Beschluss
13 E 689/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0703.13E689.14.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen auf 7.500 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen auf 7.500 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Zwar ist die Streitwertbeschwerde des Antragstellers unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG nicht erfüllt sind. Danach findet eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG), statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Unzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts von mehr als 200 Euro schließt es nicht aus, dass das Beschwerdegericht den Streitwert von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ändert, nachdem das Verfahren - 5 L 300/14 - in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2011 – 1 E 684/11 -, juris, Rn. 13 ; OVG Hamburg, Beschluss vom 4. April 2014 - 2 So 18/14 -, juris, Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. August 2012 - 4 O 144/12 -, juris, Rn. 7. . Die Änderung des Streitwerts ist geboten, weil das Verwaltungsgericht diesen zu hoch angesetzt hat. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Verwaltungsgericht ist hiervon ausgehend in Übereinstimmung mit Ziff. 16.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die vom Antragsteller sinngemäß begehrte Facharztbezeichnung „Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie“ (Pneumologe) von einem Streitwert von 15.000 Euro ausgegangen. Dieser Wert ist wegen des nur vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung allerdings zu halbieren, denn die einstweilige Anordnung hätte dem Antragsteller im Falle ihres Erfolgs lediglich eine unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens stehende, nicht auf Dauer gesicherte Rechtsposition eingeräumt. Eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache, die die Festsetzung des vollen Streitwertes gerechtfertigt hätte, wäre hiermit nicht verbunden gewesen. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).