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Urteil

8 C 18/08

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen für die Wahl ehrenamtlicher Mitglieder des Magistrats sind nach hessischem Recht zulässig. • Die Anwendung der Mehrheitsklausel (§ 22 Abs. 4 KWG i.V.m. § 55 Abs. 4 HGO) auf gemeinsame Wahlvorschläge ist mit Bundesrecht vereinbar. • Der verfassungsrechtliche Spiegelbildlichkeitsgrundsatz (Art. 28 Abs.1 S.2 GG) gilt für vertretene Organe und Ausschüsse, nicht aber zwingend für die Zusammensetzung des Verwaltungsorgans Gemeindevorstand/Magistrat. • Die Zulassung gemeinsamer Wahlvorschläge berührt nicht die Chancengleichheit der Wahlbewerber, weil das Wahlvorschlagsrecht aus der Mitte der Gemeindevertretung allen Mitgliedern gleichermaßen offensteht. • Die demokratische Legitimation des Magistrats bleibt gewahrt, wenn die Gemeindevertretung in ihrer Gesamtheit nach den landesrechtlichen Regeln wählt.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit gemeinsamer Wahlvorschläge und Anwendung der Mehrheitsklausel bei Magistratswahlen • Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen für die Wahl ehrenamtlicher Mitglieder des Magistrats sind nach hessischem Recht zulässig. • Die Anwendung der Mehrheitsklausel (§ 22 Abs. 4 KWG i.V.m. § 55 Abs. 4 HGO) auf gemeinsame Wahlvorschläge ist mit Bundesrecht vereinbar. • Der verfassungsrechtliche Spiegelbildlichkeitsgrundsatz (Art. 28 Abs.1 S.2 GG) gilt für vertretene Organe und Ausschüsse, nicht aber zwingend für die Zusammensetzung des Verwaltungsorgans Gemeindevorstand/Magistrat. • Die Zulassung gemeinsamer Wahlvorschläge berührt nicht die Chancengleichheit der Wahlbewerber, weil das Wahlvorschlagsrecht aus der Mitte der Gemeindevertretung allen Mitgliedern gleichermaßen offensteht. • Die demokratische Legitimation des Magistrats bleibt gewahrt, wenn die Gemeindevertretung in ihrer Gesamtheit nach den landesrechtlichen Regeln wählt. Die Kläger sind Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung Frankfurt a.M. und gehören der Fraktion BFF an. Sie rügen die Gültigkeit der am 18.05.2006 durchgeführten Wahl der 14 ehrenamtlichen Magistratsmitglieder. CDU und Bündnis 90/Die Grünen reichten einen gemeinsamen Wahlvorschlag ein; weitere Fraktionen stellten eigene Vorschläge. Nach Anwendung der Mehrheitsklausel erhielt der gemeinsame Vorschlag vorab einen Sitz und kam insgesamt auf 8 Sitze; andere Fraktionen erhielten entsprechend weniger Sitze, ein letzter Sitz wurde ausgelost. Die Kläger halten die Zulassung gemeinsamer Vorschläge und die Vorabzuteilung eines Sitzes für verfassungswidrig, weil dadurch die Spiegelbildlichkeit und Chancengleichheit verletzt würden. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BVerwG prüft die Vereinbarkeit dieser Auslegung hessischen Rechts mit Bundesrecht. • Revisionsgerichtliche Prüfung ist an die Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht gebunden; überprüfbar ist nur die Vereinbarkeit mit Bundesverfassungsrecht. • Hessisches Recht (§§ 55 HGO, 22 KWG) erlaubt gemeinsame Wahlvorschläge aus der Mitte der Gemeindevertretung; die Mehrheitsklausel ist auch auf solche Vorschläge anwendbar. • Der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz aus Art. 28 Abs.1 S.2 GG schützt die Repräsentation in den Vertretungsorganen und deren Ausschüssen; er bezieht sich auf die Abbildung des Stärkeverhältnisses der bei der Wahl angetretenen politischen Kräfte, nicht auf nachträglich gebildete Koalitionen. • Der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz ist nicht zwingend auf die Zusammensetzung des Verwaltungsorgans Gemeindevorstand/Magistrat zu übertragen, weil dieser ein eigenständiges Verwaltungsorgan und kein Repräsentationsgremium ist. • Art. 28 GG lässt dem Landesgesetzgeber innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung Gestaltungsspielraum für die Besetzung von Verwaltungsorganen; die Regelung, gemeinsame Vorschläge zuzulassen und die Mehrheitsklausel anzuwenden, verletzt daher nicht das Demokratiegebot. • Die Chancengleichheit bleibt gewahrt, weil allen Mitgliedern der Gemeindevertretung das Recht zusteht, aus der Mitte Vorschläge zu machen und sich an gemeinsamen Vorschlägen zu beteiligen; Stimmgleichheit und Vorschlagsgleichheit sind nicht verzerrt. • Die demokratische Legitimation des Magistrats ergibt sich aus dem Wahlakt der Gemeindevertretung insgesamt; eine abweichende, nicht strikt proportional zusammengesetzte Besetzung des Verwaltungsorgans ist verfassungsrechtlich zulässig. Die Revision ist unbegründet; die angefochtenen Urteile bleiben bestehen. Die Wahl der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder am 18.05.2006 ist nach Maßgabe des hessischen Rechts gültig. Die Zulassung gemeinsamer Wahlvorschläge und die Vorabzuteilung eines Sitzes nach der Mehrheitsklausel verstoßen nicht gegen Art. 28 Abs.1 S.2 GG i.V.m. Art. 20 GG oder sonstiges Bundesverfassungsrecht. Die Kläger haben daher keinen Anspruch auf Feststellung der Ungültigkeit oder auf Neuermittlung des Wahlergebnisses. Die Entscheidung betont, dass die demokratische Legitimation des Magistrats durch die Gesamtwahlhandlung der Stadtverordnetenversammlung gewahrt bleibt und der Landesgesetzgeber innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen Regelungen zur Zusammensetzung des Verwaltungsorgans treffen darf.