebenden Internetseite bzw. Seite 1-3 der streitbefangenen Verfügung). 6. Das Vorbringen der Beschwerde zur Unverhältnismäßigkeit des sog. Overblockings rechtfertigt die Abänderung des Beschlusses ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat seinen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit des sog. Overblockings entscheidungstragend vorangestellt, dass nicht ersichtlich sei, warum die vorliegende Verfügung zu einem Overblocking führen könne, da Zahlungsdienste - wie auch die Antragstellerin - die Möglichkeit hätten, in ihrem Vertragsverhältnis mit dem in der Verfügung angesprochenen Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen auf die Unterbindung unerlaubten Glücksspiels (in Deutschland) hinzuwirken. Sie könnten Nachweise darüber verlangen, dass hinreichende technische Vorkehrungen getroffen worden seien, um (unerlaubtes) Glücksspiel - auch unter Berücksichtigung von etwaiger Umgehungsmöglichkeiten - in Deutschland auszuschließen. Es führt weiter aus, dass es im Übrigen zweifelhaft sei, ob die Verfügung so zu verstehen sei, dass von der Mitwirkung an den genannten Zahlungen jegliche Umgehungen des Glücksspielverbots erfasst seien, die ein Zahlungsdienstleister auch bei größter Sorgfalt nicht erkennen könne (vgl. Beschlussabdruck S. 25 [4. Absatz]). Zu alledem verhält sich die Antragstellerin nicht, insbesondere legt sie keine entsprechenden Nachweise zu etwaigen zureichenden Absprachen in dem zwischen ihr und den Anbietern unerlaubten Glücksspiels getroffenen Akzeptanzverträgen vor, wonach unerlaubtes Glücksspiel mittels technischer Vorkehrungen ausgeschlossen wäre. Die Beschwerde beschränkt sich damit auf den seltenen Sonderfall, dass die Verfügung Zahlungen aus Deutschland erfassen könnte, bei denen ein betreffender Spieler an Glücksspiel im Internet vom Ausland aus teilnimmt. Im Falle bestehender hinreichender technischer Vorkehrungen des Glücksspielanbieters (s.o.) kann ohne Weiteres der Nachweis geführt werden, dass das Glücksspielangebot im Ausland genutzt wurde (IP-Adresse des Nutzers), so dass eine Mitwirkung am Zahlungsverkehr zulässig ist. Eine etwaige durch den jeweiligen Glücksspielanbieter auch mit größter Sorgfalt nicht auszuschließende Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel von Deutschland aus unter Nutzung einer den Spielteilnahmeort verbergenden IP-Adresse kann weder dem Glücksspielanbieter noch den am Zahlungsverkehr Beteiligten zugerechnet werden, so dass eine Mitwirkung am Zahlungsverkehr für unerlaubtes Glücksspiel schon nicht vorläge. Allein der Umstand, dass ein Spieler Zahlungen von Deutschland aus für die Teilnahme am Glücksspiel leistet, genügt ausgehend von den dargestellten Erwägungen nicht, um Zahlungsdiensten - wie die Antragstellerin - die Mitwirkung am Zahlungsverkehr zu versagen. Vorliegend fehlt es bereits an etwaigen - unerlaubtes Glücksspiel ausschließenden - Vertragsabsprachen zwischen der Antragstellerin und den Glücksspielanbietern B. N.V. und N.E. B.V., so dass die Verhältnismäßigkeit der Verfügung nicht in Frage zu stellen ist. Ausgehend hiervon kommt es auf die weiteren Erwägungen der Beschwerde nicht entscheidend an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. D. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. E. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).