Urteil
4 L 41/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0424.4L41.11.0A
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Leitsätze
1. Ein auf der Grundlage des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA (juris: StrG ST) vereinbarter Kostenbeitrag des Straßenbaulastträgers ist nicht im Rahmen des Straßenausbaubeitragsrechts als beitragsfähiger Aufwand für die Herstellung oder Erneuerung eines Mischwasserkanals zu übernehmen, der neben der Straßenentwässerung auch der Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers von Grundstücken dient.(Rn.34)
2. Zur Vornahme einer Vergleichsberechnung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA (juris: StrG ST).(Rn.48)
3. Die angefallenen Kosten für die Herstellung oder Erneuerung eines Kanals, der der Straßenentwässerung und der Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers von Grundstücken dient, sind zur Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands im Straßenausbaubeitragsrecht nach dem Verhältnis der Herstellungs- bzw. Erneuerungskosten für drei jeweils getrennte hypothetische Entwässerungskanäle aufzuteilen (sog. Dreikanalmethode).(Rn.48)
4. Die dazu vorzunehmende Schätzung der fiktiven Herstellungs- bzw. Erneuerungskosten hypothetischer Entwässerungskanäle kann grundsätzlich nicht durch das Gericht nachgeholt werden(Rn.49)
.
5. Zur Vornahme einer solchen Schätzung.(Rn.51)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein auf der Grundlage des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA (juris: StrG ST) vereinbarter Kostenbeitrag des Straßenbaulastträgers ist nicht im Rahmen des Straßenausbaubeitragsrechts als beitragsfähiger Aufwand für die Herstellung oder Erneuerung eines Mischwasserkanals zu übernehmen, der neben der Straßenentwässerung auch der Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers von Grundstücken dient.(Rn.34) 2. Zur Vornahme einer Vergleichsberechnung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA (juris: StrG ST).(Rn.48) 3. Die angefallenen Kosten für die Herstellung oder Erneuerung eines Kanals, der der Straßenentwässerung und der Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers von Grundstücken dient, sind zur Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands im Straßenausbaubeitragsrecht nach dem Verhältnis der Herstellungs- bzw. Erneuerungskosten für drei jeweils getrennte hypothetische Entwässerungskanäle aufzuteilen (sog. Dreikanalmethode).(Rn.48) 4. Die dazu vorzunehmende Schätzung der fiktiven Herstellungs- bzw. Erneuerungskosten hypothetischer Entwässerungskanäle kann grundsätzlich nicht durch das Gericht nachgeholt werden(Rn.49) . 5. Zur Vornahme einer solchen Schätzung.(Rn.51) Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet (I.), die zulässige Anschlussberufung der Kläger hat dagegen Erfolg (II.). I. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2010, mit dem ein Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Straßenentwässerung festgesetzt worden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Ermittlung des der Beitragserhebung zugrunde gelegten Aufwandes entspricht nicht den rechtlichen Vorgaben. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 6 Abs. 1 KAG LSA i.V.m. der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 1. November 1991 in der Fassung der 9. Nachtragssatzung vom 14. Dezember 2006 - SBS -. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA werden u.a. Beiträge zur Deckung des Aufwands für die erforderliche Erneuerung von Verkehrsanlagen erhoben. Zum Aufwand rechnen gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG LSA auch die Kosten, die einem Dritten, dessen sich die Gemeinde bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden. Der Aufwand kann gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Gemäß § 3 Abs. 1 SBS wird der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Kosten für die Herstellung von Entwässerungseinrichtungen, die - wie hier - sowohl der Entwässerung von Verkehrsanlagen als auch der Entwässerung der anliegenden Grundstücke dienen, sind nach § 3 Abs. 2 SBS dem beitragsfähigen Aufwand nur insoweit zuzurechnen, als sie durch die Entwässerung der Verkehrsanlagen bedingt sind. 1. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist ein auf der Grundlage des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA vereinbarter Kostenbeitrag des Straßenbaulastträgers nicht im Rahmen des Straßenausbaubeitragsrechts als beitragsfähiger Aufwand für die Herstellung oder Erneuerung eines Mischwasserkanals, der neben der Straßenentwässerung auch der Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers von Grundstücken dient, zu übernehmen. a) Gemäß § 23 Abs. 5 StrG LSA beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast, wenn eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder dem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage erfolgt, an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde (Satz 1). Der Gemeinde obliegt die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers (Satz 2). Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt zu erheben (Satz 3). Mit dieser Regelung besteht hinsichtlich der vom Straßengesetz erfassten Straßen und innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm ein umfassendes und abschließendes System für die Kostenbeteiligung des für die Beseitigung des Straßenoberflächenwassers eigentlich zuständigen (vgl. § 151 Abs. 3 Nr. 2 WG LSA a.F., nunmehr § 78 Abs. 3 Nr. 2 WG LSA, und § 9 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA) Straßenbaulastträgers, wenn die Entwässerung des Straßenabwassers mit Einverständnis der Gemeinde oder des Abwasserverbandes in eine von ihnen eingerichtete Abwasseranlage erfolgt. Nach dem Konzept des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA ist die einmalige Kostenbeteiligung, die sich an den fiktiven Kosten des Straßenbaulastträgers für eine (getrennte) straßeneigene Entwässerungsanlage orientiert, regelmäßig deutlich höher als der wegen der (zusätzlichen) Aufnahme des Straßenabwassers verursachte Mehrkostenanteil für die Herstellung oder Erneuerung der Abwasseranlage der Gemeinde oder des Abwasserverbandes. Daraus ergibt sich, dass fast immer ein Überschuss verbleibt, der - einschließlich der Verzinsung - von der Gemeinde oder dem Abwasserverband für die Unterhaltungskosten eingesetzt werden kann. Allenfalls in atypischen Fällen (z.B. außergewöhnliche topologische, geologische oder verkehrstechnische Umstände) hat die Beschränkung auf die einmalige Kostenbeteiligung keine oder keine ausreichende Deckung der anteiligen Unterhaltungskosten zur Folge (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. März 2009 - 4 L 438/06 -, zit. nach JURIS). Normzweck dieser Regelung ist es daher, einen vereinfachten und pauschalierenden finanziellen Ausgleich des Straßenbaulastträgers für die Mitbenutzung der Anlage eines kommunalen Einrichtungsträgers zu gewährleisten, der alle Kosten der Mitbenutzung einschließlich der laufenden Unterhaltungskosten während der Nutzungsdauer der Anlage im Voraus abdeckt (so auch OVG Thüringen, Beschl. v. 18. November 2008 - 4 EO 129/06 -, zit. nach JURIS zu dem wortgleichen § 23 Abs. 5 ThürStrG; vgl. weiter Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 352e: "Gebührenvorauszahlung"). b) Da § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA die Ermittlung der fiktiven Kosten des Baus einer getrennten Straßenentwässerungsanlage erfordert, gibt diese Vorschrift für die Berechnung der anteiligen, durch die Entwässerung der Verkehrsanlagen bedingten Herstellungs- oder Erneuerungskosten einer Gemeinschaftsentwässerungsanlage von vornherein nichts her (vgl. auch VG Gera, Urt. v. 16. September 2010 - 2 K 11/07 Ge -, zit. nach JURIS zur Globalkalkulation eines Herstellungsbeitrages). Denn die Baukosten einer getrennten Entwässerungsanlage übersteigen schon auf Grund der zusätzlichen Schachtungsarbeiten und Baustelleneinrichtungs- und -sicherungsmaßnahmen immer die anteiligen Baukosten bei einer Gemeinschaftsentwässerungsanlage. § 23 Abs. 5 StrG LSA ist auch nicht als spezielle gesetzliche Anordnung anzusehen, mit der bei Gemeinschaftsentwässerungsanlagen die nach § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA festgelegten Kosten als Aufwand i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA bestimmt werden. Denn Normzweck des § 23 Abs. 5 StrG LSA ist - wie oben dargelegt - die umfassende Regelung der Kostenbeteiligung für die Mitbenutzung einer von einem Dritten angelegten Mischentwässerungseinrichtung durch den Träger der Straßenbaulast. Es handelt sich also um eine straßenrechtliche Ausgleichsregelung, die im Straßenbaubeitragsrecht keine Anwendung finden kann. Denn es sollte gerade nicht nur eine Bestimmung geschaffen werden, die allein die anteiligen Herstellungs- oder Erneuerungskosten des Straßenbaulastträgers für die Gemeinschaftsentwässerungsanlage i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA betrifft. Soweit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einen vom Straßenbaulastträger dem Verband geschuldeten einmaligen Pauschalbetrag nach § 12 Abs. 10 Satz 1 und 2 LStrG Rh-Pf als die tatsächlichen Investitionsaufwendungen im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts ansieht (so Urt. v. 12. Januar 2012 - 6 A 10971/11 -, zit. nach JURIS), beruht dies auf der abweichenden Gesetzeslage in Rheinland-Pfalz. Denn gem. § 12 Abs. 10 Satz 2 LStrG Rh-Pf soll die Beteiligung an den Kosten für die Herstellung oder für die Erneuerung der Kanalisation jeweils durch einen einmaligen Pauschalbetrag, die Beteiligung an den laufenden Kosten durch jährlich wiederkehrende Pauschalbeträge abgegolten werden. Die Auffassung der Beklagten, für die Erneuerung des streitbefangenen Mischwasserkanals seien ihr gem. § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA jene Kosten tatsächlich entstanden, die in die Beitragsberechnung Eingang gefunden hätten, ist daher schon im Ansatz verfehlt. Die Beteiligung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA deckt nicht nur den Kostenanteil an der Erneuerung des Kanals ab, sondern auch den Kostenanteil für die laufende Unterhaltung dieses Kanals. c) Auch die weiteren Einwendungen der Beklagten sind nicht durchgreifend. Ob Rechtsgrundlage für die Beteiligung an der Kostenerneuerung des Kanals nicht die Vereinbarung vom 23. Juli 2007 ist, sondern § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, welche Auswirkungen § 4 der Vereinbarung hat. Die Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA betrifft zwar Kosten der Herstellung oder Erneuerung, aber solche einer getrennten Straßenentwässerungskanalisation. Dass dadurch ein Kostenüberschuss gegenüber den anteiligen Kosten an der konkret hergestellten Mischwasserkanalisation besteht, wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Ihre Behauptung, es lasse sich nicht der Schluss ziehen, die Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA stelle eine pauschale Abgeltung für den (anteiligen) Herstellungs- bzw. Erneuerungsaufwand und den (anteiligen) fortdauernden Unterhaltungsaufwand dar, ist nach dem oben dargelegten Sinn und Zweck dieser Regelung nicht zutreffend. Dass die Kosten, die eine getrennte Straßenentwässerung verursacht hätten, „in jedem Fall“ beitragsfähig wären, hat keine Bedeutung für die hier vorzunehmende Aufteilung der Kosten einer Gemeinschaftsentwässerungsanlage. Die bloße Möglichkeit, dass eine getrennte Straßenentwässerung hätte errichtet und dann erneuert werden können, führt nicht zu der Folge, dass die unstreitig niedrigeren anteiligen Kosten an einer tatsächlich hergestellten Mischwasserkanalisation erhöht werden müssen. Ob sich im Einzelfall für den Straßenbaulastträger der Bau einer eigenen Straßenentwässerung als günstiger darstellen würde, ändert daran nichts. Die Behauptung der Beklagten, es handele sich bei § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA nicht um eine Regelung, die „fiktive Kosten berücksichtigt“, ist unzutreffend. Vielmehr werden insoweit allein fiktive Kosten herangezogen, weil die der Kostenberechnung zugrunde gelegte getrennte Entwässerungsanlage lediglich hypothetisch bleibt. Weiterhin ist § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA zwar eine ausdrückliche Kostenbeteiligungsregelung, bezieht sich aber allein auf das Straßenrecht und nicht das (Straßenausbau)Beitragsrecht. Dass die Anlieger keineswegs benachteiligt würden, weil sich die Kostenersparnis der Gemeinschaftsanlage im Vergleich zur Schaffung von zwei oder drei getrennten Anlagen über niedrigere Abwassergebühren und Anschlussbeiträge positiv auswirke und dem Beitragspflichtigen deshalb kein Nachteil entstehe, weil die Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers auf diejenigen (Bau-)Kosten begrenzt sei, die im Falle der Erneuerung einer eigenen Straßenentwässerung ohnehin entstehen würden, entbindet die Beklagte nicht von der gesetzlichen Pflicht, nur die anteiligen Kosten für die konkrete Anlage anzusetzen. Der Einwand der Beklagten, durch die Einleitung des Straßenoberflächenwassers in den Mischwasserkanal des Abwasserverbandes würden keine zusätzlichen Unterhaltungskosten entstehen, die dem Abwasserverband nicht auch bei einer getrennten Straßenentwässerung für das private Mischwasser entstehen würden, greift nicht durch. Da der nach § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA zu errechnende Betrag immer höher ist als die anteiligen Herstellungs- oder Erneuerungskosten, ist die Annahme, ein Abwasserverband habe ohnehin Unterhaltungskosten, so dass für das Straßenoberflächenwasser keine (zusätzlichen) Kosten anfallen würden, nach der Gesetzeslage unerheblich. Die Beklagte zieht als Straßenbaulastträger Nutzen aus einem auch Straßenoberflächenwasser entwässernden Mischkanal und wird deshalb auch anteilig für sämtliche durch diese Nutzung entstehenden Kosten im Rahmen des § 23 Abs. 5 StrG LSA vorab herangezogen. Die von der Beklagten verfochtene „Synchronisation“ des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA und des Straßenausbaubeitragsrechts verkennt schon die unterschiedlichen Ziele dieser Regelungen. Dass bei einer Erneuerung der Straßenentwässerungseinrichtung der nach § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA zu zahlende Betrag vom Straßenbaulastträger nicht in Gänze über den Straßenausbaubeitrag refinanziert werden kann, entspricht gerade der Systematik des Beitragsrechts, das nur die tatsächlichen Aufwendungen für die Erneuerung an sich als beitragsfähig ansieht. Auch der Umstand, dass weder der Abwasserverband noch die Beklagte diesen Restbetrag über Benutzungsgebühren nach § 5 KAG LSA geltend machen können, führt nicht zu einer anderen Auslegung. Dass für die Berechnung der anteiligen Aufwendungen der Beklagten bei einem Mischwasserkanal keine ausdrücklichen straßenausbaubeitragsrechtlichen Vorgaben bestehen, führt schließlich ebenfalls nicht zu einer Anwendung des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA. d) Darüber hinaus ist ohnehin sehr fraglich, ob die in der Vereinbarung vom 23. Juli 2007 vorgenommene Verteilung der Kosten zwischen Beklagter und Abwasserzweckverband den Vorgaben des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA genügt. Unabhängig davon, dass zumindest problematisch ist, ob die Vergleichsberechnung der Kosten des Baus einer getrennten Straßenentwässerungsanlage nicht auf das konkrete Vorhaben, sondern - wie hier - auf das gesamte Gemeindegebiet bezogen vorgenommen werden darf, bestehen erhebliche methodische Bedenken. Die Vertragspartner haben nach einer Anlage zu der Vereinbarung zunächst Länge, Nennweite und Tiefe sämtlicher bestehender Mischwasserkanäle in der Stadt ermittelt. Danach wurden pauschal je nach Nennweite und Tiefe die Kosten pro m Kanallänge festgesetzt. In einem nächsten Schritt wurden für jede Nennweitenklasse eine Aufteilung der anzunehmenden Nennweiten vorgenommen, je nach einem Kanal der privaten Mischwasserbeseitigung (Oberflächenwasser und Schmutzwasser der Grundstücke) und nach einem Kanal der Straßenentwässerung. Schließlich wurden entsprechend dieser Aufteilung fiktiv die Herstellungskosten zweier Kanalnetze berechnet, einmal der privaten Mischwasserbeseitigung und einmal der Straßenentwässerung. Es kann offen bleiben, ob für die teilweise Ableitung von Schmutzwasser tatsächlich kein aufwändigeres Material zu verwenden ist und ob der Mindestdurchmesser für einen Kanal der privaten Mischwasserbeseitigung geringer ist als für einen Kanal der Straßenentwässerung. Jedenfalls durften für die beiden fiktiven Kanalnetze aller Voraussicht nach nicht immer genau die gleichen Tiefenklassen angenommen werden. Eine solche Gleichsetzung ist ohne das Vorliegen zwingender sachlicher Gründe ausgeschlossen. Denn eine getrennte Straßenentwässerungskanalisation ist im Regelfall mit Blick auf die Kellertiefen und Bauhöhe der Kellersinkkästen nicht so tief zu legen wie eine Grundstückskanalisation (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. A., § 13 Rdnr. 75; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27. Juni 1985 - 8 C 124/83 -, zit. nach JURIS). Der bloße Hinweis in der Anlage zu der Vereinbarung, die Tiefenlagen der Kanäle könnten auf Grund der in der Stadt A-Stadt vorhandenen sehr limitierten Vorflut- bzw. Abschlagssituation nicht verändert werden und seien für alle Varianten als gegeben angesetzt worden, dürfte insoweit aber nicht ausreichend sein. 2. Die angefallenen Kosten für die Herstellung oder Erneuerung eines Kanals, der der Straßenentwässerung und der Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers von Grundstücken dient, sind zur Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands im Straßenausbaubeitragsrecht mit dem Verwaltungsgericht nach dem Verhältnis der Herstellungs- bzw. Erneuerungskosten für drei jeweils getrennte hypothetische Entwässerungskanäle aufzuteilen (sog. Dreikanalmethode; vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 9. A., § 33 Rdnr. 24 f., § 13 Rdnr. 76; vgl. weiter VG Gera, Urt. v. 16. September 2010, a.a.O.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 598, 1006; Kirchmer/Schmidt/Haack, KAG LSA, 2. A., § 6 S. 235 jeweils zum Anschlussbeitragsrecht; Brügelmann, BauGB, § 128 Rdnr. 74 zu Erschließungsbeiträgen). Da eine solche Gemeinschaftsentwässerungsanlage drei verschiedenen Funktionen dient, muss sich auch die Zuordnung der Kosten an dieser Funktionsverteilung orientieren. Nicht zu folgen ist den Auffassungen, die Kosten seien in dem Verhältnis zu verteilen, in dem die Kosten eines hypothetischen Grundstücksentwässerungskanals für Schmutz- und Niederschlagswasser und eines hypothetischen Straßenentwässerungskanals stünden (sog. reine Zwei-Kanäle-Theorie; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28. Februar 2003 - 15 A 959/03 - und Urt. v. 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 3. September 1987 - 2 S 6/87 -; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 128 Rdnr. 29a zum Erschließungsbeitragsrecht; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 599, 656 zum Anschlussbeitragsrecht) oder die Kosten seien zunächst nach einem hypothetischen Schmutzwasserkanal und einem hypothetischen Niederschlagswasserkanal aufzuteilen und die so ermittelten Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung müssten nochmals gehälftet werden (sog. splittende Zwei-Kanäle-Theorie; vgl. Rosenzweig/Freese, KAG Nds, § 6 Rdnr. 104; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29. Juni 1987 - 2 A 2712/84 -, OVGE MüLü 39, 126, 130 zum Anschlussbeitragsrecht). Denn damit wird im Ergebnis allein auf die Zahl der beteiligten Kostenträger abgestellt und nicht auf die verschiedenen Funktionen der konkret in Rede stehenden Gemeinschaftsentwässerungsanlage (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 27. Juni 1985 - 8 C 124/83 -, zit. nach JURIS zum Anschlussbeitragsrecht). Zur Berechnung der Anteile an den Herstellungs- oder Erneuerungskosten eines Kanals macht es aber einen Unterschied, ob darin nur Straßenoberflächen- und Schmutzwasser bzw. nur Straßenoberflächen- und Grundstücksoberflächenwasser abgeführt werden oder Straßenoberflächen-, Schmutz- und Grundstücksoberflächenwasser. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob es im Gemeindegebiet der Beklagten bei Errichtung einer straßeneigenen Entwässerungsanlage für das private Regenwasser und Schmutzwasser keine zwei getrennten, sondern stets nur einen gemeinsamen Kanal gegeben hätte. Das Verwaltungsgericht war allerdings schon daran gehindert, die Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen selbst anstelle der Beklagten vorzunehmen. Während die tatsächlich aufgewandten Kosten für die Herstellung oder Erneuerung einer drei Zwecken dienenden Gemeinschaftsentwässerungsanlage feststehen und sich die Methode der Aufteilung dieser Kosten nach dem Verhältnis der Herstellungs- bzw. Erneuerungskosten für drei jeweils getrennte hypothetische Entwässerungskanäle aus Rechtsgründen vorgegeben ist, liegt dieser Kostenaufteilung wiederum im Wesentlichen die Veranschlagung fiktiver Herstellungs- bzw. Erneuerungskosten hypothetischer Entwässerungskanäle zugrunde. Es handelt sich bei dieser Veranschlagung fiktiver Kosten also um eine Schätzung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 162 Abs. 1 AO. Eine solche Schätzung kann grundsätzlich nicht durch das Gericht nachgeholt werden, weil damit gerade der schätzungsbefugten Behörde entsprechende Spielräume eingeräumt werden sollen (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 27. September 2005 - 1 R 9/05 -; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16. August 1985 - 8 C 120-122/83 -, zum Erschließungsbeitragsrecht; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 3. November 2011 - 4 L 222/10 -, zum Gebührenrecht; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20. Januar 2011 - 14 A 1331/07 -, zum Steuerrecht, jeweils zit. nach JURIS). Eine selbständige Schätzungsbefugnis der Verwaltungsgerichte - wie bei den Finanzgerichten nach § 96 Abs. 1 Satz 1 HS 2 FGO - kennt die Verwaltungsgerichtsordnung gerade nicht. Die allgemeine prozessuale Schätzungsbefugnis gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO verdrängt eine verwaltungsverfahrensrechtlich der Behörde eingeräumte Schätzungsbefugnis ebenfalls nicht (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1994 - 8 C 14/92 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20. November 2011 - 14 A 1331/07 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.). In dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht jedoch eine eigene Schätzung vorgenommen und nicht auf eine nachgereichte Schätzung der Beklagten verwiesen. Auch hat die Beklagte im Klage- und Berufungsverfahren keine sachgerechte Schätzung vorgelegt, die hätte herangezogen werden können. In diesem Zusammenhang scheidet eine Heranziehung des für eine Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 StrG LSA erstellten Rechenwerkes von vornherein aus, weil dieser Kostenermittlung im Ergebnis die Zwei-Kanäle-Theorie zugrunde liegt. Eine gesonderte Aufforderung an die Beklagte zur Vorlage einer Schätzung auf der Grundlage der Dreikanalmethode musste im Berufungsverfahren schon deshalb nicht erfolgen, weil die Beklagte angesichts der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausreichend Anlass und Gelegenheit hatte, eine abweichende Schätzung vorzunehmen, und sich demgegenüber darauf beschränkt hat, die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA zu vertreten und die Schätzung des Verwaltungsgerichts im Übrigen auf der Grundlage der im Rahmen des § 23 Abs. 5 StrG LSA angestellten Kostenermittlung pauschal abzulehnen. Darüber hinaus ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Schätzung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Veranschlagung der fiktiven Kosten darf nur auf der Grundlage gesicherter Erfahrungswerte erfolgen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 9. A., § 33 Rdnr. 23 i.V.m. § 13 Rdnr. 75; vgl. auch Brügelmann, BauGB, § 128 Rdnr. 74 zu Erschließungsbeiträgen; BVerwG, Urt. v. 27. Juni 1985 - 8 C 124/83 -, zit. nach JURIS zum Anschlussbeitragsrecht) und muss sich daher zumindest grob auf die tatsächlichen Gegebenheiten (z.B. notwendige Rohrweiten und Verlegetiefen sowie topographische Besonderheiten) beziehen. Zugrunde zu legen sind bei einer Erneuerung die fiktiven Kosten der Erneuerung von drei getrennten Kanälen, wobei sich die Schätzung aus Praktikabilitätsgründen an dem Verhältnis der Herstellungskosten solcher Kanäle orientieren darf. Nur wenn auf Grund der Erneuerungsmethode - z.B. bei einer Erneuerung im sog. Inliner-Verfahren - ein gegenüber dem Verhältnis der Herstellungskosten abweichendes Aufteilungsverhältnis zu erwarten ist, muss auf die jeweiligen fiktiven Erneuerungskosten nach dieser Methode abgestellt werden. Art, Umfang und Verlegung der fiktiven Kanäle richten sich, vor allem bei der Ermittlung nach dem Verhältnis der Herstellungskosten, nach dem Prinzip der Erforderlichkeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA) und den Geboten von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (vgl. § 90 Abs. 2 GO LSA). Eine vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung angesprochene Schätzung allein nach den technischen Möglichkeiten wäre daher verfehlt. Die Schätzung kann weiterhin anhand der in Rede stehenden Verkehrsanlage erfolgen oder auch auf der Grundlage einer Vergleichsberechnung anhand repräsentativer Straßenzüge im Verbandsgebiet. Auch die Zugrundelegung sämtlicher Straßen im Verbandsgebiet ist nicht ausgeschlossen, solange die tatsächlichen Grundlagen für die konkrete Anlage noch ausreichend vergleichbar sind. Die Ermittlung der fiktiven Kosten für die getrennten Kanäle allein anhand von allgemeinen Erfahrungswerten ohne die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten kommt aber jedenfalls bei einer drei verschiedenen Zwecken dienenden Gemeinschaftsentwässerungsanlage nur in besonderen Konstellationen in Betracht. Nach diesen Maßgaben stellte die Annahme eines Zuordnungsschlüssels von 3 (Kosten des Schmutzwasserkanals) zu 1 (Kosten des Grundstücksoberflächenkanals) zu 1 (Kosten des Straßenentwässerungskanals) für die Aufteilung der Gesamtkosten ohne eine zumindest grobe Darlegung der dazu erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen oder des Bestehens einer Ausnahmekonstellation - unabhängig davon, dass das Gericht ohnehin nicht schätzungsbefugt ist - keine sachgerechte Schätzung dar. II. Die Anschlussberufung der Kläger ist zulässig und hat auch Erfolg. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist aus den oben unter I. dargelegten Gründen in Gänze rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Kläger, Eigentümer des 1.368 m² großen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der Flur A, Flurstück 1069, Gemarkung A-Stadt, wenden sich gegen die Heranziehung zu einem einmaligen Straßenausbaubeitrag für den teilweisen Ausbau der Straße „Großer Neumarkt“. In der Zeit vom 10. Juli bis 30. November 2006 wurde in der Straße ein neuer Abwasserkanal im Mischsystem errichtet. Dieser Hauptkanal dient der Entwässerung der öffentlichen Straßenverkehrsflächen und der Aufnahme von Schmutz- und Niederschlagswasser der anliegenden Grundstücke. Die Herstellungskosten des Kanals betrugen 246.071,03 €, von denen die MIDEWA einen Anteil in Höhe von 15.453,86 € übernahm. Nach § 2 Abs. 1 einer Vereinbarung vom 23. Juli 2007 zwischen der Beklagten und dem Abwasserverband A-Stadt erstattete die Beklagte dem Verband die von ihr gem. § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA zu tragenden Kosten bei Abwasserbaumaßnahmen in Gemeindestraßen mit einer Mischkanalisation in einer Höhe von 45 % der Gesamtkosten. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 stellte der Verband der Beklagten unter Bezugnahme auf diese Vereinbarung für die Baumaßnahme einen Betrag von 103.777,73 € in Rechnung, den sie auch zahlte. Die Beklagte legte diesen Betrag als beitragsfähigen Aufwand zugrunde und zog die Kläger mit Bescheid vom 10. September 2008 für die Erneuerung der Teileinrichtung Straßenentwässerung zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2.760,12 € heran. Den Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2010 zurück. Ein von den Klägern bei der Kommunalaufsichtsbehörde eingeleitetes Überprüfungsverfahren nach § 6d KAG LSA war erfolglos. Die Kläger haben am 17. März 2010 beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben. Mit Urteil vom 25. Januar 2011 hat das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheid der Beklagten in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides aufgehoben, soweit darin ein Beitrag in Höhe von mehr als 1.229,65 € festgesetzt worden ist. Der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 KAG LSA i.V.m. der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten in der Fassung der 9. Nachtragssatzung vom 14. Dezember 2006, gegen die keine Bedenken bestünden. Die Kläger seien dem Grunde nach auch beitragspflichtig. Allerdings habe die Beklagte den Aufwand nicht zutreffend ermittelt. Für die Kostenzuordnung sei darauf abzustellen, dass die Gemeinde im Kosteninteresse auf die Herstellung von drei getrennten Kanalisationsanlagen verzichtet habe, so dass maßgebend sei, in welchem Verhältnis die Kosten stünden, die für drei jeweils getrennte Kanalisationsanlagen angefallen wären. Eine Aufteilung in straßenbaubeitragsrechtlich beitragsfähige und nicht beitragsfähige Kosten fehle aber. Da - mangels anderer Anhaltspunkte - davon auszugehen sei, dass eine getrennte Schmutzwasserkanalisation einen dreimal so hohen Aufwand verursachen würde wie jeweils eine getrennte Grundstücksentwässerungs- und eine getrennte Straßenentwässerungskanalisation, während sich die Kosten für zwei getrennte Anlagen der letzten Art annähernd gleichen würden, erscheine eine Schätzung der Kosten der Straßenoberflächenentwässerung mit einem Fünftel sachgerecht. Danach errechne sich ein Beitragssatz von 0,8821 €/m², so dass auf die Kläger ein Beitrag von 1.229,65 € entfalle. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA berufen. Ihre Zahlung an den Abwasserverband beruhe schon nicht auf dieser Vorschrift, sondern auf der zwischen ihr und dem Abwasserverband getroffenen Vereinbarung. Weiterhin betreffe § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA lediglich das Innenverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Abwasserverband und könne keine Rechtsgrundlage bilden, die vertraglich vereinbarten Kosten der Straßenentwässerung auf die Anlieger umzulegen, wenn sie - wie hier - mit dem das Beitragsrecht beherrschenden Vorteilsprinzip und dem Prinzip der Erforderlichkeit (der Kosten) unvereinbar seien. Es handele sich um eine pauschale Abgeltungsregelung, die eine Regelung auch für die Benutzung der Abwasseranlage treffe. Nach § 4 der Vereinbarung obliege daher dem Verband die Wartung und Unterhaltung der betroffenen Abwasseranlagen. Überdies handele es sich bei § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA nicht um eine Regelung, die - wie im Rahmen der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes erforderlich - die tatsächlichen Kosten, sondern die fiktiven Kosten berücksichtige, die der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Die Beklagte macht zur Begründung der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung geltend, sie habe den umlagefähigen Aufwand zutreffend ermittelt. Rechtsgrundlage für die Beteiligung an der Kostenerneuerung des Kanals sei nicht die Vereinbarung vom 23. Juli 2007, sondern § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA. Diese Kostenbeteiligung habe ausschließlich Kosten der Herstellung oder Erneuerung, also Baukosten zum Gegenstand. Es entspräche der gesetzgeberischen Konzeption, dass sich der Straßenbaulastträger bei diesen Baukosten nicht dadurch entlasten dürfe, dass er für die Straßenentwässerung auf eine Gemeinschaftseinrichtung der Gemeinde oder des Abwasserverbandes zurückgreife und dadurch von der Kostenersparnis im Vergleich zu den Baukosten einer Trennkanalisation partizipiere. Vielmehr solle der Straßenbaulastträger mit eben den Baukosten belastet werden, die eine eigene, getrennte Straßenentwässerung verursacht hätten. Freilich sei dies für die Gemeinde bzw. den Abwasserverband mit dem Vorteil verbunden, dass diese allenfalls mit einem kleinen Teil der Baukosten des Mischwasserkanals belastet würden. Im Gegenzug werde der Straßenbaulastträger nicht mit den Kosten der Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage belastet. Hieraus lasse sich aber nicht der Schluss ziehen, die Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA stelle eine pauschale Abgeltung für den Erstellungs- und Benutzungsaufwand dar. Für die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle es bereits an einem Anknüpfungspunkt im Gesetzeswortlaut. Es bestehe auch kein Bedürfnis an einer solchen Auslegung. Baukosten, die der Straßenbaulastträger nach § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA zu tragen habe, könnten nach den Vorschriften des Straßenausbaubeitragsrechts auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden. Etwas Gegenteiliges lasse sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Auch die bisherige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, soweit das Verwaltungsgericht hierauf Bezug nehme, stehe dieser Rechtsauffassung nicht entgegen. Zwar trage der Straßenbaulastträger aufgrund des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA einen überproportionalen Anteil der Baukosten. Deshalb sei es im Ergebnis auch konsequent und angemessen, dass der Straßenbaulastträger gem. § 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA nicht zusätzlich mit den Kosten der Inanspruchnahme belastet werde. Ob und wie die Gemeinde bzw. der Abwasserverband einen Teil der Kostenerstattung des Straßenbaulastträgers dafür verwende, um damit die Kosteninanspruchnahme durch die Straßenentwässerung zu decken, sei ein Vorgang, der zwar für die Kalkulation der Anschlussbeiträge und Benutzungsgebühren von (interner) Bedeutung sei. Dies ändere aber nichts daran, dass sich der Straßenbaulastträger ausschließlich an den Baukosten für Herstellung oder Erneuerung beteilige, also an einem beitragsfähigen Aufwand. Denn obwohl der Kostenanteil des Straßenbaulastträgers einerseits überproportional erscheine, sei er andererseits begrenzt auf diejenigen Kosten, die eine eigene Straßenentwässerung verursacht hätten; diese Kosten wären in jedem Falle beitragsfähig. § 4 der Vereinbarung könne für die gegenteilige Auffassung nicht herangezogen werden, denn eine vertragliche Regelung tauge nicht zur Gesetzesauslegung. Im Übrigen bestehe insoweit auch kein Widerspruch zu ihrer Rechtsmeinung. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts handele es sich bei § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA nicht um eine Regelung, die „fiktive Kosten berücksichtigt“. Die Baukosten für die Herstellung oder Erneuerung einer Abwasseranlage seien sehr real, denn sie seien tatsächlich entstanden und nachweisbar. Bei der Regelung gehe es im Kern auch nicht um eine Kostenfiktion, sondern um die Aufteilung der tatsächlichen Baukosten für Herstellung oder Erneuerung der Abwasseranlage zwischen dem Straßenbaulastträger einerseits und der Gemeinde bzw. dem Abwasserverband andererseits. Dabei weise der Gesetzgeber dem Straßenbaulastträger den Teil der tatsächlich entstandenen Kosten zu, der ihm im Falle des Baus einer eigenen Straßenentwässerung auch entstanden wäre. Nur so betrachtet handele es sich um eine Fiktion, genauso wie die vom Verwaltungsgericht angewandte Dreikanalmethode. Das Gericht verkenne, dass es lediglich die Ersetzung einer Fiktion durch eine andere verlange und dies contra legem. Denn wenn man die Ermittlung der Kosten, die der Bau einer eigenen Anlage erfordern würde, als Fiktion bezeichnen wolle, dann habe diese Fiktion zumindest für sich, dass sie für die konkrete Situation des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA ausdrücklich vom Landesgesetzgeber angeordnet sei. Die Dreikanalmethode sei im Vergleich dazu nur ein Instrument zur Kostenverteilung in bestimmten Fallgestaltungen, das von Literatur und Rechtsprechung entwickelt worden sei. Die Anwendung dieser Methode sei mangels einer Regelungslücke fehl am Platze; sie widerspreche sogar dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Durch die von ihr vertretene Auslegung würden die Anlieger keineswegs benachteiligt. Mittelbar - nämlich über niedrigere Abwassergebühren und Anschlussbeiträge - wirke sich die Kostenersparnis der Gemeinschaftsanlage im Vergleich zur Schaffung von getrennten Anlagen positiv auf die Anlieger aus. Entscheidend sei aber, dass dem Beitragspflichtigen deshalb kein Nachteil entstehe, weil die Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers auf diejenigen (Bau-)Kosten begrenzt sei, die im Falle des Baus einer eigenen Straßenentwässerung ohnehin entstehen würden. Es werde zwar die Auffassung vertreten, dass bei der Verbindung mehrerer Maßnahmen die dadurch eintretende Kostenersparnis den jeweiligen Maßnahmen gleichermaßen zu Gute kommen müsse. Dieser Grundsatz werde jedoch von § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA durchbrochen, indem der Gesetzgeber dem Straßenbaulastträger einen bestimmten Anteil der Baukosten zuweise. Ohnehin verstelle die Fixierung auf den Vorteil der Gemeinschaftsanlage, der vermeintlich sachgerecht verteilt werden müsse, den Blick auf das Wesentliche. Der Straßenbaulastträger trage - wenn nicht vollständig, so doch ganz überwiegend - auf Grund des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA die Investitionskosten des Baus des Mischwasserkanals und erspare sich so die Unterhaltungskosten eines eigenen Kanals, während im Gegenzug der Abwasserverband bei den Investitionskosten entlastet werde, dafür aber die Unterhaltungskosten alleine zu tragen habe. Allerdings entstünden durch die Einleitung des Straßenoberflächenwassers in den Mischwasserkanal des Abwasserverbandes keine zusätzlichen Unterhaltskosten, die dem Verband nicht auch bei einer getrennten Straßenentwässerung für das private Mischwasser entstünden. Denn Unterhaltungskosten seien im Wesentlichen Personal- und Fahrzeugkosten, deren Höhe unabhängig davon sei, ob ein Misch- oder Regenwasserkanal gespült werde. Es sei deshalb auch nicht sachgerecht, wenn vertreten werde, dass fast immer ein Überschuss verbleibe, der - einschließlich der Verzinsung - für die Unterhaltungskosten eingesetzt werden könne. Bei dieser Betrachtung werde einseitig auf die - im Einzelfall gar nicht anfallenden - Mehrkosten des Baus abgestellt, statt die Investitions- und Unterhaltungskosten in den Varianten „getrennte Straßenentwässerung“ und „Gemeinschaftsanlage“ zu betrachten. Halte man sich an den Wortlaut des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA, so könne es keinen Überschuss für Unterhaltungskosten geben. Stattdessen müsse der Abwasserverband im Rahmen seiner Gebührenkalkulation die Abschreibungen auf die Investitionskosten durch die sukzessive Auflösung des Sonderpostens - Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers - decken mit der Folge, dass der Gebührenzahler mit diesen Investitionskosten nicht belastet werde. Er werde zugleich auch dadurch entlastet, dass keine Bankzinsen anfallen würden, weil der Abwasserverband die Investition nicht finanzieren müsse. Zugleich aber müssten die Unterhaltungskosten vollständig bei der Gebührenkalkulation angesetzt werden. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts könne im Einzelfall zur Folge haben, dass sich für den Straßenbaulastträger der Bau einer eigenen Straßenentwässerung als günstiger darstelle, weil er sich dann nicht vor das Problem gestellt sehe, dass er die Baukosten nicht auf die Anlieger umlegen könne. Dem könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass dann der Straßenbaulastträger für den eigenen Kanal auch Unterhaltungskosten zu tragen hätte. Für einen reinen Regenwasserkanal entstünden - dies zeigten auch ihre Erfahrungen - nur geringe Unterhaltungskosten. Für ihre Auffassung spreche weiterhin, dass dadurch § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA und das Straßenausbaubeitragsrecht - beides Materien des Landesrechts - synchronisiert würden. Dagegen führe die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu widersinnigen Ergebnissen und praktischen Problemen in der Gesetzesanwendung. Ginge man davon aus, dass die Kostenerstattung auch Kosten der Inanspruchnahme beinhalte, hätte dies zur Folge, dass dem Straßenbaulastträger entgegen der Intention des § 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA (Unterhaltungs)Kosten entstünden, die er aber nicht im Wege des Ausbaubeitrages refinanzieren könne. Andererseits seien dem Abwasserverband, der auch Benutzungsgebühren erhebe, diese Kosten nicht entstanden, so dass er diese ebenfalls nicht umlegen könne. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Baukosten des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA im Rahmen des Straßenausbaubeitragsrechts plötzlich nicht mehr vollständig als Baukosten gelten sollten, sondern gleichsam eine Metamorphose durchliefen, durch die sie teilweise zu Unterhaltungskosten würden. Darüber hinaus gebe es für die Herangehensweise des Verwaltungsgerichts keinerlei Stütze im Gesetz. So sei bereits die Anwendung der Dreikanalmethode fragwürdig, wenn tatsächlich - wie im vorliegenden Falle - ein solches Trennsystem mit drei Kanälen nicht existiere und auch von vornherein nicht die Alternative zu einer Gemeinschaftsanlage darstelle. Selbst wenn sie sich entschlossen hätte, eine straßeneigene Entwässerungsanlage zu errichten, hätte es für das private Regenwasser und das Schmutzwasser keine zwei getrennten, sondern stets nur einen gemeinsamen Kanal gegeben. Deshalb habe sie gemeinsam mit dem Abwasserverband ermittelt, dass sich die Kosten für zwei getrennte Kanäle im Stadtgebiet durchschnittlich im Verhältnis von 47,67 % für die Straßenentwässerung zu 52,33 % für die private Mischwasserbeseitigung hielten. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, nur 20 % der Gesamtbaukosten entfielen auf die Straßenentwässerung, sei schon dadurch widerlegt. Das Verwaltungsgericht hätte dann zumindest den konkret ermittelten Anteil der Baukosten in Ansatz bringen müssen. Auch die These des Gerichts, dass der Investitionsaufwand für einen Schmutzwasserkanal dreimal so hoch sei wie der für einen Regenwasserkanal, sei völlig fernliegend. Dass dies nicht zutreffend sein könne, ergebe sich bereits aus der vorgenommenen Berechnung der pauschalierten Kostenbeteiligung im Rahmen des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA. Selbst wenn man also die Dreikanalmethode auf den vorliegenden Kanalbau anwenden wollte, komme jedenfalls ein Zuordnungsschlüssel von drei zu eins zu eins nicht in Betracht. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 25. Januar 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie machen geltend, die Beklagte könne sich weder auf § 23 Abs. 5 StrG LSA noch auf den mit dem Abwasserverband geschlossenen Vertrag stützen. § 23 Abs. 5 StrG LSA regele die Kostenbeteiligung der Beklagten als Träger der Straßenbaulast im Verhältnis zum Abwasserverband und lege zudem für die Kostenbeteiligung fiktive Kosten zugrunde, während nach § 6 Abs. 1 KAG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung allein der tatsächliche Aufwand für die Beitragserhebung maßgeblich sei. Überdies hätten § 23 Abs. 5 StrG LSA und der Vertrag keinerlei Auswirkungen im Verhältnis der Gemeinde zum Bürger. Die Beklagte müsse den umlagefähigen Aufwand nach dem tatsächlichen Aufwand berechnen, der ihr für die Erneuerung entstanden sei. Sie hätte drei Kostenmasten bilden, die Kosten in straßenbaubeitragsrechtlich beitragsfähige und nichtbeitragsfähige nach Maßgabe des sog. Dreikanalsystems aufteilen und die Kosten zueinander ins Verhältnis setzen müssen. Die Kläger haben am 19. Mai 2011 eine Anschlussberufung erhoben. Sie machen zur Begründung geltend, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Schätzung verstoße gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung, wonach sich der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlichen Aufwendungen richte. Zudem sei eine Schätzung nicht mit § 3 Abs. 2 der Satzung vereinbar, denn der Kostenanteil für die Entwässerung der Verkehrsanlagen müsse anhand einer konkreten Darlegung ermittelt werden. Vorliegend stehe weder der umlagefähige Aufwand fest noch gebe es konkrete Darlegungen der Beklagten dazu. Auf den Vertrag mit dem Abwasserverband könne sich die Beklagte nicht berufen. Es bedürfe konkreter Angaben zu den tatsächlichen Gesamtkosten und den jeweiligen Anteilen der Baukosten für Schmutz-, Grundstücksoberflächen- und Straßenoberflächenentwässerung. Auch könne das Verhältnis des konkret anfallenden Abwasserumfanges für die jeweilige Entwässerungsart zugrunde gelegt werden. Eine Schätzung verbiete sich allerdings, da die Erhebung von Beiträgen stets eine Rechtsgrundlage voraussetze. Dies sei hier die Satzung der Beklagten. Demzufolge fehle der Beitragspflicht der Höhe nach eine taugliche, satzungskonforme Berechnungsgrundlage. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 25. Januar 2011 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 10. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 2. März 2010 in vollem Umfang aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 der Satzung sei schon deshalb nicht erkennbar, weil ihr für die Erneuerung des Kanals gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA jene Kosten tatsächlich entstanden seien, die in die Berechnung des u.a. von den Klägern zu zahlenden Beitrages Eingang gefunden hätten. Diese Kosten seien von ihr auch konkret dargelegt worden und gem. § 3 Abs. 2 der Satzung durch die Entwässerung der Verkehrsanlagen bedingt. Der Vertrag zwischen ihr und dem Abwasserverband diene lediglich der konkreten Umsetzung des § 23 Abs. 5 StrG LSA. Wenn es sich aber bei den nach § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA zu erstattenden Kosten um diejenigen Kosten handele, die der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde, sei es naheliegend, dass diese Kosten ohne weitere Differenzierung im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG LSA beitragsfähig seien. Denn der Straßenbaulastträger wende diese Kosten allein für die Herstellung oder Erneuerung der Straßenentwässerung auf. Würde ein Straßenbaulastträger den nach § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA zu zahlenden Betrag dazu verwenden, tatsächlich eine getrennte Straßenentwässerung herzustellen, käme niemand auf den Gedanken, diese Kosten seien nicht beitragsfähig. Es sei nicht einsichtig, weshalb dann für die Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA etwas anderes gelten solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.