Urteil
4 L 295/09
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0607.4L295.09.0A
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Leitsätze
1. Die mit der Novellierung des Rechts der Verwaltungsgemeinschaften bezweckte Neustrukturierung der Verwaltungsgemeinschaften zur Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit hat zur Folge, dass die bisherigen Verwaltungsgemeinschaften kraft Gesetzes aufgelöst worden sind und damit mangels Existenz nicht mehr als Abgabepflichtige im Sinne des § 9 Abs. 1 AbwAG in Anspruch genommen werden können.(Rn.33)
2. Der Gesetzgeber hat mit § 84 Abs. 4 GO LSA (GemO ST) eine abschließende Regelung zur Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft und der dadurch notwendig werdenden Auseinandersetzung geschaffen, ohne dass - durch eine Analogie zum bürgerlich-rechtlichen Gesellschaftsrecht - ein (fiktives) Fortbestehen der Verwaltungsgemeinschaft nach ihrer Auflösung oder Bestandsänderung gewollt war.(Rn.40)
3. Eine kommunalaufsichtliche Vermögensauseinandersetzung gemäß § 84 Abs. 4 Satz 2 GO LSA (GemO ST), die als Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 VwVfG (juris: VwVfG ST) erlassen worden und daher schon kraft Gesetzes auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, bindet nicht nur die an der Auseinandersetzungsvereinbarung beteiligten Mitgliedsgemeinden untereinander, sondern aus Gründen der Rechtssicherheit auch Dritte.(Rn.44)
4. Es ist im Hinblick auf die Bestimmtheitsanforderungen nach § 157 Abs. 1 Satz 2 AO (juris: AO 1977) unschädlich, wenn ein Abgabenbescheid den alleinigen Schuldner einer Abgabe unzutreffend als Gesamtschuldner bezeichnet.(Rn.48)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die mit der Novellierung des Rechts der Verwaltungsgemeinschaften bezweckte Neustrukturierung der Verwaltungsgemeinschaften zur Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit hat zur Folge, dass die bisherigen Verwaltungsgemeinschaften kraft Gesetzes aufgelöst worden sind und damit mangels Existenz nicht mehr als Abgabepflichtige im Sinne des § 9 Abs. 1 AbwAG in Anspruch genommen werden können.(Rn.33) 2. Der Gesetzgeber hat mit § 84 Abs. 4 GO LSA (GemO ST) eine abschließende Regelung zur Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft und der dadurch notwendig werdenden Auseinandersetzung geschaffen, ohne dass - durch eine Analogie zum bürgerlich-rechtlichen Gesellschaftsrecht - ein (fiktives) Fortbestehen der Verwaltungsgemeinschaft nach ihrer Auflösung oder Bestandsänderung gewollt war.(Rn.40) 3. Eine kommunalaufsichtliche Vermögensauseinandersetzung gemäß § 84 Abs. 4 Satz 2 GO LSA (GemO ST), die als Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 VwVfG (juris: VwVfG ST) erlassen worden und daher schon kraft Gesetzes auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, bindet nicht nur die an der Auseinandersetzungsvereinbarung beteiligten Mitgliedsgemeinden untereinander, sondern aus Gründen der Rechtssicherheit auch Dritte.(Rn.44) 4. Es ist im Hinblick auf die Bestimmtheitsanforderungen nach § 157 Abs. 1 Satz 2 AO (juris: AO 1977) unschädlich, wenn ein Abgabenbescheid den alleinigen Schuldner einer Abgabe unzutreffend als Gesamtschuldner bezeichnet.(Rn.48) Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen, weil die Klägerin zu 1. gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Verbandsgemeindegesetzes - VerbGemG LSA - die Aufgabe der Abwasserbeseitigung anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden zu erfüllen hat und die Klägerin zu 2. durch die Eingemeindung gemäß § 19 GO LSA Rechtsnachfolgerin der (ehemaligen) geworden ist. Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; denn der an die ehemalige Gemeinde K. gerichtete Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2. insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hingegen sind die Bescheide des Beklagten vom 19. Dezember 2008 rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten, soweit die ehemaligen Gemeinden B., D., H., Wi., G. und W. als Gesamtschuldnerinnen zu Abwasserabgaben für das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser für das Veranlagungsjahr 2004 in Höhe von insgesamt 70.412,29 Euro herangezogen worden sind. Rechtsgrundlage der angefochtenen Festsetzungs- und Erhebungsbescheide sind die §§ 1 bis 4, 9 Abs. 1 und 4 des Abwasserabgabengesetzes - AbwAG -. Nach diesen Vorschriften ist für das Einleiten von Abwasser eine Abgabe zu entrichten. Die Abwasserabgaben für das Veranlagungsjahr 2004 sind auf dieser Grundlage berechnet und durch die angefochtenen Bescheide von den Gemeinden sowie den ehemaligen jeweils als Gesamtschuldnerinnen erhoben worden. Einwände gegen die Berechnung oder die Höhe der Abwasserabgaben haben die Klägerinnen im Berufungsverfahren nicht (mehr) erhoben; auch sind für den Senat Mängel bei der Berechnung der streitigen Abwasserabgabe nicht ersichtlich. I. Gemäß § 9 Abs. 1 AbwAG ist abgabepflichtig, wer Abwasser einleitet (Einleiter). Einleiten im Sinne des Abwasserabgabengesetzes ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 AbwAG das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer. Abgabepflichtige Einleiter i.S.d. § 9 Abs. 1 AbwAG sind danach, soweit die Abwassereinleitung über eine Benutzungsanlage ausgeübt wird, regelmäßig die Betreiber von Abwasseranlagen, insbesondere Abwasserbehandlungsanlagen, aus denen das (behandelte) Abwasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet wird. Anlagenbetreiber ist - unbeschadet der privatrechtlichen Situation - grundsätzlich derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage besitzt und ausübt sowie als wasserwirtschaftliches Unternehmen in der Lage ist, auf das Einleiten aus ihr nach Menge und Beschaffenheit Einfluss zu nehmen (OVG LSA, Beschl. v. 27.04.2006 - 4 K 89/06 -; Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 11). Ausgehend von diesen - auch in der Rechtsprechung des Senats geklärten - Grundsätzen war die Verwaltungsgemeinschaft S. im Veranlagungsjahr 2004 Einleiterin des in den angefochtenen Bescheiden aufgeführten Schmutz- und Niederschlagswassers, weil ihr von den o. a. Gemeinden nicht nur die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zur Erfüllung übertragen worden war, sondern sie auch tatsächlich die Abwasserbeseitigung durchgeführt und die dort vorhandenen Abwasseranlagen übernommen bzw. errichtet und betrieben hat. II. Allerdings hat der Beklagte mit seinen Bescheiden vom 19. Dezember 2008 zu Recht nicht die Verwaltungsgemeinschaft S. als Abgabepflichtige herangezogen, weil diese zum 1. Januar 2005 aufgelöst worden ist (1.) und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht in entsprechender Anwendung des § 730 Abs. 2 BGB als fortbestehend anzusehen ist (2.). 1. Grundsätzlich erfolgt die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 84 Abs. 1 GO LSA durch eine Vereinbarung der Mitgliedsgemeinden, die der Genehmigung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde bedarf. Eine derartige Auflösungsvereinbarung, die einen öffentlich rechtlichen Vertrag i.S.d. § 1 VwVfG LSA i. V. m. den §§ 54 ff. VwVfG darstellen würde, von denen sich einzelne Verbandsmitglieder auch nicht nachträglich ohne weiteres lösen könnten (vgl. dazu VG Dessau, Beschl. v. 16.05.2001 - 1 A 274/00 -, zit. nach juris), haben die Mitgliedsgemeinden allerdings unstreitig nicht abgeschlossen. Dennoch ist die Verwaltungsgemeinschaft S. zum 1. Januar 2005 als aufgelöst und damit als nicht mehr existent anzusehen (Klang/Gundlach, GO LSA, Kommentar, 2. Aufl., § 84 Rdnr. 2), weil zu diesem Zeitpunkt die Gemeinden K., G. und W. in freiwilliger Umsetzung des vom Landtag von Sachsen-Anhalt beschlossenen Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit vom 13. November 2003 Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Z. Land geworden sind (§ 75 Abs. 1 GO LSA) und die Gemeinden D., B., Wi. und H. gemäß § 76 Abs. 1a GO LSA der Verwaltungsgemeinschaft D. zugeordnet worden sind. Die mit der Novellierung des Rechts der Verwaltungsgemeinschaften bezweckte Neustrukturierung der Verwaltungsgemeinschaften zur Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit hatte damit - unabhängig von der grundsätzlich gemäß § 84 Abs. 1 GO LSA jederzeit möglichen Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft - zur Folge, dass die bisherigen Verwaltungsgemeinschaften kraft Gesetzes aufgelöst worden sind und damit mangels Existenz nicht mehr als Abgabepflichtige im Sinne des § 9 Abs. 1 AbwAG in Anspruch genommen werden konnten. 2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bleibt die Abgabepflicht der Verwaltungsgemeinschaft S. auch nicht dadurch bestehen, dass diese in entsprechender Anwendung des § 730 Abs. 2 BGB zur Abwicklung der Abgabenverbindlichkeit als fortbestehend gilt; denn die entsprechende Anwendung von Normen kommt nur in Betracht, wenn eine echte Regelungslücke auszufüllen ist. Darunter ist eine Unvollständigkeit des Tatbestandes einer Norm wegen eines versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnisses des Normgebers zu verstehen. Eine solche Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (BVerwG, Beschl. v. 11.09.2008 - BVerwG 2 B 43.08 -, zit. nach juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 14.03.1974 - BVerwG 2 C 33.72 -, BVerwGE 45, 85 und Urt. v. 13.12.1978 - BVerwG 6 C 46.78 -, BVerwGE 57, 183 ). Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Übernahme der Vorgängernorm über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und das Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden aus dem Gesetz zur Neuordnung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit und zur Anpassung der Bauordnung vom 9. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 729; vgl. § 12 GKG LSA a. F.) in die Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568 ff.) eine Lücke gelassen hat, die im Wege der Analogie geschlossen werden müsste. Sinn und Zweck des § 84 GO LSA (bzw. § 12 GKG LSA a. F.) ist es, die Voraussetzungen und das Verfahren, nach dem eine Verwaltungsgemeinschaft aufgelöst werden kann, zu regeln. Dies gilt auch für die nach der Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft erforderliche Vermögensauseinandersetzung; denn § 84 Abs. 4 Satz 1 GO LSA bestimmt, dass im Falle der Auflösung oder des Ausscheidens von Mitgliedsgemeinden die Beteiligten die Auseinandersetzung durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf, zu regeln haben. Kommt eine Vereinbarung im Falle der Auflösung - wie hier - nicht zustande oder wird sie nicht genehmigt, hat die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen zu treffen (§ 84 Abs. 4 Satz 2 GO LSA). Ausgehend vom maßgeblichen Wortlaut der Norm hat der Gesetzgeber in § 84 Abs. 4 GO LSA mithin klar und eindeutig bestimmt, dass im Falle der Auflösung eine Auseinandersetzung stattzufinden hat, die von den Beteiligten zu vereinbaren oder, soweit diese Vereinbarung nicht zustande kommt, durch die Kommunalaufsichtsbehörde zu regeln ist. Da Regelungsgegenstände einer Auseinandersetzungsvereinbarung nicht nur die von der betreffenden Mitgliedsgemeinde in die Verwaltungsgemeinschaft eingebrachten Vermögensgegenstände, wie z. B. Gebäude, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge, Geräte, Grundstücke, sondern auch die bestehenden Verbindlichkeiten sind, kann in der Auseinandersetzungsvereinbarung sofort oder - im Falle einer lückenhaften Vereinbarung nachträglich - eine umfassende Abwicklung der Verwaltungsgemeinschaft erfolgen, ohne dass es eines (fiktiven) Fortbestehens der Verwaltungsgemeinschaft bedarf. Auch kann nach den Gesetzesmaterialien nicht davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber in § 84 Abs. 4 GO LSA versehentlich ein Regelungsversäumnis unterlaufen ist, das durch eine analoge Anwendung des § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB geschlossen werden müsste und dazu führt, die Verwaltungsgemeinschaft S. als fortbestehend anzusehen. Zwar lässt sich aus der Begründung zum Entwurf einer Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 20. Februar 1992 (LT-Drucksache 1/1222) nicht entnehmen, welchen Regelungsgehalt § 84 Abs. 4 GO LSA im Einzelnen haben sollte. Indes geht diese Norm zurück auf § 12 Abs. 5 GKG LSA a. F., deren Sinn ausweislich der Gesetzesbegründung zu dem ursprünglich vorgesehenen § 13 GKG LSA a. F. wie folgt beschrieben wird (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 7. Januar 1992; LT-Drucksache 1/1107, Seite 7): „Verwaltungsgemeinschaften genießen, da ihnen die Eigenschaft einer Selbstverwaltungskörperschaft fehlt, keinen besonderen Bestandsschutz. Im Interesse einer kontinuierlichen Versorgung der Bevölkerung mit Verwaltungsleistungen und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit macht Abs. 1 die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft jedoch von der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde abhängig… Im Falle der Auflösung oder der Bestandsänderung hat eine Auseinandersetzung stattzufinden, die von den Beteiligten zu vereinbaren, ersatzweise durch die Rechtsaufsicht zu regeln ist.“ Schon diese Begründung rechtfertigt den Schluss, dass der Gesetzgeber - mit Blick auf den fehlenden Bestandsschutz einer Verwaltungsgemeinschaft - mit § 84 Abs. 4 GO LSA eine abschließende Regelung zur Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft und der dadurch notwendig werdenden Auseinandersetzung schaffen wollte, ohne dass ein (fiktives) Fortbestehen der Verwaltungsgemeinschaft nach ihrer Auflösung oder Bestandsänderung gewollt war. Hierfür spricht insbesondere ein Vergleich mit dem Wortlaut des zeitgleich in Kraft gesetzten § 26 GKG LSA a. F. zur Auflösung eines Zweckverbandes. Hier hat der Gesetzgeber schon in § 26 Abs. 3 Satz 2 GKG LSA a. F. ausdrücklich festgeschrieben: „Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.“ Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 26 GKG a. F. sollte „Satz 2 gewährleisten, daß der Zweckverband über den Zeitpunkt seines Erlöschens als Rechtssubjekt hinaus eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit zum Zweck der Abwicklung erhält. Der aufgelöste Zweckverband bleibt als Liquiditätsverband rechtsfähig, solange und soweit Abwicklungshandlungen vorzunehmen sind; in diesem Rahmen bleiben auch die Verbandsorgane und die Funktionen des Verbandsvorsitzenden, z. B. bei Verpflichtungserklärungen, bestehen“ (LT-Drucksache 1/1107, Seite 13). Hat der Gesetzgeber aber in demselben Gesetz die Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften einerseits und die Auflösung von Zweckverbänden andererseits unterschiedlichen Regelungen unterworfen, die im Übrigen bis heute erhalten geblieben sind (vgl. §§ 84 Abs. 4 GO LSA, 14 Abs. 4 Satz 2 GKG LSA), kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der fehlenden Bestimmung eines „Fortbestehens“ der Verwaltungsgemeinschaft um ein versehentliches Regelungsversäumnis handelt, das durch eine Analogie zum bürgerlich-rechtlichen Gesellschaftsrecht zu schließen ist. Vielmehr ist auch nach der Gesetzeshistorie davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Falle der Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft - anders als bei den Zweckverbänden - gerade nicht deren Fortbestehen zum Zwecke der Abwicklung regeln wollte, sondern zwingend den freiwilligen oder durch die Rechts- bzw. Kommunalaufsichtsbehörde bewirkten Abschluss einer Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen den Mitgliedsgemeinden verlangt, um durch die Festschreibung neuer, gerade nicht fiktiver Verwaltungsstrukturen eine kontinuierliche Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. III. Vorliegend hat - mangels einer freiwilligen Vermögensauseinandersetzung der ehemaligen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft S. - der Burgenlandkreis als Kommunalaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 11. April 2006 die erforderlichen Bestimmungen zur Auseinandersetzung gemäß § 84 Abs. 4 Satz 2 GO LSA getroffen. Hiervon betroffen war auch der Bereich der Abwasserbeseitigung, da dieser ursprünglich der Verwaltungsgemeinschaft S. zur Erfüllung übertragen worden war. Zur Vorbereitung der Vermögensauseinandersetzung wurde für den Bereich Abwasser eine Auseinandersetzungsbilanz für jede Gemeinde durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erarbeitet und die Vermögensgegenstände und die Schulden der jeweiligen Gemeinde zugeordnet (vgl. Bl. 73 ff. der Beiakte A). In der Folge wurde durch die Kommunalaufsicht in die Auseinandersetzungsvereinbarung folgende Regelung aufgenommen (vgl. Seite 13 des Bescheides vom 11.04.2006; Bl. 100 der Beiakte A): „In der Teilbilanz Abwasser der Gemeinde K. wurde die für die Jahre 2003 und 2004 zu erwartende Abwasserabgabe in Höhe von insgesamt 162.640.- € eingestellt. Da diese Beträge durch das Landesverwaltungsamt noch nicht in Rechnung gestellt wurden, wird z. Z. darauf verzichtet, diesen Betrag von der Gemeinde K. jetzt einzufordern. Der Abwasserzweckverband S. ist angehalten, diesen Betrag bei Erhebung durch das Landesverwaltungsamt geltend zu machen.“ Bei verständiger Würdigung des Wortlauts dieser Regelung, insbesondere durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die „für die Jahre 2003 und 2004 zu erwartende Abwasserabgabe in Höhe von insgesamt 162.640,- €“ und deren Einstellung in die Teilbilanz Abwasser der Gemeinde K., ist diese Bestimmung entgegen der Auffassung des Beklagten allein dahingehend zu verstehen, dass der (ehemaligen) Gemeinde K. allein und anstelle der übrigen Mitgliedsgemeinden die Schuldnerstellung für die noch ausstehenden Abwasserabgaben für die Jahre 2003 und 2004 übertragen werden sollte. Dass diese Auslegung dem Willen der Kommunalaufsichtsbehörde entspricht, ergibt sich auch aus einem Schreiben des Burgenlandkreises vom 28. November 2007 an den Beklagten, wonach „für die Abwasserabgabe der Jahre 2003 und 2004 für alle Gemeinden eine Rückstellung in Höhe von 162.640,- € gebildet wurde, die aber vollständig der Gemeinde K. zugeordnet worden ist, da Verrechnungsanträge mit Aufwendungen, die auf dem Gebiet der Gemeinde K. realisiert worden sind, gestellt sind.“ Des Weiteren hat der Burgenlandkreis in seinem Schreiben darauf hingewiesen, dass „mit der o. g. beabsichtigten Vorgehensweise zur Abwasserabgabe (Festsetzung der Abwasserabgabe für jede Mitgliedsgemeinde) die gesamte Vermögensauseinandersetzung in Frage gestellt werden würde.“ Auch bedurfte es bezüglich der Übernahme der noch ausstehenden Abwasserabgabe weder einer ausdrücklichen Bestimmung der Rechtsnachfolge noch der Aufnahme dieser Verpflichtung im Tenor des kommunalaufsichtlichen Bescheides, wenn sich - wie hier - aus dem Gesamtkontext des Bescheides eine auslegungsfähige Bestimmung zur Abwasserabgabepflicht ergibt. Ist mithin durch die Auseinandersetzungsvereinbarung eine Abwasserabgabepflicht der ehemaligen Gemeinde K. begründet worden, hätte der Beklagte allein diese zur Zahlung der Abwasserabgabe für das Jahr 2004 heranziehen dürfen. Insoweit bindet die kommunalaufsichtliche Vermögensauseinandersetzung, die als Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 VwVfG erlassen worden und daher schon kraft Gesetzes auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, nicht nur die an der Auseinandersetzungsvereinbarung beteiligten Mitgliedsgemeinden untereinander, sondern entgegen der Auffassung des Beklagten aus Gründen der Rechtssicherheit auch Dritte. Zudem haben die Mitgliedsgemeinden auf eine Auseinandersetzungsregelung im Falle des Nicht-Zustandekommens einer einvernehmlichen Regelung einen Anspruch; denn § 84 Abs. 4 Satz 2 GO LSA räumt der Kommunalaufsichtsbehörde für die Auseinandersetzungsregelung kein Ermessen ein und dient seinem Sinn und Zweck nach zumindest auch dem Schutz der betroffenen Körperschaft. Diese besondere Bedeutung der Auseinandersetzungsvereinbarung ginge aber verloren, wenn ihr eine lediglich interne Wirkung zukäme. Im Übrigen besteht für eine derartige Einschränkung der Regelungswirkung der Auseinandersetzungsvereinbarung im vorliegenden Fall auch kein Grund, da der Beklagte durch die Bestimmung der Abwasserabgabepflicht zu Lasten der ehemaligen Gemeinde K. schon deswegen nicht benachteiligt wird, weil er seine Ansprüche gegenüber dieser bzw. der Klägerin zu 2. - wie insbesondere dieses Verfahren zeigt - geltend machen kann. Ist die Abgabenerhebung des Beklagten gegenüber den anderen Mitgliedsgemeinden folglich rechtswidrig, hat das Verwaltungsgericht die an die ehemaligen Gemeinden B., D., H., Wi., G. und W. gerichteten Bescheide vom 19. Dezember 2008 insoweit im Ergebnis zu Recht aufgehoben. IV. Der an die ehemalige Gemeinde K. „als Gesamtschuldner“ gerichtete Bescheid ist auch formell rechtmäßig ergangen. Zwar ist die Gemeinde nach der Auseinandersetzungsregelung alleinige Schuldnerin der Abwasserabgabe, so dass der Beklagte ausschließlich sie und nicht auch die anderen ehemaligen Gemeinden zur Abwasserabgabe hätte heranziehen dürfen. Gleichwohl liegt kein Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Bestimmtheit und den Mindestinhalt eines Abgabenbescheids vor. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Konkretisierung dieser Anforderungen ist in verständiger Würdigung von Sinn und Zweck der Vorschrift jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BayVGH, Beschl. v. 13.01.1993 - 23 B 90.144 -, zit. nach juris). Jedenfalls muss der Wille der Behörde vollständig zum Ausdruck kommen und unzweideutig für die Beteiligten des Verfahrens erkennbar sein. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert. In sich widersprüchliche, unverständliche Angaben und Erklärungen sind unbestimmt (BayVGH, a. a. O.). Ein schriftlicher Abgabenbescheid muss nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Vor diesem Hintergrund ist es im Hinblick auf die Bestimmtheitsanforderungen nach § 157 Abs. 1 Satz 2 AO unschädlich, wenn ein Abgabenbescheid den alleinigen Schuldner einer Abgabe unzutreffend als Gesamtschuldner bezeichnet, insbesondere da dieser Zusatz keine Auswirkungen auf die Höhe der festzusetzenden Abwasserabgabe hat (BFH, Urt. v. 13.10.1998 - VIII R 35/95 -, zit. nach juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Gemeinden, die seit dem 1. Januar 2010 der Klägerin zu 1. angehören, und die (ehemaligen), deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin zu 2. ist (im Folgenden: Klägerinnen), wenden sich gegen ihre gesamtschuldnerische Heranziehung zu Abwasserabgaben für das Veranlagungsjahr 2004 durch den Beklagten. Mit einer Vereinbarung über die Bildung der (vormaligen) Verwaltungsgemeinschaft S. vom 24. April 1995, veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Halle vom 11. März 1999, gründeten die Klägerinnen die Verwaltungsgemeinschaft S. und übertrugen ihr nachfolgend die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zur Erfüllung. Mit Verbandssatzung vom 29./30. Dezember 2004 gründeten die Gemeinden D., G., K. und W. den Abwasserzweckverband S. und übertrugen ihm die Aufgabe der Abwasserbeseitigung in ihrem Gemeindegebiet. Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 bildeten die Gemeinden zusammen mit anderen Gemeinden die Verwaltungsgemeinschaft D., wobei die Gemeinde H. gemäß § 1 Nr. 3 Buchst. a der Zweiten Verordnung über die Zuordnung von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften vom 10. Dezember 2004 (GVBl. S. 822) dieser Verwaltungsgemeinschaft zugeordnet wurde. Die schlossen sich zum 1. Januar 2005 mit anderen Gemeinden zur Verwaltungsgemeinschaft Z. Land zusammen. Unter § 8 Abs. 1 der Vereinbarung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Z. Land (abgedruckt im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt 2004, S. 386) heißt es u. a., die Verwaltungsgemeinschaft Z. Land trete im Zeitpunkt der Auflösung die Rechtsnachfolge für Teile der Verwaltungsgemeinschaft S. an. Eine Vereinbarung über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft S. wurde von den Klägerinnen nicht abgeschlossen. Auch eine einvernehmliche Vermögensauseinandersetzung kam zwischen den Klägerinnen nach Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft S. nicht zu Stande. Vielmehr traf der Landkreis Burgenlandkreis als Kommunalaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 11. April 2006 eine Entscheidung zur Auseinandersetzung. Hierbei wurden den Klägerinnen unter anderem die von der Verwaltungsgemeinschaft S. aufgenommenen Kredite für die Abwasseranlagen anteilig zugeordnet. In die Teilbilanz Abwasser der Gemeinde K. wurden die für die Jahre 2003 und 2004 zu erwartende Abwasserabgabe in Höhe von insgesamt 162.640,00 € eingestellt. Mit Bescheiden vom 19. Dezember 2008 wurden die Klägerinnen von dem Beklagten jeweils als Gesamtschuldnerinnen zu Abwasserabgaben für das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser sowie für Kleineinleitungen für das Veranlagungsjahr 2004 in Höhe von insgesamt 105.683,35 € herangezogen. Die Abwasserabgabe für Schmutzwasser wurde dabei auf 62.862,03 € festgesetzt und bezog sich auf Einleitungen aus im Gebiet der Klägerinnen gelegenen und von der Verwaltungsgemeinschaft S. betriebenen Kläranlagen und Kanälen. Die Abwasserabgabe für Niederschlagswasser wurde auf 7.550,26 € festgesetzt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, zwar sei grundsätzlich die Verwaltungsgemeinschaft S., da ihr die Aufgabe der Abwasserbeseitigung von den Klägerinnen zur Erfüllung übertragen worden sei und sie im Veranlagungsjahr 2004 auch Abwasser in verschiedene Gewässer eingeleitet habe, im Sinne von § 9 Abs. 1 AbwAG abgabepflichtig. Die Verwaltungsgemeinschaft S. sei aber zum 31. Dezember 2004 aufgelöst worden, so dass die Klägerinnen analog § 421 BGB gesamtschuldnerisch für die gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AbwAG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AG AbwAG zu zahlende Abwasserabgabe der Verwaltungsgemeinschaft S. hafteten. Am 21. Januar 2009 haben die Klägerinnen beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein direkter Zahlungsanspruch gegen sie sei nicht gegeben. Abgabenschuldnerin sei weiterhin die Verwaltungsgemeinschaft S., da ein formeller Auflösungsbeschluss oder ein diesen ersetzender Verwaltungsakt nicht vorliege. Die Richtigkeit der Festsetzung der Abgaben für Schmutz- und Niederschlagswasser sowie Kleineinleitungen werde bestritten. Die beanspruchte Abgabe sei zudem entfallen, da mit Aufwendungen für die Abwasserbehandlungsanlage der Verwaltungsgemeinschaft S. die Verrechnung erklärt worden sei. Die Klägerinnen haben beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 19. Dezember 2008 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt, die Verwaltungsgemeinschaft S. sei als juristische Person des öffentlichen Rechts untergegangen und existiere als Abgabenschuldnerin für das Jahr 2004 nicht mehr. Sie könne seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr Adressatin eines Abgabenbescheides sein. Die Klägerinnen seien im April 2009 nachträglich angehört worden. Die Voraussetzungen für eine Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG seien nicht gegeben, weil es bereits an einer Verrechnungserklärung fehle. Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Urteil vom 22. Oktober 2009 die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 19. Dezember 2008 aufgehoben, soweit hierin Abwasserabgaben für Schmutz- und Niederschlagswasser sowie für Kleineinleiter gegen die Gemeinde H. in Höhe von mehr als 1.081,52 € gegen die Gemeinde B. in Höhe von mehr als 2.054,90 €, gegen die Gemeinde D. in Höhe von mehr als 8.574,94 €, gegen die Gemeinde G. in Höhe von mehr als 4.295,19 €, gegen die Gemeinde K. in Höhe von mehr als 4.712,35 €, gegen die Gemeinde Wi. in Höhe von mehr als 1.730,44 € und gegen die Gemeinde W. in Höhe von mehr als 8.003,27 € festgesetzt und erhoben worden sind und im Übrigen die Klagen abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Festsetzung und Erhebung von Abwasserabgaben für das Veranlagungsjahr 2004 für die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser gegen die Klägerinnen sei rechtswidrig, denn diese seien nicht Abgabenschuldnerinnen. Einleiterin des Schmutz- und Niederschlagswassers und damit gemäß § 9 Abs. 1 AbwAG Abgabenschuldnerin sei vielmehr die Verwaltungsgemeinschaft S.; denn ihr sei von den Klägerinnen nicht nur die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zur Erfüllung übertragen worden, sondern sie habe auch tatsächlich die Abwasserbeseitigung im Gebiet der Klägerinnen durchgeführt und die dort vorhandenen Abwasseranlagen übernommen bzw. errichtet und betrieben. Auch die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft S. zum 1. Januar 2005 führe nicht dazu, dass statt dieser die Klägerinnen als Gesamtschuldner zu Abwasserabgaben für das Veranlagungsjahr 2004 heranzuziehen seien. Die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft führe zur Beendigung der Existenz der Verwaltungsgemeinschaft. Es gebe keinen Rechtsnachfolger. Weder die Mitgliedsgemeinden noch die neue(n) Verwaltungsgemeinschaft(en), zu der bzw. denen sich die Mitgliedsgemeinden nach der Auflösung zusammengeschlossen hätten, würden Rechtsnachfolger der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft. Die Auflösung führe lediglich dazu, dass der zuvor bestehende Zustand wiederhergestellt werde und die ursprünglich bestehenden gemeindlichen Zuständigkeiten in vollem Umfang wieder auflebten. Die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft führe weder zu einer Gesamtrechtsnachfolge noch zu einer automatischen Einzelrechtsnachfolge anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts; vielmehr müsse gemäß § 84 Abs. 4 GO LSA eine Abwicklung erfolgen, zu deren Zweck die Verwaltungsgemeinschaft einstweilen als fortbestehend gelte. Eine Rechtsnachfolge im öffentlich-rechtlichen Organisationsrecht bedürfe einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche liege für den Fall der Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft in Sachsen-Anhalt - anders als etwa gemäß § 157b Abs. 4 Satz 1 WG LSA für die Neubildung von Zweckverbänden aus bestehenden Zweckverbänden und die Eingliederung von Zweckverbänden - nicht vor. Unter anderem deswegen sei auch die Regelung des § 8 der Vereinbarung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Z. Land nichtig, soweit hierin geregelt sei, die Verwaltungsgemeinschaft Z. Land trete im Zeitpunkt der Auflösung die Rechtsnachfolge „für Teile“ der Verwaltungsgemeinschaft S. an. Für die nach der Auflösung gemäß § 84 Abs. 4 GO LSA erforderliche Auseinandersetzung fänden die Vorschriften über die Auseinandersetzung von Gesellschaften gemäß §§ 730 bis 740 BGB, insbesondere die - der Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA für Zweckverbände entsprechende - Regelung des § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB, sinngemäße Anwendung. Hiernach gelte eine Gesellschaft für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordere. Gleiches gelte für eine aufgelöste Verwaltungsgemeinschaft, die für noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren und etwaige sich anschließende verwaltungsgerichtliche Streitverfahren als juristische Person des öffentlichen Rechts als fortbestehend anzusehen sei. Insbesondere sei eine Verwaltungsgemeinschaft auch nach ihrer Auflösung zu einer Abwasserabgabe für einen Veranlagungszeitraum, in dem sie abgabepflichtig gewesen sei, heranzuziehen, selbst wenn die Bekanntgabe des Abgabenbescheides erst nach dem Zeitpunkt der Auflösung erfolge. Nach diesen Grundsätzen sei die Verwaltungsgemeinschaft S. selbst dann, wenn sie zum 1. Januar 2005 aufgelöst worden sein sollte, für den Veranlagungszeitraum 2004 zur Abwasserabgabe für eigene Einleitungen heranzuziehen. Eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerinnen zu der für Einleitungen der Verwaltungsgemeinschaft S. zu entrichtenden Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2004 bestehe nicht. Zur Begründung der vom Senat auf der Grundlage des Zulassungsbegehrens des Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung betreffend die Festsetzung und Erhebung von Abwasserabgaben für das Veranlagungsjahr 2004 für die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser führt der Beklagte aus, die Abwasserabgabenforderung für das Veranlagungsjahr 2004 habe zwar gegen die Verwaltungsgemeinschaft S. als Einleiterin im Sinne von § 6 Abs. 1 Alt. 1 AG AbwAG LSA i. V. m. § 9 Abs. 1 AbwAG bestanden. Dieser Anspruch sei aber durch die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft zum 1. Januar 2005 und die nach vollständiger Abwicklung der durch Bescheid der Kommunalaufsichtsbehörde vom 11. April 2006 ersetzten Vermögensauseinandersetzung nicht mehr gegen die Verwaltungsgemeinschaft durchsetzbar, da das Rechtssubjekt „Verwaltungsgemeinschaft“ als Abwasserabgabenschuldner weggefallen sei, obwohl objektiv noch offene Forderungen gegen die Verwaltungsgemeinschaft bestanden hätten. Insoweit sei ein Durchgriff auf die sieben Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft S. mittels Festsetzungsbescheid zulässig gewesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es bereits fraglich, ob die Vorschriften über die Auseinandersetzung von Gesellschaften gemäß §§ 730 ff BGB auf die Abwicklung aufgelöster Verwaltungsgemeinschaften sinngemäß anzuwenden seien mit der Folge, dass eine unmittelbare gesamtschuldnerische Haftung der Mitgliedsgemeinden für die Verbindlichkeiten der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft nicht bestehe. Jedenfalls sei der Anwendungsbereich des § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB selbst bei einer auf den vorliegenden Fall unterstellten analogen Anwendbarkeit gar nicht eröffnet. Da kein Vermögen der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft mehr vorhanden sei, sei auch keine (gesellschaftsinterne) Vermögensauseinandersetzung mehr nötig und möglich. Infolge der Beendigung der Verwaltungsgemeinschaft hafteten die Mitgliedsgemeinden vielmehr unmittelbar und als Gesamtschuldner. Im Gesellschaftsrecht nach §§ 730 ff. BGB gälten grundsätzlich die zur Haftung des OHG-Gesellschafters entwickelten Grundsätze der §§ 128-130 HGB entsprechend, d. h. der Gesellschaftsgläubiger könne für eine von der Gesellschaft geschuldete Leistung den Gesellschafter persönlich und auf die gesamte Leistung, also nicht nur den auf den Gesellschafter im Innenverhältnis entfallenden Anteil, in Anspruch nehmen. Insoweit sei der hier relevante Sachverhalt mit den Verhältnissen einer Gesellschaft vergleichbar. Da die Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt für die Auflösung und Beendigung einer Verwaltungsgemeinschaft keine Regelungen enthalte, und zwar auch keine Verweisung auf andere Rechtsvorschriften wie z. B. § 14 Abs. 4 GKG LSA, sei diese gesetzgeberische Lücke durch eine entsprechende Anwendung des im Gesellschaftsrecht geltenden Prinzips der akzessorischen Haftung der Gesellschafter für Ansprüche Dritter zu schließen. Danach seien die Ansprüche von Gläubigern der Verwaltungsgemeinschaft (Dritter) nach der Beendigung der Verwaltungsgemeinschaft und vollständiger Auflösung allen Aktivvermögens unmittelbar und gesamtschuldnerisch gegen die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft zu richten. Die Auseinandersetzungsvereinbarung des Burgenlandkreises vom 11. April 2006 könne schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil ihr keine Außenwirkung für Gläubiger der Verwaltungsgemeinschaft zukomme; insbesondere sei die Regelung im Innenverhältnis der Verwaltungsgemeinschaftsmitglieder kein Fall der Rechtsnachfolge. Sie sei daher für ihn unbeachtlich. Ungeachtet dessen beinhalte die Auseinandersetzungsvereinbarung auch keine hinreichend bestimmte Regelung zur Rechtsnachfolge für die Abwasserabgabenschulden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 22. Oktober 2009 zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen zu Abwasserabgaben für das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser für das Veranlagungsjahr 2004 in Höhe von insgesamt 70.412,29 Euro herangezogen worden sind. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie sind der Auffassung, dass die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen sei, dass bezüglich der verfahrensgegenständlichen Abwasserabgabe für das Jahr 2004 gemäß § 9 Abs. 1 AbwAG grundsätzlich die damalige Verwaltungsgemeinschaft S. als tatsächliche Einleiterin abgabepflichtig sei. Unstreitig habe es sich bei der Verwaltungsgemeinschaft entgegen den sonstigen Gebietskörperschaften um eine juristische Person als eigene Rechtspersönlichkeit mit einer grundsätzlich einfachgesetzlichen Rechtsstellung gehandelt, so dass dahingehend die Regelungen der §§ 705 ff. BGB analog Anwendung fänden. Tatsächlich sei zur Abwicklung der erst im Jahr 2008 kurz vor Eintritt der Festsetzungsverjährung durch den Beklagten beanspruchten Abgabeforderung die ursprüngliche Verwaltungsgemeinschaft als fortbestehend anzusehen, da mit Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft zum 1. Januar 2005 diese als sogenannte Abwicklungsgesellschaft weiter bestehe. Unabhängig von einer (gesellschaftsrechtlichen) Haftung der Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft müsse die somit rechtlich fortbestehende Verwaltungsgemeinschaft als Abgabepflichtige auch Adressatin des Bescheides sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.