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Beschluss

1 A 242/22 HAL

VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2025:0417.1A242.22HAL.00
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Leitsätze
1. Eine Straftat von erheblicher Bedeutung i. S. d. § 25 Abs 3 S 3 Nr 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfordert ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn die Straftat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität angehört, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. (Rn.5) 2. Bei der Feststellung, ob eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist, ist eine tatrichterliche Würdigung der Schwere der Straftat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls wie der Art der Straftat, der konkreten Tatverwirklichung durch den Ausländer, der verursachten Schäden und der Art der Strafmaßnahme, erforderlich. Es darf nicht pauschal auf ein bestimmtes Strafmaß abgestellt werden. (Rn.5) 3. Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung kann der Begehungsweise der Tat und der Wertigkeit des verletzten Schutzgutes im Einzelfall ein höheres Gewicht zukommen als dem zugunsten des Ausländers sprechenden Umstand, dass sich die verhängte Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens des verwirklichten Straftatbestandes hält.(Rn.5) 4. Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wegen eines bestehenden Abschiebungshindernisses ist tatbestandlich nicht zwingend dadurch ausgeschlossen, dass der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung i. S. d. § 25 Abs 3 S 3 Nr 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) begangen hat. Insoweit gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den betroffenen Ausländer nicht „faktisch lebenslang“ von der Erteilung eines Aufenthaltstitels auszuschließen und zu seinen Gunsten sprechende Belange, z. B. die über einen längeren Zeitraum bestehende Straffreiheit oder die zwischenzeitliche Erbringung von Integrationsleistungen im Bundesgebiet, zu berücksichtigen und mit den aus der Straffälligkeit in der Vergangenheit resultierenden Folgen abzuwägen. (Rn.15) 5. Die Annahme eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs 1 Nr 1a AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt im Fall der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe oder Einheitsjugendstrafe, die auch an Einzelstrafen für die Begehung fahrlässiger Straftaten und / oder an in § 54 Abs 1 Nr 1a AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht erfasste Vorsatzdelikte anknüpft, voraus, dass aus den Urteilsgründen des Strafurteils eindeutig hervorgeht, dass das Gericht für eines oder mehrere in Nr. 1a unter Buchst. a bis f gelisteten Delikte eine solche Strafe festgesetzt hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn aus den Strafzumessungserwägungen des Strafgerichts erkennbar ist, dass die für die Begehung der von § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfassten Vorsatzstrafen gebildeten Einsatzstrafen das Mindeststrafmaß von einem Jahr erfüllen. (Rn.16)
Tenor
Dem Kläger wird für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe gegen Zahlung einer monatlichen Rate von 230,00 Euro bewilligt, soweit er die erneute Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts begehrt. Insoweit wird ihm Herr Rechtsanwalt B. aus B-Stadt zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Straftat von erheblicher Bedeutung i. S. d. § 25 Abs 3 S 3 Nr 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfordert ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn die Straftat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität angehört, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. (Rn.5) 2. Bei der Feststellung, ob eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist, ist eine tatrichterliche Würdigung der Schwere der Straftat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls wie der Art der Straftat, der konkreten Tatverwirklichung durch den Ausländer, der verursachten Schäden und der Art der Strafmaßnahme, erforderlich. Es darf nicht pauschal auf ein bestimmtes Strafmaß abgestellt werden. (Rn.5) 3. Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung kann der Begehungsweise der Tat und der Wertigkeit des verletzten Schutzgutes im Einzelfall ein höheres Gewicht zukommen als dem zugunsten des Ausländers sprechenden Umstand, dass sich die verhängte Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens des verwirklichten Straftatbestandes hält.(Rn.5) 4. Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wegen eines bestehenden Abschiebungshindernisses ist tatbestandlich nicht zwingend dadurch ausgeschlossen, dass der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung i. S. d. § 25 Abs 3 S 3 Nr 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) begangen hat. Insoweit gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den betroffenen Ausländer nicht „faktisch lebenslang“ von der Erteilung eines Aufenthaltstitels auszuschließen und zu seinen Gunsten sprechende Belange, z. B. die über einen längeren Zeitraum bestehende Straffreiheit oder die zwischenzeitliche Erbringung von Integrationsleistungen im Bundesgebiet, zu berücksichtigen und mit den aus der Straffälligkeit in der Vergangenheit resultierenden Folgen abzuwägen. (Rn.15) 5. Die Annahme eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs 1 Nr 1a AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt im Fall der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe oder Einheitsjugendstrafe, die auch an Einzelstrafen für die Begehung fahrlässiger Straftaten und / oder an in § 54 Abs 1 Nr 1a AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht erfasste Vorsatzdelikte anknüpft, voraus, dass aus den Urteilsgründen des Strafurteils eindeutig hervorgeht, dass das Gericht für eines oder mehrere in Nr. 1a unter Buchst. a bis f gelisteten Delikte eine solche Strafe festgesetzt hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn aus den Strafzumessungserwägungen des Strafgerichts erkennbar ist, dass die für die Begehung der von § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfassten Vorsatzstrafen gebildeten Einsatzstrafen das Mindeststrafmaß von einem Jahr erfüllen. (Rn.16) Dem Kläger wird für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe gegen Zahlung einer monatlichen Rate von 230,00 Euro bewilligt, soweit er die erneute Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts begehrt. Insoweit wird ihm Herr Rechtsanwalt B. aus B-Stadt zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. Dem Kläger ist auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu bewilligen. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne dieser Regelung besteht, wenn der Rechtsstandpunkt des Klägers ohne Überspannung der Anforderungen zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage zumindest vertretbar erscheint oder wenn sich der voraussichtliche Verfahrensausgang als offen erweist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. September 2003 – 2 O 375/02 – juris, Rn. 5). Es ist nicht erforderlich, dass der Klage voraussichtlich stattgegeben wird. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das auf eine summarische Prüfung beschränkte Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1991 – 1 BvR 1386/91 – juris, Rn. 8). Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den das Rechtsstaatsprinzip erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2016 – 2 BvR 1267/15 – juris, Rn. 10). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife, also denjenigen Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Gericht im Fall einer ordnungsgemäßen Behandlung des Prozesskostenhilfeantrags über diesen zu entscheiden hat (OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 28. Oktober 2019 – 4 O 238/19 – juris, Rn. 8 und vom 23. Juni 2016 – 2 O 165/15 – juris, Rn. 2). Bei Zugrundelegung vorstehender Maßgaben bietet die erhobene Verpflichtungsklage nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, soweit der am 1. Januar 2000 geborene Kläger, afghanischer Staatsangehöriger, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG begehrt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insoweit sind der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2021 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 6. April 2022 voraussichtlich rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Zwar hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: BAMF) mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Januar 2020 – auf entsprechende Verpflichtung durch das beschließende Gericht mit Urteil vom 5. Dezember 2019 (Az.: 5 A 569/17 HAL) hin – festgestellt, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Allerdings dürfte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG ausgeschlossen sein, weil schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger im Jahr 2017 Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat. Eine Straftat i. S. d. § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG erfordert ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn die Straftat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität angehört, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (Kluth, in: Kluth / Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition Stand: 1. Oktober 2024, § 25 AufenthG Rn. 53.5; ferner: Nr. 25.3.8.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, abrufbar unter: https://www.verwaltungsvorschriften-im- internet.de/bsvwvbund_26102009_MI31284060.htm). Im Anschluss an die Regelung in Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9 ff.; sog. Qualifikationsrichtlinie), die einen entsprechenden Ausschlusstatbestand für die Gewährung subsidiären Schutzes enthält, bezeichnet § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG Fälle, in denen der Ausländer wegen der Art und Schwere der begangenen Straftat einer Aufenthaltsgewährung als unwürdig erachtet wird. Die aus der Begehung einer schweren Straftat folgende "Unwürdigkeit", einen qualifizierten Aufenthaltstitel zu erlangen, besteht auch dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) gegeben ist und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgehen, weil der Ausschlussgrund nicht gefahren- oder präventionsabhängig konzipiert ist, sondern als dauerhaft wirkender Ausschlusstatbestand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2024 – 1 C 15.23 – juris, Rn. 5 f. und Urteil vom 25. März 2015 – 1 C 16.14 – juris, Rn. 26 ff.). Bei der Feststellung, ob eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist, ist eine tatrichterliche Würdigung der Schwere der Straftat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls wie der Art der Straftat, der konkreten Tatverwirklichung durch den Ausländer, der verursachten Schäden und der Art der Strafmaßnahme, erforderlich. Es darf nicht pauschal auf ein bestimmtes Strafmaß abgestellt werden (OVG Bremen, Urteil vom 30. August 2023 – 2 LC 116/23 – juris, Rn. 79; vgl. zu Art. 12 Abs. 2 Buchst. b) und Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2011/95/EU: EuGH, Urteile vom 13. September 2018 – C-369/17 – juris, Rn. 48 ff. und vom 2. April 2020 – C-715/17 u. a. – juris, Rn. 154). An vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen der Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht A-Stadt vom 21. März 2018 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, zwei Straftaten zugrunde, denen das beschließende Gericht jeweils für sich genommen erhebliche Bedeutung i. S. v. § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG zumisst. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts A-Stadt bedrängte der damals 17-jährige Kläger am 23. Februar 2017 zwischen 18 und 19 Uhr in B-Stadt eine dort wartende Frau, versuchte sie zu küssen und drückte sie gegen die Mauer einer Garage, wobei er die Geschädigte an beide Brüste fasste und versuchte, seine Hand in ihre Hose zu ihrem Geschlecht zu schieben. Der Kläger ließ mehrmals von der Geschädigten ab, entfernte sich 20 bis 30 m von ihr, kehrte zurück und fasste sie wiederholt an die Brüste. Schließlich holte der Kläger seinen Penis aus seiner Hose und manipulierte daran. Am 18. September 2017 setzte sich der Kläger im Bus vom Busbahnhof A-Stadt in Richtung M-Stadt vor eine Frau, suchte mit ihr das Gespräch und legte ihr nach einiger Zeit seine Hand mehrfach auf den Oberschenkel und das Knie und fuhr mit der Hand in Richtung der Hüften der Zeugin, obwohl die Geschädigte die Hand immer wieder wegschob und ihm klar sagte, dass er damit aufhören soll. Bevor der Kläger in B-Stadt den Bus verließ, versuchte er, die Zeugin gegen ihren Willen zu umarmen und zu küssen und fasste ihr an das Gesäß. Das Amtsgericht A-Stadt sah den Tatbestand der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit der Vornahme exhibitionistischer Handlungen in Tateinheit mit Körperverletzung und sexueller Belästigung als verwirklicht an, wobei es hinsichtlich der sexuellen Nötigung den Strafschärfungsgrund nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB – Tatbegehung unter Anwendung von Gewalt – bejahte. Den Straftaten vom 23. Februar 2017 und vom 18. September 2017 kommt zu Lasten des Klägers erhebliche Bedeutung zu, weil die Taten nach ihrer Art und Begehungsweise geeignet sind, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Der Kläger hat zwei ihm unbekannte Frauen in der Öffentlichkeit gegen deren Willen in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt, wobei er bei der Tat vom 23. Februar 2017 zusätzlich Gewalt angewandt hat (vgl. §§ 177 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1 StGB). Das durch die Straftatbestände des 13. Abschnitts des StGB ("Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung", §§ 174 ff. StGB) geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung ist als Teil des allgemeinen, der Menschenwürde entspringenden Persönlichkeitsrechts ein hochrangiges, empfindliches Schutzgut. Die sexuelle Selbstbestimmung ist in vielfältiger Weise mit der interkulturellen, moralischen und sozialen Identität einer Person verknüpft. Verletzungen der Grenzen dieses Selbstbestimmungsrechts sind geeignet, nachhaltige schädliche Folgen für die seelische und soziale Integration des Geschädigten zu verursachen. Dies zeigt sich vorliegend konkret darin, dass die Geschädigte der Tat vom 23. Februar 2017 ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts A-Stadt am Folgetag einen nervlichen Zusammenbruch erlitt und sich erst danach einer Freundin offenbaren konnte. Dass der Kläger bei beiden Taten jeweils eine ihm fremde Frau in der Öffentlichkeit sexuell bedrängte und von ihr auch dann nicht abließ, als sie sich dagegen wehrte, zeugt von einem respekt- und distanzlosen Umgang mit Personen weiblichen Geschlechts im Zeitpunkt der Tatbegehung. Das zuvor beschriebene Vorgehen des Klägers ist geeignet, insbesondere bei Frauen Angst davor hervorzurufen, sich allein auf öffentlichen Straßen zu bewegen oder öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Der Begehungsweise der Tat und der Wertigkeit des verletzten Schutzgutes der sexuellen Selbstbestimmung misst das Gericht bei der Beurteilung der Erheblichkeit der begangenen Straftaten im konkreten Fall höheres Gewicht bei als dem zugunsten des Klägers sprechenden Umstand, dass sich die verhängte Einheitsjugendstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens des hier verwirklichten Straftatbestandes der sexuellen Nötigung – § 177 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor – hält. Das verhängte Strafmaß ist nur eines von verschiedenen Kriterien für die Beurteilung der Schwere einer Straftat i. S. v. § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG. Wollte man ein deutliches Überschreiten der unteren Grenze des einschlägigen Regelstrafrahmens zur conditio sine qua non für das Vorliegen einer "Straftat von erheblicher Bedeutung" machen, würde dies zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen führen. Eine Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB), die zur Verhängung einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und einem Monat geführt hat, könnte dann keine "Straftat von erheblicher Bedeutung" sein, weil die Mindeststrafe (zehn Jahre) nur geringfügig überschritten wurde. Dieselbe Strafe wegen Betäubungsmittelhandels nach § 30 Abs. 1 BtMG verhängt, wäre hingegen wegen des deutlichen Überschreitens der zweijährigen Mindestfreiheitsstrafe ein starkes Indiz für die Erfüllung des Ausschlussgrundes (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30. August 2023 – 2 LC 116/23 – juris, Rn. 82). Auch die Tatsache, dass der Kläger die Taten im Alter von 17 Jahren und somit als Jugendlicher i. S. d. § 1 Abs. 2 JGG begangen hat, schließt die Bewertung als Straftaten "von erheblicher Bedeutung" i. S. d. § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG nicht aus. Denn nach den Feststellungen des Jugendschöffengerichts bestanden an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 3 JGG) des Klägers keine Zweifel, besaß der Kläger im Zeitpunkt der Tat die notwendige sittliche und geistige Reife und war in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dass die Straftaten vom 23. Februar 2017 und vom 18. September 2017 zwischenzeitlich mehr als sieben Jahre zurückliegen und der Kläger nach dem Bundeszentralregisterauszug vom 28. August 2024, dem derzeit dem Gericht vorliegenden aktuellsten Auszug, nicht erneut straffällig geworden ist, ist für das Bestehen des Ausschlussgrundes des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG, der nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade keine Wiederholungsgefahr voraussetzt, nicht von Belang. Der Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG ist zwingend. Es besteht weder Raum für Ermessenserwägungen noch für eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30. August 2023 – 2 LC 116/23 – juris, Rn. 86). Der Beklagte hat bei der Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes das BAMF gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG beteiligt. Der Kläger dürfte nach summarischer Prüfung allerdings einen Anspruch darauf haben, dass der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Insoweit erweisen sich die angefochtenen Bescheide voraussichtlich als rechtswidrig. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Das Gericht kann im vorliegenden Klageverfahren über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entscheiden, obwohl der Kläger am 6. Februar 2020 ausdrücklich nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 60 Abs. 5 AufenthG beantragt hat. Dieser Antrag erfasst bei sachdienlicher Auslegung alle in Betracht kommenden Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen; vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34/18 – juris, Rn. 20). Es kommt für den Streitgegenstand nicht auf die vom Ausländer bei Antragstellung genannte Norm, sondern auf den von ihm genannten Aufenthaltszweck und den vorgetragenen Lebenssachverhalt an (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 – 1 C 43.06 – juris, Rn. 12; OVG Bremen, Urteil vom 30. August 2023 – 2 LC 116/23 – juris, Rn. 89). Hier knüpft der Antrag des Klägers maßgeblich an das durch das BAMF festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans an. Das Bestehen eines Abschiebungshindernisses kann grundsätzlich auch zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG führen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG dürften nach derzeitiger Aktenlage erfüllt sein. Der Kläger ist aufgrund der Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den streitigen Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2021 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 6. April 2022 gemäß den §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Dem Kläger ist die Ausreise aufgrund des durch den bestandskräftigen Bescheid des BAMF vom 28. Januar 2020 festgestellten und mithin seit mehr als fünf Jahren bestehenden Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans auf nicht absehbare Zeit rechtlich unmöglich. An die Feststellung des zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes durch das BAMF ist die Ausländerbehörde des Beklagten gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist des Weiteren das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG, u. a. das Fehlen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, erforderlich, von denen die Behörde gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege absehen kann. Die insoweit vom Beklagten im angefochtenen Bescheid nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 AufenthG getroffene Ermessensentscheidung hält einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung voraussichtlich nicht Stand, weil der Beklagte von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Er hat der Ermessensentscheidung fehlerhafte Erwägungen zugrunde gelegt. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen eines bestehenden Abschiebungshindernisses tatbestandlich nicht zwingend dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger eine Straftat von erheblicher Bedeutung i. S. d. § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG begangen hat. Insoweit gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den betroffenen Ausländer nicht "faktisch lebenslang" von der Erteilung eines Aufenthaltstitels auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2024 – 1 C 15.23 – juris, Rn. 7) und zu seinen Gunsten sprechende Belange, z. B. die über einen längeren Zeitraum bestehende Straffreiheit oder die zwischenzeitliche Erbringung von Integrationsleistungen im Bundesgebiet, zu berücksichtigen und mit den aus der Straffälligkeit in der Vergangenheit resultierenden Folgen abzuwägen. Unzutreffend ist auch die Annahme des Beklagten, die strafrechtliche Verurteilung des Klägers zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten begründe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. Nach dieser Regelung liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, wenn der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines oder mehrerer der in § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. a bis f AufenthG genannten Vorsatzdelikte verurteilt worden ist. Im Fall der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe oder Einheitsjugendstrafe, die an Einzelstrafen für die Begehung fahrlässiger Straftaten und / oder – wie im Fall des Klägers – an in Nr. 1a nicht erfasste Vorsatzdelikte anknüpft, kommt § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG nur zur Anwendung, wenn aus den Urteilsgründen des Strafurteils eindeutig hervorgeht, dass das Gericht für eines oder mehrere in Nr. 1a unter Buchst. a bis f gelisteten Delikte eine solche Strafe festgesetzt hat (Bauer, in: Q. / Dienelt, Aufenthaltsrecht, 14. Aufl. 2022, § 54 AufenthG Rn. 16). Dies ist insbesondere der Fall, wenn aus den Strafzumessungserwägungen des Strafgerichts erkennbar ist, dass die für die Begehung der von § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG erfassten Vorsatzstrafen gebildeten Einsatzstrafen das Mindeststrafmaß von einem Jahr erfüllen (Fleuß, in: Kluth / Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition Stand: 31. Oktober 2024, § 54 AufenthG Rn. 42; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. März 2024 – 11 A 42/22 – juris, Rn. 63; VG Hannover, Beschluss vom 9. Mai 2023 – 5 B 1621/23 – juris, Rn. 46). Dies zugrunde gelegt, ist der Tatbestand von § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG im Fall des Klägers nicht erfüllt. Zwar ist der Kläger unter anderem wegen sexueller Nötigung nach § 177 Abs. 1 StGB verurteilt worden, die als vorsätzliche Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung eine Katalogtat i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. c) AufenthG darstellt. Anhand der nach §§ 267 Abs. 4 StPO, 54 JGG abgekürzten Gründe des Urteils des Amtsgerichts A-Stadt vom 21. März 2018 ist allerdings nicht feststellbar, welcher Anteil der verhängten Einheitsjugendstrafe allein auf die sexuelle Nötigung entfällt. Die Strafzumessungserwägung beschränkt sich auf den Satz, dass es nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände tat- und schuldangemessen erscheine, gegen ihn unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts A-Stadt vom 30. Oktober 2017 (23 Ds 653 Js 22105/17) – mit diesem war der Kläger wegen Körperverletzung verwarnt und zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt worden – eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zu verhängen. Allein aus dem Umstand, dass das Amtsgericht A-Stadt bei der Nennung der angewandten Vorschriften den Strafschärfungsgrund nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB angeführt hat, wonach sexuelle Nötigung unter Anwendung von Gewalt mit einer Mindestfreiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bedroht ist, kann – ohne weitere Erläuterungen – nicht geschlussfolgert werden, dass für die am 23. Februar 2017 oder die am 18. September 2017 begangene Straftat eine Einsatzstrafe von mindestens einem Jahr angenommen wurde. Denn für Jugendstrafen gelten gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht. Maßgeblich für die Bemessung der Jugendstrafe ist nach § 18 Abs. 2 JGG vielmehr, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Ein anderes besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG hat der Beklagte bisher nicht dargetan und ist nach derzeitiger Aktenlage nicht erkennbar. Soweit die Klage nach den vorstehenden Ausführungen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist sie nicht mutwillig und ist dem Kläger Rechtsanwalt B. aus B-Stadt gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO zur Vertretung in diesem Verfahren beizuordnen, weil die komplexe Rechtsmaterie des Aufenthaltsrechts für den Kläger nicht ohne rechtlichen Beistand zugänglich ist und der Rechtsstreit für ihn von erheblicher persönlicher Bedeutung ist. Nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers, wie sie sich aus seiner Erklärung vom 20. März 2025 und den dazu vorgelegten Belegen ergeben, war Prozesskostenhilfe nur gegen Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 230,00 Euro, die der Kläger aus seinem Einkommen aufzubringen hat, zu bewilligen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 115 Abs. 1 und 2, 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die nachfolgende detaillierte Berechnung der Rate auf Seite 10 dieses Beschlusses ist in der dem Beklagten übersandten Beschlussausfertigung nicht enthalten. Denn gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO dürfen Gründe der Entscheidung, soweit sie Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dem Gegner ohne Zustimmung der Partei nicht zugänglich gemacht werden. [Berechnung der Rate] Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 1 Nr. 2, 3 Abs. 2 GKG und § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.