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Beschluss

4 O 238/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für die Beurteilung des Vorliegens hinreichender Erfolgsaussichten einer Klage ist im Prozesskostenhilfeverfahren jedenfalls dann auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (und nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts) abzustellen, wenn die Entscheidung (pflichtwidrig) verzögert wurde.(Rn.8) 2. Dieser Zeitpunkt bleibt auch für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Beschwerdeverfahren maßgeblich.(Rn.14)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung des Vorliegens hinreichender Erfolgsaussichten einer Klage ist im Prozesskostenhilfeverfahren jedenfalls dann auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (und nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts) abzustellen, wenn die Entscheidung (pflichtwidrig) verzögert wurde.(Rn.8) 2. Dieser Zeitpunkt bleibt auch für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Beschwerdeverfahren maßgeblich.(Rn.14) I. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verpflichtungsklage auf Gewährung von Ausbildungsförderung für ihr im Wintersemester 2016/2017 begonnenes Studium der Rechtswissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Vor ihrem Studium besuchte die Klägerin vom 13. September 2011 bis zum 22. Juli 2014 die Berufsfachschule für Holzbildhauer in Garmisch-Partenkirchen, eine Ausbildungsstätte i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BAföG (Berufsfachschule). Dort erlangte sie den berufsqualifizierenden Abschluss als Holzbildhauerin. Vom 14. September 2015 bis zum 22. Juli 2016 besuchte sie die Friedrich-Weinbrenner-Gewerbeschule in Freiburg, eine Ausbildungsstätte i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 BAföG (Fachschule), und legte erfolgreich die Meisterprüfung im Holzbildhauer-Handwerk ab. Mit diesem Abschluss erlangte sie zugleich nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 5 HSG LSA i.V.m. § 2 Nr. 13 lit. a HSQ-VO die Zugangsvoraussetzung für ein universitäres Studium. Den gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung lehnte der Beklagte im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Grundanspruch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG sei durch die Ausbildung an der Berufsfachschule für Holzbildhauer ausgeschöpft. Der Besuch der Friedrich-Weinbrenner-Gewerbeschule stelle eine weitere Ausbildung dar und habe daher den Anspruch aus § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG auf die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung ausgeschöpft. Dass die Klägerin durch die abgelegte Meisterprüfung die Zugangsvoraussetzungen für ein Hochschulstudium habe schaffen wollen, ändere hieran nichts. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte zurück. Mit Klageerhebung vom 20. Juli 2017 stellte die Klägerin zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse reichte sie unter dem 30. August 2017 bei Gericht ein. Am 25. September 2017 begründete sie ihre Klage, insbesondere vertrat sie unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung, dass § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. b BAföG über seinen Wortlaut hinaus dahingehend ausgelegt werden müsse, dass auch eine berufliche Qualifikation in dessen Anwendungsbereich falle. Die Klagebegründung leitete das Verwaltungsgericht an den Beklagten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats weiter. Nach Sachstandsanfrage der Klägerin vom 14. November 2017 forderte das Verwaltungsgericht den Beklagten erneut zur Stellungnahme, nunmehr bis zum 22. Dezember 2017 auf. Am 20. Dezember 2017 ging die Erwiderung auf die Klageschrift beim Verwaltungsgericht ein. Nach weiteren Sachstandsanfragen der Klägerin vom 5. April 2018, 25. Juli 2018 und 5. November 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 31. Juli 2019 mit der Begründung ab, eine über den Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. b BAföG hinausgehende Auslegung in dem Sinne, dass auch eine berufliche Qualifikation in dessen Anwendungsbereich falle, komme nicht in Betracht. Die Regelung sei einer Ergänzung von nicht ausdrücklich benannten Ausbildungsstätten nicht zugänglich. Hiergegen hat die Klägerin am 21. August 2019 Beschwerde erhoben und ausgeführt, die vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 31. Juli 2019 thematisierte Rechtsfrage betreffend § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. b BAföG sei bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2018 (- 5 C 14.17 -, juris) in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet worden. Auf die entsprechende Rechtsprechung sei in der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags aufmerksam gemacht worden. Da das Verwaltungsgericht nicht unverzüglich über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden habe, sei für die Beurteilung der Erfolgsaussichten nach § 114 Abs. 1 ZPO auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen. Hieran ändere sich nichts, nur weil man der Klage nunmehr womöglich die für die Bewilligung von Prozessko-stenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht absprechen könne. II. Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht gerichtete zulässige Beschwerde hat Erfolg. Sie ist begründet. Der Klägerin ist für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (1.), welcher auch für das Beschwerdeverfahren gilt (2.) bot die Klage (noch) hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO (3.). 1. a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage im Prozesskostenhilfeverfahren ist vorliegend derjenige, in dem der Prozesskostenhilfeantrag erstmals entscheidungsreif war (vgl. hierzu den Senatsbeschluss v. 08.12.2009 - 4 O 198/09 -, juris, Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 05.09.2019 - 10 C 19.1664 -, juris, Rn. 3 ff.; HambOVG, Beschl. v. 10.09.2003 - 4 So 81/03-, BeckRS 2003, 30447504; offen gelassen in BVerwG, Beschl. v. 12.09.2007 - 10 C 39/07 u.a. - juris, Rn. 1). Entscheidungsreif ist ein Prozesskostenhilfeantrag, sobald das Prozesskostenhilfegesuch vollständig, einschließlich der Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, vorliegt (Senatsbeschluss a.a.O, Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 166 Rdnr. 14a). Ob für die Bestimmung des Zeitpunkts der Entscheidungsreife hinzukommen muss, dass der Gegenseite hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme - regelmäßig zwei Wochen - gegeben wurde (vgl. HambOVG, a.a.O.; Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 119 Rn. 44 unter Verweis auf § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO), kann vorliegend dahingestellt bleiben, da sich die Erfolgsaussichten der Klage zwischen der Klagebegründung am 25. September 2017 und dem Eingang der Stellungnahme des Beklagten zum Prozesskostenhilfeantrag vom 22. Dezember 2017 (vgl. Bl. 37 d.A.) nicht geändert haben (vgl. unten zu 2.). Ebenfalls offen bleiben kann, ob auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife nur dann abzustellen ist, wenn die Entscheidung des Gerichts (pflichtwidrig) verzögert wurde (eine bloße Verzögerung genügen lassend OVG MV, Beschl. v. 07.11.1995 - 3 O 5/95 -, juris, Rn. 15; SaarlOVG, Beschl. v. 29.08.1989 - 3 W 458/88 -, juris, Rn. 8. Auf eine pflichtwidrige Verzögerung abstellend LSG NRW, Beschl. v. 10.05.2004 - L 6 B 4/04 P -, juris, Rn. 6; LAG SH, Beschl. v. 19.10.2011 - 6 Ta 90/11 -, juris, Rn. 12, jeweils m.w.N.) und in welchem Umfang sich die Möglichkeit, Erhebungen anzustellen (vgl. § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO), auf die dem Gericht zustehende Zeit zur Entscheidung über den gestellten Prozesskostenhilfeantrag auswirkt (vgl. hierzu BremOVG, Beschl. v. 02.03.1992 - 2 B 26/92 -, juris, Rn. 5). Denn vorliegend war der Prozesskostenhilfeantrag spätestens am 22. Dezember 2017 entscheidungsreif, da das Verwaltungsgericht keine weiteren Ermittlungen im Prozesskostenhilfeverfahren angestellt hat. Eine Entscheidung erging indes erst unter dem 31. Juli 2019 und damit im Sinne beider vorgenannten Auffassungen verzögert. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin nicht ausdrücklich auf eine zügige Bearbeitung des gestellten Prozesskostenhilfeantrags gedrängt hat (anders OLG Köln, Beschl. v. 24.05.2000 - 14 WF 58/00 -, juris, Rn. 14; MüKoZPO/Wache, 5. Aufl. 2016, ZPO § 114 Rn. 103). Denn der Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung verwehrt es dem Gericht, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile für die Beteiligten abzuleiten (vgl. LAG Hamm, Beschl. v. 22.07.2013 - 14 Ta 138/13 -, juris, Rn. 52 m.w.N.). b) Soweit abweichend von den obigen Ausführungen teilweise darauf abgestellt wird, für die rechtliche Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage sei stets der Erkenntnisstand des Gerichts zum Zeitpunkt der eigenen Entscheidung maßgeblich (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 27.01.1982 - IVb ZB 925/80 -, juris, Rn. 8 ff. ausdrücklich offen gelassen in BGH, Beschl. v. 07.03.2012 - XII ZB 391/10 -, NJW 2012, 1964 [1965]), folgt der Senat dem nicht. Denn mit Herbeiführung der Entscheidungsreife über seinen Prozesskostenhilfeantrag hat der Antragsteller alles getan, um dem Gericht eine Entscheidung über sein Gesuch zu ermöglichen. Es würde den aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzen, wenn nicht bezogen auf diesen Zeitpunkt über den gestellten Antrag entschieden wird. Da es sich um ein (noch) zu führendes Verfahren handelt, ist eine zeitnah zu seinem Beginn ergehende Entscheidung zwingend erforderlich, um der bedürftigen Partei einen effektiven Rechtschutz zu gewähren. Ob das Gericht aus sachlichen Gründen oder pflichtwidrig tatsächlich erst später entscheidet, kann keinen Einfluss darauf haben, ob einer bedürftigen Partei ein zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife zustehender, verfassungsrechtlich begründeter und durch § 114 ZPO konkretisierter Anspruch gewährt wird oder nicht (vgl. hierzu LAG Hamm, Beschl. v. 22.07.2013 - 14 Ta 138/13 -, juris, Rn. 49). Dem steht nicht die Überlegung entgegen, das Gericht dürfe Erfolgsaussichten nicht wider besserer Erkenntnis bejahen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 27.01.1982, a.a.O., Rn. 10; MüKoZPO/Wache, 5. Aufl. 2016, ZPO § 114 Rn. 103). Solche (spätere) Erkenntnis ist auch dann nicht maßgeblich für den weiteren Verfahrensgang, wenn Prozesskostenhilfe rechtzeitig bewilligt worden wäre und sich die Verhältnisse nachträglich ändern. Denn einen dahingehenden Aufhebungsgrund sieht § 124 ZPO nur in Abs. 2 und nur bezogen auf eine von der Partei beantragte Beweiserhebung vor. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht im Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2007 (- 1 BvR 2036/07 -, juris) angenommen, dass die aus einer mehrstündigen mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse, nach denen die Klage im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg habe, unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten kein Grund sein könne, der Klage in einem Prozesskostenhilfeverfahren die Erfolgsaussichten - gewissermaßen nachträglich - abzusprechen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 30). Für eine nachträgliche Änderung der Rechtslage kann nichts anderes gelten. Soweit die Gegenauffassung meint, der Bedürftige habe auch kein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihm durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die (weitere) Durchführung eines Hauptsacheverfahrens ermöglicht werde, wobei er sich zur Vermeidung des Risikos der Kostenbelastung auf den Prozesskostenhilfeantrag beschränken und die Klageerhebung bzw. Rechtsmitteleinlegung - erforderlichenfalls mit Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nachholen könne (vgl. BGH, a.a.O., Rn 10), greift auch dies nicht durch. Denn es bleibt dabei, dass die Partei ihre Aussichten (zunächst) zutreffend eingeschätzt und den - einer vermögenden Partei stets offenen - Weg der sofortigen Klageerhebung oder Rechtsmitteleinlegung genutzt hat. Auch wenn keine völlige Gleichstellung von vermögender und bedürftiger Partei bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten ist, sondern nur eine weitgehende Annäherung, ist es unter diesem Gesichtspunkt nicht zulässig, ihr den sichersten Weg der Rechtsverfolgung zu verwehren, nämlich gleichzeitig den Rechtsschutz geltend zu machen, für den sie Prozesskostenhilfe begehrt (vgl. umfassend hierzu LAG Hamm, Beschl. v. 22.07.2013 - 14 Ta 138/13 -, juris, Rn. 54). 2. Der unter 1. herausgearbeitete Zeitpunkt ist auch für die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz, d. h. auch für die Beschwerdeentscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren, zugrunde zu legen. Auch hier ist die Sach- und Rechtslage entscheidend, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife vor dem Verwaltungsgericht bestand. Denn Aufgabe des Beschwerdegerichts ist es, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu überprüfen. Abzustellen ist damit grundsätzlich auf den (damaligen) Zeitpunkt der Entscheidungsreife. Spätere Entwicklungen zu Lasten des Klägers dürfen nicht zu seinen Ungunsten einbezogen werden (OVG LSA, Beschl. v. 08.12.2009 - 4 O 198/09 -, juris, Rn. 12 m.w.N.). 3. Am 22. Dezember 2017 bestanden auch (noch) hinreichende Erfolgsaussichten für die Klage. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist zu bejahen, wenn mehr als eine theoretische Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Rechtsmittels spricht (BVerfG, Beschl. v. 04.02.1997 - 1 BvR 391/93 -, NJW 1997, 2102, 2103), d.h. wenn der Rechtsstandpunkt des Rechtsmittelführers ohne Überspannung der Anforderungen zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage zumindest vertretbar erscheint. Dabei dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden. Zwar muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 -, juris, Rn. 20 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten der Klage zu bejahen. Denn in der obergerichtlichen Rechtsprechung wurden zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag noch unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. b BAföG auf Sachverhalte entsprechende Anwendung finden kann, in denen dem Auszubildenden - wie vorliegend - die Zugangsvoraussetzung für die zu fördernde weitere Ausbildung nicht durch einen Abschluss an einer in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. a genannten Ausbildungsstätte, sondern aufgrund seiner beruflichen Qualifikation eröffnet worden ist. So sprach sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dafür aus, solche Fälle in den Anwendungsbereich der Norm einzubeziehen (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.12.2012 - 12 BV 12.231 - juris, Rn. 38). Dem ist das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 18. Juli 2016 (- 4 LB 179/14 -, juris, Rn. 34) entgegengetreten. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat sich mit Urteil vom 14. September 2017 (- 1 A 388/16 -, juris, Rn. 17) ausdrücklich der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts angeschlossen. Erst mit Urteil vom 29. März 2018 (- 5 C 14.17 -, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht unter Auseinandersetzung mit der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 26) ausgeführt, eine planwidrige Regelungslücke betreffend Personen, die - wie die Klägerin - aufgrund Absolvierung einer beruflichen Ausbildung an einer Fachschule zum Studium an einer Hochschule zugelassen werden können, liege nicht vor. Der Ausschluss solcher Sachverhalte entspreche vielmehr dem gesetzgeberischen Konzept, die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG als Ausnahme eingeräumte Förderungsmöglichkeit für eine weitere (berufliche) Ausbildung auf den gesetzlich definierten Personenkreis zu beschränken (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 21-35). Da die maßgebliche Rechtsfrage aufgrund der divergierenden obergerichtlichen Entscheidungen bis zur höchstrichterlichen Klärung nicht ohne weiteres zu beantworten war, ist der Klägerin unter Berücksichtigung des maßgeblichen Bewilligungszeitpunkts Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 115 ZPO) hat die Klägerin mit der eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass sich diese im laufenden Verfahren geändert haben. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich i.S.d. § 121 Abs. 2 VwGO, so dass der Klägerin Rechtsanwalt B. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO) beizuordnen war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).