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Beschluss

3 L 145/25.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:1203.3L145.25.Z.00
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Leitsätze
Behördliche Schätzungen von Entnahmemengen - Wasserrecht -
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 29. September 2025 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 414,64 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Behördliche Schätzungen von Entnahmemengen - Wasserrecht - Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 29. September 2025 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 414,64 € festgesetzt. I. Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 29. September 2025 zuzulassen, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. "Ernstliche Zweifel" i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Dies zugrunde gelegt liegen nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers ernstliche Zweifel nicht vor. 1. Die Zulassungsbegründung macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht rechne die Brauchwasserentnahme der Camper aus den Brunnen des Campingplatzes "A." zu Unrecht dem Kläger als eigene Benutzung zu. Der Kläger müsse sich die Brauchwasserentnahme nicht zurechnen lassen, da der Wortlaut des § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA dem entgegenstehe. Der Kläger sei nicht tatsächlicher Benutzer. Dies seien ausschließlich die Camper. Eine Erstreckung der Regelung auf Personen, die die Wasserentnahme lediglich billigten, tatsächlich jedoch nicht vornähmen, widerspreche dem Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Entnahme bzw. das Ableiten seien gebührenpflichtig, nicht die Ermöglichung bzw. Billigung der Entnahme/Ableitung. Es werde der Vorteil abgegolten, den allein der tatsächliche Benutzer und nicht der Erbbaupächter oder Grundstückseigentümer habe. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber in den Entscheidungsgründen (vgl. Urteilsabdruck S. 10 f.) ausgeführt: "Der Kläger ist auch Benutzer im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 WasEE-VO LSA. Aus dem Wortlaut des § 105 Abs. 1 Satz 1 WG LSA und § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA ergibt sich zwar mit hinreichender Klarheit, dass die Entgeltpflicht nur bei tatsächlicher Benutzung des Gewässers - unter anderem in Gestalt des Entnehmens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer - entsteht und nicht schon durch die Einräumung der Möglichkeit der Gewässerbenutzung in einem wasserrechtlichen Bescheid (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. März 2017 – 2 L 118/15 – juris; Urteil vom 22. November 2017 – 2 L 120/15 -, juris). Hieraus folgt jedoch nicht, dass nur derjenige Benutzer im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 WasEE-VO LSA ist, der "den Hahn am Brunnen aufdreht”. Benutzer im o.g. Sinne ist vielmehr auch - und zwar in erster Linie - derjenige, dem dieses Verhalten rechtlich zuzuordnen ist (vgl. hierzu auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. März 2022, - 2 L 76/20 - juris). Dies ist vorliegend der Kläger als Erbbaupächter und Betreiber des auf dem Grundstück betriebenen Campingplatzes und Waldbades, mit dessen Einverständnis die Camper die Brunnen zur Gewässerentnahme nutzten. Als solcher hat der Beklagte den Kläger auch in Anspruch genommen (vgl. hierzu auch VG Halle, Urteil vom 24. März 2020, 8 A 447/18 HAL, juris)." Der Kläger setzt sich mit dieser, den Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung in den Blick nehmenden Begründung des Verwaltungsgerichts nicht konkret auseinander und wird damit dem Darlegungserfordernis nicht gerecht. Er nimmt eine schlicht gegenteilige Rechtsposition ein, ohne im Einzelnen auf die Begründungselemente des Verwaltungsgerichts bzw. die zitierte Rechtsprechung einzugehen. Insbesondere zeigt er mit seinen Ausführungen nicht auf, dass der Ansatz des Verwaltungsgerichts unzutreffend ist, wonach der Benutzer vielmehr auch und zwar in erster Linie derjenige sei, dem das Verhalten rechtlich zuzuordnen sei, und die Camper die Brunnen zur Gewässerentnahme mit Einverständnis des Klägers, der Erbbaupächter und Betreiber des Campingplatzes und Waldbades sei, nutzten. 2. Im Hinblick auf die Höhe des Wasserentnahmeentgelts für die Wasserentnahme aus den durch die Camper genutzten zehn Brunnen legt die Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel ebenfalls nicht dar. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagte die entnommene Jahresmenge in nicht zu beanstandender Weise auf ca. 0,2 m³ pro Brunnen und Tag geschätzt habe. Die angesetzte Menge erscheine nicht unrealistisch und beruhe auf den einzigen hierzu vorhandenen Angaben des Klägers. Dieser habe weder in den vergangenen Jahren noch für das hier streitgegenständliche Jahr 2020 im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Festsetzung etwas anderes vorgetragen. Soweit der Kläger nunmehr im Klageverfahren vorbringe, die tatsächliche Entnahmemenge sei im Jahr 2020 wesentlich geringer gewesen, möge dies gegebenenfalls einen Anhaltspunkt für zukünftige Schätzungen der Entnahmemengen bieten. Dies stehe jedoch der Rechtmäßigkeit der hier erfolgten Schätzung für das Jahr 2020 nicht entgegen, da diese Angaben des Klägers frühestens mit der Geltendmachung im Klageverfahren mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. Januar 2025 vorgelegen hätten, also nicht im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Demgegenüber wendet der Kläger ohne jedwede Begründung ein, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, sein Einwand sei nicht berücksichtigungsfähig, unzutreffend sei. Damit nimmt der Kläger erneut eine schlicht gegenteilige Rechtsposition ein und wird den Anforderungen an die Darlegung nicht gerecht. Auf das weitere in diesem Zusammenhang erhobene Zulassungsvorbringen zu einer etwaigen Gehörsverletzung kommt es folglich nicht mehr entscheidungserheblich an. 3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung folgen auch nicht aus der von der Zulassungsbegründung angegriffenen Schätzung der Entnahmemenge für den Betrieb der Wasserrutschen und Außenduschen. Der Kläger macht geltend, bereits erstinstanzlich die von dem Beklagten "regelrecht aus der Luft gegriffene Größe" von 5.000 m³ beanstandet und diese Zahl durch eine detaillierte Gegenrechnung widerlegt zu haben, mit der sich das Verwaltungsgericht nicht ernsthaft auseinandersetze. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Gericht die vom Beklagten durch nichts untersetzte Schätzung von 5.000 m³ als den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend qualifiziere und die konkreten Berechnungen des Klägers als nicht nachvollziehbar disqualifiziere. Es bleibe völlig im Dunkeln, auf welcher Grundlage das Verwaltungsgericht nun meine, dass eine tägliche Entnahmemenge von 30 m³ als den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend zu bewerten sei. Das Verwaltungsgericht führt demgegenüber zutreffend aus, dass keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, dass die geschätzte Jahresmenge entnommenen Wassers von 5.000 m³ den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht wird. Denn mit der klägerischen Berechnung wird nicht nachvollziehbar aufgezeigt, wie der Kläger auf den angenommenen Wasserbedarf für Rutschen und Duschen pro Stunde kommt. Tatsächlich legt der Kläger - ohne jedwede Erläuterung bzw. jedweden Beleg - einen stündlichen Wasserverbrauch von 1,5 m³ zugrunde (vgl. Urteilsabdruck S. 13) und schließt daran seine Folgeberechnung an. Derjenige, der eine behördliche Schätzung im gerichtlichen Verfahren angreifen will, muss jedoch zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Abgabengrundlagen zu hoch sein sollen; er muss dazu ggf. anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen eine substantiierte eigene Schätzung vornehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - 4 ZB 21.168 – juris Rn. 25). Hieran fehlt es. Der Kläger hat konkrete Umstände, die zu einer niedrigeren stündlichen Entnahmemenge - im Gegensatz zur behördlichen Schätzung - führen würden, weder dargelegt noch liegen solche auf der Hand. Der Kläger legt einen stündlichen Wasserverbrauch von 1,5 m³ zugrunde, ohne die Berechnungsgrundlage dieses (ebenfalls) nur gegriffenen Werts - wie bspw. Durchlaufvolumen, -druck, -geschwindigkeit - im Ansatz zu benennen und zu belegen. Dementsprechend hat der Kläger die behördliche Schätzung nicht widerlegt, die unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgetragenen nachvollziehbaren Berechnungsgrößen - wie Öffnungszeiten des Waldbades, Saisondauer - eine tägliche Entnahmemenge von ca. 30 m³ bedingen. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass diese tägliche Entnahmemenge den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht werden kann. Eines Belegs - wie der Kläger wohl meint - bedarf es bei dieser Schätzung indes nicht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Der Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).