Beschluss
4 L 154/13
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2013:0710.4L154.13.0A
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Leitsätze
1. Ein Grundgebührenmaßstab, der die Nenngröße des Wasserzählers, d.h. dessen Nennbelastung, für die Gebührenbemessung zugrunde legt (Zählermaßstab), ist ein von der ganz überwiegenden Rechtsprechung auch bei der zentralen Abwasserentsorgung anerkannter Maßstab, der nicht gegen die Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt verstößt.(Rn.5)
2. Ob ein solcher Zählermaßstab überhaupt wegen unzureichender Binnendifferenzierung unzulässig sein kann, weil an einen Wasserzähler mit der Nennleistung von 2,5 cbm/h nicht nur Einfamilienhäuser, sondern auch Wohngebäude mit bis zu 30 Wohneinheiten angeschlossen werden (können), muss nicht abschließend entschieden werden.(Rn.6)
3. Eine Verfeinerung des Zählermaßstabes kann nur geboten sein, wenn einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden oder der Anteil des Aufkommens aus der Grundgebühr an den Fix- bzw. Gesamtkosten zu hoch ist.(Rn.7)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Grundgebührenmaßstab, der die Nenngröße des Wasserzählers, d.h. dessen Nennbelastung, für die Gebührenbemessung zugrunde legt (Zählermaßstab), ist ein von der ganz überwiegenden Rechtsprechung auch bei der zentralen Abwasserentsorgung anerkannter Maßstab, der nicht gegen die Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt verstößt.(Rn.5) 2. Ob ein solcher Zählermaßstab überhaupt wegen unzureichender Binnendifferenzierung unzulässig sein kann, weil an einen Wasserzähler mit der Nennleistung von 2,5 cbm/h nicht nur Einfamilienhäuser, sondern auch Wohngebäude mit bis zu 30 Wohneinheiten angeschlossen werden (können), muss nicht abschließend entschieden werden.(Rn.6) 3. Eine Verfeinerung des Zählermaßstabes kann nur geboten sein, wenn einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden oder der Anteil des Aufkommens aus der Grundgebühr an den Fix- bzw. Gesamtkosten zu hoch ist.(Rn.7) Der Antrag des Klägers hat keinen Erfolg. 1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie es das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist ein Grundgebührenmaßstab, der die Nenngröße des Wasserzählers, d.h. dessen Nennbelastung, für die Gebührenbemessung zugrunde legt (Zählermaßstab), ein von der ganz überwiegenden Rechtsprechung auch bei der zentralen Abwasserentsorgung anerkannter Maßstab (vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 644, 755b, 888 jeweils m.w.N.; Rosenzweig/Freese, NdsKAG, § 5 Rdnr. 242), der nicht gegen die Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt verstößt. Soweit sich der Kläger demgegenüber auf ein Urteil des beschließenden Senats vom 8. September 2011 (- 4 L 247/10 -, zit. nach JURIS) beruft, steht diese Entscheidung, die sich zudem auf einen Maßstab nach „Wohneinheiten“ und „Gewerbeeinheiten“ bezog, dem nicht entgegen. Ob ein solcher Zählermaßstab überhaupt wegen unzureichender Binnendifferenzierung unzulässig sein kann, weil an einen Wasserzähler mit der Nennleistung von 2,5 m3/h nicht nur Einfamilienhäuser, sondern auch Wohngebäude mit bis zu 30 Wohneinheiten angeschlossen werden (können), muss nicht abschließend entschieden werden. Bei der Grundgebühr geht es um Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung und nicht um die tatsächliche Inanspruchnahme. Zudem steht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Gerichten auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung im Abgabenrecht nicht die Entscheidung darüber zu, ob die gerechteste, vernünftigste oder zweckmäßigste Lösung gewählt worden ist, sondern sie sind darauf beschränkt zu prüfen, ob einleuchtende Gründe für eine vorhandene oder fehlende Differenzierung gegeben sind oder ob die getroffene Regelung willkürlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 3 C 29.08 -; Beschl. v. 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.). Diese Erwägungen könnten dafür sprechen, dass eine Orientierung an der Nenngröße des Wasserzählers - auch im Sinne der Verwaltungspraktikabilität (vgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 367) - schon eine ausreichende Differenzierung bildet. Jedenfalls aber hat das Verwaltungsgericht angesichts der für einen Grundgebührenmaßstab bestehenden Vorgaben zu Recht darauf abgestellt, dass eine Verfeinerung des Zählermaßstabes nur geboten sein kann, wenn einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden oder der Anteil des Aufkommens aus der Grundgebühr an den Fix- bzw. Gesamtkosten zu hoch ist. Denn die Anwendung des Zählermaßstabs darf nicht dazu führen, dass die Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung steht oder einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden. Die landesgesetzliche Ausprägung des Äquivalenzprinzips (§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG LSA) gilt auch für die Erhebung der verbrauchsunabhängigen Grundgebühr (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. September 2011, a.a.O.). Dass diese Voraussetzungen angesichts einer Grundgebühr von 200,- € im Jahr gegeben sind, legt der Kläger aber nicht substanziiert dar. Weder der Umstand, dass „je nach den finanziellen Verhältnissen des Gebührenschuldners“ ein solcher Betrag „durchaus eine finanzielle Belastung“ darstellt, noch die Gesamtgebührensteigerung für den Kläger trotz verminderten Verbrauchs erwecken im Sinne der dargestellten Maßgaben durchgreifende Zweifel an dem gewählten Gebührenmaßstab. Auch der Verweis auf die entgegenstehende Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2005 (- 9 A 3/05 -, zit. nach JURIS) ist nicht ausreichend, da dieses Gericht seine Rechtsprechung in dem vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung zitierten Urteil vom 6. Juni 2007 (- OVG 9 A 77.05 -, zit. nach JURIS) gerade weiterentwickelt hat. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt der Kläger nicht auf. Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist (so BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -, zit. nach JURIS). Der Rechtsmittelführer muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. November 2010 - 4 L 213/09 -, zit. nach JURIS m.w.N.). Der Kläger formuliert aber schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage. Auch seinen Ausführungen, die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergebe sich daraus, dass „der Zählermaßstab obergerichtlich anerkannt“ gewesen sei und dies „auf Grund der vom Verwaltungsgericht erkannten, aber nicht hinreichend berücksichtigten, technischen Entwicklung … jedoch nicht mehr gelten“ könne, lässt sich eine derartige Frage nicht hinreichend entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).