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Beschluss

3 M 169/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:1216.3M169.21.00
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Leitsätze
1. Zur Zustandsverantwortlichkeit des Inhabers der tatsächlichen Gewalt für Gefahren, die von mit dem Eichenprozessionsspinner befallenen Bäumen auf Grundstücken ausgehen, deren Verwaltung der Eigentümer auf einen Dritten übertragen hat.(Rn.4) 2. Es gibt keinen grundsätzlichen Vorrang der Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt gegenüber dem Sacheigentümer, der die Notwendigkeit von Ermessenserwägungen bei der Störerauswahl entbehrlich macht.(Rn.8) 3. Die unterbliebene Ermessensbetätigung in Bezug auf die Auswahl des für die Gefahrenbeseitigung Verantwortlichen kann in einem noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren ohne Weiteres nachgeholt werden.(Rn.10) (Rn.12) 4. Sollen Ermessenserwägungen im Rahmen eines laufenden Verwaltungsprozesses nachgeschoben werden, muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst.(Rn.11)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 13. August 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. Juli 2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2021 wird bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zustandsverantwortlichkeit des Inhabers der tatsächlichen Gewalt für Gefahren, die von mit dem Eichenprozessionsspinner befallenen Bäumen auf Grundstücken ausgehen, deren Verwaltung der Eigentümer auf einen Dritten übertragen hat.(Rn.4) 2. Es gibt keinen grundsätzlichen Vorrang der Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt gegenüber dem Sacheigentümer, der die Notwendigkeit von Ermessenserwägungen bei der Störerauswahl entbehrlich macht.(Rn.8) 3. Die unterbliebene Ermessensbetätigung in Bezug auf die Auswahl des für die Gefahrenbeseitigung Verantwortlichen kann in einem noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren ohne Weiteres nachgeholt werden.(Rn.10) (Rn.12) 4. Sollen Ermessenserwägungen im Rahmen eines laufenden Verwaltungsprozesses nachgeschoben werden, muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst.(Rn.11) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 13. August 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. Juli 2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2021 wird bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 13. August 2021, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. a) Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig vom Vollzug des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Vollzugsinteresse geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Der Bescheid vom 23. Juli 2021, mit dem die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben hat, bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners auf den von der Antragstellerin verwalteten, im Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt stehenden Flächen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin durchzuführen, ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im gegenwärtigen Zeitpunkt rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). aa) Zwar stellen die mit der Beschwerdebegründung innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Einwände nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend infrage, die Antragstellerin sei als Zustandsstörerin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA im Hinblick auf die - unstreitig - von Eichenprozessionsspinnern und ihren Gespinstnestern in den befallenen Bäumen für die Gesundheit von Personen ausgehende konkrete Gefahr im Sinne des § 13 i. V. m. § 3a Nr. 3a SOG LSA anzusehen. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich tragend darauf abgestellt, dass die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht nur von Eichenprozessionsspinnern als herrenlosen Tieren verursacht werde, sondern durch deren Haar- und Hautrückstände in Gespinsternestern, die als feste Gebilde langjährig an den betroffenen Bäumen und auf dem Boden in deren unmittelbarer Nähe hafteten, weshalb die Gefahr bei wertender Betrachtung jedenfalls vom (derzeitigen) Zustand der Bäume ausgehe. Die Beschwerdebegründung stellt diese im Wesentlichen auf einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11. Juni 2019 - 10 CS 19.684 - juris Rn. 8 f.) beruhenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht, wie es § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebietet (vgl. Beschluss des Senates vom 28. Januar 2019 - 3 M 1/19 - juris Rn. 5), mit schlüssigen Gegenargumenten infrage. Die Antragstellerin verweist mit ihrer Beschwerde lediglich auf eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg (Urteil vom 24. April 2018 - 1 A 94/15 - juris), der sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof indes ausdrücklich nicht angeschlossen hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Juni 2019, a. a. O. Rn. 12). Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin zudem ein, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung ausdrücklich auf das Eigentum des Adressaten des dort streitgegenständlichen Bescheides bezogen habe, während sie - die Antragstellerin - demgegenüber nicht Eigentümerin der von den Eichenprozessionsspinnern befallenen Grundstücke sei. Das Verwaltungsgericht hat die Zustandsverantwortlichkeit der Antragstellerin im Grunde genommen an deren tatsächliche Sachherrschaft an den betreffenden Grundstücken geknüpft. Dies bringt das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss hinreichend erkennbar dadurch zum Ausdruck, dass es insoweit die Berechtigung und Verpflichtung der Antragstellerin gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt als Grundstückseigentümer, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung der von ihr verwalteten Grundstücke erforderlichen Maßnahmen zu treffen, als ausreichend erachtet hat (vgl. S. 4 des Beschlussabdrucks). Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in der genannten Entscheidung die ordnungs- bzw. sicherheitsrechtliche Garantenhaftung des Sachherrn als rechtlichen Anknüpfungspunkt für die Zustandsverantwortlichkeit in Bezug auf die von den Grundstücken mit den vom Eichenprozessionsspinner befallenen Bäumen ausgehenden Gefahren angesehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Juni 2019, a. a. O. Rn. 9). Sachherr in diesem Sinne kann aber nicht nur, wie in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall, der Eigentümer des Grundstücks sein, auf dem die befallenen Bäume stehen. Eine die Zustandsverantwortlichkeit begründende Sachherrschaft kann sich vielmehr allein aus der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Sache, von der die Gefahr ausgeht, unabhängig von einer Eigentümerstellung ergeben. Dies bringt die Systematik des § 8 SOG LSA deutlich zum Ausdruck, indem Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr, die von einem Tier oder einer Sache ausgeht, nach Abs. 1 Satz 1 der Regelung gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten sind, gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift aber auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden können. Die Zustandsverantwortlichkeit beruht auf der durch die tatsächliche und/oder rechtliche Sachherrschaft vermittelten spezifischen Verbindung zur Gefahrenquelle, die den Inhaber der tatsächlichen Gewalt in die Lage versetzt, auf die Gefahr abwehrend einzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 - 4 C 76.82 - juris Rn. 20; OVG LSA, Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 2 L 28/01 - juris Rn. 12; Bäcker, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Kap. D Rn. 174). Als Verwalterin hat die Antragstellerin zumindest die tatsächliche Sachherrschaft über die betreffenden Grundstücke, auf denen die mit den Eichenprozessspinner befallenen Bäume stehen. Ebenso wenig verfängt der Einwand der Antragstellerin, sie sei keine Zustandsverantwortliche im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA, weil sie als Verwalterin nicht Besitzerin der vom streitgegenständlichen Bescheid erfassten Grundstücke, sondern lediglich Besitzdienerin im Sinne von § 855 BGB sei. Für die Zustandsverantwortlichkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA kommt es nach dem Wortlaut der Norm auf die tatsächliche Gewalt über die Sache, von der die Gefahr ausgeht, an. Tatsächliche Sachgewalt ist nicht gleichzusetzen mit Besitz im zivilrechtlichen Sinne. Tatsächliche Gewalt über eine Sache umfasst vielmehr neben dem unmittelbaren Besitz im Sinne des § 854 BGB die Gewalthabe des Besitzdieners nach § 855 BGB (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 2 M 82/13 - juris Rn. 12). Ein Sachherrschaftswille ist ebenso wenig erforderlich wie eine Berechtigung zur Sachherrschaft (vgl. Bäcker, in: Lisken/Denninger, a. a. O. Rn. 187). bb) Allerdings hat die Antragsgegnerin, was die Beschwerde dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu Recht entgegenhält, das ihr bei der Entscheidung, wen sie zur Beseitigung der bestehenden Gefahrenlage heranzieht, eingeräumte (Auswahl-)Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Erlangt die für die Gefahrenabwehr zuständige Behörde davon Kenntnis, dass mehrere Personen im Sinne der §§ 7 f. SOG LSA für eine Gefahr verantwortlich sind, wird ihr ein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung eröffnet, gegen welche dieser Personen sie ihre Gefahrenabwehrmaßnahme richtet (Auswahlermessen). Die Eröffnung dieser Auswahlmöglichkeit begründet zugleich die rechtliche Obliegenheit, das Ermessen in fehlerfreier Weise auszuüben. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass die Behörde die Frage der tatbestandsmäßigen Verantwortlichkeit der ihr zur Kenntnis gelangten Personen prüft und - wenn sich als Ergebnis dieser Prüfung herausstellt, dass eine Mehrzahl von ihnen verantwortlich ist - eine bewusste Entscheidung darüber trifft, gegen welche dieser Personen sie aus welchen Gründen ihre Maßnahme richtet (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 2 M 4/08 - juris Rn. 4). Diesen Anforderungen genügt der streitgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin nicht. Die Antragsgegnerin begründet auf Seite 3 ihres Bescheides lediglich, weshalb die Antragstellerin als Zustandsverantwortliche gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA für die Beseitigung der von den Bäumen, die vom Eichenprozessionsspinner befallen sind, ausgehenden Gesundheitsgefahren herangezogen wird. Dagegen lässt die Bescheidbegründung nicht hinreichend erkennen, dass und mit welchen Erwägungen sich die Antragsgegnerin bewusst gegen eine Inanspruchnahme des Landes Sachsen-Anhalt zur Gefahrenbeseitigung entschieden hat. Die Antragsgegnerin führt im Bescheid lediglich aus, dass die Grundstücke mit den befallenen Bäumen im Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt stünden. Anders als das Verwaltungsgericht meint, wird indes, worauf die Beschwerdebegründung zutreffend hinweist, nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Landes Sachsen-Anhalt als Eigentümer der Grundstücke, auf denen die befallenen Bäume stehen, überhaupt in den Blick genommen hat. Dessen hätte es indes bedurft. Denn wie bereits ausgeführt, können Gefahrenabwehrmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA auch gegen den Eigentümer der Sache gerichtet werden, von der eine Gefahr ausgeht. Davon geht auch die Antragsgegnerin, allerdings lediglich im gerichtlichen Verfahren, aus. cc) Die Antragsgegnerin hat ihren Ermessensfehler bei der Auswahl des für die Gefahr Verantwortlichen auch nicht im gerichtlichen Verfahren geheilt. Entgegen der im erstinstanzlichen Verfahren geäußerten Auffassung der Antragstellerin ist eine nachträgliche (erstmalige) Ermessensausübung durch die Antragsgegnerin nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob ein Nachschieben von Ermessenserwägungen zulässig ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht sowie dem Verwaltungsverfahrensrecht und nicht nach dem von der Antragstellerin angeführten § 114 Satz 2 VwGO. § 114 Satz 2 VwGO regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen derart veränderte Ermessungserwägungen im Prozess zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - juris Rn. 31 und 34). Der Norm lässt sich indes kein generelles Verbot entnehmen, eine Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 - juris Rn. 9). Im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist zudem zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Über den gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhobenen Widerspruch der Antragstellerin ist noch nicht abschließend entschieden. Da in einem Widerspruchsverfahren regelmäßig die Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes überprüft werden (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO), unterliegen sowohl die Ausgangsbehörde, insbesondere im Abhilfeverfahren gemäß § 72 VwGO, als auch die Widerspruchsbehörde nicht den ggf. durch § 114 Satz 2 VwGO gezogenen prozessrechtlichen Beschränkungen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 26. März 2004 - 8 TG 721/04 - juris Rn. 42). Nach der Vorlage des Widerspruchs durch die Ausgangsbehörde tritt die Widerspruchsbehörde in vollem Umfang - begrenzt auf den durch den Widerspruch bestimmten Gegenstand des Widerspruchsverfahrens - in die Entscheidungsbefugnis der Ausgangsbehörde ein. Dabei ist sie nicht auf die Überprüfung der Entscheidung und insbesondere der Ermessenserwägungen der Ausgangsbehörde beschränkt. Sie kann den Ausgangsbescheid vielmehr einschließlich seiner Begründung und aller Ermessenserwägungen ändern, aufheben oder ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - juris Rn. 20 m.w.N.). Erst durch den Widerspruchsbescheid erhält der Ausgangsbescheid seine endgültige Gestalt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dem Senat ist nicht bekannt, ob die Antragsgegnerin als Ausgangsbehörde bereits über die Nichtabhilfe entschieden und den Widerspruch der Widerspruchsbehörde vorgelegt hat. Ob die Ausgangsbehörde auch nach Vorlage des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde selbst noch neue Ermessenserwägungen, ggf. erstmals, nachschieben darf, bedarf aber keiner weiteren Erörterung. Kommt ein Nachschieben von Ermessenserwägungen in Betracht, so muss dies genügend bestimmt geschehen. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit ergibt sich aus § 37 Abs. 1 VwVfG und gilt als Ausprägung des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) auch für die Änderung eines Verwaltungsakts einschließlich seiner Begründung. Wird die Änderung erst in einem laufenden Verwaltungsprozess erklärt, so muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst. Außerdem muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Andernfalls würde der Betroffene in seinen Möglichkeiten zu einer sachgemäßen Rechtsverteidigung eingeschränkt, was mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren wäre (zum Vorstehenden vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013, a. a. O. Rn. 35; Urteil vom 13. Dezember 2011, a. a. O. Rn. 18 f.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Antragsgegnerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht. Die Antragsgegnerin hat im erstinstanzlichen Verfahren lediglich ausgeführt, nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA sei zunächst der Inhaber der tatsächlichen Gewalt als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen und „erst danach“ gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA der Eigentümer. Auch in der Beschwerdeerwiderung geht die Antragsgegnerin von einem Vorrang der Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt und davon aus, dass das Ergreifen von Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer „als Ausnahme […] näher zu begründen“ wäre. Diese Erwägungen lassen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass sich die Antragsgegnerin nicht auf ein prozessuales Verteidigungsvorbringen beschränken, sondern den streitgegenständlichen Bescheid im Hinblick auf die bislang fehlenden Ermessenserwägungen zur Auswahl des Zustandsverantwortlichen hat ändern wollen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin legen vielmehr den Schluss nahe, dass sie der Auffassung ist, das Land Sachsen-Anhalt als weiteren Zustandsverantwortlichen nur ausnahmsweise dann in den Blick nehmen zu müssen, wenn eine Inanspruchnahme der Antragstellerin nicht möglich ist. Ein grundsätzlicher, die Notwendigkeit von Ermessenserwägungen im Einzelfall entbehrlich werden lassender Vorrang der Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt gegenüber dem Sacheigentümer ist der Regelungssystematik des § 8 SOG LSA indes nicht ohne Weiteres zu entnehmen. Soweit - worauf die Antragsgegnerin abstellt - nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten „sind“ und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA Maßnahmen auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden „können“, wird das behördliche Auswahlermessen nicht im Sinne einer Hierarchie der Inanspruchnahme der Zustandsverantwortlichen eingeschränkt (so auch zu der inhaltsgleichen Regelung in § 5 PolG NRW: Wittreck/Barczak in: Möstl/Kugelmann, BeckOK PolR Nordrhein-Westfalen, Stand: 1. September 2021, § 5 Rn. 7 m.w.N.; noch in eine andere Richtung tendierend OVG LSA, Beschluss vom 11. Februar 2008, a. a. O. Rn. 9). Vielmehr erweitert § 8 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA lediglich den Kreis der von der zuständigen Behörde bei der Ermessensentscheidung in den Blick zu nehmenden möglichen Zustandsverantwortlichen. Dabei stehen die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA Verantwortlichen und der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA Verantwortliche grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. Sind Zustandsverantwortliche nach beiden Regelungen vorhanden, ist es Sache der Behörde, in pflichtgemäßer Ausübung ihres Auswahlermessens denjenigen zu bestimmen, der für die Gefahrenbeseitigung herangezogen wird (so auch zur inhaltsgleichen Regelung in § 7 HSOG: Mühl/Fischer in: Möstl/Bäuerle, BeckOK PolR Hessen, Stand: 1. Oktober 2021, § 7 Rn. 10). Dass ein grundsätzlicher Vorrang der Inanspruchnahme des nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA Verantwortlichen gegenüber anderen Gefahrenverantwortlichen trotz des Wortlauts der Norm („sind […] zu richten“) nicht anzunehmen ist, folgt nicht zuletzt aus der vergleichenden Betrachtung der Rechtslage im Falle eines Gefahrenzustandes, für den sowohl ein Zustandsverantwortlicher nach § 8 Abs. 1 SOG LSA als auch ein Verhaltensverantwortlicher nach § 7 Abs. 1 SOG LSA vorhanden ist. Obwohl beide Normen gleichermaßen bestimmen, dass die Maßnahmen gegen den jeweiligen Verantwortlichen zu richten „sind“, hat die zuständige Behörde hier unzweifelhaft eine Auswahlentscheidung nach Ermessen darüber zu treffen, ob sie den Zustands- oder den Verhaltensverantwortlichen für die Gefahrenbeseitigung in Anspruch nehmen will, ohne dass insoweit ein generelles Rangverhältnis in die eine oder andere Richtung besteht (vgl. etwa OVG SH, Beschluss vom 19. November 2018 - 1 MB 10/18 - juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2016 - 2 A 1778/15 - juris Rn. 12; ThürOVG, Beschluss vom 24. April 2013 - 1 ZKO 1171/10 - juris Rn. 5; siehe auch Bäcker in: Lisken/Denninger, a. a. O. Rn. 207 ff.). b) Allerdings kann die fehlende Ermessensbetätigung in Bezug auf die Auswahl des für die Gefahrenbeseitigung Verantwortlichen - wie ausgeführt - in dem noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. Daher macht der Senat von der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO in seinem Ermessen stehenden Möglichkeit Gebrauch, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin bis zum Ergehen der Widerspruchsentscheidung zu befristen. Hierbei ist auch berücksichtigt, dass die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie sei als Zustandsstörerin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA anzusehen, nicht durchgreifend infrage gestellt hat und ein berechtigtes öffentliches Interesse an einer Beseitigung der Gefahrenlage nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens anzuerkennen ist. Sollten die Ausgangsbehörde oder die Widerspruchsbehörde das Auswahlermessen dahingehend ausüben, dass das Land Sachsen-Anhalt zur Beseitigung des Gefahrenzustandes herangezogen werden soll, wäre dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin mit Erlass des Abhilfe- oder Widerspruchsbescheides demgegenüber in der Hauptsache entsprochen. Da die Antragstellerin ihren Antrag im Hinblick auf die zeitliche Erstreckung der wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nicht beschränkt hat, ist ihre Beschwerde teilweise zurückzuweisen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. November 1997 - 9 S 2530/97 - juris Rn. 6). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin ist mit ihrer auf die unbefristete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gerichteten Beschwerde nicht vollumfänglich erfolgreich. Wie ausgeführt, ist die Nachholung der bislang unterbliebenen Ermessenserwägungen zur Auswahl des für die Gefahrenbeseitigung in Anspruch zu nehmenden Zustandsverantwortlichen entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin noch - jedenfalls durch die Widerspruchsbehörde - rechtlich zulässig. Der Senat hält es daher für sachgerecht, der Antragstellerin zumindest einen - geringen - Teil der Verfahrenskosten aufzulegen. 3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Wertfestsetzung. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).