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Beschluss

3 L 152/24.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:1201.3L152.24.Z.00
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Leitsätze
Mit einer Rechtsbeeinträchtigung i.S. des § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG ist nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint, nicht aber die bei jeder raumbeanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung. Der Begriff der Rechte anderer umfasst also diejenigen Rechte und rechtlich geschützten Interessen, die in der planerischen Abwägung nicht überwunden werden können.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 21. August 2024 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht für erstattungsfähig erklärt werden. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 21. August 2024 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht für erstattungsfähig erklärt werden. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt. 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel, beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Hieran gemessen begründen die vom Kläger erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. a) Der Kläger wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Plangenehmigung vorgelegen hätten. Er ist der Auffassung, dass seine Rechte durch das Vorhaben nicht nur unwesentlich beeinträchtigt würden. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe er gerade nicht temporäre Beeinträchtigungen gerügt wie Baulärm, Erschütterungen oder eingeschränkte Erreichbarkeit, sondern die Gefährdung seines Grundstücks durch die Absenkung des Grundwasserspiegels. Er habe unwidersprochen vorgetragen, dass aufgrund des allgemein im fraglichen Bereich bestehenden Grundwasserspiegels und der Absenkung mit einer hydrologischen Beeinträchtigung des Grundstücks zu rechnen sei. Aufgrund des hohen Grundwasserspiegels komme es bereits gegenwärtig zu Verwerfungen auf dem Grundstück; es bestehe eine Instabilität in hydrologischer Sicht. Durch die weitergehende Absenkung des Grundwasserspiegels sei die Standsicherheit seines Wohngebäudes gefährdet. Diese Auswirkung habe er substantiiert vorgetragen und durch Lichtbilder verdeutlicht. Nach den Maßstäben der Rechtsprechung (VG Bayreuth, Urteil vom 13. Oktober 2014 - B 2 14.313 -) sei nicht von einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen. Auch der Umstand, dass die Hochwassersituation durch die Verlagerung des Gewässers unmittelbar vor sein Grundstück verschärft werde, führe dazu, dass nicht nur von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen sei. Das gelte umso mehr, als man durch die Nebenbestimmung 2.2.4 diesen Gesichtspunkt zwar erkannt, aber bei der Frage, ob durch Plangenehmigung entschieden werden könne, nicht berücksichtigt habe. Dabei habe er unwidersprochen vorgetragen, dass das in der Nebenbestimmung angesprochene Wehr durch den Landeshochwasserbetrieb zurückgebaut werden solle. Die Nebenbestimmung sei nicht geeignet, das Grundstück ausreichend vor Hochwasser zu schützen. Daher sei es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sein Grundstück nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werde. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung sei auch deshalb auszugehen, weil - wie das Verwaltungsgericht bei der Variantenprüfung selbst festgestellt habe - nicht nur sein Grundstück, sondern auch das Mühlengrundstück und Grundstücke anderer Nachbarn betroffen seien, so dass ein Eingriff durch die Verlagerung auf andere Grundstücke vorliege. Das Tatbestandsmerkmal der unwesentlichen Beeinträchtigung i.S. der §§ 68 Abs. 3, 70, 13, 14 Abs. 3 WHG sei weiter auszulegen als es vom Verwaltungsgericht verstanden werde. Diese Einwände greifen nicht durch. Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG kann für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Gemäß § 70 Abs. 1 Hs. 2 WHG i.V.m. § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG setzt die Erteilung einer Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses u.a. voraus, dass Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Mit einer Rechtsbeeinträchtigung i.S. des § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG ist nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint, nicht aber die bei jeder raumbeanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 2000 - 11 VR 12.00 - juris Rn. 4; OVG RhPf, Urteil vom 1. März 2011 - 8 C 11052/10 - juris Rn. 23; BayVGH, Urteil vom 27. März 2017 - 22 A 16.40037 - juris Rn. 26; SächsOVG, Urteil vom 3. Juni 2014 - 4 C 26/12 - juris Rn. 25). Der Begriff der Rechte anderer umfasst also diejenigen Rechte und rechtlich geschützten Interessen, die in der planerischen Abwägung nicht überwunden werden können (vgl. Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 74 Rn. 209a m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Rechte des Klägers nur unwesentlich i.S. des § 68 Abs. 2 Satz1 WHG i.V.m. §§ 70 Abs. 1 Hs. 2, 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG beeinträchtigt werden, nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Für einen direkten Zugriff auf Rechte des Klägers ist auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens im Zulassungsverfahren nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht ist in Einklang mit den Ausführungen zur Allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens vom 14. September 2021 davon ausgegangen, dass es sich bei der Grundwasserabsenkung um eine temporäre Maßnahme handelt. Dort wird ausgeführt, dass im Zuge der Baumaßnahmen die Errichtung eines ca. 11 Meter langen Rechteckdurchlasses im Bereich der Überfahrt zur Mühle geplant sei, für die eine zeitlich begrenzte Grundwasserabsenkung notwendig sei. Es sei davon auszugehen, dass die Grundwasserhaltung maximal drei Wochen in Anspruch nehmen und das geförderte Wasser über die E. abgeleitet werde (Seite 5, Ziffer 3.1.1). Im Übrigen wird im Zusammenhang mit Umweltauswirkungen der Grundwasserabsenkung erklärt, dass die Auswirkungen der Grundwasserabsenkung durch eine Kontrolle der Fördermengen gemindert werden können. Auf diese Weise könne die Gesamtfördermenge auf ein Minimum reduziert werden (Seite 12, Ziffer 3.3.7). Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Bausubstanz seines Gebäudes oder das Grundstück selbst durch die Grundwasserabsenkung beeinträchtigt werden könnte. Soweit der Kläger auf von ihm vorgelegte Lichtbilder verweist, geht es dabei wohl um die Bilder in Anlage K 3 zu seinem Schriftsatz vom 11. Januar 2023. Den Fotos lässt sich jedoch nichts über mögliche Auswirkungen der Grundwasserabsenkung entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass der Kläger keine Besonderheiten vorgetragen hat, aus denen sich mehr als nur unwesentliche Beeinträchtigungen ergeben könnten. Der Kläger habe auch keine Einwendungen gegen das Baugrundgutachten erhoben. Auch diesen Ausführungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er behauptet lediglich, dass die Absenkung des Grundwasserspiegels die Standsicherheit der Bausubstanz gefährde, ohne dies näher zu belegen. Aus der von ihm zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgericht Bayreuth (Urteil vom 13. Oktober 2014 - B 2 K 14.313 - juris) ergeben sich keine Gründe für eine abweichende Beurteilung. In dem Verfahren ging es darum, ob die dort angefochtene Plangenehmigung subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerin verletzt. Dabei hat das Verwaltungsgericht Bayreuth nicht angezweifelt, dass es zulässig war, anstelle eines Planfeststellungsverfahrens eine Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Die Erwägung des Klägers, es sei nicht auszuschließen, dass sich durch die Grundwasserabsenkung in dem Bereich seines Grundstücks die Hochwassersituation verschärfe, spricht ebenfalls nicht dagegen, dass die Voraussetzungen des § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG erfüllt waren. Einen direkten Zugriff auf sein Grundeigentum hat der Kläger auch damit nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat den vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkt als Belang angesehen, der im Rahmen des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots aus § 68 Abs. 3 WHG abzuwägen ist. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Plangenehmigung in der Nebenbestimmung 2.2.4 Maßnahmen zum Hochwasserschutz regelt. Gegen diese Annahme hat der Kläger nichts Substantiiertes vorgetragen. Seine Behauptung, die Nebenbestimmung sei nicht geeignet, sein Grundstück vor Hochwasser zu schützen, weil das darin erwähnte Wehr zurückgebaut werden solle, greift nicht durch. Die vom Kläger angesprochene Absicht der Außerbetriebsetzung des I.- bzw. K.-Wehrs in B-Stadt lässt die in der Nebenbestimmung 2.2.4 geregelte Verpflichtung, die auf die Wasserregulierung zur Reduzierung des Zulaufs in die Alte E. gerichtet ist, nicht gegenstandslos werden. Bei dem in der Nebenbestimmung erwähnten Wehr handelt es sich offensichtlich nicht um das vom fraglichen Standort ca. 25 km entfernt gelegene I.- bzw. K.-Wehr. Vielmehr spricht insbesondere die Lagebeschreibung „Zulauf in die Alte E. an der Schussrinne/Wehr, Neue E.“ dafür, dass das Wehr im Bereich der Alten E. und Neuen E. südöstlich der Ortslage A-Stadt gemeint ist, das nach der Beschreibung des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 5. August 2024 den Zulauf in die Alte E. maßgeblich steuern kann. Der Kläger hat auch nicht ausgeführt, warum das Wehr in B-Stadt an der I. überhaupt Einfluss auf die Hochwassersituation im Bereich seines Grundstücks haben könnte, obwohl er in der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 2024 - verbunden mit dem Hinweis, dass das Gericht keinen Zusammenhang erkennen könne - ausdrücklich hierzu aufgefordert wurde. Auch in der Begründung seines Zulassungsantrags fehlt es an einer entsprechenden Darlegung. Nichts Abweichendes folgt aus dem Vorbringen des Klägers, dass andere Grundstücke in der Nachbarschaft betroffen sein könnten, insbesondere das Mühlengrundstück selbst. Auch insoweit hat der Kläger einen unmittelbaren Zugriff auf Rechte von Grundstückseigentümern nicht dargelegt. Soweit der Kläger meint, der Begriff der unwesentlichen Beeinträchtigung sei in der erstinstanzlichen Entscheidung zu weit ausgelegt worden, hat der Kläger keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit eines abweichenden Maßstabs vorgetragen und insbesondere keinerlei Belege aus der Rechtsprechung vorgelegt, aus der sich ein anderes, vom Maßstab des Verwaltungsgerichts abweichendes Verständnis der einschlägigen Regelungen ergeben könnte. b) Weiter macht der Kläger geltend, dass die Beeinträchtigung bezüglich der hydrologischen Belastung und Situation nicht in den Abwägungsprozess eingeflossen sei. Das Verwaltungsgericht hat keinen Abwägungsfehler darin gesehen, dass der Beklagte den fraglichen Einwänden des Klägers keine größere Bedeutung hat zukommen lassen. Die Verlagerung des Gewässers und die nach Ansicht des Klägers damit verbundenen erhöhten Hochwassergefahren hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Nebenbestimmung 2.2.4 nicht als unzumutbare Beeinträchtigung angesehen. Die temporäre Grundwasserhaltung und -entnahme sei im Rahmen der Abwägung nicht zu berücksichtigen gewesen, weil sie nicht von der Plangenehmigung umfasst sei. Selbst wenn die Maßnahmen Auswirkungen auf die Grundwassersituation des Grundstücks des Klägers hätten, sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sie zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung grundstücksbezogener Rechte führten. Diese Erwägungen hat der Kläger mit seinem Vorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Soweit er vorträgt, die die Verlagerung des Gewässers in die unmittelbare Nähe seines Wohnhauses sei „nicht gesehen“ und damit nicht bei der Abwägung berücksichtigt worden, trifft dies ersichtlich nicht zu, weil die vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachte Hochwassergefahr - wie bereits ausgeführt - Anlass für die Nebenbestimmung 2.2.4 war. Den Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht die Grundwasserabsenkungen als temporär und unerheblich - und damit nicht abwägungsrelevant - angesehen hat, ist der Kläger mit seiner schlichten Behauptung, es handele sich um eine „dauerhafte“ Grundwasserabsenkung nicht substantiiert entgegengetreten. Auch im Zusammenhang der Geltendmachung von Abwägungsfehlern hat der Kläger keinerlei Belege vorgelegt, die für eine Gefährdung seines Grundstücks sprechen könnten. c) Der Kläger wendet sich zudem gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die maßgeblichen Vorschriften der UVP-Vorprüfung hinreichend beachtet worden seien. Soweit das Verwaltungsgericht meine, dass er Belange des Artenschutzes oder des Naturschutzes nicht rügen könne, sei er im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 1 UVPG insoweit rügeberechtigt, als dass er eine unzureichende UVP-Prüfung anhand von Einzelnachweisen belegen dürfe. Sofern die Behörde zur Vorprüfung nach dieser Vorschrift verpflichtet sei, habe diese Prüfung sachgerecht zu erfolgen. Verstöße führten - soweit sie der gerichtlichen Überprüfung unterlägen - zur einer Rechtsfehlerhaftigkeit der Plangenehmigung, da insoweit die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Plangenehmigung nicht vorlägen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger im Hinblick auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG geltend machen kann, dass eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG), wobei dem eine durchgeführte Vorprüfung, die nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, gleichsteht (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwRG). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Beklagte anhand der laut § 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 3 zum UVPG zu berücksichtigenden Prüfungskriterien in dem Erläuterungsbericht dargestellt (und damit dokumentiert) habe, aus welchen Gründen er zu dem Ergebnis gekommen sei, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse. Das Verwaltungsgericht hat nicht die Auffassung vertreten, dass der Kläger nicht befugt sei, Mängel bei der Vorprüfung im Hinblick auf Belange des Artenschutzes und des Naturschutzes zu rügen. Soweit das Verwaltungsgericht in einem weiteren Abschnitt des Urteils (2 c bb, ab Seite 15, 2. Abs. der Urteilabschrift) ausgeführt hat, dass sich der Kläger nicht erfolgreich auf die Verletzung naturschutzrechtlicher Vorschriften durch die Plangenehmigung berufen könne, betrifft dies nicht Einwände gegen die Einhaltung von Vorschriften über die Anforderungen der UVP-Vorprüfung, sondern materiell-rechtliche Einwände. Der Kläger wendet sich auch nicht mit Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Vorprüfung den gesetzlichen Anforderungen - insbesondere des § 7 UVPG - entspricht. Er stellt zunächst den Prüfungsmaßstab dar und trägt vor, dass die maßgeblichen Kriterien entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht im Erläuterungsbericht vom 14. September 2021 vollständig berücksichtigt und bewertet worden seien. Er habe erstinstanzlich vorgetragen, dass es im Rahmen der UVP-Vorprüfung einer eigenständigen Entscheidung des Beklagten bedürfe. Der Beklagte dürfe sich nicht ausschließlich den Erläuterungsbericht der Naturschutzbehörde zu Eigen machen. Diesen Bericht habe der Beklagte bis zur Einleitung des vorliegenden Klageverfahrens auch nicht bekannt gemacht. Der Erläuterungsbericht stelle keine hinreichende Ermittlungsgrundlage i.S. des § 7 UVPG dar. Es fehle an einer Zusammenschau des beabsichtigten Neuvorhabens und der bestehenden Örtlichkeit sowie an einem Vergleich zwischen den jeweiligen Umweltauswirkungen mit den geprüften Auswirkungen des Vorhabens. Zu einer sachgerechten Abwägung i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG sei es nicht gekommen. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung seien die Wirkfaktoren und der Einwirkungsbereich des Vorhabens zu ermitteln. Hieran fehle es im Erläuterungsbericht. Der Beklagte habe ausschließlich festgestellt, dass eine naturschutzrechtliche Beeinträchtigung durch das Entfernen der Baumreihe sowie eine wassertechnische Beeinträchtigung nicht vorliege. Dies widerspreche den tatsächlichen Verhältnissen. Es hätte im Rahmen der Bewertung der Eingriffe eine Abwägungsentscheidung getroffen werden müssen. Der Aspekt des Zusammenwirkens sei im Erläuterungsbericht seitens des Beklagten nicht geprüft worden. Er, der Kläger, habe gerügt, dass eine hinreichende Prüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nicht erfolgt sei. Bei dem betroffenen Bereich unmittelbar angrenzend an das zur Bebauung vorgesehene Flurstück handele es sich um das FFH-Gebiet 0199 „E. zwischen A-Stadt und I“. Im Erläuterungsbericht sei nicht festgehalten worden, dass es hier ein FFH-Gebiet gebe und sich die beabsichtigten Rodungsmaßnahmen auf das Gebiet auswirken könnten. Mit diesen Einwänden hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet. Die allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 1 UVPG wurde durchgeführt. Die Ergebnisse sind in dem Erläuterungsbericht vom 14. September 2021 dokumentiert. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Ausführungen einzelfallbezogen sind und den Prüfrahmen in formeller Hinsicht adäquat widerspiegeln, hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Bezugnahme in dem Erläuterungsbericht auf eine Stellungnahme der Naturschutzbehörde ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beklagte die Darstellung anderer Behörden - insbesondere der Naturschutzbehörde - ungeprüft übernommen hat. Der Erläuterungsbericht befasst sich im Abschnitt 3.2.3 mit der Belastbarkeit der Schutzgüter unter Berücksichtigung insbesondere naturschutzrechtlich geschützter Bereiche (Seite 8 f.). Dabei ist der Bericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Standort und die maximale Absenkung außerhalb solcher Gebiete liegen. Vor diesem Hintergrund trifft es nicht zu, dass es in dem Erläuterungsbericht die Wirkfaktoren und der Einwirkungsbereich nicht ermittelt worden seien. Angesichts der Feststellungen in dem Erläuterungsbericht gibt es in dem vom Kläger angesprochenen naturschutzrechtlichen Bereich keine abwägungsrelevanten Umwelteinwirkungen. Daher geht auch der Einwand des Klägers, dass es zu keiner sachgerechten Abwägung i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG gekommen sei, ins Leere. Der einzige konkrete Einwand des Klägers bezieht sich auf das nach seinen Angaben angrenzende FFH-Gebiet mit dem Landescode FFH0199 „E. zwischen A-Stadt und Elbe“. In dem Erläuterungsbericht zur UVP-Vorprüfung wird festgestellt, dass sich der Standort und die maximale Reichweite der Absenkung außerhalb von FFH-Gebieten befinden. Laut der Stellungnahme der Naturschutzbehörde vom 10. September 2021 liegt der Baubereich des Vorhabens weniger als 100 Meter flussaufwärts des fraglichen FFH-Gebiets. Daraus ergibt sich jedoch kein Grund für die Annahme, dass von dem Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 3 i.V.m § 25 Abs. 2 UVPG ausgehen könnten. Denn - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - ist es fernliegend, dass die in § 2 der Anlage 3.199 zur Natura-2000 LSA aufgeführten Schutzgüter dieses Gebiets durch das Vorhaben beeinträchtigt werden könnten. In der Stellungnahme der Naturschutzbehörde wird nachvollziehbar ausgeführt, dass der bauliche Eingriff punktuell erfolge und deshalb nicht mit einer Betroffenheit der geschützten Lebensräume und Biotope zu rechnen sei. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die vom Kläger angesprochenen Rodungsarbeiten nennenswerte Auswirkungen auf die Schutzgüter haben könnten. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht für erstattungsfähig erklärt, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).