Beschluss
4 O 144/12
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0822.4O144.12.0A
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Leitsätze
Bei einer Konstellation, in der ein Kläger einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt angreift und die Klage wegen fehlender Beschwer unzulässig ist, ist - vorbehaltlich besonderer Umstände, die eine Anhebung des Streitwertes gebieten - nach dem in § 52 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) eingeräumten Ermessensspielraum der Streitwert auf den Mindestwert von bis zu 300,- € ("Eingangsbetrag" der Gebührentabelle) festzusetzen.(Rn.9)
Entscheidungsgründe
1. Die statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der Senat, nicht eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Eine unmittelbare oder auch nur entsprechende Anwendung der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 HS 2 Gerichtskostengesetz - GKG -, wonach der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde, kommt nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschl. v. 3. August 2009 - 4 O 153/09 -, zit. nach JURIS m.w.N.) nicht in Betracht. Die Regelung betrifft allein die Fälle, in denen ein Rechtspfleger oder ein originärer Einzelrichter i.S.d. § 6 VwGO tätig wurde, nicht aber die Fälle, in denen - wie hier - die Berichterstatterin gem. 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO im vorbereitenden Verfahren an Stelle der Kammer entschieden hat (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 10. Mai 2012 - 2 OA 187/12 -, zit. nach JURIS m.w.N. auch zur Gegenmeinung; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17. September 2010 - 4 S 2070/10 -, zit. nach JURIS; offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 2006 - 10 KSt 5/05 -, NVwZ 2006, 479). Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil der Wert des Beschwerde gegen stands nicht den in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzten Betrag von 200,- € übersteigt. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das für den jeweiligen Beschwerdeführer mit der verlangten Änderung des Streitwerts verbunden ist. Abzustellen ist daher nicht auf den Unterschied zwischen dem festgesetzten und den vom Kläger für richtig gehaltenen Streitwert, sondern auf den Unterschied in der durch den Streitwert entstehenden Kostenbelastung für den Kläger. Der von der Höhe des Streitwertes abhängige Ansatz der Gerichtskosten gegenüber dem Kläger beträgt nach seiner Klagerücknahme aber ausweislich eines Schreibens des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012 lediglich 136,- €. Die Verfahrenskosten des nicht anwaltlich vertretenen Beklagten werden durch eine Änderung des Streitwerts nicht berührt. Das Verwaltungsgericht hat auch die Beschwerde nicht i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. 2. Die Änderung des Streitwerts von Amts wegen beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. a) Nach dieser Vorschrift kann die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Festsetzung des Streitwerts dann vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Das Streitwertfestsetzungsverfahren "schwebt" im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ungeachtet des Umstands der Unzulässigkeit der Beschwerde in der Rechtsmittelinstanz, so dass nach dieser Bestimmung die Befugnis zur Abänderung von Amts wegen durch das Rechtsmittelgericht eröffnet ist. Weder der Wortlaut dieser Norm noch deren Systematik oder Sinn und Zweck rechtfertigen eine Einschränkung. Die Regelungsbereiche des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG einerseits und der Vorschriften über die Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde andererseits unterscheiden sich deutlich voneinander, so dass die Änderungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts durch die Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde nicht berührt wird (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2. August 2011 - 1 E 684/11 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 14. Oktober 2011 - 13 OA 196/11 - und v. 1. Juli 2010 - 8 OA 117/10 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.; a.M.: OVG Hamburg, Beschl. v. 7. Dezember 2009 - 5 So 192/09 -, zit. nach JURIS m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 41. A., § 63 GKG Rn. 49; Meyer, GKG/FamGKG 2012, 13. A., § 63 GKG Rdnr. 32; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 2. A., § 63 Rdnr. 10). Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei einer unzulässigen Streitwertbeschwerde nur in einem Ausnahmefall eine Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung durch das Rechtsmittelgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG erlaubt wäre (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22. Juli 2010 - 2 S 132/10 -, zit. nach JURIS), wäre diese Voraussetzung erfüllt. b) Denn die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung, die sich an der Beitragshöhe in dem durch den Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2012 aufgehobenen Ausgangsbescheid vom 13. September 2010 orientiert, ist offensichtlich unangemessen. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung ist damit der Gegenstand des Verfahrens, welcher maßgeblich durch das Begehren im Sinne des § 88 VwGO bestimmt wird. Die gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage des Klägers richtete sich nach der maßgeblichen objektiven Beurteilung auf die Aufhebung eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes. Welches Interesse ein Kläger nach seinen subjektiven Vorstellungen der Klage beimisst, ist unerheblich (vgl. Hartmann, a.a.O., § 52 Rdnr. 4, 8, 11 m.w.N.). Bei einer Konstellation, in der ein Kläger einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt angreift und die Klage wegen fehlender Beschwer unzulässig ist, hat die Klage für ihn ersichtlich keine bzw. eine negative Bedeutung. Dann ist aber nach dem in § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessensspielraum der Streitwert auf den Mindestwert von bis zu 300,- € („Eingangsbetrag“ der Gebührentabelle) festzusetzen. Besondere Umstände, die eine Anhebung des Streitwertes gebieten, liegen nicht vor. Die Regelung des § 52 Abs. 2 GKG, wonach ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, steht dem nicht entgegen. Dieser Auffangwert ist nur dann anzunehmen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine individuelle Bemessung fehlen. Auch eine Anwendung des § 52 Abs. 3 GKG kommt nicht in Betracht. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist danach deren Höhe maßgebend. Die Vorschrift erfasst nach ihrem Sinn und Zweck aber nur die Fälle, in denen entweder ein auf eine Geldleistung gerichteter belastender Verwaltungsakt angefochten oder der Erlass eines auf eine Geldleistung gerichteten begünstigenden Verwaltungsakts begehrt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).