Beschluss
3 M 53/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0729.3M53.25.00
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Leitsätze
Eine Zwangsgeldandrohung für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen mehrere angeordnete Unterlassungspflichten ist dann hinreichend bestimmt, wenn die Unterlassungspflichten gleichartig und gleichrangig sind und (wenigstens) aus der Begründung der Grundverfügung, insbesondere nach dem Sinn und Zweck der Anordnungen, für einen objektiven und verständigen Empfänger erkennbar ist, dass auch eine einzelne Zuwiderhandlung gegen eine einzelne Unterlassungspflicht mit dem Zwangsmittel durchgesetzt werden soll.(Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7 Kammer - vom 5. Mai 2025 geändert:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 12.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Zwangsgeldandrohung für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen mehrere angeordnete Unterlassungspflichten ist dann hinreichend bestimmt, wenn die Unterlassungspflichten gleichartig und gleichrangig sind und (wenigstens) aus der Begründung der Grundverfügung, insbesondere nach dem Sinn und Zweck der Anordnungen, für einen objektiven und verständigen Empfänger erkennbar ist, dass auch eine einzelne Zuwiderhandlung gegen eine einzelne Unterlassungspflicht mit dem Zwangsmittel durchgesetzt werden soll.(Rn.6) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7 Kammer - vom 5. Mai 2025 geändert: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 12.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 5. Mai 2025 hat Erfolg. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses. I. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin am 2. Dezember 2024 erhobenen Klage (7 A 307/24 HAL) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. November 2024 angeordnet. Bei der - wie hier - kraft Gesetzes nach § 27a Abs. 4 GlüStV 2021 i.V.m. § 9 AG VwGO LSA und § 53 Abs. 4 SOG LSA entfallenden aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches oder einer Klage ist einem Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu entsprechen, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln begegnet oder die Vollziehung eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bei Rechtsbehelfen gegen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ergehende Verwaltungsakte wie die Festsetzung von Zwangsgeldern ist in Fällen offener Erfolgsaussicht in der Hauptsache eine Aussetzungsentscheidung mit Blick auf den nur vorübergehenden Verlust der Dispositionsmöglichkeiten des Vollstreckungsschuldners hinsichtlich des Betrags des Zwangsgeldes und der gesetzlichen Vorgabe in § 53 Abs. 4 Satz 1 SOG LSA grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Eine Interessenabwägung zugunsten des Vollstreckungsschuldners kommt nur dann in Betracht, wenn der Verlust des Geldbetrages bei dem Pflichtigen zu einem irreparablen Schaden führen würde (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 2 M 6/16 - juris Rn. 32). Ernstliche Zweifel bestehen hingegen, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Die Zwangsgeldfestsetzung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 1. November 2024 findet seine Rechtsgrundlage in § 71 VwVG LSA i.V.m. § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 und § 56 SOG LSA i.V.m. § 27a Abs. 4 GlüStV 2021. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind erfüllt und nach § 114 Satz 1 VwGO relevante Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. 1. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass - anders als das Verwaltungsgericht meint - die mit dem streitgegenständlichen Bescheid zu vollstreckende Grundverfügung hinreichend bestimmt ist. Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dienen der Durchsetzung einer vollziehbaren Grundverfügung. Einwendungen, die sich der Sache nach auf die Grundverfügung beziehen, sind demzufolge nach § 71 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. § 53 Abs. 1 SOG LSA im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Indes ermöglicht § 71 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. § 53 Abs. 1 SOG LSA nur die Vollstreckung eines im Sinne inhaltlich hinreichender Bestimmtheit vollstreckungsfähigen Verwaltungsakts als Grundlage der Verwaltungsvollstreckung. Denn die für die Einleitung und Durchführung der Verwaltungsvollstreckung erforderliche konkrete Feststellung, dass der Pflichtige seine Verpflichtung aus dem Verwaltungsakt noch nicht erfüllt hat, ist nur bei einem inhaltlich hinreichend bestimmten Verwaltungsakt möglich. Ist ein Verwaltungsakt wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht vollstreckungsfähig, schließt dieser Mangel Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung auch bei Unanfechtbarkeit der Grundverfügung aus (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 14 ME 55/22 - juris Rn. 12; VGH BW, Urteil vom 10. Januar 2013 - 8 S 2919/11 - juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 1998 - 10 B 3029/97 - juris Rn. 4 jeweils m.w.N.). Hier mangelt es der Grundverfügung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 16. Mai 2024 indes nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Darin ist in Ziffer 1 zunächst geregelt: „Der A., der mit ihr verbundenen Unternehmen oder von ihr beauftragte Dritten sowie sonstige Rechtsnachfolger wird es untersagt an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel bei denen mit Schreiben vom 18.01.2024 bekannt gegebenen Glücksspielangeboten; namentlich https://1robet247.com/de, https://betonic.com/de/casino/home mit Weiterleitung auf deren Spiegelseiten - hier aktuell https://betonic1.com‚ https://silverplay1.com/de/casino/home, https://thrillsy1.com/de/casino/home und https://zodiacbet1.com/de/casino/home - vermittelt bzw. veranstaltet durch Bellona N.V. und https://palmslots1.com/de - vermittelt bzw. veranstaltet durch NewEra B.V.; mitzuwirken.“ Hiernach kann für die Antragstellerin kein vernünftiger Zweifel bestanden haben, welche (Unterlassungs-)Pflichten ihr mit der Grundverfügung auferlegt worden sind. Davon geht auch das Verwaltungsgericht nicht aus. Vielmehr nimmt das Verwaltungsgericht an, dass die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheides vom 16. Mai 2024 unbestimmt sei. Dort heißt es: „Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnung nach Ziffer 1 nach Ablauf der Frist gemäß Ziffer 3 wird der A. hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 50.000,00 (in Worten: fünfzigtausend) angedroht.“ Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Antragsgegnerin mit diesem Wortlaut nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, ob das angedrohte Zwangsgeld schon festgesetzt werden solle, wenn die Antragstellerin gegen ein Unterlassungsgebot in Gestalt des Zahlungsmitwirkungsverbotes eines der aufgeführten Glücksspielangebote verstoße, oder es nur dann in Betracht komme, wenn die Antragstellerin gegen alle geforderten Unterlassungsgebote in Form sämtlicher genannter Zahlungsmitwirkungsverbote verstoße. Hierüber könne nicht hinweggesehen werden, weil auch aus dem übrigen Bescheid nicht ersichtlich sei, für welche konkrete Nichterfüllung der geforderten Unterlassungspflichten ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht worden sei. Denn die Begründung des Bescheides vom 16. Mai 2024 verhalte sich hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes zur Fälligkeit dessen nicht und sei insoweit keiner weiteren Auslegung zugänglich. Dem folgt der Senat unter Würdigung der Beschwerdebegründung nicht. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Eine Verfügung ist inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der Anordnung klar ist, wobei es ausreicht, wenn dieser durch Auslegung unter Zugrundelegung des Empfängerhorizonts ermittelt werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Inhalt eines Verwaltungsakts allein aus dem Anordnungssatz präzise ergibt; vielmehr ist neben den bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen vor allem die dem Bescheid beigefügte Begründung (§ 39 VwVfG) zur Auslegung des Regelungsinhalts heranzuziehen (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 37 Rn. 6). Eine Zwangsmittelandrohung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen muss erkennen lassen, ob sich diese auf Verstöße gegen jede einzelne bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich; Zwangsmittel müssen zudem bestimmt und unzweideutig angedroht und einer bestimmten Unterlassungs- und Duldungspflicht konkret zugeordnet werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a) Zunächst lässt die Androhung in Ziffer 4 des Bescheides vom 16. Mai 2024 nicht offen, ob ein Zwangsgeld bei einer Zuwiderhandlung gegen nur eine der Unterlassungspflichten aus Ziffer 1 festgesetzt wird oder ob gegen alle Unterlassungspflichten kumulativ verstoßen werden müsse. Zum einen lässt sich bereits dem Wortlaut der Ziffer 4 eindeutig entnehmen, dass ein Zwangsgeld bereits bei „einer“ Zuwiderhandlung gegen eine der in Ziffer 1 auferlegten Unterlassungspflichten festgesetzt werden kann. Daneben würde jede andere Auslegung bezogen auf den Sinn und Zweck der Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides derart in Widerspruch stehen, dass ein verständiger, objektiver Empfänger unter Berücksichtigung aller Umstände nicht ernstlich zu diesem Ergebnis kommen könnte. In der Begründung zu Ziffer 1 heißt es in dem Bescheid vom 16. Mai 2024 unter anderem, dass mit der Untersagung erreicht werden soll, dass die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel unterbunden werde und auf diese Weise der Veranstaltung und Vermittlung von unerlaubtem Glücksspiel die zur Durchführung notwendige Zahlungsinfrastruktur entzogen werde (Seite 7). Für die Mitwirkung genüge es, dass die Antragstellerin diese Möglichkeit schaffe und ihren Teil dazu beitrage, dass das unerlaubte Glücksspiel ermöglicht werde (Seite 6). Die Maßnahme verfolge das Wohl der Allgemeinheit, für welches ein staatlicher Schutzauftrag bestehe. Das Entstehen von Glücksspielsucht solle verhindert und die Voraussetzung für eine wirksame Bekämpfung geschaffen werden. Durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot solle der natürliche Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubtem Glücksspiel in Schwarzmärkten entgegengewirkt werden. Die Untersagung soll weiter den Jugend- und Spielerschutz gewährleisten und sicherstellen, dass Glücksspiel ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspiel verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt und Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorgebeugt werden (Seite 7 f.). Nicht notwendig sei, dass die Gefahr durch diese Maßnahme vollständig beseitigt werde, dies sei schon nicht möglich, da diese Verfügung sich auf die konkret bezeichneten Anbieter beziehe. Neben den hier bezeichneten Anbietern agierten aber noch weitere am Markt. Daraus lasse sich aber nicht ableiten, dass die Maßnahme unzureichend sei. Diese Maßnahme stelle eine Einheit im Gesamtkonzept der Vorgehensweise gegen unerlaubtes Glücksspiel dar (Seite 8). Vor dem Hintergrund der bestehenden Umgehungsmöglichkeiten sei Ziel der Maßnahme, die Zugangs- und Nutzungsmöglichkeiten zu unerlaubten Angeboten soweit wie möglich zu erschweren. Bei durchschnittlichen und spielentschlossenen Spielern und Spielerinnen dürfte der Wegfall der Zahlungsmethode der Antragstellerin bei diesem unerlaubten Angebot dazu führen, dass die Spieler zu den erlaubten Angeboten geführt würden, da das betroffene unerlaubte Angebot nicht mehr auf diese Weise genutzt werden könne (Seite 9). Die effektive Bekämpfung der Gefahren im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel erfordere weit gefächerte Maßnahmen gegen alle in Betracht kommenden Störer (Seite 10). Letztlich sei nicht außer Acht zu lassen, dass die Antragstellerin durch diese Verfügung lediglich aufgefordert werde, eine strafrechtlich relevante Handlung zu unterlassen (Seite 14). In der Begründung zu Ziffer 4 heißt es auf Seite 19 des Bescheides vom 16. Mai 2024, die Zwangsgeldandrohung sei erforderlich, um die durch das Veranstalten bzw. Vermitteln unerlaubten öffentlichen Glücksspiels verursachten Gefahren effektiv abzuwenden und die Ernsthaftigkeit der Verfügung zu verdeutlichen. Auch sei die Aufrechterhaltung des staatlichen Gewaltmonopols infrage gestellt, wenn dem Veranstalten und Vermitteln unerlaubten Glücksspiels - eine strafbare Handlung - sowie der Mitwirkung hieran nicht mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln entgegengetreten wird und die Verfügung nicht durchgesetzt wird bzw. werden kann. Danach kann die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheides vom 16. Mai 2024 verständiger Weise nur so verstanden werden, dass - wie der Wortlaut es bereits vorgibt - eine Zuwiderhandlung gegen eine der Untersagungen aus Ziffer 1 dieses Bescheides die Festsetzung eines Zwangsgeldes begründet. Denn nach der Begründung des Bescheides und des daraus folgenden Zwecks der Untersagung würde es keinen Sinn ergeben, ein Zwangsgeld nur dann festsetzen zu wollen, wenn allen Untersagungen kumulativ nicht nachgekommen wird, da bereits die Nichteinhaltung einer Untersagung die durch die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides durch die Behörde zu verhindernde Gefahr realisiert - wie sich ausdrücklich aus der vorstehenden Begründung ergibt. Die Antragsgegnerin misst in ihrer Verfügung dem Nachkommen aller untersagten Handlungen im Vergleich nur einer untersagten Handlung in ihren negativen Auswirkungen für das Wohl der Allgemeinheit erkennbar keinen Unterschied zu. Dies wird noch einmal dadurch unterstrichen, dass die Antragsgegnerin in ihrer Bescheidbegründung davon ausgeht, dass die untersagte Handlung strafbewehrt ist. Es ergibt unter keinen vertretbaren Gesichtspunkten - insbesondere nach dem Grundsatz der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung - Sinn, die Nichtvornahme einer strafbaren Handlung nur dann mittels eines Zwangsgeldes durchsetzen zu wollen, wenn sie wiederholt vorgenommen wurde. Zwar wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertreten, dass die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf eine Vielzahl unterschiedlicher Pflichten keine taugliche Grundlage für spätere Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung sei (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. September 2022 - M 22 K 20.2230 - juris Rn. 21; Beschluss vom 23. August 2021 - 10 C 21.1944 - juris Rn. 4 mit Verweis auf Beschluss vom 1. Februar 2010 - 10 CS 09.3202 - juris Rn. 8 und VGH BW, Urteil vom 17. August 1995 - 5 S 71/95 - juris Rn. 32 ff.). Diesem Rechtsgrundsatz - dem sich auch das Verwaltungsgericht bemüht hat - liegt aber ein anderer Sachverhalt zugrunde und ist - wie die Beschwerde zu Recht ausführt - aus diesem Grund auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht ohne weiteres anwendbar. Die dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Fälle beziehen sich - wie in den jeweiligen Entscheidungen ausdrücklich klargestellt - auf Grundverfügungen, in denen dem Adressaten ungleichartige Pflichten (z.B. verschiedene Anordnungen zur Hundehaltung wie Leinenzwang, ausbruchsichere Unterbringung, Wesenstest etc.) auferlegt wurden. Diesen Anordnungen kam schon aus wirtschaftlicher Sicht für den Betroffenen unterschiedliche Bedeutung zu. Bei den Untersagungen der Mitwirkung an Zahlungen für und Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel bei bestimmten Glücksspielangeboten, die sich allein durch die Vermittler/Veranstalter unterscheiden, handelt es sich aber - wie ausgeführt - für jeden objektiven und verständigen Empfänger erkennbar um gleichartige und gleichrangige Pflichten. Daneben handelt es sich vorliegend - anders als in den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen - nicht um die Durchsetzung von verschiedenen (zu gewichtenden) Handlungsgeboten, sondern um die Durchsetzung von Unterlassengeboten. Auch die vom Verwaltungsgericht zitierten Gerichte sehen in Fällen einer einheitlichen Zwangsgeldandrohung für mehrere aufgegebene Unterlassungstatbestände keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, wenn die aufgegebenen Unterlassungstatbestände eine Einheit in dem Sinne darstellen, dass sie - wie hier - dem gleichen oder einen ähnlichen Zweck dienen (vgl. nur HessVGH, Beschluss vom 18. Oktober 1990 - 4 TH 206/89 - juris Rn. 46). b) Das Zwangsgeld wurde nach § 71 VwVfG LSA i.V.m. § 59 Abs. 5 SOG LSA auch in bestimmter Höhe angedroht. Die Vorschrift dient dem Zweck, dem Vollstreckungsschuldner nicht nur zu erkennen zu geben, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ihm ein Zwangsgeld droht, sondern auch in welcher konkreten Höhe. Ist die streitgegenständliche Androhung nach dem Empfängerhorizont so auszulegen, dass ein Fall der Zuwiderhandlung für die Festsetzung des Zwangsgeldes genügt, so ist dieses Zwangsgeld denklogisch und auch nach dem Wortlaut der Androhung („wird […] ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 50.000 […] angedroht“) der Höhe nach auf 50.000,00 Euro bestimmt. Insoweit geht auch die Annahme des Verwaltungsgerichts fehl, die Antragsgegnerin habe sich im Widerspruch zu ihrem Bescheid vom 14. Mai 2024 verhalten, indem sie gegenüber der Antragstellerin (lediglich) ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro festgesetzt habe, obwohl sie nach ihrem Vortrag vier Verstöße gegen die Anordnungen des vorbenannten Bescheides festgestellt habe. Das Zwangsgeld wird in dem Bescheid vom 14. Mai 2024 für den Fall „einer Zuwiderhandlung“ und gerade nicht für „jeden Fall“ der Zuwiderhandlung angedroht. Zutreffend weist die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (GB vom 26. Juni 1997 - 1 A 10/95 - juris Rn. 34) hin, nach der jede neue Zwangsgeldfestsetzung eine eigene Androhung erfordert. Richtigerweise ist also auch bei mehreren Verstößen gegen das Unterlassungsgebot (nur) ein Zwangsgeld festzusetzen, solange keine erneute Zwangsgeldandrohung erfolgt ist. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin überzeugend dargelegt, dass von den vier festgestellten Verstößen nur ein Verstoß eine Zahlung an eine in Ziffer 1 des Bescheides vom 14. Mai 2024 genannte Stelle betrifft. Die anderen drei Verstöße betreffen das (allgemeine) Unterlassungsgebot aus Ziffer 2 des Bescheides vom 14. Mai 2025, welches nicht von der Zwangsgeldandrohung umfasst ist. c) Die Zwangsgeldandrohung aus dem Bescheid vom 14. Mai 2024 ist auch nicht deshalb nicht hinreichend für die Antragstellerin erkennbar gewesen, weil etwa die Fristsetzung unbestimmt ist. Das Verwaltungsgericht deutet in seiner Entscheidung an - lässt es aber im Ergebnis offen -, dass dies deshalb der Fall sein könnte, weil der Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Umsetzung der Unterlassungsgebote an die Bekanntgabe des Bescheides knüpft und nicht etwa - falls ein erhobener Rechtsbehelf erfolgreich ist - an den Eintritt der Bestandskraft. Wie bereits ausgeführt, ist gesetzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Verwaltungszwangs nach § 71 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. 53 Abs. 1 SOG LSA, dass der Grundverwaltungsakt unanfechtbar ist oder dass ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Sollte ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 14. Mai 2024 die aufschiebende Wirkung anordnen, ergibt sich unmittelbar aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 80, 80b VwGO, dass dem Unterlassungsgebot (zunächst) nicht nachgekommen werden muss und aus § 71 VwVG LSA i.V.m. § 53 Abs. 1 SOG LSA dass dieses auch nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. Aufgrund der eindeutigen Regelung des § 80b VwGO ist auch für jedermann erkennbar, wann die aufschiebende Wirkung endet und daraus unmissverständlich ableitbar, dass die Anknüpfung an die Bekanntgabe nur für den Fall gilt, dass ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Hat ein Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakt Erfolg und muss der Adressat die Zwangsmittelfrist deshalb nicht (mehr) einhalten, werden die Fristsetzung und mit ihr die Zwangsgeldandrohung gegenstandslos (VGH BW, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 9 S 2343/10 - juris Rn. 32; NdsOVG, Urteil vom 25. April 2002 - 8 LB 47/01 - juris Rn. 41; HessVGH, Urteil vom 28. April 2005 - 9 UE 372/04 - juris). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor, weil der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diese Verfügung erfolglos blieb. Denn mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab (- 7 B 142/24 HAL -), was durch das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 (- 3 M 169/24 -) seine Bestätigung fand. d) Sofern sich die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auf eine intransparente und inkohärente Anwendungspraxis der Antragsgegnerin innerhalb der Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse beruft, so betrifft dies - allenfalls - die Rechtsmäßigkeit der Grundverfügung und ist deshalb gegen die Grundverfügung, nicht aber gegen die Zwangsgeldfestsetzung, geltend zu machen. Selbst wenn wegen eines systematischen Vollzugsdefizites der im GlüStV 2021 normierte Erlaubnisvorbehalt keinen Bestand mehr hätte, würde dies weder zur Unbestimmtheit der Grundverfügung noch zu deren Nichtigkeit nach § 44 VwVfG führen, sondern allein die Rechtmäßigkeit der Unterlassungsgebote betreffen. 2. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung sind erfüllt. Die Festsetzung des Zwangsgeldes setzt voraus, dass nach der erfolgten Androhung des Zwangsgeldes und während der Zeit, in der die vollziehbare Ordnungsverfügung noch galt, hiergegen verstoßen wurde. Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin hat gegen die Untersagungsverfügung verstoßen, indem sie - unbestritten - im Zeitpunkt des Erlasses des Zwangsgeldfestsetzungsbescheids an Zahlungen für unerlaubtes und Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel mitgewirkt hat. Die Antragsgegnerin hat zudem ihr Ermessen bei der Festsetzung des Zwangsgelds ordnungsgemäß ausgeübt. Die Zwangsgeldfestsetzung ist geeignet, erforderlich und angemessen. Insbesondere erzeugt das Zwangsmittel den erforderlichen Druck, um schnellstmöglich die Mitwirkung von Einzahlungen für unerlaubtes und Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel auszuschließen. Die weiteren von der Antragstellerin vorgetragenen Einwände in dem Verfahren erster Instant betreffen dem eigenen Vortrag nach allein die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung. Auf diese kommt es aber wie bereits ausgeführt im Verfahren des Verwaltungszwanges nicht an. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. Nr. 1.5. und 1.7.1 des Streitwertkatalogs (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Dezember 2022 - 2 M 89/22 - juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 4 B 1181/18 - juris m.w.N.) Nach der Empfehlung in Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der der Senat folgt, entspricht der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, hier also einem Betrag von 50.000,00 €. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist, da es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt handelt, nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ein Viertel des Streitwerts - mithin ein Betrag von 12.500,00 € - als Streitwert festzusetzen. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.