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Beschluss

3 M 60/25

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0630.3M60.25.00
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Leitsätze
Die Möglichkeit, die Wirkung der Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO zu befristen, kommt in Betracht, wenn mit der Heilung eines Mangels bis zum Ablauf der Befristung zu rechnen ist, etwa bei der Schaffung einer wirksamen Satzungsgrundlage oder der Ausräumung von Fehlern im Widerspruchsverfahren. Die Befristung dient aber nicht dazu, der Behörde die Möglichkeit einzuräumen, einen rechtswidrigen Bescheid aufzuheben oder zu ändern.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 15. Mai 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Möglichkeit, die Wirkung der Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO zu befristen, kommt in Betracht, wenn mit der Heilung eines Mangels bis zum Ablauf der Befristung zu rechnen ist, etwa bei der Schaffung einer wirksamen Satzungsgrundlage oder der Ausräumung von Fehlern im Widerspruchsverfahren. Die Befristung dient aber nicht dazu, der Behörde die Möglichkeit einzuräumen, einen rechtswidrigen Bescheid aufzuheben oder zu ändern.(Rn.4) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 15. Mai 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 15. Mai 2025, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Der Antragsgegner begehrt mit seiner Beschwerde, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle dahingehend abzuändern, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. März 2025 längstens bis zum 31. Juli 2025 wirkt. In der Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2025 führt der Antragsgegner unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1995 (- Bs VII 44/95 - juris) aus, dass eine zeitliche Befristung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO sachgerecht und zweckmäßig erscheine, wenn nicht auszuschließen sei, dass die gegenüber der ursprünglichen Entscheidung bestehenden Bedenken im Verfahren ausgeräumt werden könnten. Das sei hier der Fall, denn das Verwaltungsgericht habe die Entscheidung, den Antragsteller zum Besuch einer geeigneten Förderschule in Gestalt der Förderschule mit Ausgleichsklassen S-Stadt zu verpflichten, dem Grunde nach nicht beanstandet und lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Bedenken gegen die Verpflichtung zum Besuch der Förderschule ab dem 22. April 2025 geäußert. Wie bereits in der Verfügung des Senats an den Antragsgegner vom 12. Juni 2025 ausgeführt, scheidet eine nachträgliche Befristung auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO im vorliegenden Fall aus. Die Möglichkeit des Verwaltungsgerichts, nach dieser Vorschrift die Wirkung der Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu befristen, kommt in Betracht, wenn mit der Heilung eines Mangels bis zum Ablauf der Befristung zu rechnen ist (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 80 Rn. 432). Die Heilung des fraglichen Mangels bzw. die Ausräumung von Bedenken gegen den Bescheid ist indes im vorliegenden Fall nicht möglich. Eine Heilung des Mangels - wie es etwa bei der Schaffung einer wirksamen Satzungsgrundlage (vgl. hierzu Schoch, a.a.O.) oder der Ausräumung von Fehlern im Widerspruchsverfahren (vgl. hierzu HmbOVG, a.a.O. Rn. 4, Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2021 - 3 M 169/21 - juris Rn. 13) denkbar wäre - ist nicht möglich. Der Mangel kann - anders als im Fall der vom Antragsgegner zitierten Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (a.a.O.) nicht im Widerspruchsverfahren geheilt werden, da ein solches Verfahren hier nicht stattfindet. Die Beseitigung des Mangels - das sofortige Eingreifen der Verpflichtung zum Schul- und Schulformwechsel ohne Übergangszeit - setzt im vorliegenden Fall vielmehr voraus, dass der Bescheid aufgehoben oder geändert wird. Die Befristung nach § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO dient indes nicht dazu, der Behörde die Möglichkeit einzuräumen, einen rechtswidrigen Bescheid aufzuheben oder zu ändern. Unabhängig davon hat der Antragsgegner nicht einmal angekündigt, den angefochtenen Bescheid vom 31. März 2025 dahingehend zu ändern, dass die Anordnung erst ab dem 1. August 2025 gelten soll. Der Bescheid ist auch nicht teilbar in dem Sinne, dass er sich bis zum 31. Juli 2025 als rechtswidrig und für die Folgezeit als rechtmäßig erweist. Vielmehr hat die Behörde selbst im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden, ob und inwieweit sie den Bescheid mit einer Bestimmung versieht, nach der die Wirkung der Verfügung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt eintritt (Befristung, § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Diese Ermessensentscheidung kann das Verwaltungsgericht nicht treffen. Die Erwägungen des Antragsgegners im ergänzenden Schriftsatz vom 24. Juni 2025 sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Soweit der Antragsgegner vorträgt, die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Überweisung an die Förderschule mit Ausgleichsklassen S-Stadt erfolge, sei keine Frage der Rechtmäßigkeit, sondern der Zweckmäßigkeit, trifft das in dieser Allgemeinheit nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass sich die Verpflichtung, die Schulpflicht ab dem 22. April 2025 in dieser Schule zu erfüllen, als unverhältnismäßig erweise, weil der in Rede stehende Bescheid erst an diesem Tag durch die Bekanntgabe wirksam geworden sei. Die Verhältnismäßigkeit einer Verfügung ist keine Frage allein der Zweckmäßigkeit. Vielmehr ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips, das wiederum in verschiedenen Vorschriften des Grundgesetzes, insbesondere Art. 20 Abs. 3 GG, verankert ist. Sollten die Ausführungen des Antragsgegners so zu verstehen sein, dass er die in dem Bescheid geregelte Anordnung des sofortigen Schul- und Schulformwechsels ohne Übergangsfrist für verhältnismäßig und damit für ermessensfehlerfrei hält und die Befristung der Wirkung der aufschiebenden Wirkung nur aus Zweckmäßigkeitserwägungen begehrt, sind sie nicht zu berücksichtigen, weil sie nach Ende der bereits am 17. Juni 2025 abgelaufenen Monatsfrist für die Beschwerdebegründung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgebracht wurden. Bei der dem Antragsgegner in der gerichtlichen Verfügung vom 12. Juni 2025 gesetzten Frist handelt es sich nicht um eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist, sondern lediglich um eine Frist zur Stellungnahme auf die dort genannten Gesichtspunkte. Auf die insoweit maßgeblichen Erwägungen des Senats zum Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO geht der Antragsgegner in dem Schriftsatz vom 24. Juni 2025 indes nicht ein. Unabhängig davon sind die Erwägungen des Antragsgegners nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Aus dem Vorbringen des Antragsgegners, die Mutter des Antragstellers habe bereits vor der Bekanntgabe des Bescheides Kenntnis von der beabsichtigten Zuweisung ihres Sohnes an die Förderschule gehabt, ergibt sich nicht, dass sich der übergangslose Schul- und Schulformwechsel als verhältnismäßig erweist. Auch wenn die Mutter des Antragstellers mit einer entsprechenden Anordnung rechnen konnte, musste sie nicht von einer Regelung ohne Übergangsfrist ausgehen. Die Verzögerungen bei der Zustellung des Bescheides sind in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht von Bedeutung. Es mag sein, dass der Antragsgegner die richtige Anschrift gewählt hat und die Verzögerungen daher nicht verschuldet hat. Dies ändert aber nichts daran, dass es für den Antragsteller keine Übergangszeit zur Befolgung der Anordnung gab. Auch das Vorbringen, die Schülerbeförderung sei abgesprochen und „im Mai 2025 bereits durchgeführt“ worden, lässt nicht erkennen, dass die Schülerbeförderung (schon) ab dem 22. April 2025 gesichert war. Die weiteren Erwägungen, mit denen der Antragsgegner die seines Erachtens bestehende Notwendigkeit der Zuweisung des Antragstellers zur Förderschule mit Ausgleichsklassen untermauern will, stellen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Übergangsfrist nicht in Zweifel. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt auch im Beschwerdeverfahren der erstinstanzlichen Entscheidung. Es geht zwar nunmehr lediglich um die Frist für den Bestand der vom Verwaltungsgericht angeordneten aufschiebenden Wirkung. Da aber weiterhin die unbefristete (dauerhafte) Zuweisung zur Förderschule mit Ausgleichsklassen ab dem 1. Juli 2025 in Streit steht, sieht der Senat für eine Herabsetzung des Streitwerts keinen Anlass. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).