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Beschluss

4 L 102/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:1214.4L102.10.0A
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Leitsätze
Es muss nicht entschieden werden, ob die behördliche Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO immer nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen kann, so dass schon deshalb entstandene Säumniszuschläge nicht rückwirkend entfallen. Jedenfalls erfolgt die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO, wenn sie insoweit keine zeitliche Bestimmung enthält, nicht rückwirkend, sondern gilt allein für die Zukunft.(Rn.4) (Rn.5)
Entscheidungsgründe
Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die vom Beklagten mit Bescheid vom 24. August 2005 gewährte Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO nicht dazu geführt hat, dass auch die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Säumniszuschläge rückwirkend entfallen sind. Es muss nicht entschieden werden, ob die behördliche Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO immer nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen kann, so dass schon deshalb entstandene Säumniszuschläge nicht rückwirkend entfallen (so zu der Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO BFH in st. Rspr, vgl. Urt. v. 30. März 1993 - VII R 37/92 -; Beschl. v. 10. Mai 2002 - II B 244/01 -; Beschl. v. 27. November 2009 - II B 102/09 -, jeweils zit. nach JURIS; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 240 Rdnr. 24; § 69 FGO Rdnr. 171; Pahlke, AO, 2. A., § 240 Rdnr. 13; vgl. aber auch BVerwG, Urt. v. 8. Juli 1998 - 8 C 31/96 -, zit. nach JURIS; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 12 Rdnr. 80). Jedenfalls erfolgt die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO, wenn sie - wie hier - insoweit keine zeitliche Bestimmung enthält, nicht rückwirkend, sondern gilt allein für die Zukunft (vgl. auch VG Gera, Urt. v. 8. Dezember 2010 - 2 K 2290/08 Ge -, zit. nach JURIS; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. A., § 80 Rdnr. 104; Posser/Wolff, VwGO, § 80 Rdnr. 130; Bader u.a., VwGO, 5. A., § 80 Rdnr. 63; vgl. weiter BFH, Urt. v. 30. März 1993, a.a.O., zu § 361 Abs. 2 AO). Für eine solche Auslegung spricht schon der Wortsinn, weil eine „Aussetzung“ grundsätzlich in die Zukunft gerichtet ist. Weiterhin unterscheidet sich § 80 Abs. 4 VwGO materiell-rechtlich von der Regelung des § 80 Abs. 5 VwGO, nach der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnet oder wiederherstellt. Die Entscheidung der Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO knüpft gerade nicht zwingend an einen zeitlich früher eingelegten Rechtsbehelf und dessen rechtliche Wirkungen an, sondern hat lediglich zur Folge, dass der Verwaltungsakt bis auf weiteres nicht behördlich vollzogen wird (so auch Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 81). Die Vollziehungsaussetzung kann sogar von Amts wegen erfolgen und setzt noch nicht einmal einen Antrag des Betroffenen voraus. Soweit vertreten wird, die Aussetzung der Vollziehung habe rechtsdogmatisch die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge (vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O., § 80 Rdnr. 104; Pietzner/Ronellenfitsch, Assessorexamen, 12. A., § 56 Rdnr. 7), ist diese Auffassung schon mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Übereinstimmung zu bringen (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rdnr. 213; Bader u.a., a.a.O., § 80 Rdnr. 63; Eyermann, VwGO, 13. A., § 80 Rdnr. 48, 51; Finkelnburg u.a.; Vorl. Rechtsschutz, 6. A., Rdnr. 841; Posser/Wolff, a.a.O., § 80 Rdnr. 118 m.w.N). Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist danach durchaus hinsichtlich der möglichen Rückwirkung zwischen der Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO und der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO zu unterscheiden. Ihr Verweis auf den Suspensiveffekt des § 80 Abs. 2 VwGO geht von vornherein ins Leere, weil § 80 Abs. 4 VwGO eben nicht an die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anknüpft. Auch sind die Entscheidungen nach § 80 Abs. 4 VwGO und § 80 Abs. 5 VwGO nicht deshalb gleichzusetzen, weil dann jeweils der „Sinn der Erhebung von Säumniszuschlägen - die von der Rechtsordnung gebilligte Druckausübung gegenüber dem säumigen Abgabenpflichtigen - entfallen ist“. Diese Überlegung erfasst bereits verwirkte Säumniszuschläge gerade nicht. Falls die Behörde einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO ablehnt, ihm nur für die Zukunft stattgibt oder ihn nicht bescheidet, kann der Abgabepflichtige versuchen, Säumniszuschläge rückwirkend insgesamt zu vermeiden, indem er einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt. Im Übrigen besteht dann grundsätzlich die Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung gem. § 13a Abs. 1 KAG LSA i.V.m. § 227 Abs. 1 AO im Hinblick auf verwirkte Säumniszuschläge zu beantragen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 25. Juni 2004 - 1 M 127/04 -; VGH Bayern, Beschl. v. 21. September 2009 - 4 BV 07.498 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch Tipke/Kruse, a.a.O., § 240 Rdnr. 24; Pahlke, a.a.O., § 240 Rdnr. 13 jeweils m.w.N). Ob einer Billigkeitsentscheidung entgegensteht, dass kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt worden ist, muss hier nicht geklärt. Die von der Klägerin sonst erhobenen Einwendungen, die sich auf verschiedene gerichtliche Entscheidungen stützen, sind nicht durchgreifend. Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Dezember 1986 (- 1 B 121/86 -, zit. nach JURIS) ist schon nicht übertragbar, weil er sich auf einen Rechtsstreit zum zeitlichen Umfang einer Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 4 FGO bezieht (vgl. auch BFH, Beschl. v. 27. November 2009, a.a.O.). Es ging also gerade nicht um die Auslegung einer zeitlich nicht näher bestimmten Aussetzung der Vollziehung, sondern im Streit stand das Begehren auf eine rückwirkende Aufhebung der Vollziehung. Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof in dem später ergangenen Urteil vom 30. März 1993 (a.a.O.) ausdrücklich entschieden, dass eine (zeitlich nicht bestimmte) Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids nicht als rückwirkende Aufhebung der verwirkten Säumniszuschläge ausgelegt werden kann. Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. November 2008 (- 4 L 240/07 -, zit. nach JURIS) und vom 15. Mai 2007 (- 4 L 522/04 -, zit. nach JURIS) betreffen jeweils die Auslegung einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO und sind daher - wie oben dargelegt - auf die Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO nicht übertragbar. Entsprechendes gilt für das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 14. März 1989 (- 9 A 57/88 -, zit. nach JURIS), in dem es ausdrücklich heißt: „Macht das Gericht hiervon (d.h. einer ausdrücklichen zeitlichen Bestimmung) keinen Gebrauch, wirkt ein gerichtlicher Beschluß grundsätzlich zurück bis zum Erlaß des angefochtenen Bescheides (ex tunc), da hierdurch der Zustand hergestellt werden soll, der normalerweise mit der Einlegung eines Rechtsbehelfes nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintritt.“. Eine von der Klägerin angenommene Gleichsetzung des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 4 VwGO und des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen nur hinsichtlich seiner allgemeinen Ausführungen zu einer Verschiebung der Fälligkeit vorgenommen. Zu der vorliegend streitigen Frage der Rückwirkung einer nicht zeitlich bestimmten Aussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO trifft das Gericht gerade keine Feststellungen, sondern bezieht sich im Ergebnis allein auf den gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Klägerin nicht in hinreichender Weise aufgezeigt. Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit oder zur Fortbildung des Rechts klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -; Beschl. v. 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.). Zwar hat die Klägerin mehrere Rechtsfragen formuliert, die das Verwaltungsgericht ihrer Auffassung nach fehlerhaft zu ihren Lasten entschieden habe. Es fehlt jedoch schon an jeglicher Darlegung, warum diese rechtlichen Probleme eine solche über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung haben, dass es zu ihrer Beantwortung eines Berufungsverfahrens bedarf. Außerdem wird auch die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen nicht einmal ansatzweise angesprochen. Im Übrigen lassen sich die aufgeworfenen Fragen - wie oben dargelegt - auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens auf der Grundlage allgemein anerkannter Auslegungsregeln klären. 3. Eine Divergenz des angegriffenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. November 2008 (- 4 L 240/07 -) und 15. Mai 2007 (- 4 L 522/04 -) sowie zu den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 10. Dezember 1986 (- I B 121/86 -) und des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 14. März 1989 (- 9 A 57/88 -) liegt nicht vor. Um die entscheidungserhebliche Abweichung darzulegen, ist es erforderlich, einen die Entscheidung des Divergenzgerichts tragenden abstrakten, aber inhaltlich bestimmten Rechts- oder Tatsachensatz aufzuzeigen, der zu einem ebensolchen Satz in der angefochtenen Entscheidung in Widerspruch steht (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24. Februar 2010 - 4 L 215/09 -, zit. nach JURIS). Es ist schon sehr fraglich, ob die Klägerin in ausreichender Weise solche Rechtssätze in den von ihr genannten Entscheidungen aufgezeigt hat. Jedenfalls hat sie der angefochtenen Entscheidung gerade keinen abstrakten Rechtssatz entnommen. Darüber hinaus beziehen sich die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes, des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt sowie des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen - dessen Entscheidung außerdem für Sachsen-Anhalt nicht i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO divergenzfähig ist - nicht auf eine Aussetzungsentscheidung der Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO bzw. § 361 Abs. 2 AO. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).