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Beschluss

3 M 33/25

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0422.3M33.25.00
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Leitsätze
1.Die Lesekompetenz im Sinne eines Leseverstehens ist wesentlicher Teil der fachlichen Leistungsanforderungen in der Abiturprüfung.(Rn.23) 2. Sie zählt zu den Leistungsanforderungen, deren Nichtbewertung in den schriftlichen Arbeiten in den Abiturprüfungen jedenfalls eine erhebliche Absenkung der insoweit zu stellenden Anforderungen bedeutet.(Rn.23) 3. Das Leseverstehen ist insbesondere grundsätzlich abzugrenzen vom Hörverstehen und umfasst sowohl den rein mechanischen Vorgang des Lesens als auch das Verständnis des geschriebenen (und erlesenen) Textes.(Rn.23) 4.Dabei gehört zu der im Rahmen der schriftlichen Arbeiten zu bewertenden Lesekompetenz auch die Geschwindigkeit, in der Texte (lesend) wahrgenommen und erfasst werden.(Rn.23) 5. Dies gilt nicht nur - aber im Besonderen - für das Fach Deutsch, sondern auch für andere Fächer, etwa im Fach Mathematik, wo das Leseverstehen ebenfalls Teil der fachlichen Anforderungen ist.(Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 7. April 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Die Lesekompetenz im Sinne eines Leseverstehens ist wesentlicher Teil der fachlichen Leistungsanforderungen in der Abiturprüfung.(Rn.23) 2. Sie zählt zu den Leistungsanforderungen, deren Nichtbewertung in den schriftlichen Arbeiten in den Abiturprüfungen jedenfalls eine erhebliche Absenkung der insoweit zu stellenden Anforderungen bedeutet.(Rn.23) 3. Das Leseverstehen ist insbesondere grundsätzlich abzugrenzen vom Hörverstehen und umfasst sowohl den rein mechanischen Vorgang des Lesens als auch das Verständnis des geschriebenen (und erlesenen) Textes.(Rn.23) 4.Dabei gehört zu der im Rahmen der schriftlichen Arbeiten zu bewertenden Lesekompetenz auch die Geschwindigkeit, in der Texte (lesend) wahrgenommen und erfasst werden.(Rn.23) 5. Dies gilt nicht nur - aber im Besonderen - für das Fach Deutsch, sondern auch für andere Fächer, etwa im Fach Mathematik, wo das Leseverstehen ebenfalls Teil der fachlichen Anforderungen ist.(Rn.23) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 7. April 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Antragstellers vor Ablauf der noch bis zum 8. Mai 2025 laufenden einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, da für den Antragsteller die nächste Klausur, auf die der streitbefangene Nachteilsausgleich anwendbar sein könnte, bereits am Mittwoch, den 23. April 2025, stattfindet. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 7. April 2025 hat keinen Erfolg. Die Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die ab dem 23. April 2025 beginnenden Abiturprüfungen einen Nachteilsausgleich in Form der Verlängerung der Arbeitszeit um 30/100 in allen schriftlichen Abiturprüfungen sowie in Form eines mobilen Endgeräts zum audiogestützten Lesen bei schriftlichen Leistungserhebungen zu gewähren, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird - wie hier - mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 - juris m.w.N.). Der Antragsteller hat die Voraussetzungen des geltend gemachten Anordnungsanspruchs auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller keinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich in der von ihm begehrten Ausgestaltung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers maßgeblich aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 19. Februar 2025 (- 3 M 14/25 - juris) abgelehnt, welcher die Gewährung eines erweiterten Nachteilsausgleichs ähnlich in der vorliegend auch beantragten Art für den Antragsteller in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zum Gegenstand hatte. Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. 1. Die mit Blick auf die angeblich fehlende Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragstellers geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann nicht mit Erfolg auf die Geltendmachung von Verfahrensfehlern wie einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gestützt werden, da es allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache Erfolg hat (vgl. nur: OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2025 - 18 B 79/25 - juris Rn. 21 f. m.w.N.). 2. Der Antragsteller zieht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache nicht mit seiner Argumentation in Zweifel, nach der Handreichung des Ministeriums für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt „Nachteilsausgleich richtig anwenden - Richtlinien - Grundsätze - Anregungen“ sei ihm der begehrte Nachteilsausgleich zu gewähren. Die Gewährung von Nachteilsausgleich in der Abiturprüfung richtet sich nach § 26 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 3. Dezember 2013 in der maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Oberstufenverordnung). Danach können für Prüflinge mit Behinderungen auf Vorschlag des vorsitzenden Mitgliedes der Prüfungskommission Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen durch das Landesschulamt zugelassen werden. Die Bestimmung ist Ausprägung des bundesverfassungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG. Ein Prüfling, dessen Fähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, sein vorhandenes schulisches Leistungsvermögen darzustellen, hat unmittelbar aufgrund dieses Gebots einen Anspruch auf Änderung der einheitlichen äußeren Prüfungsbedingungen für seinen jeweiligen Einzelfall (Nachteilsausgleich). Er kann von der Prüfungsbehörde Ausgleichsmaßnahmen verlangen, die seinen Schwierigkeiten Rechnung tragen, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Prüfungsbedingungen darzustellen. Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. Aus diesem Grund muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass sie den Nachteil ausgleicht, aber nicht „überkompensiert“ (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 - juris Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2019 - 19 B 1393/19 - juris Rn. 9; vom 9. August 2023 - 19 B 539/23 - juris Rn. 5 und vom 17. März 2021 - 19 B 1905/20 - juris Rn. 9). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Prüflinge, die wie der Antragsteller an Legasthenie leiden, zur Herstellung der Chancengleichheit in schriftlichen Prüfungen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs, insbesondere die angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit, beanspruchen, sofern die Feststellung der Rechtschreibung nicht Prüfungszweck ist (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 - juris Rn. 25 ff.; NdsOVG, Beschluss vom 12. März 2018 - 2 ME 1/18 - juris Rn. 22 m.w.N.). Allerdings folgt daraus im Allgemeinen kein Anspruch darauf, dass eine konkrete mittelbare Benachteiligung unterbleibt oder beseitigt wird. Vielmehr steht Normgebern und Verwaltung bei ihrer Entscheidung darüber, ob und inwieweit sie dem grundgesetzlichen Fördergebot Rechnung tragen, regelmäßig ein Einschätzungsspielraum zu. Einerseits müssen sie die Auswirkungen einer behindertenbedingten Benachteiligung für die Betroffenen in den Blick nehmen. Andererseits haben sie rechtlich schutzwürdige gegenläufige Belange, aber auch organisatorische, personelle und finanzielle Gegebenheiten in die Entscheidungsfindung über die Förderung einzubeziehen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35/14 - juris Rn. 25 ff. m.w.N.). Eine Handreichung kann grundsätzlich den einer Behörde eingeräumten Einschätzungsspielraum bzw. das durch eine Behörde auszuübende Ermessen in Bezug auf den Grundsatz des gleichmäßigen Verwaltungshandelns lenken und formen. Ein solcher Fall ist vorliegend aber nicht gegeben. Nach den einführenden Bemerkungen der Handreichung unter Ziffer 1.1 soll diese die Lehrkräfte in ausgewählten Sachfragen ihres pädagogischen Handelns unterstützen und stärken. Weiter heißt es, in der Broschüre werde der Begriff des Nachteilsausgleichs im Schulalltag thematisiert und den Rechtsgrundlagen zugeordnet. Die Formen der möglichen Gewährung im schulischen Kontext würden mit den Personengruppen verbunden, die auf diese Leistung im Schulalltag einen Anspruch hätten. Exemplarisch werden Möglichkeiten zur praktischen Umsetzung veranschaulicht und anhand einzelner Fallkonstruktionen dargestellt. Dies für weitere individuelle Entscheidungen zu nutzen, obliege den Schulen im Rahmen ihres pädagogischen Auftrags. Danach formuliert schon der Zweck der Handreichung eine individuelle Entscheidung zu jedem einzelnen Schüler bzw. jeder einzelnen Schulbehörde bzw. Klassenkonferenz und gibt gerade keine konkreten Entscheidungen für konkrete Schülerinnen und Schüler vor. Dies wird unter Ziffer 2.5 „Gewährung des Nachteilsausgleichs in Prüfungssituation“ nochmals verdeutlicht, in dem die Handreichung klarstellt, dass durch die Gewährung eines Nachteilsausgleichs die fachlich-kognitiven Anforderungen einer Prüfung oder eines Leistungsnachweises nicht verringert werden dürfen, da die erbrachten Leistungen gleichwertig sein müssen. In jedem Fall sei individuell zu prüfen, worin die Beeinträchtigung bedingte Benachteiligung konkret bestehe und wie diese im Einzelfall auszugleichen sei. Allein ein pauschaler Hinweis darauf, dass der durch den Antragsteller begehrte Nachteilsausgleich grundsätzlich neben einer Vielzahl anderer Möglichkeiten in der Handreichung als Ausgleich für „Schwierigkeiten im Lesen und Schreiben“ enthalten ist, genügt nach dem Vorstehenden nicht, um einen Anspruch auf den konkret begehrten Nachteilsausgleich im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft zu machen. Daneben soll die Handreichung vor allem den Arbeitsalltag der Lehrkräfte und deren Umgang mit behinderten Schülern erleichtern. Vorliegend steht aber nicht (mehr) die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe hinsichtlich der Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Streit, sondern allein die Abiturprüfung an sich. Dieser Nachteilsausgleich wird nicht durch die Klassenkonferenz - und damit durch das pädagogische Personal - gewährt, sondern durch den Antragsgegner als Landesschulamt. Insoweit ist schon fraglich, ob sich die Handreichung überhaupt an den Antragsgegner richtet. Gegen eine Anwendbarkeit bei Abiturprüfungen spricht auch, dass sich ein Anspruch auf Nachteilsausgleich außerhalb der Abiturprüfungen mangels besonderer gesetzlicher Regelung aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergibt und insoweit weitere Erläuterungen für das pädagogische Schulpersonal erforderlich sind, wohingegen die Gewährung eines Nachteilsausgleichs für Abiturprüfungen eigens in § 26 Oberstufenverordnung geregelt ist. 3. Auch im Hinblick auf die vorgelegten Stellungnahmen der INIF - Praxis für Lerntherapie vom 23. November 2022 und vom 21. März 2025 sowie des Kinderarztes Dr. S. vom 14. April 2025 erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als im Ergebnis richtig. Denn aus den von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, in welchem Umfang die Lese- und Schreibgeschwindigkeit bei dem Antragsteller verringert ist. Die Stellungnahme der I.- Praxis für Lerntherapie vom 23. November 2022 sowie die Stellungnahme des Kinderarztes Dr. S. enthalten dazu keine Aussage. Eine medizinisch-fachliche Untersuchung wurde auch in der Stellungnahme der I.- Praxis für Lerntherapie vom 21. März 2025 nicht dargestellt. Allerdings heißt es dort auf Seite 1 f., der Antragsteller - der unstreitig an einer Lese-Rechtschreib-Störung nach ICD-10 (F 81.0) leidet - weise eine gute Konzentrationsfähigkeit auf, das Arbeitsgedächtnis sei weitestgehend unauffällig, das Vorliegen einer stark ausgeprägten Lese-Rechtschreib-Störung hindere den Antragsteller jedoch, sein intellektuelles Potenzial auszuschöpfen. Die Lesegeschwindigkeit liege im weit unterdurchschnittlichen Bereich. In der Regel benötige der Antragsteller doppelt so viel Zeit zum Erlesen von Texten wie Jugendliche seiner Altersgruppe ohne Beeinträchtigung. Dabei geht die Stellungnahme unter Verweis auf das Bundesministerium für Bildung davon aus, dass Personen mit Lese-Rechtschreib-Störung grundsätzlich für einfache Leseaufgaben mehr als das Doppelte an Zeit wie kompetente Leser beanspruchten. Insoweit kommt die Stellungnahme (aufgrund welcher Methodik bleibt offen) zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller - wie andere Person mit Lese-Rechtschreib-Störung - ca. 50 % mehr Zeit für die Bewältigung der Aufgaben benötige und sich damit im absoluten Durchschnitt der Personen mit einer Lese-Rechtschreib-Störung befinde. Entgegen der Annahme des Antragstellers genügt diese Aussage nicht, die Bearbeitungszeit als Nachteilsausgleich stets um 50 % zu verlängern. Zum einen wird nur ein möglicher Höchstwert angegeben und nicht nach Fächern mit hohem oder geringem Schreib- und Leseanteil differenziert. Zum anderen beruft sich die Stellungnahme zur Begründung des Nachteilsausgleichs auf ethische und rechtliche Belange, die entweder ohne Bedeutung oder durch die die Stellungnahme erstellende Dipl. Pädagogin nicht zu bewerten sind bzw. die für eine wissenschaftliche Feststellung, in welchem Umfang die Lese- und Schreibfähigkeit des Antragstellers vermindert ist, keine Aussage treffen. Darüber hinaus kommt die Stellungnahme selbst zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller - wie bei anderen Personen mit seiner Beeinträchtigung üblich - etwa doppelt so viel Zeit benötige wie Jugendliche ohne einer entsprechenden Beeinträchtigung. Damit geht die Stellungnahme letztlich davon aus, dass der Antragsteller an einer dem Durchschnitt entsprechenden Störung leidet. Wie bereits in dem Beschluss des Senates vom 19. Februar 2025 (a.a.O., Rn. 15) ausgeführt, begegnet es auch vor diesem Hintergrund vorliegend keinen Bedenken, bei einer Lese-Rechtschreib-Störung in der Regel einen Nachteilsausgleich in Form einer Schreibzeitverlängerung von 20% oder weniger zu gewähren (HessVGH, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 8 TG 3292/05 - juris Rn. 12: 10% Schreibzeitverlängerung; NdsOVG, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 2 ME 309/08 - juris Rn. 16: 10% Schreibzeitverlängerung; BayVGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - 7 CE 12.1324 - juris Rn. 27: 10% Schreibzeitverlängerung; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2021 - 19 B 1094/20 - juris Rn. 24: 2/9 Schreibzeitverlängerung). Jedenfalls hat der Antragsteller mit den vorgelegten Stellungnahmen nicht glaubhaft gemacht, dass er für sich einen darüber hinausgehenden Nachteilsausgleich beanspruchen kann. Soweit die Stellungnahme des I.- Praxis für Lerntherapie vom 21. März 2025darüber hinaus feststellt, dass der Antragsteller in Stress- und Prüfungssituationen, wenn der Fokus auf dem fachlichen Aspekt liege, wieder in die phonematische Schreibung verfalle und Regularien der deutschen Orthographie nicht ausreichend von ihm beachtet würden, was in seiner Therapie als bereits „ausgemerzt“ erschien (Seite 2 der Stellungnahme vom 21. März 2025), so stellt dies allein Schwierigkeiten in der Bewältigung von Stresssituationen dar, die sich jeder Prüfling in der Prüfung zu stellen hat und insbesondere auch dem (Abitur-)Prüfungszweck entsprechen. Aus der Stellungnahme ergibt sich, dass die Konzentrationsfähigkeit des Antragstellers in Prüfungssituationen an sich (stark) beeinträchtigt ist und nicht nur seine Fähigkeit zur Darstellung seines ansonsten vorhandenen schulischen Leistungsvermögens. Es besteht aber kein Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn die krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Prüflings nicht oder nicht nur sein Vermögen, eine an sich vorhandene Leistungsfähigkeit darzustellen, betrifft, sondern (darüber hinaus) sein vom Prüfungszweck erfasstes Leistungsvermögen selbst. Denn Inhalt und Umfang der Absolvierung von (Schul-)Prüfungen ist die geistige Leistungsfähigkeit, die bei Einschränkungen durch Behinderung nicht ausgleichsfähig, sondern gerade Prüfungsgegenstand ist. Diese Leistungsfähigkeit ist nicht allein durch die intellektuelle Fähigkeit, sich Wissen anzueignen, oder das Vorhandensein von Kenntnissen gekennzeichnet, sondern beinhaltet auch die kognitiven Fähigkeiten bei der Umsetzung oder Darstellung des vorhandenen Wissens einschließlich der Qualität und Geschwindigkeit, innerhalb derer dies auf kognitiver Ebene gelingt (OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2025 - 19 B 86/25 - juris Rn. 4 m.w.N.). Auch die Fähigkeit, sich auf die Prüfungsaufgaben zu konzentrieren und unter Zeitdruck Ruhe zu bewahren, ist grundsätzlich integraler Bestandteil jeder Prüfungsleistung, d.h. Mitbestandteil des durch die Prüfung zu belegenden Leistungsbildes. Die hier verfahrensgegenständlichen Abiturprüfungen führen auf den Bildungsabschluss der allgemeinen Hochschulreife. Das mit Blick auf diesen Prüfungsgegenstand bzw. Prüfungszweck maßgebliche Anforderungsniveau verlangt Aufgabenstellungen, die diesem Niveau nach Inhalt und Komplexität hinreichend gerecht werden, was sich auch in einer entsprechenden Bearbeitungsdauer und damit verbundener Stressbewältigung niederschlägt. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet und rechtfertigt aber wie ausgeführt keine Rücksichtnahme auf persönliche Belastungen des Prüflings in Form eines Nachteilsausgleichs, wenn der Prüfling auch erweisen soll, dass er solche Schwierigkeiten bewältigen kann und mithin die Grundvoraussetzungen der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung besitzt. Dementsprechend gehören Prüfungsstress und -ängste, die zumeist in den spezifischen Belastungen der Prüfungen wurzeln und denen jeder Prüfling je nach Konstitution mehr oder weniger ausgesetzt ist, im Allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings. Aus diesen Gründen hat der Antragsteller auch nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Nachteilsausgleich in Gestalt einer Schreibzeitverlängerung von 30 % unter Zuhilfenahme eines mobilen Endgeräts zum audiogestützten Lesen hat. Nach der Stellungnahme des I.- Praxis für Lerntherapie vom 21. März 2025 würde ein solcher Nachteilsausgleich für den Antragsteller anstelle einer Schreibzeitverlängerung von 50% genügen. Ein solcher Nachteilsausgleich würde aber den Prüfungscharakter verändern und stünde nicht im Einklang mit dem jeweiligen Prüfungszweck. Der Einsatz eines mobilen Endgeräts zum audiogestützten Lesen führt nämlich dazu, dass zugunsten des Antragstellers im Bereich der Lesekompetenz auf die einheitliche Anwendung der allgemeinen Maßstäbe der Leistungsbewertung verzichtet wird. Die Lesekompetenz zählt zu den Leistungsanforderungen, deren Nichtbewertung in den schriftlichen Arbeiten in den Abiturprüfungen jedenfalls eine erhebliche Absenkung der insoweit zu stellenden Anforderungen bedeuten würde. Die Lesekompetenz im Sinn eines Leseverstehens ist wesentlicher Teil der fachlichen Leistungsanforderungen in der Abiturprüfung. Das Leseverstehen ist insbesondere grundsätzlich abzugrenzen vom Hörverstehen und umfasst sowohl den rein mechanischen Vorgang des Lesens als auch das Verständnis des geschriebenen (und erlesenen) Textes. Dabei gehört zu der im Rahmen der schriftlichen Arbeiten zu bewertenden Lesekompetenz auch die Geschwindigkeit, in der Texte (lesend) wahrgenommen und erfasst werden. Dies gilt nicht nur - aber im Besonderen - für das Fach Deutsch, sondern auch für die Fächer aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld, etwa im Fach Mathematik, wo das Leseverstehen ebenfalls Teil der fachlichen Anforderungen ist. So wird im Rahmen der Kommunikationskompetenz im Teilbereich Rezipieren vorausgesetzt, dass die Schüler Informationen aus mathematikhaltigen (schriftlichen) analogen und digitalen Quellen sowie aus mathematischen Fachtexten - lesend - erfassen, strukturieren und formalisieren können. Der Einsatz eines mobilen Endgeräts zum audiogestützten Lesen würde die Leistungsanforderungen im Kompetenzbereich Lesen für den Antragsteller jedenfalls erheblich herabsetzen und damit zu seinen Gunsten die Prüfungsbedingungen verändern. Das mobile Endgerät liest dem Antragsteller die geschriebenen Texte vor, so dass dieser die Aufgaben nicht mehr durch Lesen, sondern durch Zuhören erfasst; ein sinnerfassendes Lesen der Texte durch den Antragsteller selbst findet nicht mehr statt. Die Geschwindigkeit, in der der Antragsteller die Texte wahrnimmt und erfasst, hängt nicht mehr von seiner individuellen Lesekompetenz, sondern letztlich der Vorlesegeschwindigkeit des Gerätes ab (so auch für den sog. Lesestift: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2024 - 19 B 1217/23 - juris Rn. 14 ff.). 4. Anders als der Antragsteller meint, kann er aus dem Umstand, dass ihm in der Vergangenheit der begehrte Nachteilsausgleich gewährt wurde, ebenso wenig einen Anspruch herleiten. Denn wie der beschließende Senat mit Beschluss vom 19. Februar 2025 (a.a.O.) bereits festgestellt hat, war die Änderung des Nachteilsausgleiches - damals durch die Klassenkonferenz - für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe nicht zu beanstanden. Insoweit kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass ihm der begehrte Nachteilsausgleich uneingeschränkt in der Vergangenheit gewährt wurde. Daneben wurde der entsprechende Antrag des Antragstellers durch den Antragsgegner bereits mit Bescheid vom 11. März 2024 abgelehnt, sodass der Antragsteller seit diesem Zeitpunkt mit der ernstlichen Möglichkeit rechnen musste, kein mobiles Endgerät zum audiogestützten Lesen in den Abiturprüfungen nutzen zu können und demnach über ein Jahr Zeit hatte, sich darauf einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.