Beschluss
4 L 219/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2017:0810.4L219.16.0A
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Leitsätze
Zur Ermessensausübung bei der Rückforderung überzahlter Abschläge auf Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen.(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Ermessensausübung bei der Rückforderung überzahlter Abschläge auf Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen.(Rn.24) I. Die Beteiligten streiten um eine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers hinsichtlich des Betriebskostendefizits für das Jahr 2008. Die Beklagte zahlte dem Kläger, der Träger mehrerer Kindertageseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ist, auf dessen gem. § 11 Abs. 4 KiFöG LSA i.d.F. vom 5. März 2003 gestellten Antrag für das Jahr 2008 auf das zu erwartende Betriebskostendefizit Abschläge in Höhe von 3.289.327,50 € sowie sogenannte Drittelermäßigungen gem. § 90 SGB VIII in Höhe von 450.384,78 € aus, insgesamt 3.739.712,28 €. Daneben gewährte die Beklagte dem Kläger außerordentliche Kostenerstattungen in Höhe von insgesamt 11.423,83 €. Im Juni 2009 legte der Kläger der Beklagten seine Abrechnung des Betriebskostendefizits für das Jahr 2008 vor. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2012 setzte die Beklagte nach Anhörung des Klägers das erstattungsfähige Betriebskostendefizit für das Jahr 2008 auf 3.081.212,57 € fest (Nr. 1 des Tenors), forderte ihn zur Erstattung eines Betrages von 208.114,93 € auf (Nr. 2 des Tenors) und lehnte die Erstattung der beantragten Abschreibungen ab (Nr. 3 des Tenors). Nicht verbrauchte Mittel in Höhe von 126.170,30 € hatte die Beklagte schon mit einem gesonderten Bescheid vom 17. März 2010 zurückgefordert. Am 14. Januar 2013 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben und begehrt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13. Dezember 2012 zu verpflichten, das Betriebskostendefizit für das Jahr 2008 auf 3.163.157,20 € und den sich daraus ergebenden Rückforderungsbetrag auf Null Euro festzusetzen. Mit Urteil vom 21. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Klage sei teilweise schon unzulässig. Der Kläger habe weiterhin keinen Anspruch auf Festsetzung und Erstattung eines Betriebskostendefizits für das Jahr 2008 in Höhe von mehr als 2.955.042,27 €. Die unter Nr. 2 des Bescheides verfügte Rückforderung überzahlter Abschläge sei ebenfalls rechtmäßig. Die formell rechtmäßige Verfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X, dessen Voraussetzungen vorlägen. Die Leistungen an den Kläger seien in Höhe von 208.114,93 € auch zu Unrecht erbracht worden. Die Rückforderungsverfügung sei nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere liege kein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Der Rückforderungsanspruch unterliege nicht den einschränkenden Voraussetzungen der §§ 45 und 48 SGB X. Die Rückabwicklung von Abschlagszahlungen auf den Erstattungsanspruch des § 11 Abs. 4 KiFöG LSA sei mit diesen Fallgestaltungen nicht vergleichbar. Angesichts des nur vorläufigen Charakters und des beim freien Träger liegenden Risikos einer hinter seinen Erwartungen zurückbleibenden gemeindlichen Refinanzierung der ihm im Zusammenhang mit der Kindertagesstätte entstehenden Kosten müsse von Anfang an klar sein, dass über das endgültige Behaltendürfen der Mittel erst nach der Erstellung der Abrechnung entschieden werden könne. Die damit einhergehende Ungewissheit tatsächlicher und rechtlicher Art lasse die Begründung schutzwürdigen Vertrauens in das Behaltendürfen der Abschlagszahlung typischerweise unmöglich erscheinen. Vergleichbar sei die zwischen den Beteiligten bestehende Interessenlage vielmehr mit derjenigen, die § 42 SGB I zugrunde liege. Die Abschlagszahlungen seien der Vorschussleistung auf Sozialleistungen hinsichtlich der Vorläufigkeit der Zahlung wesensgleich, so dass es gerechtfertigt sei, das Entstehen des Rückforderungsanspruchs der überzahlenden Sitzgemeinde nicht von Vertrauensschutzgesichtspunkten oder sonstigen einschränkenden Voraussetzungen der §§ 45 und 48 SGB X abhängig zu machen. Aber auch wenn man die §§ 45 und 48 SGB X für anwendbar hielte, wäre die Rückforderungsverfügung der Beklagten nicht ermessensfehlerhaft, da auf Grund der zwischen den Beteiligten bestehenden Interessenlage und Risikoverteilung bei der Finanzierung der Betriebskosten einer Kindertagesstätte die Begründung schutzwürdigen Vertrauens von vornherein ausscheide. Vor diesem Hintergrund wäre ein von der Beklagten auszuübendes Ermessen regelmäßig auf Null reduziert. Atypische Besonderheiten, die hier ausnahmsweise ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen oder gar gebieten würden, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Berufung werde gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im Hinblick auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Juni 2016 (- 4 L 201/15 -) zugelassen. Der Kläger macht zur Begründung der fristgemäß erhobenen Berufung geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes sei bereits in sich widersprüchlich. So habe es § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X als Rechtsgrundlage herangezogen, andererseits aber ausgeführt, dass es sich bei der Gewährung von Abschlagszahlungen um einen vorläufigen Verwaltungsakt handele, dessen Aufhebung es nicht bedürfe. Damit sei unklar, welche Rechtsgrundlage das Gericht zugrunde lege. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts widerspreche weiter der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes zu der Anwendung des §§ 50 Abs. 2 SGB X. Dabei gehe das Oberverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die Begründung schutzwürdigen Vertrauens von vornherein ausscheide. Vielmehr sei jeder Einzelfall zu prüfen, ob sich konkret Vertrauensgesichtspunkte ergeben könnten. Soweit das Verwaltungsgericht auf § 42 SGB I abstelle, verkenne es, dass dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes bestehe ein Anspruch auf Geldleistungen in Form von Abschlagszahlungen jedenfalls nicht grundsätzlich im Rahmen der bisherigen Regelung des KiFöG a.F. Zudem werde die analoge Anwendung des §§ 42 SGB I auf andere Rechtsmaterien durch das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung abgelehnt und § 72 Abs. 3 SGB I verweise in den Fällen, in denen der § 42 SGB I angewandt werde, auf § 76 Abs. 2 SGB IV. Zwar habe dann keine Ermessensausübung zu erfolgen, doch müsse die Behörde Stundung, Niederschlagung und Erlass prüfen. Diese Prüfung müsse bereits bei der Erhebung der Leistung erfolgen. Im Übrigen finde § 42 SGB I nur auf die Fälle Anwendung, in denen ein Rechtsanspruch auf die Leistung bestehe, § 38 SGB I. Im Übrigen wäre die Beklagte im vorliegenden Fall gemäß § 11 Abs. 4 KiFöG a.F. verpflichtet, ihr Ermessen auszuüben (§ 39 SGB I). Die sei jedoch - wenn man davon ausgehen sollte, dass es sich bei den Abschlagszahlungen um „Vorschüsse“ im Sinne des §§ 42 SGB I handeln würde - gerade nicht geschehen. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts würde nur dazu führen, dass weder bei der Entscheidung über die Gewährung der Abschlagszahlungen noch bei dem Rückforderungsbescheid Ermessen ausgeübt würde. Soweit das Gericht eine Ermessensreduktion auf Null sehe, sei dem entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall zu berücksichtigen sei, dass sämtliche Leistungen, welche er erhalten habe, ausschließlich für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen verwendet worden seien. Diesem Gesichtspunkt komme auch deswegen Bedeutung zu, weil der Rückforderungsanspruch jedenfalls in Ansehung der Grundsätze des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs geltend gemacht werde und insofern beispielsweise auch der Gedanke des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) herangezogen werden könnte. Die Beklagte übe Ermessen in dem angegriffenen Bescheid nicht aus, so dass dieser rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2012 unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 21. September 2016 aufzuheben, soweit er verpflichtet wird, der Beklagten einen Betrag in Höhe von 208.114,93 € zu erstatten und den Rückforderungsbetrag ihm gegenüber auf 0,00 € festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die als Verwaltungsvorschrift zu qualifizierende Finanzierungsrichtlinie vom 26. März 2008 habe die Steuerungsfunktion der bisherigen Rahmenvereinbarungen übernommen, indem sie die Kriterien der Förderung sowie das Verfahren ausgestaltet habe. Bei den einzelnen die Vorauszahlungen gewährenden Schreiben habe es sich nicht um stillschweigende Bewilligungen, d.h. Verwaltungsakte, gehandelt. Nach dem Wortlaut der Schreiben habe im Vordergrund die Anordnung einer Geldleistung gestanden, also ein ausschließlich reales Verwaltungshandeln. Dieses werde dementsprechend auch als Vorschusszahlung qualifiziert. Es werde weiter deutlich gemacht, dass die Leistung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung bzw. einer vertraglichen Vereinbarung erfolge. Beides sei ein Indiz dafür, dass durch die Schreiben (noch) keine Regelung getroffen werden sollte, sondern nur ein begünstigendes Realhandeln erfolgen sollte. Einer Interpretation als vorläufige Verwaltungsakte stehe zwingend entgegen, dass in der Richtlinie von einer Vereinbarung bzw. einem Bescheid gesprochen werde, was voraussetze, dass diese erst nach Abschluss der Verwendungsprüfung ergehe. Sie habe lediglich Abschlagszahlungen bewirken und keine vorläufigen Regelungen in Gestalt eines vorläufigen Verwaltungsaktes erlassen wollen. Dies werde auch in der formalen Gestaltung deutlich, da es an einer für den Verwaltungsakt typischen Rechtsbehelfsbelehrung fehle. Eine solche Vorgehensweise sei nicht durch das Fachrecht ausgeschlossen, denn § 11 Abs. 4 KiFöG LSA a.F. habe die Abschlagszahlungen ausdrücklich vorgesehen und sei damit auch davon ausgegangen, dass endgültige Regelungen erst im Nachgang getroffen würden. Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei danach § 50 Abs. 2 SGB X. Der Sinn und Zweck der darin angeordneten entsprechenden Anwendung der §§ 45 und 48 SGB X beschränke sich allerdings auf die Gewährleistung von (materiellen) Vertrauensschutz nach Maßgabe der in Bezug genommenen Regelungen. Vorliegend fehle es jedoch an den Voraussetzungen für einen materiellen Vertrauensschutz des Klägers. Das folge vor allem daraus, dass sie - die Beklagte - in ihrer Richtlinie den Antragstellern gegenüber sowohl die Verfahrensweise als solche als auch die zwingende Rückforderung überzahlter Beträge erklärt habe. Aus dem Empfängerhorizont des Klägers sei von Beginn an klar gewesen, dass durch die Bewilligungsschreiben Geldleistungen nur vorläufig gewährt würden und dass die verbindliche Entscheidung über das endgültige Behaltendürfen erst nach Abschluss der Verwendungsprüfung durch den endgültigen Bescheid bzw. eine endgültige Vereinbarung erfolge. Zugleich werde deutlich, dass eine Rückforderung überzahlter Beträge erfolgen werde, so dass entsprechende Rückstellungen vorzunehmen sein. Diese Ausgangslage entspreche auch den gesetzlichen Vorgaben. § 11 Abs. 4 KiFöG LSA a.F. sei davon ausgegangen, dass es immer ein Zeitraum der Ungewissheit zwischen der Zahlung der endgültigen Entscheidung an das Behaltendürfen gebe und dass während dieses Zeitraums ein Vertrauen auf das Behaltendürfen in voller Höhe nicht begründet werden könne. Zwar habe das Bundessozialgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 1983 ausgeführt, dass die Entscheidung über die Rückforderung entgegen dem Wortlaut von Abs. 1 Satz 2 im Ermessen der Behörde stehe und damit die nach ihrem Wortlaut gebundene Entscheidung des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X relativiert. In der Kommentarliteratur (Eichenhofer/Wenner, SGB X, 2. Aufl., 2017, § 50 Rdnr. 8) werde aber zutreffend darauf hingewiesen, dass dies so zu verstehen sei, dass immer dann, wenn kein Vertrauensschutz bestehe, eine Pflicht zur Rückforderung bestehe. Das Ermessen beziehe sich also auf die Fälle, in denen der Rückforderung Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstünden. Dieses Verständnis entspreche auch dem Wortlaut des §§ 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Es habe deshalb vorliegend keiner gesonderten Ermessensbetätigung in Bezug auf die Rückforderungsentscheidung bedurft, weil es an einem schutzwürdigen Vertrauen gefehlt habe, das eine entsprechende Anwendung des §§ 45 SGB X fordere oder einen entsprechenden Gestaltungsspielraum eröffne. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, sei zu beachten, dass sie sich durch § 8.4 ihrer Richtlinie bereits selbst gebunden habe und diese Bindung durch die Verwaltungspraxis auch im Außenverhältnis verbindlich geworden sei. Danach sei sie bereits durch den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung zur Rückforderung verpflichtet. Es habe vorliegend auch keiner weiteren Begründung der getroffene Entscheidung bedurft, denn sie habe ihr Ermessen bereits in der Richtlinie betätigt bzw. durch die Richtlinie die Ermessensbetätigung im Einzelfall dirigiert. Für die Fälle des intendierten Ermessens habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die grundsätzlich erforderliche Begründung von Ermessensverwaltungsakten entbehrlich sei, wenn im Sinne der Intention gehandelt werde. In einer solchen Fallkonstellation müsse nur eine abweichende Ermessensbetätigung begründet werden. Auch diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben und zwar mit Blick auf die Richtlinie selbst und die damit in Verbindung stehende Grundanordnung des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist. II. Der Senat entscheidet über die zulässige Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und bei geklärtem Sachverhalt eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verfahren wirft weder in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf noch bestehen erhebliche Unklarheiten in tatsächlicher Hinsicht. Die Beteiligten wurden dazu angehört (§§ 130a Satz 2 i.V.m. 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine erneute Anhörung zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO musste auch auf Grund des Schriftsatzes des in den Parallelverfahren mandatierten Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 8. August 2017 nicht erfolgen. Die Verfahrensbeteiligten sind nur dann durch eine erneute Anhörungsmitteilung von der fortbestehenden Absicht des Gerichts in Kenntnis zu setzen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nach der entsprechenden Ankündigung ein erheblicher Beweisantrag gestellt wurde oder sich die prozessuale Lage des Rechtsstreits nach einer Anhörungsmitteilung wesentlich ändert, etwa dadurch, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 23. Juni 2011 - 9 B 94.10 -, v. 17. August 2010 - 10 B 19/10 - und v. 15. Mai 2008 - 2 B 77/07 - jeweils zit. nach JURIS). Eine solche möglicherweise entscheidungserhebliche Änderung der Prozesssituation lag nicht vor. Dass die Beklagte in dem Schriftsatz einer Entscheidung gemäß § 130a VwGO - ohne neuen, erheblichen Sachvortrag oder zusätzliche Beweisangebote - im Ergebnis widersprochen hat, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. Dezember 2015 - 1 B 66.15 -, zit. nach JURIS). Die Berufung des Klägers richtet sich allein gegen die unter Nr. 2 des streitbefangenen Bescheides der Beklagten vom 13. Dezember 2012 verfügte Erstattung überzahlter Abschläge. Der Hinweis in dem Berufungsantrag auf eine Festsetzung des Erstattungsbetrages auf 0,- € stellt keinen eigenständigen Verpflichtungsantrag dar, sondern stellt lediglich klar, dass durch den angefochtenen Bescheid keine eigenständige Erstattungsverpflichtung (mehr) bestehen soll. Die Klage des Klägers ist insoweit zulässig und begründet. Der Bescheid vom 13. Dezember 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin eine Erstattungsverpflichtung in Höhe von 208.114,93 € enthalten ist. 1. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Rückforderungsbetrages ist § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X, wonach Leistungen zu erstatten sind, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. Insoweit fehlt es jedoch an der notwendigen Ermessensausübung durch die Beklagte. Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X gelten die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend. Durch diese Bezugnahme soll sichergestellt werden, dass bei Leistungen, die zu Unrecht ohne Verwaltungsakt erbracht worden sind, derselbe Vertrauensschutz und Ermessensgebrauch gilt, wie bei einer Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts. Während bei § 50 Abs. 1 SGB X die Ermessensprüfung dort, wo das Gesetz Ermessen einräumt, schon bei der Aufhebung des Verwaltungsakts zu erfolgen hat, so dass für ein Ermessen beim nachfolgenden Rückforderungsanspruch kein Raum mehr ist, wird bei § 50 Abs. 2 SGB X die Prüfung mitsamt der Ermessensprüfung in die dort allein zu treffende Entscheidung über die Rückforderung verlagert (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 6. Oktober 2004 - 3 L 96/02 -, zit. nach JURIS; VG Stade, Urteil vom 18. Januar 2010 - 4 A 504/08 -, zit. nach JURIS; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X, § 50 Rdnr. 29f. Hauck/Noftz, SGB X, § 50 Rdnr. 48, 69, m.w.N.; vgl. auch BSG, Urt. v. 24. Juli 2001 - B 4 RA 102/00 R -, zit. nach JURIS). Zwar wird die in § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X genannte Verweisung nur dann für anwendbar gehalten, wenn dem Zahlungsempfänger das Recht bzw. die Zuwendung überhaupt wirksam durch Verwaltungsakt zuerkannt werden kann (so BSG, Urt. v. 24. Juli 2001, a.a.O.). Allerdings ist diese Voraussetzung hier erfüllt, da nicht zweifelhaft ist, dass der Beklagte den dem Kläger zu gewährenden Zuschuss in einem (förmlichen) Bewilligungsbescheid hätte festsetzen dürfen. Denn die Erstattungen nach § 11 Abs. 4 KiFöG LSA in der vom 8. März 2003 bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung - KiFöG LSA a.F. - wurden „auf Antrag“ des Einrichtungsträgers gewährt. Ein gestellter Antrag setzt damit ein Verwaltungsverfahren in Gang und ist grundsätzlich auch förmlich zu bescheiden (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 6. Oktober 2004, a.a.O. zu § 17 Abs. 1 Satz 1 KiBeG LSA). Eine Bescheidung wird auch in § 4 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 geltenden „Richtlinie über die Finanzierung der Leistungs- und Qualitätssicherung der Kindertageseinrichtungen in der Stadt A. zur Erstattung der notwendigen Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen in der Stadt A. gemäß § 11 (4) KiföG vom 12. November 2004“ vorgesehen. Einschlägig wäre nicht § 48 SGB X, da keine Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung in Betracht gekommen wäre, sondern § 45 SGB X, der die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes betrifft. Aus der angeordneten „entsprechenden" Geltung des § 45 SGB X in § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X folgt auch die Übertragung der bei einer Rücknahme nach § 45 SGB X grundsätzlich notwendigen Ermessensausübung seitens des Beklagten auf dessen Erstattungsbegehren (so BSG, Urt. v. 22. August 2012 - B 14 AS 165/11 R -, zit. nach JURIS; von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. A., § 50 Rdnr. 24, m.w.N.). Soweit das Verwaltungsgericht eine entsprechende Heranziehung des § 45 SGB X ablehnt, weil die Rückabwicklung von Abschlagszahlungen nach dem KiFöG LSA a.F. mit den dieser Regelung zugrunde liegenden Fallgestaltungen nicht vergleichbar sei, sondern eher mit den § 42 SGB I zugrunde liegenden Fallgestaltungen (so auch LSG Hessen, Urt. v. 26. Juni 2013 - L 4 KA 4/12 -, zit. nach JURIS), ist dem nicht zu folgen (so i.E. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 6. Oktober 2004, a.a.O. zu § 17 Abs. 1 Satz 1 KiBeG LSA). Die Geltung des § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist bei einer Heranziehung des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X als Rechtgrundlage für eine Rückforderung im Regelfall zwingend. Wie oben dargelegt soll bei Leistungen, die zu Unrecht ohne Verwaltungsakt erbracht worden sind, derselbe Vertrauensschutz und Ermessensgebrauch gelten, wie bei einer Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts. Nur falls § 45 SGB auf die Leistung, wäre sie durch Verwaltungsakt erbracht worden, nicht anwendbar wäre, wäre bei für eine entsprechende Anwendung des § 45 SGB X im Rahmen des § 50 Abs. 2 SGB X kein Raum (so BSG, Urt. v. 1. Februar 1995 - 6 RKa 9/94 -, zit. nach JURIS). Diese Voraussetzung liegt hier aber nicht vor. Auch bezieht sich die Pflicht zur Ermessensausübung im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten (so aber im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14. Mai 1990 - 6 S 1132/88 -, zit. nach JURIS) nicht lediglich auf die Fälle, in denen der Rückforderung Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstehen. Denn die Pflicht zur Ermessensausübung steht neben der Anwendung der Regelungen zum Vertrauensschutz (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 6. Oktober 2004, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15. März 2017 - L 10 U 682/16 -, zit. nach JURIS; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3. April 2013 - OVG 6 M 28.13 -, zit. nach JURIS). Ob eine Ermessensentscheidung entfallen kann, wenn alle für eine Ermessensausübung in Betracht kommenden Umstände bereits bei der Interessenabwägung nach § 45 Abs. 2 SGB X berücksichtigt worden sind und dort zur Verneinung des Vertrauensschutzes geführt haben, sodass für die Ermessensausübung keine eigenständigen (neuen) Gesichtspunkte übrig bleiben (so BSG, Urt. v. 5. November 1997 - 9 RV 20/96 -, zit. nach JURIS; vgl. dazu von Wulffen/Schütze, a.a.O., § 45 Rdnr. 89), bedarf hier keiner Entscheidung, weil eine solche Konstellation weder ersichtlich noch von der Beklagten geltend gemacht worden ist. Eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung in § 45 Abs. 1 SGB X setzt eine umfassende Abwägung zwischen dem Individualinteresse des Begünstigten und dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände voraus, in die sämtliche relevanten Verhältnisse des Einzelfalls einfließen müssen (vgl. BSG, Urt. v. 20. Mai 2014 - B 10 EG 2/14 R -, zit. nach JURIS; BVerwG, Urt. v. 14. März 2013 - 5 C 10.12 -, zit. nach JURIS, m.w.N.; von Wulffen/Schütze, a.a.O., § 45 Rdnr. 89ff.). Ermessenserwägungen sind in dem streitbefangenen Bescheid jedoch nicht enthalten und ergeben sich auch sonst nicht aus dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs. Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass eine Ermessensausübung ausnahmsweise nicht erforderlich war. Die Auslegung der Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB X ergibt kein intendiertes Ermessen (so BVerwG, Urt. v. 14. März 2013, a.a.O.). Im Gegensatz zu den Fällen des § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. November 2001 - 5 C 10.00 -, zit. nach JURIS) ist nicht für den Regelfall von einer insoweit gebundenen Entscheidung auszugehen. Den Regelungen des KiFöG LSA a.F. als einschlägigem Fachrecht lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass das Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände in der Weise Vorrang genießt, dass die (gesamte) Rückforderung zu Unrecht erbrachter Zuschüsse von einem freien Träger einer Tageseinrichtung vorgegeben ist.Zwar schließt eine Regelung, wonach - wie hier gem. § 11 Abs. 4 KiFöG LSA a.F. - ein Förderanspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen besteht, für den Fall einer unter Verstoß gegen diese Vorschrift erfolgten Förderleistung grundsätzlich die Anordnung der Rücknahme des entsprechenden Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des gezahlten Betrages ein; dafür sprechen auch die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 1. Oktober 2015 - 12 ZB 15.1698 -, zit. nach JURIS für eine Rückforderung von durchgereichten Fördergeldern für einen Kindertageseinrichtungsträger gegenüber einer Gemeinde). Das hier in Rede stehende konkrete Förderverhältnis ist jedoch durch Sonderaspekte geprägt, die ein intendiertes Ermessen im Rahmen der Rückforderung überzahlter Förderleistungen ausschließen. Nach dem KiFöG LSA a.F. sind die freien Träger von Tageseinrichtungen - anerkannte Träger der freien Jugendhilfe oder sonstige juristische Personen, deren Zweck das Betreiben einer Tageseinrichtung ist und die die Anforderungen des Steuerrechts an die Gemeinnützigkeit erfüllen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KiFöG LSA a.F.) - in einer solchen Weise in die Aufgabe der Kinderbetreuung eingebunden (vgl. auch § 4 SGB VIII), dass bei einer Überzahlung abweichend von normalen Subventionsverhältnissen zusätzliche Gesichtspunkte einer Rückforderung entgegen stehen könnten. Denn gemäß § 3 KiFöG LSA a.F. besteht ein Anspruch auf Kinderbetreuung gegen die jeweils zuständige Gemeinde und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben gem. § 10 Abs. 1 KiFöG LSA a.F. eine entsprechende Sicherstellungsaufgabe. Aus diesem Grund stehen die freien Träger in § 9 Abs. 1 KiFöG LSA a.F. neben den ebenfalls als Träger von Tageseinrichtungen in Betracht kommenden Gemeinden, Zusammenschlüssen von Gemeinden sowie Verwaltungsgemeinschaften und § 11 Abs. 4 KiFöG LSA enthält eine besondere Kostenerstattungsregelung für freie Träger. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Eine gebundene und keine Ermessensentscheidung läge nur dann vor, wenn ausnahmsweise nur eine bestimmte Entscheidung rechtmäßig wäre, wenn sich also das Ermessen durch „Verdichtung der Ermessensgrenzen" auf Null reduziert hätte und jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsinhalt rechtsfehlerhaft wäre (vgl. BSG, Urt. v. 7. April 2016 - B 5 R 26/15 R -; BVerwG, Urt. v. 27. Mai 1993 - 5 C 7.91 -, jeweils zit. nach JURIS). Die Ermessensreduzierung auf Null stellt einen seltenen Ausnahmefall dar und setzt voraus, dass es nach dem festgestellten Sachverhalt ausgeschlossen ist, dass Umstände vorliegen, die eine anderweitige - den Betroffenen ganz oder teilweise begünstigende - Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei zuließen, was in aller Regel nicht der Fall ist (so BSG, Urt. v. 11. April 2002 - B 3 P 8/01 R -, zit., nach JURIS, m.w.N.; von Wulffen/Schütze, a.a.O. § 45 Rdnr. 91, m.w.N.). Sie kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn ermessensrelevante Gesichtspunkte weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst wie ersichtlich sind (so BSG, Urt. v. 20. Mai 2014 - B 10 EG 2/14 R -, zit. nach JURIS). Es können jedoch bei einer Förderung von freien Trägern von Tageseinrichtungen durch Abschlagszahlungen regelmäßig verschiedene Umstände vorliegen, die möglicherweise ein Absehen von einer (vollständigen) Rückforderung überzahlter Fördergelder erlauben. So könnte eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des jeweiligen freien Trägers dazu führen, dass auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet wird, wenn das Angebot an Kindertageseinrichtungen ansonsten gefährdet wäre. Auch könnte die konkrete Verwendung der überzahlten Mittel im Rahmen der Ermessensausübung eine Rolle spielen. Nicht ausgeschlossen ist auch, dass die Schwierigkeiten in der Prüfung des Bestehens eines Anspruches nach § 11 Abs. 4 KiFöG LSA a.F. für einzelne Positionen, wofür die Dauer der Prüfung ein Indiz sein könnte, dafür sprechen könnte, das Risiko, Abschlagszahlungen zurückzahlen zu müssen, nicht vollständig bei dem jeweiligen freien Träger zu belassen. Da vorliegend die Rückforderung eines so hohen Betrages in Rede stand, dass eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, die überzahlten Fördermittel wohl den betroffenen Tageseinrichtungen unmittelbar zugutegekommen sind und auch die Prüfung der Anspruchsberechtigung angesichts der mehrjährigen Dauer nicht unerhebliche Schwierigkeiten aufwies, kommt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht in Betracht. Dass der - zu dem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene - Kläger in der Anhörung zu dem streitbefangenen Bescheid insoweit nichts vorgebracht hat, ist unschädlich. Es ist ausreichend, dass eine Erwägung der genannten Aspekte für die Beklagte nicht völlig fernliegend war. Ohne Erfolg macht die Beklagte schließlich geltend, sie habe sich durch § 8.4 ihrer Richtlinie über die Finanzierung der Leistungs- und Qualitätssicherung der Kindertageseinrichtungen bereits selbst gebunden und diese Bindung sei durch die Verwaltungspraxis auch im Außenverhältnis verbindlich geworden. Eine derartige Bindung ist schon deshalb ausgeschlossen, weil in § 8.4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie eine strikte Rückzahlungsverpflichtung im Falle einer Überzahlung durch die Abschlagszahlungen vorgesehen ist. Damit wird in der Richtlinie selbst eine Ermessensreduzierung auf Null vorgenommen, was gegen § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 45 SGB X verstößt. Denn ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur für den Regelfall, müssen Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen und dürfen mithin nicht so weit gehen, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr Rechnung getragen werden könnte; dabei können sie Ausnahmen auf atypische Sachverhalte beschränken (so BVerwG, Beschl. v. 22. Mai 2008 - 5 B 36.08 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Verwaltungsvorschriften vermögen aber das vorrangige Gesetzesrecht nicht zu verdrängen und die Behörde nicht von der Verpflichtung zu entbinden, gegebenenfalls auch abweichend von den Richtlinien zu entscheiden (so BVerwG, Beschl. v. 25. September 1998 - 5 B 24.98 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). 2. Selbst wenn man annimmt, dass der Anwendungsbereich des § 50 Abs. 1 SGB X eröffnet ist, weil eine (stillschweigende) Bewilligung der Zuwendung durch die Zahlung an den Kläger und damit ein Verwaltungsakt vorlag (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8. Februar 2013 - 4 L 4/13 -, m.w.N.), fehlte es jedenfalls an einer Aufhebung im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X (i.V.m. einem in den §§ 44ff. SGB X genannten Tatbeständen). Denn eine Aufhebung (durch Rücknahme oder Widerruf) oder eine sonstige auf einen Bewilligungsbescheid bezogene Aufhebungserklärung lässt sich dem streitbefangenen Bescheid der Beklagten nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 HS 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.