Beschluss
4 M 92/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:1116.4M92.11.0A
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Leitsätze
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO wird grundsätzlich nicht durch die Möglichkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ausgeschlossen.(Rn.2)
2. Die Vollziehung eines Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist.(Rn.3)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 18. Mai 2011 wird aufgehoben, soweit dem Antragsgegner aufgegeben worden ist, dafür Sorge zu tragen, dass in dem von ihm herausgegebenen „(...) Rathausanzeiger“ inhaltlich wertende Urteile über das Verhalten bzw. über Aussagen des Antragstellers im Gemeinderat zukünftig nicht erscheinen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO wird grundsätzlich nicht durch die Möglichkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ausgeschlossen.(Rn.2) 2. Die Vollziehung eines Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist.(Rn.3) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 18. Mai 2011 wird aufgehoben, soweit dem Antragsgegner aufgegeben worden ist, dafür Sorge zu tragen, dass in dem von ihm herausgegebenen „(...) Rathausanzeiger“ inhaltlich wertende Urteile über das Verhalten bzw. über Aussagen des Antragstellers im Gemeinderat zukünftig nicht erscheinen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Auf die zulässige Beschwerde ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben, weil die darin ausgesprochene einstweilige Anordnung aufgrund des Ablaufs der Frist nach § 123 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO gegenstandslos geworden ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich nicht durch die Möglichkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ausgeschlossen (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 80 Rdnr. 198). Denn der Anspruch auf Überprüfung nach § 146 Abs. 4 VwGO richtet sich nach der Darlegung der in der Beschwerde gegen die angegriffene Entscheidung geltend gemachten Gründe und kann insoweit weiterreichen als nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Zu Recht hat der Antragsgegner geltend gemacht, dass der Antragsteller die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO - diese Bestimmung gilt nach § 123 Abs. 3 VwGO für den Erlass einstweiliger Anordnungen entsprechend - hat verstreichen lassen. Danach ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dem Antragsteller am 23. Mai 2011 zugestellt worden, so dass die Vollzugsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 23. Juni 2011 abgelaufen war. Soweit teilweise vertreten wird, die Monatsfrist werde unter bestimmten Voraussetzungen erst später in Gang gesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.09.1983 - 9 S 1924/03 u. a. -, VBlBW 1984, 150; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 172 Rdnr. 36 m. w. N.) ist dem angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 929 Abs. 2 ZPO nicht zu folgen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.02.2009 - 4 M 463/08 -, m. w. N.). Innerhalb der Monatsfrist ist die einstweilige Anordnung nicht vollzogen worden. Die von Amts wegen erfolgte Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts an den Antragsgegner reichte nicht aus (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.02.2009, a. a. O., m. w. N.). Die Amtszustellung ist Wirksamkeitserfordernis der nicht verkündeten einstweiligen Anordnung und kann deshalb nicht zugleich zu deren Vollziehung dienen. Der Amtszustellung fehlt auch das „spezifisch vollstreckungsrechtliche Element", dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen (so BGH, Urt. v. 22.10.1992 - IX ZR 36/92 -, zitiert nach JURIS). Zweck des § 929 Abs. 2 ZPO ist es - auch im Bereich des § 123 VwGO -, den Gläubiger anzuhalten, umgehend dem Schuldner Klarheit zu verschaffen, ob er von der Anordnung Gebrauch macht. Außerdem soll eine Vollziehung verhindert werden, die zu einem späteren Zeitpunkt unter möglicherweise wesentlich veränderten Umständen erfolgt. Schließlich muss es im Hinblick auf die durch § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 945 ZPO normierte Schadensersatzpflicht dem Gläubiger überlassen bleiben, ob die ergangene Anordnung vollzogen werden soll oder nicht. Keinen durchgreifenden Unterschied macht es in diesem Zusammenhang, ob sich die Anordnung gegen einen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger richtet (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.02.2009, a. a. O.). Der Antragsteller hat innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO keine Maßnahme vorgenommen, die als Vollziehung bzw. Beginn der Vollziehung der einstweiligen Anordnung angesehen werden könnte. Abgesehen davon, dass der Antragsteller insoweit lediglich der entsprechenden Anordnung des Verwaltungsgerichts nachgekommen ist, hat er durch Erhebung der Klage nur zum Ausdruck gebracht, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch im Hauptsachverfahren titulieren zu wollen. Eine Absicht des Antragstellers, aus dem bereits erlangten Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren zu vollstrecken, ist durch die Klageerhebung indes gerade nicht hinreichend erkennbar. Schließlich ist die Anwendung der Bestimmung des § 929 Abs. 2 ZPO auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsgegner, wie der Antragsteller geltend macht, der einstweiligen Anordnung bereits freiwillig Folge geleistet habe, so dass es der Einleitung einer Vollstreckung innerhalb der Vollziehungsfrist von einem Monat nicht mehr bedurfte (vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 04.08.1989 - 4 S 175/89 -, zitiert nach JURIS). Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich allein dem Umstand, dass die weiteren „Rathausanzeiger", insbesondere die Ausgabe vom 9. März 2011, keine Diffamierungen beinhalteten, nicht entnehmen, dass der Antragsgegner „sich im Grunde nach Maßgabe des Beschlusses verhalten" habe. Denn mit Blick auf die Beschlussformel („dafür Sorge zu tragen") hätte es des Nachweises eines aktiven und verbindlichen (schriftlichen) Einwirkens gegenüber der Redaktion des „(...) Rathausanzeigers" bedurft, zukünftig in dem bezeichneten Informationsblatt inhaltlich wertende Urteile über das Verhalten bzw. über Aussagen des Antragstellers im Gemeinderat zu unterlassen. Auf die gegen die inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses bezogenen Einwände des Antragsgegners kommt es nach alledem nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).