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Beschluss

4 L 210/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Grundstück ist grundsätzlich erst dann von einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung bevorteilt, wenn der Hauptsammler, an den das Grundstück angeschlossen ist bzw. angeschlossen werden kann, auf dem gesamten Weg bis zum Klärwerk rechtlich und tatsächlich gesichert ist, also entweder durchgehend über Grundstücke verläuft, die im öffentlichen Eigentum (des Entsorgungspflichtigen) stehen oder - beim Verlauf über private Grundstücke - durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit gesichert ist.(Rn.3) (Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Grundstück ist grundsätzlich erst dann von einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung bevorteilt, wenn der Hauptsammler, an den das Grundstück angeschlossen ist bzw. angeschlossen werden kann, auf dem gesamten Weg bis zum Klärwerk rechtlich und tatsächlich gesichert ist, also entweder durchgehend über Grundstücke verläuft, die im öffentlichen Eigentum (des Entsorgungspflichtigen) stehen oder - beim Verlauf über private Grundstücke - durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit gesichert ist.(Rn.3) (Rn.15) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg, weil die Darlegungen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht geeignet sind, die Annahme der geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 zu rechtfertigen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt (vgl. BVerfGE 110, 77 ). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände darlegt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung (im Ergebnis) unrichtig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris, Rn. 19). Daran fehlt es. a) Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, für die auf Dauer gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit im Sinne eines Vorteils nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 KAG-LSA sei „die tatsächliche und rechtliche Sicherung des Hauptsammlers zu prüfen, der für das angeschlossene und anschließbare Grundstück gemäß dem Kanalnetz der Schmutzwasserbeseitigungsanlage entscheidend ist“ (UA S. 9). aa) Nach Ansicht der Klägerin widerspreche dieser Maßstab höherrangigem Recht. Wie dem Gesetzgeber gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG-LSA sei es dem Satzungsgeber im Hinblick auf den Vorteil, der die sachliche Beitragspflicht zur Entstehung bringt, und dessen Absicherung um eine grundstücksbezogene Betrachtung im Hinblick auf die Anschlussmöglichkeit gegangen. Der Vorteil, der mit dem Beitrag abgegolten werde, bestehe nicht in der Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an das Kanalnetz mitsamt Abtransport des Abwassers bis zur Kläranlage und mangelfreier Reinigung. Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zeigt die Klägerin damit nicht auf. Dem von der Klägerin aus dem Gesamtkontext herausgelösten (Halb-)Satz lässt sich schon nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht insoweit von der Rechtsauffassung der Klägerin abweicht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht unmittelbar daran anschließend präzisierend ausgeführt, dass das Merkmal der dauerhaft gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundstücksbezogen zu prüfen sei und daher auf die dauerhafte rechtliche Sicherung der Grundstücksanschlussleitung und auf den für das Grundstück maßgebenden Hauptsammler zu beziehen sei, nicht aber auf die Schmutzwasserleitungen im Übrigen, die sich an den relevanten Hauptsammler anschließen und das Schmutzwasser zu der Kläranlage transportieren (UA S. 9, Absatz 2). Diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts greift die Klägerin nicht nur nicht an, sondern stimmt ihr im Grundsatz ausdrücklich zu (S. 3 der Antragsbegründung vom 16. September 2019). bb) Des Weiteren macht die Klägerin geltend, der vom Verwaltungsgericht gewählte Maßstab, für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht komme es auf den Hauptsammler an, der für das angeschlossene oder anschließbare Grundstück gemäß dem Kanalnetz der Schmutzwasserbeseitigungsanlage entscheidend ist, verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 20 Abs. 3 GG. Es sei unklar, welcher Hauptsammler in diesem Sinne „entscheidend“ sei. Entscheidend für die Entwässerung sei im Grunde der gesamte Verlauf der Leitung vom Grundstück bis zur Kläranlage. Zudem könne sich der Hauptsammler innerhalb oder hinter dem Erschließungsgebiet verzweigen oder über das Erschließungsgebiet hinausgehend neu gebaut sein. Auch damit zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidungsrichtigkeit auf. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete allgemeine Bestimmtheitsgebot richtet sich nicht an die Rechtsprechung, sondern an den Gesetzgeber und gebietet, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Umfang für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar wird (vgl. BVerfGE 56, 1 ; 108, 52 ; 110, 33 ). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - im Anschluss an den von der Klägerin angegriffenen (Halb-)Satz hinreichend deutlich gemacht, dass es nach seiner Ansicht für das Merkmal der dauerhaften Inanspruchnahmemöglichkeit entscheidend auf die dauerhafte rechtliche Sicherung des für das Grundstück maßgebenden Hauptsammlers ankomme, nicht hingegen auf die Schmutzwasserleitungen im Übrigen, die sich an den Hauptsammler anschließen und das Schmutzwasser zu der Kläranlage transportieren (UA S. 9, Absatz 2). Welcher Hauptsammler vorliegend der „maßgebende“ für die Grundstücke der Klägerin sei, hat das Verwaltungsgericht näher ausgeführt. Ausdrücklich heißt es, entscheidend für die grundstücksbezogene Schmutzwasserbeseitigung der Flurstücke … und … seien die Verhältnisse um den Hauptsammler, der in den Flurstücken … (der nördliche Weg des A-Weges) belegen sei und über weitere Grundstücke bis zur Kreuzung der K-Straße …/Erschließungsstraße A (die heutige E-Straße) führe (UA S. 9, Absatz 3). cc) Die Klägerin wendet sich weiterhin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass vor der am 9. April 2013 vollzogenen Übernahme des in den Flurstücken … und …liegenden Hauptsammlers durch den Beklagten keine rechtliche Sicherung des für die Grundstücke der Klägerin (Flurstücke … und …) maßgebenden Hauptsammlers habe eintreten können (UA S. 10 ff.). Die dafür vorgebrachte Argumentation sei widersprüchlich, weil sie sich auch gegen die vom Verwaltungsgericht selbst präferierte Lösung, für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht sei die Absicherung des Hauptsammlers im Kanalnetz vor dem Grundstück maßgeblich, anführen lasse. Auch damit kann die Klägerin nicht durchdringen. Zum einen vertritt das Verwaltungsgericht - trotz einer insoweit tatsächlich irreführenden Äußerung auf S. 9 der Entscheidungsgründe - gerade nicht die Auffassung, maßgeblich sei die rechtliche Sicherung des Hauptsammlers „vor dem Grundstück“, sondern hält die dauerhafte rechtliche Sicherung des für das jeweilige Grundstück „maßgebenden“ Hauptsammlers für entscheidend (UA S. 9, 2. Absatz), der vorliegend über die Lage „vor dem Grundstück“ der Klägerin hinausreicht und über mehrere (vormals private) Flurstücke verläuft (UA S. 9, Absatz 3). Doch selbst wenn man insoweit von einer Widersprüchlichkeit der Argumentation des Verwaltungsgerichts ausginge, folgte daraus noch nicht die Richtigkeit der von der Klägerin vertretenen Auffassung, maßgeblich sei (allein) die rechtliche Absicherung des Hauptsammlers im Kanalnetz vor dem heranzuziehenden Grundstück. Argumente, die diese Ansicht stützen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich (siehe hierzu unten 2.). b) Die Klägerin wendet sich auch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine hinreichende rechtliche Sicherung auch nicht dadurch bestanden habe, dass die Eigentümer insbesondere der Flurstücke … und … öffentlich-rechtlich zu einer Duldung der Abwasserdurchleitung nach Maßgabe des § 93 WHG verpflichtet gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, eine Duldungspflicht bestehe nicht kraft Gesetzes, sondern durch eine Duldungsverfügung im Einzelfall, die es im vorliegenden Fall nicht gegeben habe. Auch § 17 der Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten begründe keine Pflicht von Grundstückseigentümern, die Errichtung von Schmutzwasserleitungen und die Ableitung von Schmutzwasser zu dulden (UA S. 12). Die Klägerin macht hiergegen geltend, die für sich genommen zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts verfehlten den Ansatz der klägerischen Argumentation aus erster Instanz, dass (bereits) die Möglichkeit einer Duldungsanordnung nach § 93 WHG bzw. nach § 17 der Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten ausreiche, um Eigentümer im weiteren Verlauf hinter der rechtlich abgesicherten Anschlussstelle für den Fall eines Beseitigungsbegehrens oder gar einer Behinderung des Schmutzwasserabflusses die Duldung der Abwasserleitung in deren Grundstück aufzugeben. Dieser Einwand genügt bereits den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. Es wird nicht ausgeführt, weshalb die bloße Möglichkeit einer Duldungsanordnung eine hinreichende rechtliche Sicherung der Inanspruchnahmemöglichkeit des in einem privaten Grundstück liegenden Hauptsammlers darstellen solle. Die pauschale, nicht näher konkretisierte Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 116). Abgesehen davon lassen sich dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin (insbesondere im Schreiben vom 21. Juni 2019, Bl. 77 der Gerichtsakte) - soweit ersichtlich - keine Argumente entnehmen, die die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen geeignet wären. c) Nicht durchgreifend sind auch die Einwände der Klägerin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine hinreichende Sicherung der Flurstücke … auch nicht aus einem Notleitungsrecht entsprechend § 917 BGB abgeleitet werden könne. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dieses Recht beziehe sich nur auf Hinterliegergrundstücke und deren Zugang zu den Schmutzwasserleitungen über fremde Grundstücke, nicht aber auf Flächen, in denen - wie hier - Schmutzwasserleitungen verlegt seien. Es handele sich bei solchen Leitungen um einen Bestandteil der zentralen Schmutzwasseranlage des Entsorgungspflichtigen. Insoweit seien die Vorschriften über die Duldung (§ 93 Satz 1 WHG) als vorrangig gegenüber dem Notleitungsrecht anzusehen. Denn das bürgerlich-rechtliche Notwegerecht gemäß § 917 BGB sehe eine hoheitliche Entscheidung durch ein Gericht nur bei Bestehen einer entsprechenden Notwendigkeit vor. Die für eine Duldungspflicht nach § 93 Satz 1 WHG erforderliche behördliche Entscheidung dürfe durch das bereits von Gesetzes wegen bestehende Notwegerecht nicht unterlaufen werden. Ein allgemeines Notwegerecht würde zudem die vorrangigen enteignungsrechtlichen Vorschriften nach § 1 und § 2 Nr. 2 Buchst. c und § 3 Abs. 1 Nr. 4 EnteigG LSA und die dabei zu beachtenden Verfahren und Rechte der Eigentümer nach §§ 7 ff. EnteigG LSA umgehen (UA S. 12 f.). Diese Auffassung zieht die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel, indem sie geltend macht, zivilrechtlich bestehe kein Unterschied darin, ob eine Abwasserleitung, auf welche die Klägerin angewiesen sei, über das vorderliegende Grundstück eines Nachbarn oder das dahinter liegende Grundstück verlaufe, das noch nicht gewidmet sei, später einmal ein Straßengrundstück der Gemeinde S. werden solle. Dies entkräftet nicht das maßgebliche Begründungselement des Verwaltungsgerichts, dass im Hinblick auf Schmutzwasserleitungen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Duldung als vorrangig gegenüber dem Notwegerecht anzusehen seien. Auch setzt sich die Klägerin nicht mit dem Argument auseinander, dass ein allgemeines Notwegerecht vorrangige enteignungsrechtliche Vorschriften umgehen würde. d) Erfolglos bleibt auch der Einwand der Klägerin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass für eine Sicherung des rechtlichen Bestandes von Schmutzwasserleitungen, die durch im Eigentum (privater) Dritter stehende Grundstücke verlaufen, die Eintragung einer Baulast oder die Eintragung eines dinglichen Rechts zugunsten des Entsorgungspflichtigen in das Grundbuch notwendig sei (UA S. 14). Die Klägerin wirft insoweit die Frage auf, welchen Zweck eine „absolute“ Absicherung der Leitungen haben solle, wenn von keiner Seite aus Beeinträchtigungen des Leitungsbestandes zu befürchten seien. Offenbar gehe es hier eher um das Kriterium der Rechtsklarheit durch Eintragung einer Baulast oder eines dinglichen Rechts im Grundbuch als um die dauerhafte Sicherung des Vorteils, der mit dem Beitrag abgegolten werde. Auch damit kann die Klägerin nicht durchdringen. Wenn ein Bestandteil der öffentlichen Einrichtung zur Abwasserbeseitigung durch ein Privatgrundstück verläuft, wird ein sicherer und dauerhafter Vorteil im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA grundsätzlich nur geboten, wenn der Entsorgungspflichtige gewährleisten kann, dass er auf Dauer imstande ist, die Einrichtung wie eine eigene Zwecks Inanspruchnahme zur Verfügung zu stellen. Dies ist nur der Fall, wenn Lage und rechtlicher Bestand des durch das Privatgrundstück verlaufenden Teils der öffentlichen Einrichtung (hier: der Hauptsammler) durch Eintragung einer Baulast oder einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Entsorgungspflichtigen gesichert ist (stRspr des Senats; vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 4 L 348/06 -, juris, Rn. 4, m.w.N.). Das (wahrscheinliche) Fehlen zivilrechtlicher Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des privaten Grundstückseigentümers gegenüber dem Entsorgungspflichtigen vermag schon aufgrund der Relativität zivilrechtlicher Rechtsverhältnisse eine vergleichbare Sicherung nicht zu gewährleisten. Damit kann die Klägerin sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die sachliche Beitragspflicht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits vor dem 9. April 2013 entstanden und damit Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Denn die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG-LSA, die für den Beginn der Festsetzungsverjährung maßgeblich ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b KAG-LSA i.V.m. § 170 Abs. 1 AO), hängt von einer dauerhaften und rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit der Einrichtung ab, die im - hier vorliegenden - Fall des durch ein Privatgrundstück verlaufenden Hauptsammlers wiederum die Eintragung einer Baulast oder einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Entsorgungspflichtigen bedingt. e) Die Klägerin zieht schließlich auch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts substantiiert in Zweifel, dass die Heranziehung der Klägerin nicht gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 7 Abs. 1 der Landesverfassung verstoße, weil für die Grundstücke der Klägerin im Gegensatz zu anderen Grundstücken des Erschließungsgebietes keine Ablösungsvereinbarung geschlossen worden sei (UA S. 16 f.). Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass hier keine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte vorliegt, denn der Abschluss einer Ablösungsvereinbarung ist für die Beitragspflicht von maßgeblicher rechtlicher Bedeutung (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. Oktober 1998 - 1 M 17/98 -, juris, Rn. 25; Blomenkamp, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1070 ) und damit ein relevantes Unterscheidungskriterium für die Nichtheranziehung (Ablösungsvereinbarung geschlossen) bzw. Heranziehung (Ablösungsvereinbarung nicht geschlossen) bestimmter Grundstücke. Der Beklagte war deshalb nicht aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, auf eine Beitragserhebung gegenüber der Klägerin zu verzichten. Ob der Beklagte darauf hätte hinwirken müssen, mit dem Voreigentümer der Grundstücke der Klägerin ebenfalls eine Ablösungsvereinbarung zu schließen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Eine Rechtspflicht zum Abschluss einer Ablösungsvereinbarung besteht nicht. Es obliegt dem Grundstückskäufer, sich vor Abschluss des Kaufvertrages darüber zu informieren, ob für das Grundstück eine Ablösungsvereinbarung geschlossen wurde und es deshalb nicht mehr beitragsrechtlich veranlagt werden kann. 2. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zu-grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Außer-dem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu ent-scheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles. Soweit ein Zulassungsantragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 -, juris, Rn. 75, m.w.N.). Nach Ansicht der Klägerin erweise sich als rechtlich besonders schwierig die Frage, ob vom Verwaltungsgericht zutreffend als maßgeblich für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht die Voraussetzung der tatsächlichen und rechtlichen Sicherung des für das angeschlossene oder anschließbare Grundstück entscheidenden Hauptsammlers angesehen worden sei. Dieser Maßstab ergebe sich weder aus dem Wortlaut des KAG-LSA noch aus der Beitragssatzung des Beklagten, sondern sei Richterrecht, das zudem einer Entscheidung des VG Halle zuwiderlaufe, wonach der Leitungsverlauf auf gesamter Strecke bis zur Kläranlage hinreichend rechtlich abzusichern sei. Eine klärende Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt zu dieser Frage bestehe nicht. Die aufgeworfene Frage sei auch entscheidungserheblich, denn je nachdem sei die Beitragspflicht schon am 20. Juli 2010, am 9. April 2013 (so das Verwaltungsgericht) oder eventuell noch gar nicht entstanden, sehe man den Leitungsverlauf bis zur Kläranlage als maßgeblich an. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage weist keine besonderen Schwierigkeiten auf, weil sie durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Grundstück grundsätzlich erst dann von einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung bevorteilt, wenn der aus der Anschlussmöglichkeit resultierende Vorteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf Dauer sicher geboten wird. Bietet der Entsorgungspflichtige einen Anschluss an einen Hauptsammler, der (teilweise) über Grundstücke verläuft, die im Eigentum eines Dritten stehen, und dessen Lage und rechtlicher Bestand nicht durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit zugunsten des Entsorgungspflichtigen gesichert ist, so fehlt es (noch) an einer auf Dauer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 28. Februar 2008 - 4 L 462/06 -, juris, Rn. 4; vom 2. Dezember 2008 - 4 L 348/06 -, juris, Rn. 4; so auch bereits Beschluss vom 30. Juni 2003 - 1 M 253/02 -, juris, Rn. 3 f.; siehe ferner Blomenkamp, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1050a ). Wenngleich nicht ausdrücklich betont, so versteht es sich dabei gleichsam von selbst, dass der Hauptsammler, an den das Grundstück angeschlossen ist bzw. angeschlossen werden kann, auf dem gesamten Weg bis zum Klärwerk rechtlich und tatsächlich gesichert sein muss, das heißt entweder durchgehend über Grundstücke verlaufen muss, die im öffentlichen Eigentum (des Entsorgungspflichtigen) stehen, oder - beim Verlauf über private Grundstücke auf dem Weg zum Klärwerk - durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit gesichert ist (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 25. März 2019 - 4 L 87/18 -, S. 3 des Beschlussumdrucks, n.v.). Denn andernfalls steht der Annahme einer dauerhaft gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung - zu der typischerweise ein Klärwerk gehört - das Zustimmungserfordernis anderer (privater) Grundstückseigentümer entgegen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 4 M 213/11 -, juris, Rn. 5). Danach ist es unerheblich, an welcher Stelle auf dem Weg zum Klärwerk der Hauptsammler durch ein privates Grundstück verläuft und deshalb der Bestand der Leitung rechtlich gesichert werden muss. Dementsprechend findet sich in der Rechtsprechung des Senats auch keine räumliche Eingrenzung der rechtlichen Sicherung des Hauptsammlers, in den das Abwasser des jeweiligen Grundstücks eingeleitet wird. Sofern das Verwaltungsgericht insoweit eine andere Rechtsauffassung vertreten sollte, worauf allerdings mehrere Äußerungen auf Seite 9 des Urteilsabdrucks hindeuten, so beruht dies ggf. auf einer Verkennung der ständigen Rechtsprechung des Senats, macht damit die Rechtssache aber noch nicht überdurchschnittlich schwierig. Darüber hinaus hat die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Durchgreifende Argumente für die Auffassung der Klägerin, dass die Beitragspflicht vorliegend bereits am 20. Juli 2010 entstanden sei, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich (siehe hierzu auch unter 1.). Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass - ausgehend von der Rechtsprechung des Senats, wonach die Abwasserableitung vom maßgeblichen Hauptsammler bis zum Klärwerk tatsächlich und rechtlich gesichert sein muss - die Beitragspflicht vorliegend noch nicht entstanden ist. Der Vortrag, die Beitragspflicht sei „evtl. noch gar nicht entstanden“, genügt insoweit nicht. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -, juris, Rn. 12; Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. November 2016 - 4 L 46/16 -, juris, Rn. 9). Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfragen - Ist eine dauerhaft gesicherte rechtliche Möglichkeit der Anschlussnahme für den Grundstückseigentümer erst gewährleistet, wenn der Hauptsammler, der für das angeschlossene oder anschließbare Grundstück gemäß dem Kanalnetz der Schmutzwasserbeseitigungsanlage entscheidend ist, tatsächlich betriebsbereit und rechtlich gesichert ist? (Oder) Besteht eine dauerhaft gesicherte Möglichkeit der Anschlussnahme für den Grundstückseigentümer, wenn der Hauptsammler vor dem Grundstück des Eigentümers betriebsfertig mit der Möglichkeit des Anschlusses hergestellt und dauerhaft rechtlich gesichert ist? (Oder) Besteht die die dauerhaft gesicherte rechtliche Möglichkeit der Anschlussnahme für den Grundstückseigentümer, die zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht führt, erst, wenn das Kanalnetz vom herangezogenen Grundstück bis zur Kläranlage in Ansehen jedes Punktes des Netzes hinreichend gesichert ist? - sind vom Senat in dem unter 2. dargelegten Sinn geklärt und wären deshalb in einem Berufungsverfahren nicht mehr klärungsbedürftig. Überdies fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen, da die Klägerin für keine der Fragen substantiiert aufgezeigt hat, dass im Falle ihrer positiven Beantwortung die streitige Beitragspflicht noch nicht oder nicht mehr besteht (siehe unter 1. und 2.). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).