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Beschluss

4 L 24/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0118.4L24.10.0A
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Leitsätze
1. Im Rahmen der rückwirkenden Heilung materiell-rechtlicher Mängel einer Beitragssatzung kann es genügen, wenn ein Ratsbeschluss über die neugefasste Norm und die Rückwirkungsanordnung herbeigeführt und dieser wie eine Satzung bekannt gemacht wird, ohne dass die gesamte Satzung neu beschlossen und veröffentlicht wird.(Rn.7) 2. Handelt es sich aber um Mängel, die die gesamte Satzung erfassen, bewirken bloße Änderungen einzelner Vorschriften weder eine Heilung der geänderten noch ein "Wiederaufleben" der nicht geänderten Satzungsteile. Vielmehr bedarf es in diesem Fall einer erneuten Beschlussfassung des Gemeinderates über die gesamte Satzung und einer entsprechenden Veröffentlichung dieser gesamten Satzung.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der rückwirkenden Heilung materiell-rechtlicher Mängel einer Beitragssatzung kann es genügen, wenn ein Ratsbeschluss über die neugefasste Norm und die Rückwirkungsanordnung herbeigeführt und dieser wie eine Satzung bekannt gemacht wird, ohne dass die gesamte Satzung neu beschlossen und veröffentlicht wird.(Rn.7) 2. Handelt es sich aber um Mängel, die die gesamte Satzung erfassen, bewirken bloße Änderungen einzelner Vorschriften weder eine Heilung der geänderten noch ein "Wiederaufleben" der nicht geänderten Satzungsteile. Vielmehr bedarf es in diesem Fall einer erneuten Beschlussfassung des Gemeinderates über die gesamte Satzung und einer entsprechenden Veröffentlichung dieser gesamten Satzung.(Rn.8) Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beklagten begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn mit der Zulassungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, beide zit. nach juris). 1. Vorliegend hat die Beklagte zwar schlüssig aufgezeigt, dass die vom Verwaltungsgericht festgestellten formellen Mängel der Abrechnungseinheit durch die vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 26. Januar 2010 beschlossene Neufassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 SABS-W i. V. m. der Anlage 3 geheilt worden sind. Diese Vorschrift bestimmt wörtlich: „Gemäß § 5 (1) 2. ÄSABS-W werden folgende Abrechnungseinheiten festgelegt: 3. Die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage W. gelegenen Verkehrsanlagen werden zur Abrechnungseinheit 3 (AE 3) zusammengefasst. Die AE 3 und das sich daraus in Verbindung mit § 3 SABS-W ergebende Abrechnungsgebiet ist in der Anlage 3 dargestellt.“ Der Satzung ist eine Karte beigefügt, in der alle Straßen in der Ortslage (rot) markiert sind, die die Abrechnungseinheit bilden sollen. Zudem sind zur präzisen Umgrenzung des Abrechnungsgebiets die Grundstücke parzellenscharf dargestellt (hellblau), die durch die in der Abrechnungseinheit zusammengefassten Verkehrsanlagen bevorteilt sind. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 11.12.2007 - 4 L 276/05 -; Beschl. v. 24.01.2008 - 4 L 243/07 -; Beschl. v. 17.12.2010 - 4 L 72/09 -). Entgegen der Auffassung der Klägerin dürften auch die Flurstücke 132, 131, 128/1, 127, 126, 125, 124, 123, 122, 121, 119 und 384/118 zu Recht Teil der Abrechnungseinheit 3 sein; denn bei diesen Grundstücken dürfte es sich nach den vorliegenden Kartenauszügen um Hinterliegergrundstücke handeln, deren Erreichbarkeit allein über die D-Straße gesichert ist, mit der Folge, dass auch den Eigentümern der Hinterliegergrundstücke durch straßenbauliche Maßnahmen innerhalb der Abrechnungseinheit 3 ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil geboten wird. Soweit die Klägerin eine Nichtberücksichtigung des Flurstücks 180/3 rügt, ist der Einwand schon deswegen nicht berechtigt, weil das Flurstück ausweislich des (neuen) Plans hellblau eingezeichnet und damit Teil der Abrechnungseinheit ist. Hingegen ist das Flurstück 235 (weiß) nicht Teil der Abrechnungseinheit, so dass dem Anliegen der Klägerin insoweit entsprochen worden ist. Schließlich ist das Flurstück 244 zu Recht nicht in die Abrechnungseinheit einbezogen worden, weil es nicht mehr innerhalb der Ortslage der Beklagten, sondern an einer im Außenbereich verlaufenden Verkehrsanlage liegt. Es entspricht insoweit der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass bei der Bildung einer Abrechnungseinheit im Sinne des § 6a Abs. 3 KAG LSA nur solche Verkehrsanlagen zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden können, die der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienen, also Anbaubestimmung haben und daher gerade nicht im Außenbereich liegen (vgl. Urt. v. 13.01.2005 - 4 K 36/03 -; Urt. v. 11.12.2007 - 4 L 276/05 -; so auch ThürOVG, Beschl. v. 29.06.2009 - 4 EO 217/09 -, zit. nach juris). Schließlich vermag sich der Senat auch nicht den von der Klägerin aufgezeigten Bedenken gegen die Berechnung des Gemeindeanteils anzuschließen, soweit eine Differenzierung bei Anliegerstraßen für die Fahrbahn und die Gehwege erfolgt ist (§ 5 Abs. 3 der 2. Änderungssatzung i. V. m. dazu vorgelegten Berechnung; Bl. 188 der Gerichtsakte). Im Straßenausbaubeitragsrecht ist die Gemeinde durch das Vorteilsprinzip verpflichtet, die Höhe des Gemeindeanteils nach Straßenarten und innerhalb dieser nach Teileinrichtungen zu staffeln. Dabei ist eine Gemeinde grundsätzlich gehalten, die Höhe des Gemeindeanteils nach der Straßenart zu differenzieren (z. B. Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen und Hauptverkehrsstraßen) sowie innerhalb dieser Straßenarten zumindest nach Fahrbahn und Gehwegen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 34 RdNr. 11 m. w. N.). Lediglich bei Anliegerstraßen ist eine Differenzierung zwischen den Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehweg nicht geboten (NdsOVG, Urt. v. 11.11.1986 - 9 A 25/86 -, GemN 1987, 127; Driehaus, a. a. O.). Soweit die Beklagte allerdings eine am Vorteilsprinzip orientierte Differenzierung auch für Anliegerstraßen vorgenommen haben sollte, ist eine derartige Satzungsbestimmung nicht per se zu beanstanden. 2. Allerdings bewirkt die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Beklagten vom 26. Januar 2010 keine Heilung der ursprünglichen Satzung, weil durch die 2. Änderungssatzung nicht die gesamte Beitragssatzung vollständig neu beschlossen und öffentlich bekannt gemacht worden ist, sondern lediglich die §§ 5 und 11 der SABS-W nebst den dazugehörigen Anlagen neugefasst worden sind. Zwar kann es im Rahmen der rückwirkenden Heilung materiell-rechtlicher Mängel einer Beitragssatzung genügen, wenn ein Ratsbeschluss über die neugefasste Norm und die Rückwirkungsanordnung herbeigeführt und dieser wie eine Satzung bekannt gemacht wird, ohne dass die gesamte Satzung neu beschlossen und veröffentlicht wird (vgl. Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, § 8 RdNr. 164 m. w. N.), und es können nicht nur nichtige Satzungsvorschriften rückwirkend durch gültige Regelungen ersetzt, sondern auch lückenhafte Regelungen rückwirkend vervollständigt werden (vgl. Driehaus a. a. O., RdNr. 165 a; OVG MV, Beschl. v. 15.07.1999 - 1 M 140/98 -, zit. nach juris). Der Umfang des notwendigen Nachbesserns einer an rechtlichen Mängeln leidenden Beitragssatzung und die daran zu stellenden formellen und materiellen Anforderungen hängen aber davon ab, an welchen rechtlichen Mängeln die Ausgangssatzung leidet. Handelt es sich um Mängel, die von vornherein die gesamte Satzung erfassen - wie dies etwa bei Bekanntmachungsmängeln der Fall ist -, können bloße Änderungen einzelner Vorschriften weder eine Heilung der geänderten noch ein „Wiederaufleben" der nicht geänderten Satzungsteile bewirken. Vielmehr bedarf es in diesem Fall einer erneuten Beschlussfassung des Gemeinderates über die gesamte Satzung und einer entsprechenden Veröffentlichung dieser gesamten Satzung (OVG MV, Beschl. v. 15.07.1999 - 1 M 140/98 -; BayVGH, Urt. v. 11.11.1994 - 23 B 93.821 -; VGH BW, Beschl. v. 25.10.1999 - 2 S 2190/94 -; VG Weimar, Beschl. v. 16.07.2003 - 3 K 4276/99.We -, alle zit. nach juris). So liegt es hier; denn die von der Vorinstanz festgestellte formelle Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beitragssatzung aufgrund der fehlenden hinreichenden Bestimmtheit der Abrechnungseinheit führt nicht lediglich zu einer Teilnichtigkeit, sondern zu einer vollständigen Nichtigkeit der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Beklagten vom 20. Mai 2008, mit der Folge, dass der Gemeinderat der Beklagten eine vollständig neue Satzung hätte beschließen müssen. Ob ein auf einzelne Teile einer Satzung beschränkter Fehler zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur ihrer Teilnichtigkeit führt, hängt nach den dafür in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2008 - BVerwG 9 B 40.08 -, zit. nach juris m. w. N). Unter beiden Aspekten kann es im vorliegenden Fall keinen Zweifel daran geben, dass die fehlerhafte Bildung einer Abrechnungseinheit die gesamte Satzung erfasst, weil die Erhebung wiederkehrender Beiträge ohne diese wesentliche Regelung undenkbar ist (so auch ThürOVG, Beschl. v. 29.06.2009, a. a. O.). Insoweit steht auch die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 6. Mai 2008 (Az: 4 L 107/08) dem nicht entgegen (vgl. auch OVG LSA, Urt. v. 08.04.2008 - 4 L 53/06 -, zit. nach juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).