Beschluss
4 L 105/15
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2016:0118.4L105.15.0A
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Leitsätze
1. Eine Anwendung der Korrekturregelung des § 39 Abs. 3 KWG LSA (juris: KomWG ST 2004) erfolgt erst dann, wenn sich bei einer Verteilung der im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze gem. § 39 Abs. 2 KWG (juris: KomWG ST 2004) - einschließlich der Regelungen des § 39 Abs. 2 Sätze 4 und 5 KWG LSA (juris: KomWG ST 2004)- herausstellt, dass der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der Stimmenzahl aller Wahlvorschläge entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze erhält.(Rn.5)
2. Eine Prüfung der Anwendung des § 39 Abs. 3 KWG LSA (juris: KomWG ST 2004 )schon nach der gem. § 39 Abs. 2 Satz 3 KWG LSA (juris: KomWG ST 2004) vorgenommenen Sitzverteilung kommt nicht in Betracht.(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Anwendung der Korrekturregelung des § 39 Abs. 3 KWG LSA (juris: KomWG ST 2004) erfolgt erst dann, wenn sich bei einer Verteilung der im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze gem. § 39 Abs. 2 KWG (juris: KomWG ST 2004) - einschließlich der Regelungen des § 39 Abs. 2 Sätze 4 und 5 KWG LSA (juris: KomWG ST 2004)- herausstellt, dass der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der Stimmenzahl aller Wahlvorschläge entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze erhält.(Rn.5) 2. Eine Prüfung der Anwendung des § 39 Abs. 3 KWG LSA (juris: KomWG ST 2004 )schon nach der gem. § 39 Abs. 2 Satz 3 KWG LSA (juris: KomWG ST 2004) vorgenommenen Sitzverteilung kommt nicht in Betracht.(Rn.5) Der statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass eine Anwendung der Korrekturregelung des § 39 Abs. 3 KWG LSA erst dann erfolgt, wenn sich bei einer Verteilung der im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze gem. § 39 Abs. 2 KWG - einschließlich der Regelungen des § 39 Abs. 2 Sätze 4 und 5 KWG LSA - herausstellt, dass der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der Stimmenzahl aller Wahlvorschläge entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze erhält (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13. Juli 1981 - 7 B 23.81 -, zit. nach JURIS zu dem vergleichbaren § 36 Abs. 3 KWG Nds 1977; VG Kassel, Urt. v. 8. Februar 2007 - 3 E 1957/06 -, zit. nach JURIS zu dem vergleichbaren § 22 Abs. 4 KWG HE; Bennemann u.a., Kommunalverfassungsrecht Hessen, § 22 KWG, Rdnr. 48b; vgl. weiter BVerwG, Urt. v. 29. November 1991 - 7 C 13.91 -, zit. nach JURIS). Eine von der Beklagten vertretene Prüfung der Anwendung des § 39 Abs. 3 KWG LSA schon nach der gem. § 39 Abs. 2 Satz 3 KWG LSA vorgenommenen Sitzverteilung kommt hingegen nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 39 Abs. 3 Satz 1 KWG LSA, der ausdrücklich auf die „Verteilung der Sitze nach Absatz 2“ abstellt und insoweit keine Beschränkung auf Teile dieser Regelung enthält. Weiterhin entspricht allein die Auslegung des Verwaltungsgerichts auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift (Gesetzentwurf vom 19. März 1993, LT-DrS 1/2442, S. 15; vgl. dazu Niedersächsischer StGH, Urt. v. 20. September 1977 - StGH 1/77 -, DVBl. 1978, 139 ff. zu § 36 Abs. 3 KWG Nds 1977; vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 28. April 2010 - 8 C 18.08 -; Beschl. v. 26. März 1996 - 8 B 42/96 -; Urt. v. 29. November 1991 - 7 C 13.91 -, jeweils zit. nach JURIS), mit der lediglich die mögliche Disproportionalität ausgeglichen werden soll, dass ein Wahlvorschlag trotz absoluter Mehrheit der Stimmen nicht die absolute Mehrheit der Sitze erhält. Erst wenn feststeht, dass das vom Gesetz eigentlich vorgesehene Berechnungsverfahren eine derartige Disproportionalität zur Folge hat, ist daher die Anwendung einer Korrekturregelung zulässig, mit der das Berechnungsverfahren durchbrochen wird. Zudem kann die von der Beklagten vertretene Auslegung des § 39 Abs. 3 KWG LSA über eine Ausgleichsfunktion hinaus eine mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit nicht mehr zu vereinbarende Besserstellung des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen zur Folge haben. So würden in dem vorliegenden Verfahren diesem Wahlvorschlag mit sechs anstelle fünf der neun zu verteilenden Sitze ein gegenüber seinem Stimmenanteil (53,76 %) überproportional hoher Sitzanteil (66,66 % anstatt 55,55 %) zustehen, ohne dass dies von der Zielsetzung des § 39 Abs. 3 KWG LSA geboten ist. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beklagten sind nicht durchgreifend. Der von der Beklagten zitierte Gesetzeswortlaut ist - wie der Kläger zu Recht bemängelt - nicht vollständig und betrifft allein die Anwendung des § 39 Abs. 3 KWG LSA, nicht aber die dafür zu erfüllende Voraussetzung. Dass in § 39 Abs. 3 Satz 1 KWG LSA die Formulierung „abweichend von Absatz 2 Satz 4 und 5“ enthalten ist, führt ebenfalls zu keiner anderen Auslegung. Damit wird lediglich klargestellt, dass eine Vorabzuteilung eines eigentlich nach den Zahlenbruchteilen zu verteilenden Sitzes erfolgt. Dass sich nach Meinung der Beklagten aus der Gesetzesbegründung zum Kommunalwahlgesetz Sachsen-Anhalt und aus der dazu veröffentlichten Kommentierung „hierzu nichts ableiten lässt“, führt nicht zu Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat auch keine Kommentierung des Kommunalwahlgesetzes des Landes Niedersachsen herangezogen. Im Übrigen wäre dies bei einer vergleichbaren Regelung auch nicht zu beanstanden. Wenn die Sitzverteilung „bereits seit Jahrzehnten“ von der Beklagten in der von ihr für richtig gehaltenen Weise durchgeführt worden sein sollte, so spielt diese für die rechtliche Beurteilung ebenso wenig eine Rolle wie der Umstand, dass möglicherweise „in keinem vergleichbaren Fall bisher entweder gerichtlich oder außergerichtlich eine Korrektur der Sitzverteilung erfolgen musste“. Insbesondere lässt sich daraus keinesfalls auf einen der Auslegung des Verwaltungsgerichts entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers schließen. Das Ergebnis der Prüfung der streitbefangenen Wahl durch das Wahlbüro des Landkreises Mansfeld-Südharz stellt lediglich eine die Gerichte nicht bindende Rechtsmeinung dar. Soweit die Beklagte auf eine vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt erstellte und den Landkreisen zur Verfügung gestellte Wahlsoftware („STALA“) hinweist, ergibt sich aus einem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Statistischen Landesamtes vom 21. September 2015 gerade, dass ein „landesweit zur Nutzung vorgeschriebenes amtliches Wahlprogramm des Statistischen Landesamtes zur Ergebnis- und Sitzberechnung bei Gemeinde- und Ortschaftsratswahlen“ nicht existiert. Zudem wäre auch ein abweichendes Ergebnis eines Wahlprogrammes für die Gericht nicht bindend. Ob die von der Beklagten vorgenommene Art der Sitzverteilung „im ganzen Landkreis Mansfeld-Südharz, wenn nicht sogar im ganzen Land Sachsen-Anhalt auf die gleiche Weise erfolgt“ ist, spielt im Gegensatz zu ihrer Auffassung keine Rolle. Es ist schon weder ersichtlich noch substanziiert vorgetragen, dass die von der Beklagten vertretene Auslegung des § 39 Abs. 3 KWG LSA bei anderen Kommunalwahlen tatsächlich Anwendung gefunden und zu abweichenden Sitzverteilungen gefunden hat. Jedenfalls könnte eine solche rechtswidrige Anwendung von Wahlrechtsvorschriften in anderen Gebietskörperschaften dem Kläger hinsichtlich der streitbefangenen Wahl des Ortschaftsrates A-Stadt von vornherein nicht entgegen gehalten werden. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt die Beklagte nicht auf. Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist (so BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -, zit. nach JURIS). Der Rechtsmittelführer muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klä-rungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. November 2010 - 4 L 213/09 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Die Beklagte formuliert schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, sondern behauptet lediglich pauschal, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es kann danach offen bleiben, ob darüber hinaus die Durchführung eines Berufungsverfahrens deshalb nicht notwendig ist, weil die in Betracht kommenden Rechtsfragen ohne Weiteres aus dem Gesetz beantwortbar sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57ff.) Nr. 22.1.1. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).