Beschluss
3 L 23/25.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0519.3L23.25.Z.00
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Leitsätze
1. Das Recht des Prüflings, auf vermeintliche fachliche Irrtümer und daran anknüpfende Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen zu können, entspricht im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der
Prüfungsentscheidung gleichsam die Pflicht zur Mitwirkung.(Rn.8)
2. Ist der Ablauf der Prüfung durch Zeitablauf nicht mehr rekonstruierbar, kann nicht zu Gunsten des Prüflings angenommen werden, dass dieser die Prüfung erfolgreich absolviert habe. (Rn.11)
3. Dies stünde in einem krassen Gegensatz zum Prüfungszweck einer staatlich vorgeschriebenen (Berufs-)Prüfung, nämlich dem Schutz der Allgemeinheit.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 24. Januar 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Recht des Prüflings, auf vermeintliche fachliche Irrtümer und daran anknüpfende Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen zu können, entspricht im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung gleichsam die Pflicht zur Mitwirkung.(Rn.8) 2. Ist der Ablauf der Prüfung durch Zeitablauf nicht mehr rekonstruierbar, kann nicht zu Gunsten des Prüflings angenommen werden, dass dieser die Prüfung erfolgreich absolviert habe. (Rn.11) 3. Dies stünde in einem krassen Gegensatz zum Prüfungszweck einer staatlich vorgeschriebenen (Berufs-)Prüfung, nämlich dem Schutz der Allgemeinheit.(Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 24. Januar 2025 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. I. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen - soweit sie ordnungsgemäß dargelegt worden sind - nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen der von dem Kläger innerhalb der Begründungsfrist in seiner Zulassungsbegründung geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - juris). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände darlegt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung (im Ergebnis) unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 19). Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Im Rahmen der gebotenen „Darlegung“ der Zulassungsgründe ist es darüber hinaus erforderlich, eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird, vorzunehmen. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Mit Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der bloßen Darstellung der eigenen Rechtsauffassung (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124a Rn. 49). Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger rügt zunächst, dass das Gericht die getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Bewertung der physiotherapeutischen Abschlussprüfung ohne vertiefte Kenntnisse im Bereich der Physiotherapie vorgenommen habe, die ohne Sachverständigen nicht hätten beurteilt werden können. Daneben habe das Gericht maßgeblich die Ausführungen der Prüfer als wahr unterstellt und ungeprüft als eigene Feststellungen übernommen, ohne dass eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung erfolgt sei. Damit macht der Kläger - wie er es in seiner Zulassungsschrift auch mehrfach benennt - Fehler in der Sachaufklärung durch das Gericht geltend. Wird die fehlerhafte Tatsachenfeststellung - wie hier - mit mangelnder Sachaufklärung begründet, macht der Kläger damit einen Verfahrensfehler geltend. Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel ist - um eine Konkordanz der Zulassungsgründe sicherzustellen - in solchen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde. Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für den Beteiligten günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (zum Ganzen: SächsOVG, Beschluss vom 30. Januar 2023 - 6 A 773/20 - juris Rn. 16 f. m.w.N.). Dies legt der auch erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger, der beim Verwaltungsgericht nicht nur keinen Antrag auf weitere Sachaufklärung gestellt hat, sondern im Gegenteil sich sogar mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärte, nicht hinreichend dar. Sofern der Kläger hierzu behauptet, die Einzelrichterin habe in dem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, dass „die Prüfer nicht automatisch im Recht seien, nur weil mehrere Prüfer beteiligt gewesen sind“ (Seite 2 der Zulassungsantrages vom 24. Februar 2025), so ergibt sich aus der Niederschrift des Termins eine solche Aussage nicht und hat der Kläger auch sonst nicht - etwa durch die Beibringung einer eidesstattlichen Versicherung - dargelegt. Daneben ergibt sich aus der Äußerung allein auch kein Hinweis darauf, dass das Gericht die Ausführungen des Klägers als eigene Feststellungen übernehmen wollte. Die Aussage erschöpft sich darin, dass den Aussagen der Prüfer „nicht automatisch“ ein höheres Gewicht beigemessen werde, was aber nicht ausschließt, dass durch das Hinzutreten weiterer Umstände (oder wie hier vom Verwaltungsgericht angenommenen der mangelnden Mitwirkung des Prüflings im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) deren Ausführungen gänzlich nicht gefolgt werde. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen - was der Kläger auch nicht rügt -, dass Prüfern ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zusteht, soweit sie prüfungsspezifische Wertungen treffen müssen. Dem liegt das Gebot der vergleichenden Beurteilung von Prüfungsleistungen zugrunde, welches letztlich aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit herzuleiten ist. Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben. Prüfungsnoten dürfen daher nicht isoliert gesehen werden. Ihre Festsetzung erfolgt in einem Bezugssystem, das von den persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, lassen sich nicht regelhaft erfassen. Eine gerichtliche Kontrolle würde insoweit diese Maßstäbe verzerren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - juris). Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, zu prüfen, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen Inhalt, Zweck und Grenzen der für die Prüfung maßgeblichen Rechtsvorschriften vorliegen, ob die Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen haben, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt haben (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 - juris). Zu diesen prüfungsspezifischen Fragen, die der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen bleiben, gehören insbesondere die Benotung, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Darstellung (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 - juris). Das Recht des Prüflings, auf vermeintliche fachliche Irrtümer und daran anknüpfende Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen zu können, entspricht im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung gleichsam die Pflicht zur Mitwirkung. Diese besteht darin, derartige Fehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ aufzuzeigen, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll sein Vorbringen berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und - wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13.98 - juris Rn. 35). Hierzu genügt es nicht, wenn er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistung wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt oder den eigenen Standpunkt wiederholt. In zutreffender Anwendung dieser Maßstäbe kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass es den Ausführungen des Klägers an einer konkreten Auseinandersetzung mit der Bewertung und dem Aufzeigen von Fehlern und deren Auswirkungen mangele. Der Kläger überlasse es weitgehend dem Gericht, den Anmerkungen ihren Sinn beizumessen und hieraus einen Bewertungsfehler abzuleiten. Überdies seien mehrere Rügen des Klägers grundsätzlich nicht geeignet, einen Anspruch auf die vom Kläger begehrte Neubewertung zu begründen. Dem setzt der Kläger in seinem Zulassungsantrag nichts substantiiert entgegen. Vielmehr verweist er pauschal darauf, das Verwaltungsgericht sei entweder seiner Sachaufklärung nicht nachgekommen oder habe den Sachverhalt falsch gewürdigt. Zu einer mangelnden Mitwirkung verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Zur Darlegung verweist er allein auf eine mögliche weitere Anhörung seiner selbst bzw. der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Er legt auch nicht dar, dass er prozessual diese Anhörung beantragt hätte oder es sich dem Verwaltungsgericht nach den vorstehenden Maßstäben hätte aufdrängen müssen, ihn (erneut) anzuhören oder ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Verwaltungsgericht geht in seinen Entscheidungsgründen weiter auf jedes des vom Kläger gegen das Prüfungsverfahren und die Prüfungsbewertung vorgetragene Argument ein und bewertet dieses sowohl tatsächlich als auch rechtlich. Der Kläger lässt in seinem Zulassungsantrag jede Auseinandersetzung hiermit auch nur in Ansätzen vermissen. Seine Ausführungen beziehen sich schlicht nicht auf die konkreten Entscheidungsgründe und sind lediglich allgemeiner Natur. Dies gilt vor allem für die Rüge des Klägers hinsichtlich einer vermeintlichen Befangenheit einer Prüferin. Auch wenn nach dem Vorstehen nicht mehr relevant, sei letztlich darauf hingewiesen, dass der Kläger auch nicht mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe eine Sachaufklärung zu Unrecht mit dem Argument abgelehnt, dass die Prüfung bereits fünf Jahre her sei, durchdringen kann. Zum einen hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe seine Entscheidung hierauf schon nicht gestützt. Daneben weist eine berufspraktische Prüfung, bei der nicht ausschließlich ein Ergebnis unabhängig von dessen Herstellungsprozess (z.B. ein fertiges Werkstück) zu beurteilen ist, sondern - auch - die berufspraktischen Fähigkeiten des Prüflings im Mittelpunkt der Prüfung stehen und zu bewerten sind, wesentliche Gemeinsamkeiten mit einer mündlichen Prüfung auf. Wie bei einer mündlichen Prüfung bedürfen derartige berufspraktischen Prüfungen der persönlichen Anwesenheit des Prüfers während des Prüfungsprozesses, die praktischen Fähigkeiten des Prüflings müssen unmittelbar persönlich in Augenschein genommen werden und die Prüfer haben sich nicht nur auf das Ergebnis der Prüfung, sondern auf den gesamten Prüfungsprozess zu fokussieren und diesen zu bewerten. Nach Beendigung der Prüfung ist das Prüfungsgeschehen wie bei einer mündlichen Prüfung in der Regel allenfalls zeitnah rekonstruierbar, da ansonsten die Erinnerung der Prüfer bereits verblasst ist (BayVGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 7 ZB 19.583 - juris Rn. 14). Eine solche uierbarkeit zu sichern, obliegt dem Kläger, wenn das Verfahren länger andauert, z.B. durch die Stellung geeigneter Beweissicherungsanträge. In keinem Fall kann aber, wenn der Ablauf der Prüfung durch Zeitablauf nicht mehr rekonstruierbar ist, zu Gunsten des Prüflings angenommen werden, dass dieser die Prüfung erfolgreich absolviert habe. Dies stünde in einem krassen Gegensatz zum Prüfungszweck einer staatlich vorgeschriebenen (Berufs-)Prüfung, nämlich dem Schutz der Allgemeinheit. 2. Soweit sich der Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft, ist dieser ebenso nicht entsprechend den Erfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache“ im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 - juris Rn. 9 m.w.N.). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006, a.a.O., m.w.N.), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 - NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000, a.a.O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falls darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senates vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 75 m.w.N.). Dass die Rechtssache eine besondere Schwierigkeit aufweist, ergibt sich vorliegend nicht bereits aufgrund des Darstellungs- und Begründungsaufwandes des Verwaltungsgerichts, wie der Kläger meint. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung die einschlägigen Rechtsgrundsätze aufgrund der hierzu ergangenen höchstrichterlichen gefestigten Rechtsprechung dargestellt und sodann die Einwände des Klägers gegen die Prüfung darunter subsumiert. Insofern liegt der Umfang der Entscheidungsgründe eher in der Fülle des Vortrages begründet als in einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der zugrundeliegenden Rechtsmaterie. Gleiches gilt für die umfangreiche Darstellung des Sachverhaltes. Vor diesem Hintergrund genügt der einfache Verweis auf den Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts nicht, um die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zu begründen. Es ist auch sonst nicht erkennbar, dass die Rechtssache größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 36.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Der Senat folgt damit der erstinstanzlichen Entscheidung. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).