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Beschluss

4 L 138/17

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Erklärte Werte nach § 4 Abs. 5 AbwAG können nur dann im Einzelfall den repräsentativen Zustand einer Abwasserbehandlungsanlage abbilden, wenn ihre Einhaltung entsprechend den Vorgaben des § 4 Abs. 5 Satz 5 AbwAG nachgewiesen wird. 2. Zur Abbildung des repräsentativen Zustands einer Abwasserbehandlungsanlage durch Erklärungen nach § 4 Abs. 5 AbwAG müssen die erklärten Werte jedenfalls für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nachgewiesen sein.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erklärte Werte nach § 4 Abs. 5 AbwAG können nur dann im Einzelfall den repräsentativen Zustand einer Abwasserbehandlungsanlage abbilden, wenn ihre Einhaltung entsprechend den Vorgaben des § 4 Abs. 5 Satz 5 AbwAG nachgewiesen wird. 2. Zur Abbildung des repräsentativen Zustands einer Abwasserbehandlungsanlage durch Erklärungen nach § 4 Abs. 5 AbwAG müssen die erklärten Werte jedenfalls für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nachgewiesen sein. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 3. August 2017 bleibt ohne Erfolg. 1. Die vom Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris, Rn. 16 sowie Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris, Rn. 19; OVG LSA, Beschl. v. 02.02.2016 - 4 L 217/15 -, juris, Rn. 3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. a) Der Beklagte stellt den vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz, im Rahmen der Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG könne ein im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG erklärter Schadstoffwert nur dann den repräsentativen Zustand einer Abwasserbehandlungsanlage abbilden und damit als Ausgangspunkt zur Ermittlung einer Minderung der Schadstofffracht ("Vorher"-Wert) herangezogen werden, wenn dieser wirksam im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 3 AbwAG nachgewiesen ist, nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage. Soweit der Beklagte meint, auf den Nachweis und damit die Wirksamkeit des heraberklärten Überwachungswerts könne es schon deshalb nicht ankommen, weil § 10 Abs. 3 AbwAG keine dem § 4 Abs. 5 Satz 3 AbwAG vergleichbare qualifizierte Nachweisplicht statuiere, trägt dieses Argument nicht. Denn für die Ermittlung der Schädlichkeit des Abwassers als Bewertungsgrundlage für die Abwasserabgabe (vgl. § 3 AbwAG) sind die allgemeinen Regelungen in den §§ 4 ff AbwAG und nicht die die Abgabenpflicht regelnden §§ 9 ff. AbwAG maßgeblich. Eine erneute gesetzgeberische Regelung zu den maßgeblichen Vergleichswerten war daher schon aus systematischen Gründen in § 10 Abs. 3 AbwAG entbehrlich. Auch aus der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20. April 2005 (- 9 C 4.04 -, juris), ergibt sich nicht, dass bei der Ermittlung des maßgeblichen "Vorher"-Werts allein auf die Abgabe der Erklärung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG abzustellen sei, ohne dass es zusätzlich darauf ankäme, dass die im Wege der Eigenüberwachung ermittelten Werte auf behördlich zugelassenen Messprogrammen beruhen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat mit Blick auf den Überwachungswert des § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG ausgeführt, dass dieser nur Grundlage eines "Vorher"-Werts im Sinne des § 10 Abs. 3 AbwAG sein könne, wenn seine Erhebung selbst den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG entspreche (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 28). Dieses Erfordernis muss erst recht für den Fall der Heranziehung eines erklärten Überwachungswerts nach § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG gelten, der seinerseits nur eine Ausnahme von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des im Bescheid festgesetzten Überwachungswerts darstellt (vgl. zur sog. Bescheidlösung BayVGH, Urt. v. 06.12.2011 - 8 B 11.560 -, juris, Rn. 25 sowie zu den Wirksamkeitsanforderungen für nach § 4 Abs. 5 AbwAG erklärte Überwachungswerte OVG LSA, Beschl. v. 02.02.2016 - 4 L 217/17 -, juris, Rn. 5 ff.). Für dieses Ergebnis spricht auch der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Nur bei einer Ermittlung des "Vorher"-Werts durch behördlich zugelassene Messprogramme kann eine Vergleichbarkeit zwischen "Vorher"- und "Nachher"-Wert sichergestellt werden. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass nach § 10 Abs. 3 Satz 4 AbwAG die Abgabe im Falle einer erfolgten Verrechnung nachzuerheben ist, wenn eine Minderung von mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Im Rahmen der Überprüfung, ob die Verminderung der Schadstofffracht eingetreten ist, ist neben den amtlichen Kontrollen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG auch auf die Ergebnisse der Eigenüberwachung abzustellen, wenn diese auf der Grundlage eines behördlich zugelassenen Messprogramms erfolgt sind (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 27). Wenn für die Kontrolle der Frachtminderung nur nachgewiesene Ergebnisse der Eigenüberwachung maßgeblich sein können, muss dies ebenso für die Bestimmung des "Vorher"-Werts gelten. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, das Gericht habe auch deshalb das Recht fehlerhaft angewandt, weil es lediglich die Jahre 2013 und 2014, nicht aber die ordnungsgemäß erklärten Werte in den Jahren von 2006 bis 2010 berücksichtigt habe, mangelt es an der erforderlichen Darlegung eines Zulassungsgrundes. Der Beklagte führt schon nicht aus, aus welchen rechtlichen Gründen die Messwerte von 2006 bis 2010 Berücksichtigung finden sollen, obgleich für die Jahre 2013 und 2014 keine wirksam erklärten Werte nach § 4 Abs. 5 AbwAG vorhanden sind und damit eine allenfalls lückenhafte Dokumentation des Zustandes der Abwasserbehandlungsanlage anhand erklärter Werte besteht. Warum aus Rechtsgründen in solchen Konstellationen von einer dauerhaft erhöhten Leistungsfähigkeit der Anlage auszugehen sein soll, legt der Beklagte nicht dar, sondern teilt den von ihm für maßgeblich gehaltenen Sachverhalt lediglich in der Art einer Berufungsbegründungsschrift mit. Das genügt einer Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht. Die Bezugnahme des Beklagten auf behördliche Messergebnisse, die die unwirksamen heraberklärten Messwerte bestätigt haben, ändert hieran nichts. Der Beklagte legt schon nicht dar, warum die Messergebnisse der behördlichen Überwachung rechtlich für die vorliegend zu klärende Fragestellung von Bedeutung sein sollen. Eine solche Darlegung wäre aber erforderlich, da das Gesetz dahingehende Regelungen nicht enthält und den Messergebnisse der behördlichen Überwachung im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 6 AbwAG nur insoweit Bedeutung beigemessen wird, als diese zur Unbeachtlichkeit der heraberklärten Werte bei der Berechnung der Zahl der Schadenseinheiten führen können (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 15.04.2008 - 7 B 9/08 -, juris, Rn. 10). Mit der in diesem Zusammenhang gewählten Formulierung des Beklagten, das Gericht hätte die Werte von 2006 bis 2011 "richtigerweise […] berücksichtigen müssen", ist auch keine wirksame Aufklärungsrüge verbunden. Hier fehlt es - soweit der Beklagte auf diesen Aspekt hat abstellen wollen - bereits an einer Darlegung der Voraussetzung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. b) Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die nach § 4 Abs. 5 AbwAG abgegebenen Erklärungen müssten jedenfalls über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage erfolgen, um den repräsentativen Zustand einer Abwasserbehandlungsanlage abzubilden, stellt der Beklagte nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Dem Ergebnis des Verwaltungsgerichts steht - anders als der Beklagte meint - nicht der Wortsinn des vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 20. April 2005 (- 9 C 4.04 -, juris, Rn. 30) aufgestellten Rechtssatzes entgegen. Denn bei dem vom Bundesverwaltungsgericht verwendeten Begriffspaar „mehrere Jahre" kann regelmäßig sogar von einem geforderten Zeitumfang von wenigstens drei Jahren ausgegangen werden (vgl. zu einer solchen Formulierung in Rahmen von Anforderungsprofilen in Stellenausschreibungen OVG LSA, Beschl. v. 15.09.2014 - 1 M 76/14 -, juris, Rn. 23). Soweit der Beklagte weiter ausführt, es sei für die erforderliche Dauer der erklärten Werte auf den konkreten Einzelfall abzustellen und eine pauschale Interpretation der höchstrichterlichen Rechtsprechung verbiete sich, legt er keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts dar. Zum einen ergibt sich die einzelfallbezogene Blickweise bereits aus der Formulierung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, nach der "jedenfalls in Einzelfällen" Erklärungen nach § 4 Abs. 5 AbwAG den repräsentativen Zustand einer Abwasserbehandlungsanlage abbilden können. Zum anderen ist der Einwand für eine Beantwortung der abstrakten Rechtsfrage, über welchen Zeitraum Erklärungen nach § 4 Abs. 5 AbwAG mindestens abgegeben worden sein müssen, um den repräsentativen Zustand einer Abwasserbehandlungsanlage abbilden zu können, bedeutungslos. Denn eine einzelfallbezogene Betrachtungsweise spricht weder für noch gegen die Annahme eines bestimmten Mindest-Erklärungszeitraums. Ohne weitere Darlegung der rechtlichen Gründe für seine Annahme stellt der Beklagte weiterhin in den Raum, nicht wirksam erklärten Werten nach § 4 Abs. 5 AbwAG sei jedenfalls eine indizielle Bedeutung bei der Abbildung des repräsentativen Zustandes einer Abwasserbehandlungsanlage beizumessen. Dass das Abwasserabgabengesetz nicht vorschriftsmäßig erklärten Werten nach § 4 Abs. 5 AbwAG, denen es auch im Übrigen keine rechtliche Relevanz beimisst, bei der Bestimmung des "Vorher"-Werts im Rahmen des § 10 Abs. 3 AbwAG eine eigenständige Bedeutung gegenüber dem bescheidmäßig verbindlich festgesetzten Überwachungswert zukommen lassen will, ist jedoch weder ersichtlich noch mit schlüssigen Argumenten dargelegt. Wenn der Beklagte in seinen nachfolgenden Ausführungen meint, die Prämisse des Verwaltungsgerichts, es sei eine mindestens fünfjährige (Heraberklärungs-)Frist als Nachweis für die dauerhafte Leistungsfähigkeit einer Anlage zu fordern, stehe im Widerspruch zu Sinn und Zweck des Abwasserabgabengesetzes, so hat das Verwaltungsgericht den vom Beklagten formulierten Rechtssatz bereits nicht aufgestellt. Vielmehr hat es tragend darauf abgestellt, dass erklärte Werte jedenfalls über eine Dauer von mehr als zwei Jahren zu fordern seien, um den repräsentativen Zustand einer Abwasserbehandlungsanlage abzubilden. Eine weitere Konkretisierung hat das Gericht - da es hierauf aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht ankam - nicht vorgenommen. Auch der vom Beklagten bemühte Verweis auf § 9 Abs. 6 AbwAG stellt den vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz nicht in Frage. Die Regelung des § 9 Abs. 6 AbwAG ist aufgrund ihrer Zielrichtung nicht geeignet, den maßgeblichen Zeitraum zu bestimmen, ab wann erklärte Werte den repräsentativen Zustand einer Abwasserbehandlungsanlage abbilden. Denn § 9 Abs. 6 AbwAG setzt die dauerhafte Leistungsfähigkeit einer Abwasserbehandlungsanlage lediglich voraus, bestimmt aber nicht, wann diese Voraussetzung erfüllt ist. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass § 9 Abs. 6 AbwAG für eine Abgabensatzermäßigung die Dauerhaftigkeit der Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG in den Blick nimmt, den Einleiter aber - anders als der Beklagte scheinbar unausgesprochen unterstellt - nicht verpflichtet, sich nach höchstens einem Veranlagungsjahr für eine Bescheidanpassung zu entscheiden, weil nach Auffassung des Gesetzgebers bereits von einer dauerhaften Leistungsfähigkeit der Abwasserbehandlungsanlage auszugehen sei. Eine Bescheidanpassung wird der Einleiter vielmehr nur dann gegenüber der zuständigen Behörde anregen, wenn aus seiner Sicht die erklärten Werte tatsächlich die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Abwasserbehandlungsanlage widerspiegeln. Denn erst dann ist es für ihn wirtschaftlich sinnvoll, sich die in § 9 Abs. 6 allein angesprochenen ermäßigten Abgabesätze gleichsam Zug um Zug gegen die Begründung der Sanktionsgefahr des § 4 Abs. 4 AbwAG im Falle einer Überschreitung der neu festgelegten Überwachungswerte zu sichern (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 26.01.2005 - 9 B 49/04 -, juris, Rn. 6). Regt er eine Anpassung nicht an oder nimmt die Behörde eine solche Anpassung nicht von Amts wegen vor, weil sie nicht aufgrund der erklärten niedrigeren Werte von einer höheren Leistungsfähigkeit der Abwasserbehandlungsanlage ausgeht (vgl. hierzu Kotulla, Abwasserabgabengesetz (2005), § 10 Rn. 50), so bleibt es schlicht bei dem Abgabensatz des § 9 Abs. 4 Satz 2 AbwAG. Dieser Mechanismus verdeutlicht, dass nicht jeder nach § 4 Abs. 5 AbwAG heraberklärte Wert zugleich eine Aussage über den repräsentativen Zustand einer Abwasserbehandlungsanlage trifft. Hierfür spricht auch, dass der Einleiter durch die Regelung des § 9 Abs. 6 AbwAG nicht davon abgehalten wird, auch für weitere Zeiträume Erklärungen nach § 4 Abs. 5 AbwAG abzugeben, um die Zahl der Schadeinheiten nach den erklärten Werten ermitteln zu lassen. Hierfür ist er gerade nicht auf eine Anpassung der im Bescheid festgelegten Überwachungswerte angewiesen. Dass es - wie der Beklagte meint - für den Einleiter nicht möglich sei, die Leistungsfähigkeit der Anlage zwei oder gar fünf Jahre ohne Konsequenzen für die Abwasserabgabe zu "testen", mag mit Blick auf die Möglichkeit der Erlangung eines ermäßigten Abgabesatzes zutreffen. Es ist aber unerheblich für die Beantwortung der Frage, ab wann erklärte Werte in Abweichung vom grundsätzlich geltenden Bescheidprinzip zur Bestimmung der "Vorher"-Werte des § 10 Abs. 3 AbwAG heranzuziehen sind. Das vom Beklagten in diesem Zusammenhang weiterhin benannte abgabenrechtliche "Jährlichkeitsprinzip" ändert hieran nichts. Denn auch dieses sagt nichts über die Parameter der Bestimmung der Leistungsfähigkeit einer Abwasserbehandlungsanlage aus. Maßgeblich hierfür ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich der wirksam festgesetzte Überwachungswert. Wenn das Bundesverwaltungsgericht ausnahmsweise auf den erklärten Wert abstellt und hierfür einen Erklärungszeitraum für erforderlich hält, der "mehrere Jahre" umfasst und "jeweils mit der dauerhaften Leistungsfähigkeit der Abwasserbehandlungsanlage begründet" worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.2005, a.a.O., Rn. 30), liegt die Annahme fern, es genüge bereits der für ein Jahr erklärte niedrigere Wert für die Annahme der dauerhaften Leistungsfähigkeit einer Abwasserbehandlungsanlage aus. Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an dem vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz begründet die Argumentation des Beklagten, bei den heraberklärten Werten solle die Forderung des Bundesverwaltungsgerichts "über mehrere Jahre" erkennbar dazu dienen, Heraberklärungszeiträume von weniger als einem Jahr nicht als Grundlage für die Beurteilung der dauerhaften Leistungsfähigkeit einer Anlage heranzuziehen. Hier erschließt sich bereits nicht, warum das Bundesverwaltungsgericht dann nicht von "wenigstens einem Jahr" gesprochen hat. Dass mit der Formulierung "mehrere Jahre" ausgeschlossen werden sollte, dass (nur) Zeiträume von weniger als einem Jahr unberücksichtigt bleiben sollen, ist nicht nachvollziehbar. Letztlich setzt sich das Zulassungsvorbringen an keiner Stelle mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, Erklärungen nach § 4 Abs. 5 AbwAG müssten jedenfalls über zwei Jahren hinausgehen, weil die Messungen, mittels derer die Einhaltung der heraberklärten Werte nachgewiesen werden, lediglich punktuell die tatsächliche Situation im Zeitraum der Probenahme wiedergeben, während sich die Einleitung je nach Menge und Beschaffenheit stets in einem gewissen Schwankungsbereich bewege. Gleiches gilt für die Argumentation des Verwaltungsgerichts, zweimalige Heraberklärungen genügten zeitlich nicht, um einen repräsentativen Zustand der Anlage zuverlässig erfassen zu können und sicherzustellen, dass zufällige oder gar willkürliche Ergebnisse vermieden werden. Auch mangels entgegenstehender schlüssiger Ausführungen zu diesen Aspekten bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht. 2. Die Zulassung der Berufung ist ferner nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerechtfertigt. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 14.12.2011 - 1 L 64/11 -, juris, Rn. 22). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA a.a.O., Rn. 22), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Dass die Rechtsfrage "einen speziellen Anwendungsfall von § 10 Abs. 3 AbwAG" betrifft, der "Bezüge zu der ihrerseits schon komplexen Regelung des § 4 Abs. 5 AbwAG" aufweist", genügt hierfür nicht. Denn aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht hinreichend deutlich hervor, dass erklärte Werte nach § 4 Abs. 5 AbwAG jeweils nur im Einzelfall und nur dann den repräsentativen Zustand einer Abwasserbehandlungsanlage abbilden können, wenn sie über mehrere Jahre abgegeben und jeweils mit der dauerhaften Leistungsfähigkeit der Abwasserbehandlungsanlage begründet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.2005, a.a.O., Rn. 30). Dass die Anwendung dieser Maßstäbe auf den Einzelfall Probleme verursacht, die in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Komplexität signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht, ergibt sich unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen auch nicht aus den Darlegungen des Beklagten zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 3. Auch die vom Beklagten vorgetragene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nicht. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. etwa OVG LSA, Beschl. v. 28.04.2014 - 1 L 75/13 -, juris, Rn. 39 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Für die Frage: "Kann ein gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG erklärter Überwachungswert für einen Schadstoff den repräsentativen Zustand einer Abwasserbehandlungsanlage hinsichtlich des betreffenden Stoffs abbilden und somit als "Vorher"-Wert im Rahmen einer Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG herangezogen werden, wenn der Abgabenpflichtige die Einhaltung des jeweils erklärten Überwachungswertes nicht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 AbwAG mit dem behördlich zugelassenen Messverfahren nachgewiesen hat?", legt der Beklagte nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen dieser eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zuzumessen sein soll. Soweit er unter A. II. 1. seiner Antragsbegründung darauf abstellt, in seinem Zuständigkeitsbereich gebe es eine Vielzahl von Abgabepflichtigen, die aufgrund geringer erklärter Überwachungswerte für bestimmte Schadstoffe nach § 4 Abs. 5 AbwAG veranlagt werden und es sei "jederzeit damit zu rechnen, dass in den betreffenden Fällen der Nachweis der Einhaltung des jeweiligen Werts, wie hier, nicht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 AbwAG anhand des behördlich zugelassenen Messprogramms erfolgt, sodass sich die aufgeworfene Rechtsfrage bei einer etwaigen Verrechnungserklärung nach § 10 Abs. 3 AbwAG in derselben Weise stellt", legt der Beklagte nicht dar, warum die von ihm hypothetisch geschilderten Fälle sich tatsächlich realisieren sollten. Dies bedurfte aber weiterer Darlegung, da jeder Einleiter ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse daran hat, die Anforderungen an die Eigenüberwachung durch behördlich zugelassene Messprogramme zu erfüllen. Im Übrigen ergeben sich die wesentlichen Grundsätze zur Beantwortung der vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfrage unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ohne weiteres aus dem Gesetz bzw. der bislang ergangen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dass nur wirksam ermittelte Messwerte im Abgabenrecht Bedeutung erlangen können, steht dabei im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 02.02.2016 - 4 L 217/17 -, juris, Rn. 5 ff.). Auch der Beantwortung der zweiten vom Beklagten formulierten Frage: "Ist ein repräsentativer Zustand einer Abwasserbehandlungsanlage hinsichtlich eines Schadstoffs für die Festlegung des "Vorher"-Werts im Rahmen der Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG schon dann anzunehmen, wenn die vom Abgabepflichtigen nach § 4 Abs. 5 AbwAG erklärten Überwachungswerte für den betreffenden Schadstoff einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Jahren umfassen oder bedarf es hierfür eines längeren Zeitraums?", kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn die Beantwortung der aufgeworfenen Frage hängt ausschlaggebend von einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab und lässt sich demnach nicht allgemein beantworten (vgl. allgemein zu diesem Gesichtspunkt Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127). Selbst wenn man - wogegen die obigen Ausführungen sprechen - davon ausgehen wollte, dass Werte im Sinne des § 4 Abs. 5 AbwAG den repräsentativen Zustand einer Abwasserbehandlungsanlage grundsätzlich bereits dann abbilden könnten, wenn sie über einen Zeitraum von lediglich zwei aufeinanderfolgenden Jahren abgegeben werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin erforderlich, dass die Erklärungen "jeweils mit der dauerhaften Leistungsfähigkeit der Abwasserbehandlungsanlage begründet werden" (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.2005, a.a.O., Rn. 30). Ob diese Anforderungen erfüllt sind, kann nur von Fall zu Fall beantwortet werden, so dass die vom Beklagten aufgestellte Frage ohne weiteres verneint werden kann. 4. Soweit man die Ausführungen des Beklagten zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2005 (a.a.O.) auch als eine Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auffassen kann - der Beklagte trägt letztlich vor, das Verwaltungsgericht sei von den dort aufgestellten Rechtssätzen abgewichen -, führt auch der so verstandene Antrag nicht zu einer Zulassung der Berufung. Denn eine Divergenzrüge kommt nicht in Betracht, wenn die vom Bundesverwaltungsgericht in der bezeichneten Entscheidung vertretene Auffassung für die damalige Entscheidung nicht tragend gewesen ist, sondern als obiter dictum erging (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO BVerwG, Beschl. v. 25.10.1995 - 4 B 216/95 -, juris, Rn. 6). So liegt der Fall hier. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, wann Erklärungen nach § 4 Abs. 5 AbwAG in Einzelfällen den repräsentativen Zustand einer Abwasserbehandlungsanlage abbilden können, waren für das dortige Verfahren nicht entscheidungserheblich, da es bereits an einer wirksamen Bestimmung des Überwachungswerts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG fehlte, so dass ein Rückgriff auf nach § 4 Abs. 5 erklärte Überwachungswerte von vornherein nicht in Betracht kam (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.2005, a.a.O., Rn. 30). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 6. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und 18.7.2013 beschlossenen Änderungen. Betrifft hiernach der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz ist davon auszugehen, dass der Wert des vorliegend streitigen Verrechnungsbetrages für das Jahr 2012 in Höhe von 33.893,69 EUR um 20.000 EUR zu erhöhen ist, da die Klägerin für die Jahre 2013 und 2014 die Einhaltung der erklärten geringeren Werte für Phosphor nachgewiesen hat, wodurch sich die insoweit festzusetzende Abgabe von 27.594,65 EUR durch Reduzierung der maßgeblichen Schadeinheiten auf jährlich etwa 3.500,00 EUR verringern dürfte. Unter Hinzurechnung der jährlichen Abgabe für den Parameter CSB, der für das Jahr 2012 auf 6.299,04 EUR festgesetzt wurde, ergibt sich für die Jahre 2013 und 2014 voraussichtlich ein Verrechnungsbetrag in Höhe von etwa 20.000 EUR. 7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).