OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 L 87/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0301.4L87.10.0A
2mal zitiert
14Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Vorteil im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (juris: KAG ST) ist grundstücksbezogen und erschöpft sich nicht allein in der tatsächlichen Grundstücksnutzung, sondern bemisst sich nach der planungsrechtlich zulässigen Ausnutzbarkeit des Grundstücks; diese zulässige Grundstücksnutzung wiederum ergibt sich im unbeplanten Innenbereich aus der Umgebungsbebauung.(Rn.11) 2. Eine aufgegebene Nutzung verliert nicht automatisch ihre prägende Kraft im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB. Die Prägung dauert vielmehr fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nicht nach festen zeitlichen Regeln, sondern nach der Verkehrsauffassung.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vorteil im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (juris: KAG ST) ist grundstücksbezogen und erschöpft sich nicht allein in der tatsächlichen Grundstücksnutzung, sondern bemisst sich nach der planungsrechtlich zulässigen Ausnutzbarkeit des Grundstücks; diese zulässige Grundstücksnutzung wiederum ergibt sich im unbeplanten Innenbereich aus der Umgebungsbebauung.(Rn.11) 2. Eine aufgegebene Nutzung verliert nicht automatisch ihre prägende Kraft im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB. Die Prägung dauert vielmehr fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nicht nach festen zeitlichen Regeln, sondern nach der Verkehrsauffassung.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil seine innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgten und allein maßgeblichen Darlegungen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen (I.) noch das Vorliegen eines Verfahrensmangels (II.) erkennen lassen. I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); denn der Kläger stellt weder einen die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, beide zit. nach juris). 1. Nicht durchgreifend ist zunächst der klägerische Einwand, es handele sich bei der näheren Umgebung nicht um ein Mischgebiet im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO. Die Beklagte hat die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 1 ihrer Straßenausbaubeitragssatzung vom 22. Juli 1998 nach dem Geschossflächenmaßstab vorgenommen. Die Grundstücke des Klägers liegen auch unstreitig in einem unbeplanten Gebiet, so dass der Berechnung der Geschossfläche zutreffend § 6 Abs. 3 Nr. 4 StrABS zu Grunde gelegt worden ist, der für unterschiedliche Baugebietstypen Nutzungsfaktoren bestimmt. Gegen diesen Verteilungsmaßstab sind substanziierte Einwände nicht erhoben worden und für den Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass die Grundstücke des Klägers in einem Mischgebiet im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4d StrABS liegen. Bei nicht überplanten Gebieten im Innenbereich - wie hier - ist entscheidend, ob sich der Gebietstyp entsprechend § 34 Abs. 2 BauGB bestimmen lässt. § 34 Abs. 2 BauGB ist anwendbar, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind. Dabei muss die sich aus der tatsächlichen Bebauung ergebende Umgebung einem Baugebietstyp entsprechen. Ausgangspunkt der Betrachtung ist dabei naturgemäß das jeweils zu qualifizierende Grundstück. Die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB wird bestimmt durch die Verhältnisse, die das zu beurteilende Grundstück prägen oder die von diesem Grundstück geprägt werden. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass in der näheren Umgebung der gewerblich genutzten Grundstücke des Klägers aufgrund der tatsächlichen Wohnnutzungen in der W-Straße 20 (Wohnhaus, dreigeschossig), W-Straße 7 (Wohnhaus, zweigeschossig), W-Straße 5 (EG: Gewerbe, 1. OG Wohnen) und des leerstehenden, aber jederzeit nutzbaren Wohnhauses in der W-Straße 12 (dreigeschossig) und trotz der vorhandenen gewerblichen Nutzungen (noch) eine mischgebietstypische Bebauung vorherrsche, nicht ernstlich zweifelhaft. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Wohnbebauung auf dem Grundstück W-Straße 12 sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz schon deswegen nicht mehr als prägend anzusehen, weil aufgrund des seit mehreren Jahren bestehenden Leerstands mit der Wiederaufnahme der Nutzung nicht mehr gerechnet werden könne. Soweit der Kläger sich insoweit auf eine nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung geltende „Zwei-Jahres-Regelung“ beruft, ist dieses vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 18.05.1995 - BVerwG 4 C 20.94 -, zit. nach juris) entwickelte Zeitmodell, auf das die von dem Kläger zitierte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 15.02.2001 - 4 UE 1481/96 -) Bezug nimmt, auf die Fälle angewendet worden, in denen die Fragestellung eine Rolle spielte, nach welchem Zeitablauf ein Wechsel der Grundstückssituation auf den Bestandsschutz durchschlägt (BVerwG, Urt. v. 25.03.1988 - BVerwG 4 C 21.85 -, zit. nach juris). Insoweit solle zur erleichterten Zulassung der „alsbaldigen Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle" folgendes gelten: Im ersten Jahr nach der Zerstörung eines Bauwerks rechnet die Verkehrsauffassung stets mit dem Wiederaufbau. Eine Einzelfallprüfung erübrigt sich. Im zweiten Jahr nach der Zerstörung spricht für die Annahme, dass die Verkehrsauffassung einen Wiederaufbau noch erwartet, eine Regelvermutung, die im Einzelfall jedoch entkräftet werden kann, wenn Anhaltspunkte für das Gegenteil vorhanden sind. Nach Ablauf von zwei Jahren kehrt sich diese Vermutung um. Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall, in dem es um die Frage geht, wie lange eine aufgegebene Nutzung nachprägend für den Gebietscharakter eines unbeplanten Innenbereichs im Sinne von § 34 BauGB ist, allerdings nach Auffassung des Senats mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der o. g. Frage (vgl. Beschl. v. 02.10.2007 - BVerwG 4 B 39.07 -, zit. nach juris), der sich der Senat anschließt, nicht ohne Weiteres übertragbar. Danach verliert eine Nutzung, die aufgegeben worden ist, nicht automatisch nach einer gewissen Zeit die prägende Kraft. Die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nicht nach festen zeitlichen Regeln, sondern nach der Verkehrsauffassung (BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - BVerwG 4 C 5.98 -, zit. nach juris). Zwar ist es nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und im Hinblick auf die Entscheidung der Vorinstanz unbedenklich, zur Bestimmung der Verkehrsauffassung (einzelfallbezogen) auf das „Zeitmodell“ zurückzugreifen. Maßgebender Ausgangspunkt bleibt jedoch nach den entscheidungstragenden Annahmen des Bundesverwaltungsgerichts die Verkehrsauffassung. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (S. 9 UA) und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustands des Wohngebäudes und dessen Lage im konkreten Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass mangels entgegenstehender Anhaltspunkte eine Wiederaufnahme der Wohnnutzung erwartet werden könne. Mit den insoweit tragenden Erwägungen setzt sich die Zulassungsschrift allerdings schon nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auseinander. Soweit der Kläger schließlich auf die in der W-Straße 5 sich befindende Dienstwohnung hinweist, vermag dieser Aspekt jedenfalls angesichts der verbleibenden (reinen) Wohnnutzung die von dem Verwaltungsgericht festgestellte und für ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO charakteristische Durchmischung von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung nicht ernstlich in Frage zu stellen. 2. Sind aber die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur mischgebietstypischen Bebauung bereits auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BauGB und der dazu entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ernstlich zweifelhaft, kommt es auf die die Entscheidung nicht tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, „es sei in Rechnung zu stellen, dass es hier nicht um die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens sowie darum gehe, ein „Umkippen“ des Gebietstyps zu verhindern, sondern um die Anwendung eines beitragsrechtlichen Verteilungsmaßstabs“, nicht entscheidungserheblich an; insbesondere lässt sich der Entscheidung ein von dem Kläger angenommener „beitragsrechtlicher Begriff des Mischgebiets“ nicht entnehmen. 3. Schließlich ist auch der Auffassung des Klägers, dass die Beklagte gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 4d StrABS von der tatsächlichen Bebauung mit einem Vollgeschoss und damit einer Vollgeschosszahl von 0,5 hätte ausgehen müssen, weil es nicht vorteilsgerecht sei, auf die Umgebungsbebauung abzustellen, sofern das Grundstück selbst bebaut sei, nicht zu folgen. Zunächst findet sich in § 6 Abs. 3 Satz 2 StrABS die von dem Kläger vermisste Regelung, wonach es bei der Bestimmung der überwiegend vorhandenen Vollgeschosse auf die nähere Umgebung ankommt. Diese Vorschrift findet aufgrund ihrer Stellung innerhalb des Satzungstextes unzweifelhaft auf sämtliche in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4a) bis f) aufgeführten Gebietstypen Anwendung. Auch begegnet eine Regelung, die auf die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse abstellt, keinen rechtlichen Bedenken; denn nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA werden die Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Verkehrsanlage ein Vorteil geboten wird. Dieser Vorteil ist grundstücksbezogen und erschöpft sich nicht allein in der tatsächlichen Grundstücksnutzung, sondern bemisst sich nach der planungsrechtlich zulässigen Ausnutzbarkeit des Grundstücks; diese zulässige Grundstücksnutzung wiederum ergibt sich im unbeplanten Innenbereich aus der Umgebungsbebauung (vgl. dazu OVG NW, Urt. v. 05.02.1980 - 2 A 922/79 -, zit. nach juris). II. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Antragsschrift meint (vgl. 4.), das Verwaltungsgericht habe den Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 2. Februar 2010 zu den Bahnflächen und dem beabsichtigten Verkauf des Bahngeländes außer Acht gelassen, was zu einem Fehler des Beitragssatzes geführt habe, weil die Verteilungsfläche nicht zutreffend ermittelt worden sei. Abgesehen davon, dass der Senat bereits Zweifel an einer ausreichenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes hat, vermag das Vorbringen die Zulassung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht zu rechtfertigen. Schon einfaches Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verlangt nicht, dass sich die Entscheidungsgründe mit jeder Einzelheit des Vorbringens befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind“. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gebietet dem Gericht gleichfalls nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168,1509/89, 638,639/90 -, BVerfGE 87, 363, 392 f.). Art. 103 Abs. 1 GG fordert allein, dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 145). Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn das Gericht gegen diesen Grundsatz erkennbar verstoßen hat; das Bundesverfassungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass ein Gericht dem Verfassungsgebot entsprochen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992, a. a. O. S. 146; Beschl. v. 17.11.1992, a. a. O. S. 392). Als Indiz für die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst anzusehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Parteivortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung nicht eingegangen ist, sofern das Vorbringen vom Gericht nicht für unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert gehalten wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992, a. a. O. S. 146). Ausgehend von diesen Grundsätzen rügt der Kläger ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt; denn wie der Kläger in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 2. Februar 2010 selbst ausführt, wäre es auf die Einbeziehung der Grundstücke westlich der L-Straße und nördlich der W-Straße nur dann angekommen, wenn die Unwirksamkeit des Abschnittbildungsbeschlusses unterstellt worden wäre. Das Verwaltungsgericht ist aber gerade davon ausgegangen (vgl. S. 7 und 8 UA), dass die Abschnittsbildung der Beklagten zwischen der H-Straße und der L-Straße rechtmäßig war, ohne dass es eines entsprechenden Ratsbeschlusses bedurft hätte, so dass es aus Sicht des Gerichts auf den klägerischen Sachvortrag nicht mehr ankam und folglich auch mit Blick auf den von dem Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verstoß gegen die Sachverhaltsaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zu einer weitergehenden Prüfung keine Veranlassung bestand. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Sachverhaltsaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO rügt, weil das Verwaltungsgericht nicht ermittelt habe, auf welche Art in dem Gebiet der Beklagten bis zur Satzung vom 9. März 1994 öffentliche Bekanntmachungen erfolgt seien (5.), genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den Anforderungen, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht zu stellen sind. Insoweit muss insbesondere vorgetragen werden, dass entweder bereits im erstinstanzlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung auf die Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder inwiefern sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung dem Gericht von sich aus hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Betroffenen in der Tatsacheninstanz, insbesondere das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (st. Rspr. des BVerwG, Beschl. v. 15.01.2009 - 6 B 78.08 -, zit. nach juris). Ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2010 war die Frage einer wirksamen Veröffentlichung der Hauptsatzungen der Beklagten zwar Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Allerdings hat es der Prozessbevollmächtigte des Klägers versäumt, durch entsprechende Beweisanträge auf eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Aus welchem Grund sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, begründet der Kläger nicht näher; insbesondere ist nicht ausreichend, wenn der Kläger es aufgrund des Erscheinens der Mitteldeutschen Zeitung - Ausgabe A-Stadt - seit Beginn der 90er Jahre lediglich für möglich hält, dass es eine nachweisbare ortsübliche Veröffentlichungspraxis der Beklagten geben könnte. Insoweit hätte es eines substanziierten Vortrags, ggf. unter Vorlage entsprechender Zeitungsausschnitte, bedurft, der die Annahme des Klägers, Satzungen seien ortsüblich in der Mitteldeutschen Zeitung veröffentlicht worden, zumindest ansatzweise bestätigt. Soweit der Kläger schließlich aufgrund seiner technischen Kenntnisse im Bauhandwerk Anmerkungen zur Erforderlichkeit des Aufwands macht (6.), wird ein Zulassungsgrund schon nicht aufgezeigt; insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch substanziierten Sachvortrag auf eine Klärung der von ihm beanstandeten Rechnungen hingewirkt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).