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Beschluss

3 L 138/25.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:1119.3L138.25.Z.00
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Leitsätze
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob bei gesunden, arbeitsfähigen und alleinstehenden afghanischen Männern ohne Unterhaltsverpflichtung die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) erfüllt sind.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 16. September 2025 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob bei gesunden, arbeitsfähigen und alleinstehenden afghanischen Männern ohne Unterhaltsverpflichtung die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) erfüllt sind.(Rn.5) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 16. September 2025 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechtes berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2019 - 3 L 212/19 - juris Rn. 10). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen der Beklagten nicht gerecht. Die Beklagte will geklärt wissen, „ob bei gesunden, arbeitsfähigen und alleinstehenden afghanischen Männern ohne Unterhaltsverpflichtung, in deren Person keine besonderen begünstigenden Umstände wie Zugang zu qualifizierter Arbeit, erhebliches Vermögen, finanzielle Unterstützung aus dem Ausland oder ein unterstützungsfähiges familiäres bzw. sonstiges soziales Netzwerk in Afghanistan gegeben sind, im Hinblick auf die humanitären Verhältnisse in Afghanistan bei einer Rückkehr dorthin die Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelhaft erfüllt sind.“ Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage hat die Beklagte nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass derzeit auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei einer Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Es hat sich in diesem Zusammenhang auf diverse Erkenntnismittel bezogen, in denen die schlechte allgemeine wirtschaftliche Lage in Afghanistan beschrieben und insbesondere auf die Zahl der unter der Armutsgrenze lebenden Menschen, die hohe Arbeitslosigkeit, den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten und das Fehlen humanitärer Hilfen hingewiesen wird. Begünstigende Umstände in der Person des Klägers hat das Verwaltungsgericht nicht gesehen. Ein familiäres Netzwerk bestehe nicht. Eine staatliche finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit gebe es nicht. Humanitäre Hilfsleistungen könnten nicht in dem Umfang erbracht werden, dass sie geeignet seien, die Gefahr einer Verelendung des Klägers im Falle seiner Rückkehr abzuwenden. Es sei nicht zu erkennen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan hinreichenden Anschluss an den Arbeitsmarkt finden werde. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auf die allgemeine wirtschaftliche Lage hingewiesen und zudem erklärt, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt von lokalen Netzwerken abhängig sei und Rückkehrer tendenziell benachteiligt seien. Im Fall des Klägers komme erschwerend hinzu, dass er in Afghanistan bisher nicht berufstätig gewesen sei und dementsprechend keine Arbeitserfahrung auf dem afghanischen Arbeitsmarkt habe, was sich für ihn im Vergleich zu anderen Mitbewerbern ebenfalls nachteilig auswirke. 2. Es ist schon zweifelhaft, ob die vom Beklagten für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage entscheidungserheblich ist. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass bei Rückkehrern, die bestimmte Eigenschaften erfüllen (leistungsfähig, erwachsen, männlich, ohne Unterhaltsverpflichtungen) die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot in der Regel erfüllt sind. Diese Eigenschaften entsprechen zwar im Wesentlichen mit denjenigen der Fragestellung (gesund, arbeitsfähig, alleinstehend, männlich, ohne Unterhaltsverpflichtung). Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung jedoch auch auf individuelle Umstände gestützt, die von der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage nicht erfasst sind. So hat das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung, ob der Kläger Anschluss an den Arbeitsmarkt finden wird, „erschwerend“ den Umstand berücksichtigt, dass er bislang in Afghanistan nicht berufstätig gewesen sei und dementsprechend keine Arbeitserfahrung auf dem afghanischen Arbeitsmarkt habe (Seite 18 der Urteilsabschrift). Selbst wenn die vom Beklagten aufgeworfene Frage dahingehend zu beantworten wäre, dass bei dem fraglichen Personenkreis regelhaft die Anforderungen eines Abschiebungsverbots nicht erfüllt sind, kann in der Person des Klägers eine Ausnahme vorliegen, weil ihm die erforderliche Arbeitserfahrung auf dem afghanischen Arbeitsmarkt fehlt. 3. Jedenfalls hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, dass die von ihr aufgeworfene Frage abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu beurteilen ist. a) Soweit die Beklagte vorträgt, dass sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan seit Dezember 2021 verbessert habe und Quellen nennt, aus denen sich u.a. eine „leichte“ Zunahme des Bruttoinlandsprodukts seit 2023, eine weitere Senkung der Lebensmittelpreise seit 2021, eine Stabilisierung der Wirtschaft ab Mitte 2022, Anzeichen für „eine leichte wirtschaftliche Verbesserung“ im Jahr 2023 sowie eine „vorsichtige Stabilisierung der Wirtschaft“ ergebe, lässt dies noch nicht den Schluss darauf zu, dass die von der Beklagten für grundsätzlich bedeutsam gehaltente Frage zu verneinen ist. Denn allein aus einer (leichten) Verbesserung der allgemeinen Wirtschaftslage ergibt sich nicht, dass Angehörige des angesprochenen Personenkreises der gesunden, arbeitsfähigen und alleinstehenden Männer ohne Unterhaltsverpflichtung in der Regel in der Lage sein werden, einen Arbeitsplatz oder hinreichende humanitäre Unterstützung zu erhalten, um damit ihren Lebensunterhalt zu sichern. Den von der Beklagten vorgebrachten Wirtschaftsdaten lässt sich nicht entnehmen, dass genügend Arbeitsplätze zur Verfügung stehen oder ausreichende humanitäre Hilfsleistungen erbracht werden. Auch die durch Quellen belegte Darstellung der Beklagten, dass im Jahr 2025 rund 22,9 Millionen Menschen - etwa die Hälfte der Bevölkerung - auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden, was eine Verbesserung gegenüber dem Jahr 2021 (28,3 Millionen Menschen) darstelle, spricht nicht entscheidend dafür, dass Angehörige des angesprochenen Personenkreises regelmäßig nicht (mehr) auf solche Hilfen angewiesen sind. Insbesondere ist damit nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts entkräftet, dass Rückkehrer, die nicht auf ein lokales Netzwerk zurückgreifen können, tendenziell bei der Suche nach einem Arbeitsplatz benachteiligt sind. Die Beklagte nennt auch keine Erkenntnismittel, die sich speziell mit der Lage der in ihrer Fragestellung angesprochenen Rückkehrer befassen. b) Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass Angehörige der angesprochenen Gruppe unter Berücksichtigung der geänderten Rückkehrhilfen in der Regel den Lebensunterhalt werden sichern können. Sie hat zwar darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr diverse Hilfen gewährt werden, wobei insbesondere der Starthilfe in Höhe von 1.000 € große Bedeutung zukomme. Sie hat aber nicht belegt, dass die Rückkehrhilfen regelmäßig zur Existenzsicherung ausreichen. Die Beklagte verweist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 4. April 2025 - 9 K 629/24.A - juris), das davon ausgeht, dass ein volljähriger, alleinstehender und arbeitsfähiger Rückkehrer mithilfe der Starthilfe in Höhe von 1.000 € über mehrere Jahre seine Existenz in Afghanistan sichern könne. Die von der Beklagten zitierte Berechnung des Verwaltungsgerichts Berlin geht davon aus, dass der monatliche Bedarf eines volljährigen Erwachsenen zur Existenzsicherung bei umgerechnet rund 50 € liege (Rn. 36). Ein „ungelernter Arbeiter“ habe im Durchschnitt die Möglichkeit, sich mit 2,0 verfügbaren Arbeitstagen einen Verdienst von rund 35 € zu sichern (Rn. 35). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Berlin von einer Lücke von monatlich rund 15 € ausgegangen, die mittels der Rückkehrhilfe über mehrere Jahre geschlossen werden könne. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin beziehen sich allerdings nur auf Rückkehrer, die in der Lage sind, sich eine Arbeitstätigkeit im fraglichen Umfang zu sichern. Das Verwaltungsgericht Berlin geht dabei zwar davon aus, dass dies bei erwachsenen, ungelernten Arbeitern in der Regel der Fall sei. Dabei hat es jedoch auch die individuellen Umstände des Klägers berücksichtigt und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Kläger in Afghanistan über ein familiäres Netzwerk verfüge, das ihm seine Rückkehr in sein Heimatland erleichtern würde (Rn. 42). Damit liegt der Beurteilung ein von der Fragestellung („unterstützungsfähiges familiäres bzw. sonstiges soziales Netzwerk“) - und vom vorliegenden Fall - abweichender Sachverhalt zugrunde. Das Verwaltungsgericht Berlin hat nicht die Auffassung vertreten, dass - allgemein - erwachsene, ungelernte Rückkehrer auch unabhängig vom Bestehen eines familiären Netzwerks im angesprochenen durchschnittlichen Umfang einer Arbeitstätigkeit nachgehen können. Darüber hinaus lassen die angegebenen Durchschnittszahlen für „ungelernte Arbeiter“ nicht den Schluss darauf zu, dass diese Zahlen auch für Rückkehrer gelten, die nach der - von der Beklagten nicht angegriffenen - Auffassung des Verwaltungsgerichts bei der Suche nach Arbeitsplätzen tendenziell benachteiligt sind. Sind Rückkehrer nicht in der Lage, Arbeitstätigkeiten im angesprochenen Umfang zu finden, so ist - ausgehend von den Annahmen des Verwaltungsgerichts Berlin - nicht nur eine Lücke von 15 € pro Monat zu schließen, sondern ein größerer Betrag aufzubringen bis zum vollständigen Lebensunterhalt von 50 € pro Monat. Auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. Juni 2025 (1 A 1230/25 HGW) lässt sich nicht ableiten, dass die von der Beklagten für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage angesichts der Rückkehrhilfen zu verneinen ist. Bereits in dem von der Beklagten hervorgehobenen Zitat stellt das Verwaltungsgericht Greifswald maßgeblich auf die „individuellen Voraussetzungen des Klägers“ ab. Es vertritt an der von der Beklagten für maßgeblich gehaltenen Stelle also gerade nicht die Auffassung, dass sich die Frage der Sicherung des Existenzminimums in allgemeiner Weise anhand der in der Fragstellung angegebenen Kriterien beantworten lässt. Zwar geht das Verwaltungsgericht Greifswald im konkreten Fall davon aus, dass eine Existenzbedrohung nicht zu erwarten ist, obwohl der Kläger möglicherweise nicht auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen kann. Es hat aber zugleich maßgeblich darauf abgestellt, dass der Kläger bereits berufliche Erfahrungen in Afghanistan gesammelt habe. Das unterscheidet den dort entschiedenen Fall maßgeblich vom hier vorliegenden Fall. Denn das Verwaltungsgericht hat die Annahme, dass der Kläger im vorliegenden Fall voraussichtlich keinen Zugang zum Arbeitsmarkt finden wird, u.a. damit begründet, dass er bisher in Afghanistan nicht berufstätig gewesen und deshalb gegenüber Mitbewerbern benachteiligt sei. Das von der Beklagten zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 5. Mai 2025 (AZ: 5 A 53/24 HAL) ist für die Beurteilung der von der Beklagten aufgeworfenen Frage unergiebig. Eine verallgemeinerungsfähige Aussage zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei der Rückkehr nach Afghanistan die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt sind, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. In der Entscheidung ging es um einen Folgeantrag. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG lediglich darauf hingewiesen, dass hierzu ein rechtskräftiges Urteil vorliege und eine andere Entscheidung nur bei Veränderungen möglich sei. d) Eine Klärungsbedürftigkeit der von der Beklagten aufgeworfenen Frage folgt auch nicht aus den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 26) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 13. Dezember 2016 Nr. 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 Rn. 183) vertretenen Anforderungen zur Schwere der drohenden Verelendung und zum zeitlichen Zusammenhang zwischen der Rückkehr und der drohenden Verelendung. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung einen von dieser Rechtsprechung abweichenden Maßstab zugrunde gelegt und daher die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage falsch beurteilt hat. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, dass an die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK „hohe Anforderungen“ zu stellen sind (Seite 16 der Urteilsabschrift). Zwar hat das Verwaltungsgericht nicht in abstrakter Form ausgeführt, welcher zeitliche Zusammenhang seines Erachtens zwischen der Rückkehr und der drohenden Verelendung für die Feststellung eines Abschiebungsverbots bestehen muss. Der Entscheidung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass das Gericht einen anderen Maßstab als denjenigen eines „engen zeitlichen Zurechnungszusammenhang“ angewandt hat. Die Beklagte hat auch nicht hinreichend belegt, warum die von ihr für grundsätzlich gehaltene Frage unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen zu bejahen sein sollte. Das Bundesverwaltungsgericht geht in der von der Beklagten zitierten Entscheidung (Urteil vom 21. April 2022 a.a.O.) davon aus, dass bei der Beurteilung, ob innerhalb des relevanten Zeitraums mit einer Verelendung zu rechnen ist, Rückkehrhilfen zu berücksichtigen sind. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG a.a.O. Rn. 25). Wo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich. Die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite - und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen - zu beeinträchtigen (BVerwG a.a.O. Rn. 21). Es hängt demnach von den individuellen Umständen ab, ob unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen innerhalb des maßgeblichen zeitlichen Zusammenhangs mit einer Verelendung zu rechnen ist. Die Beklagte legt nicht näher dar, innerhalb welchen Zeitraums der von ihrer Fragestellung betroffene Personenkreis auf Rückkehrhilfen angewiesen ist bzw. wann Rückkehrhilfen verbraucht sind und wie die Situation der Betroffenen nach Ablauf eines solchen Zeitraums zu beurteilen ist. Die von der Beklagten für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage betrifft Rückkehrer ohne unterstützungsfähiges familiäres bzw. sonstiges soziales Netzwerk. Die von der Beklagten zitierten Quellen (Afghanistan, Monthly Market Report, Issue 57, February 2025 und Issue 64, October 2025) lassen diese Umstände unberücksichtigt. Die Darstellung des Monthly Market Reports bezieht sich auf den durchschnittlichen Arbeitsumfang und die durchschnittliche Entlohnung ungelernter Arbeiter in Afghanistan. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass gerade Rückkehrer ohne familiäres oder soziales Netzwerk mit besonderen Nachteilen beim Zugang zum Arbeitsmarkt zu rechnen haben. Es hat unter Zugrundelegung einer aktuellen Erkenntnisquelle (Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Afghanistan, Rückkehrer aus dem Ausland, 14. Februar 2025, S. 31) ausgeführt, dass die sozioökonomische Lage der Rückkehrer meist schlechter sei als vor ihrer Ausreise. Diese Erwägungen hat die Beklagte nicht angezweifelt. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Angaben zur durchschnittlichen Erwerbstätigkeit ungelernter Arbeiter in Afghanistan auf die hier fragliche Personengruppe übertragbar sind. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht - wie bereits ausgeführt - bei der Beurteilung, ob der Kläger in der Lage sein wird, Anschluss an den Arbeitsmarkt zu finden, (auch) darauf abgestellt, dass er in Afghanistan bisher nicht berufstätig gewesen und mangels Arbeitserfahrung gegenüber Mitbewerbern benachteiligt sei. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung demnach auf individuelle Umstände gestützt, die weder von der Fragestellung noch von den Erkenntnismitteln erfasst sind. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).